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Beschluss

OVG 61 PV 10.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0622.OVG61PV10.17.00
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Leitsätze
In Verfahren, in denen es um die Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds geht, erfordert das zur Bestimmung des Gegenstandswertes auszuübende billige Ermessen nicht, den Gegenstandswert auf den Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds festzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren, in denen es um die Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds geht, erfordert das zur Bestimmung des Gegenstandswertes auszuübende billige Ermessen nicht, den Gegenstandswert auf den Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds festzusetzen.(Rn.3) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Die hiergegen mit dem Ziel der Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf drei Monatsgehälter des Beteiligten zu 2. (11.700,- €) gerichtete Beschwerde des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2. ist zulässig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG), aber unbegründet. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,- €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Das Verfahren hat das Erfordernis der Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. zum Gegenstand. Billiges Ermessen erfordert nicht, den Gegenstandswert auf den Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds festzusetzen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Darum ging es im vorliegenden Verfahren nicht; Gegenstand war vielmehr die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Zwar entfaltet wegen der in § 108 Abs. 1 Satz 3 BPersVG angeordneten Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers eine Ersetzung der Zustimmung durch die Verwaltungsgerichte in einem etwa nachfolgenden Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung. Auch wenn somit der anwaltlich vertretene Beschäftigte im Zustimmungsersetzungsverfahren seine eigenen individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt, steht doch der Schutz der ungestörten Ausübung des Personalratsamtes, der Unabhängigkeit der Amtsausübung sowie der Kontinuität der personellen Zusammensetzung der Personalvertretung im Vordergrund, nicht dagegen die möglichen Folgewirkungen für den Beschäftigten. Letztere sind nur mittelbar, weil auch bei einer Zustimmungsersetzung der Dienstherr von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen muss, ebenso wie sich nicht zwangsläufig an eine Kündigung ein Kündigungsschutzprozess anschließen muss. Die Zustimmungsersetzung stellt nur eine der Kündigungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG her; die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kann unter Berufung auf neue Tatsachen in einem etwa nachfolgenden Kündigungsschutzprozess durchaus in Frage gestellt werden. Auch Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit seinem pauschalisierenden Ansatz des Auffangwertes ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Folgewirkungen spricht gegen eine am Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds orientierte Festsetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 60 PV 18.07 -, juris Rn. 2 m.w.N.; so auch die einhellige Auffassung in der Recht-sprechung anderer Oberverwaltungsgerichte in Fällen des § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, vgl. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 1 E 741/05.PVL -, juris sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26. März 2007 - P S 85/07.PVL u.a. -, juris; s. ferner die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in den vergleichbaren Fällen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugendvertreters nach § 9 Abs. 4 BPersVG, vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 1994 - PB 15 S 2971/93 -, juris Rn. 5 und VGH München, Beschluss vom 22. August 1997 - 18 P 97.1184 - juris Rn. 4, jeweils unter Berufung auf insoweit nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts). Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Auffangwert von 5.000,- € als Gegenstandswert festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).