Beschluss
OVG 61 PV 9.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0609.OVG61PV9.15.0A
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Leitsätze
Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Nr 1 PersVG Bbg (juris: PersVG BB) bei der Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamte und TV-L-Beschäftigte im forstlichen Außendienst auf Samstage in Anlassfällen (hier: eine überregionale Waldbrandübung und eine Waldschulführung) zu. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Nr 1 PersVG Bbg (juris: PersVG BB) bei der Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamte und TV-L-Beschäftigte im forstlichen Außendienst auf Samstage in Anlassfällen (hier: eine überregionale Waldbrandübung und eine Waldschulführung) zu. (Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit steht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte und für TV-L-Beschäftigte auf Samstage. Der Beteiligte verlagerte die Arbeitszeit der verbeamteten Mitarbeiter der Oberförsterei L... und R... für eine überregionale Waldbrandübung auf Samstag, den 11. April 2015, 8 bis 15 Uhr, und die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Oberförsterei L..., Betriebsteil W… „…“, M...und K..., jeweils Forstwirte, für eine Waldschulführung auf Samstag, den 25. April 2015, 13 bis 18 Uhr. Über diese „Arbeitszeitverlagerung gemäß § 2 DV-AZ LFG vom 17.12.2013“ unterrichtete er den Antragsteller zuvor mit zwei Schreiben vom 1. April 2015 gemäß § 60 PersVG Bbg und teilte mit, die betroffenen Beschäftigten hätten sich freiwillig bereit erklärt, die Arbeit am Wochenende zu übernehmen. Die - vom Beteiligten mit Wirkung zum 31. Mai 2015 gekündigte - Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im Landesbetrieb Forst Brandenburg vom 17. Dezember 2013 - DV-AZ LFB -, die zwischen dem Landesbetrieb Forst Brandenburg und dem Antragsteller gemäß § 70 i.V.m. § 66 Nr. 1 und 2 PersVG Bbg geschlossen worden war und für alle Beschäftigten des LFB mit Ausnahme des Direktors galt, bestimmte in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Arbeitstage seien grundsätzlich die Wochentage von Montag bis Freitag, und Arbeit an Samstagen sei bei Vorliegen von notwendigen betrieblichen bzw. dienstlichen Gründen in Abstimmung mit dem Vorgesetzten und dem Fachbereich Personal und Betriebsorganisation nach Beteiligung der Personalvertretung zulässig. Am 1. Juni 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem zuletzt im erstinstanzlichen Anhörungstermin gestellten Antrag festzustellen, dass der Beteiligte durch die Verlagerung der Regelarbeitszeiten auf Samstage sein Mitbestimmungsrecht aus § 66 Nr. 1 PersVG Bbg verletze. Es handele sich in beiden Fällen um eine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Verteilung dieser Arbeitszeit auf einzelne Wochentage und insoweit um kollektive Maßnahmen. Denn der Beteiligte habe jeweils für besonders anstehende Aufgaben bzw. Veranstaltungen seiner Einrichtungen eine aus seiner Sicht hierfür nötige Anzahl von Mitarbeitern ausgewählt und für diese die Arbeitszeit verlagert. Auf die Zahl der betroffenen Mitarbeiter komme es nicht an, ebenso wenig darauf, dass diese laut Mitteilung des Beteiligten ihr Einverständnis zur Wochenendarbeit gegeben haben sollen. Hinsichtlich der Waldschulführung am 25. April 2015 sei die Arbeitszeitverlagerung dienstlich und nicht in der Person der betroffenen Mitarbeiter begründet. Entsprechendes gelte für die Waldbrandschutzübung am 11. April 2015. Außerdem werde bestritten, dass die betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund ihrer erklärten Bereitschaft individuell ausgesucht worden seien. Die Maßnahmen verstießen zudem gegen § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der o.g. Dienstvereinbarung, die noch bis zum 31. Mai 2015 Geltung gehabt habe. Es bestehe auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für eine gerichtliche Klärung. Der Beteiligte lasse keinen Zweifel daran, dass er weiterhin in vergleichbaren Fällen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht anerkennen werde. Dies zeige bereits eine Vielzahl von Fällen einseitiger Arbeitszeitverlagerungen auf Samstage im Zeitraum vom November 2014 bis März 2015 ohne Wahrung der Beteiligungsrechte des Antragstellers nach § 66 PersVG und der DV-AZ LFB. Der Beteiligte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es handele sich um individuelle Einzelmaßnahmen, und die betroffenen Beschäftigten seien zudem allein aufgrund ihrer freiwillig erklärten Bereitschaft ausgewählt worden. Die Dienstvereinbarung zeitige aufgrund der Kündigung zum 31. Mai 2015 und mangels Nachwirkungen keine Rechtsfolgen mehr. Mit Beschluss vom 3. September 2015 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag vom 3. September 2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG Bbg, wonach der Personalrat mitzubestimmen habe bei Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung entsprechender Pläne, ziele allein auf Regelungen allgemeiner oder genereller Art, nicht aber auf Einzelfallentscheidungen ab. Eine Regelung der Arbeitszeit sei in diesem Sinne allgemein, wenn sie eine gesamte Dienststelle, Teile von ihr oder eine funktional abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten betreffe; nicht aber, wenn sie nur einzelne, namentlich benannte Beschäftigte betreffe und deren Auswahl allein anhand des zuvor von den Betroffenen erklärten Einverständnisses erfolgt sei. Von diesem Maßstab ausgehend erweise sich die streitbefangene Entscheidung des Beteiligten als eine Einzelfallentscheidung. Sie betreffe jeweils ein einmaliges Ereignis und nur wenige Beschäftigte, die nicht funktional abgrenzbar seien und die allein aufgrund ihrer zuvor erklärten Bereitschaft, an der Veranstaltung mitzuwirken, ausgewählt worden seien. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt werde nicht dadurch zweifelhaft, dass der Antragsteller das Einverständnis der betroffenen Beschäftigten mit den Maßnahmen pauschal bestreite. Es sollte einer Personalvertretung ohne weiteres möglich sein, sich durch Rücksprache mit den betroffenen Mitarbeitern weitergehende Kenntnisse zu verschaffen und dann konkret vorzutragen. Mit am 18. September 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller gegen den ihm am 8. September 2015 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt, die er zugleich begründet hat: Der Personalrat sei im Rahmen des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts nicht darauf beschränkt, kollektive Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen, sondern er könne seine Zustimmungsverweigerung ebenso mit individuellen Belangen des betroffenen Beschäftigten begründen. Es liege, trotz der konkreten Betroffenheit von jeweils nur einem bzw. zwei Mitarbeiter/n, dem Sinn und Inhalt nach jeweils eine kollektive Maßnahme vor. Denn sowohl die Waldschulführung als auch die Brandschutzübung seien klassische Arbeitsaufgaben, die dem Beteiligten im Rahmen seiner Zuständigkeit übertragen worden seien; in beiden Fällen seien die Arbeitszeitverlagerungen kollektiv und nicht individuell begründet und hätten von dem Beteiligten durch entsprechenden Personaleinsatz wahrgenommen werden müssen. Im Übrigen habe der Antragsteller das vom Beteiligten behauptete Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer mit den Maßnahmen bestritten. Insoweit sei nicht er weiter darlegungspflichtig, sondern der Beteiligte, der sich auf den Ausnahmetatbestand des Einverständnisses berufe; dieser hätte deutlich sachnäher und problemlos vortragen können, wann, durch wen und in welcher Form er von den betroffenen Mitarbeitern deren Einverständnis eingeholt haben wolle. Selbst wenn das angeblich erteilte Einverständnis vorliegen sollte, würde dies die Mitbestimmung nicht ausschließen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. September 2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte durch die Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte und für TV-L-Beschäftigte auf Samstage entsprechend den beiden Anlassfällen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 66 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags des Antragstellers. Dass die beiden Anlassfälle, nämlich die für einen Samstag ausgesprochenen Arbeitszeitverlagerungen für je zwei Beamte und zwei TV-L-Beschäftigte, inzwischen durch Zeitablauf erledigt sind und der Antrag nunmehr auf eine abstrakte Feststellung gerichtet ist, lässt die Zulässigkeit unberührt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr (zum erforderlichen Feststellungsinteresse vgl. auch Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16 und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18). Wie vom Antragsteller vorgetragen und von dem Beteiligten in der mündlichen Anhörung bestätigt, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass mit den Anlassfällen vergleichbare Sachverhalte in Zukunft wieder auftreten werden und der Beteiligte in diesen Fällen eine Mitbestimmung des Antragstellers wiederum nicht anerkennen wird. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Nr. 1 PersVG Bbg bei der Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte und für TV-L-Beschäftigte auf Samstage entsprechend den beiden Anlassfällen zu. Nach § 66 Nr. 1 PersVG Bbg hat der Personalrat mitzubestimmen bei Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung entsprechender Pläne. Diese Vorschrift soll es dem Personalrat ermöglichen, die maßgeblichen gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu überwachen und die Beschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme zu schützen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, juris Rn. 23). Es geht mithin um die Arbeitsbedingungen der in der Dienststelle Beschäftigten und deren kollektiven Schutz. Die wöchentliche Arbeitszeit ist zunächst etwas extern Vorgegebenes. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist den einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu entnehmen und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dessen Mitbestimmung bezieht sich vielmehr in einem ersten Schritt auf die Verteilung der tariflich oder gesetzlich vorgegebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage, womit zugleich die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit festgelegt wird. Sodann bestimmt der Personalrat in einem zweiten Schritt bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitstag mit. Die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit ist dabei durch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise determiniert, dass die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffenen Festlegungen den Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, juris Rn. 21 unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 -, juris). Hinsichtlich der Arbeitszeiten für Beamte im forstlichen Außendienst gelten die Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV) (hierzu siehe auch die - gekündigte - DV-AZ LFB, § 1 Abs. 1 und 2). Nach der AZV sind Arbeitstage grundsätzlich die Wochentage von Montag bis Freitag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AZV; vgl. auch §§ 2, 5 DV-AZ LFB), die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigten 40 Std., die tägliche Arbeitszeit grds. 8 Std. (§ 4 Abs. 1 AZV; vgl. auch § 2 DV-AZ LFB). Für Beschäftigte nach TV-L-Forst gilt entsprechendes, nur ist für sie gemäß § 6 Abs. 6 TV-L-Forst ein Arbeitszeitkorridor von 45 Wochenstunden von Montag bis Freitag eingerichtet (vgl. § 5 DV-AZ LFB). Bei ihnen ist die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen bei Vorliegen spezieller Gründe oder saisonal bedingter Arbeitsspitzen (z.B. Maschineneinsatz, Waldbranddienst, Pflanzung) möglich (vgl. § 4 TV-L-Forst, der den TV-Forst als Bestandteil des TV-L-Forst erklärt, und § 6 Abs. 10 TV-Forst; s. auch § 5 Abs. 3 Satz 2 der gekündigten DV-AZ LFB, wonach für diese Fälle [nur] eine Unterrichtung des Personalrates vorgesehen war. Bei planbaren Arbeitszeitverlagerungen hingegen war gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 DV-AZ LFB ein Mitbestimmungsverfahren nach PersVG Bbg rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durchzuführen). Für Beschäftigte nach TV-L im forstlichen Außendienst bestehen gemäß § 48 TV-L Sonderregelungen dergestalt, dass der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor 48 Std. beträgt, es sei denn, es werden Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit vereinbart (vgl. § 48 Nr. 1 und Nr. 2 TV-L). Die regelmäßige Arbeitszeit kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (s. auch § 2 Nr. 1 des TV-L-Forst). Da sich nach dem Vorstehenden für die von den Anlassfällen erfassten Beamtinnen und Beamte und für die TV-L-Beschäftigten die (regelmäßige) Wochenarbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag verteilt, ist eine Mitbestimmung des Personalrates hinsichtlich der Verlagerung der Arbeit auf einen Samstag nicht ausgeschlossen. Allerdings kommt hier - ausgehend von den Anlassfällen - der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG Bbg mangels Vorliegens eines kollektiven Tatbestandes nicht zum Tragen. Seinem Sinngehalt nach kann sich das aus § 66 Nr. 1 PersVG Bbg ergebende Mitbestimmungsrecht nur auf kollektive Regelungen beziehen. Eine solche liegt nach dem Zweck der Mitbestimmung als - wie ausgeführt - Mittel kollektiven Schutzes nur dann vor, wenn die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme einen kollektiven Tatbestand betrifft. Sie muss demnach eine Regelung enthalten, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist demgegenüber nicht erheblich, sondern kann nur allein ein Indiz sein. Ausgehend davon ist ein kollektiver Tatbestand in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist. In diesen Fällen werden ohne weiteres die (kollektiven) Interessen der Beschäftigten dieser Gruppe unabhängig von der einzelnen von der Maßnahme betroffenen Person und deren Wünschen geregelt. Dabei ist unter Gruppe nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten zu verstehen, sondern nur ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle. Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden. Die Maßnahme betrifft dann regelmäßig nur den jeweils individuell betroffenen Beschäftigten. In diesen Fällen ist allerdings ein kollektiver Bezug gleichwohl gegeben, wenn die Maßnahme nicht nur die Beschäftigten betrifft, die im Konkreten als Adressaten ausgewählt worden sind, sondern darüber hinaus auch konkrete Auswirkungen auf die Belange anderer Beschäftigter hat. Berücksichtigungsfähig ist dabei allerdings nicht jedes irgendwie geartete kollektive Interesse. Maßgeblich muss vielmehr stets sein, ob ein dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnendes kollektives Interesse berührt ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, juris Rn. 33 ff. [zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG], und Beschluss vom 12. September 2005 - BVerwG 6 P 1.05 -, juris [zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. NWPersVG]; s. ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2002 - BVerwG 6 P 17.01 -, juris Rn. 15 [zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG] und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2015 - OVG 60 PV 8.14 -, juris Rn. 18 f. [zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG Berlin]). An einem solchen kollektiven Tatbestand fehlt es vorliegend. Zwar mögen eine Waldschulführung sowie eine Brandschutzübung klassische, dem Beteiligten im Rahmen seiner Zuständigkeit übertragene Arbeitsaufgaben sein. Dies lässt die Arbeitszeitverlagerungen jedoch nicht als eine kollektive Maßnahme erscheinen. Die mit den Beschäftigten „vereinbarte“ Arbeit am Samstag sollte zeitlich beschränkt und projektbezogen erfolgen, ohne dass daraus Folgemaßnahmen erwachsen sollten, die sich zu Lasten der übrigen Beschäftigten hätten auswirken können. Mit den entsprechenden Regelungen wurde einem akuten Arbeitsbedarf begegnet, und sie ließen anderweitige Maßnahmen zu Lasten anderer Beschäftigter entbehrlich werden. Es wurde demzufolge weder die Arbeitszeit für eine nach objektiven Kriterien abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten generell auf Samstage festgelegt noch wurde die Arbeitszeit für bestimmte Arbeitsplätze oder einen bestimmten Arbeitsplatz geregelt. Die Arbeitszeiten anderer Beamter bzw. TV-L-Beschäftigter waren nicht betroffen, die kollektiven Interessen der Beschäftigten der Dienststelle mithin nicht berührt. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.