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Beschluss

OVG 60 PV 1.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0219.OVG60PV1.14.0A
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Leitsätze
1. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen.(Rn.27) 2. Etwas anderes gilt, wenn aus haltlosen Gründen ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren in Gang gesetzt wird, wovon auszugehen ist, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war, d.h., wenn es an jeglichem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Rechtsanwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte.(Rn.27) (Rn.29) 3. Auch das beabsichtigte Ingangsetzen von weiteren Beschlussverfahren mit anwaltlicher Hilfe ist nicht mutwillig, wenn diese Fälle individuell abgefasste Begründungen enthalten oder der Personalrat nach den Erfahrungen der Vergangenheit mit einer Durchführung der Maßnahmen trotz Zustimmungsverweigerung auch für den Fall rechnen muss, dass er im Musterstreit obsiegen würde, weil die Frage nicht Gegenstand des Musterverfahrens war.(Rn.33) (Rn.34) 4. Wenn der Dienstherr seine vom Personalrat angefochtene Praxis ändert, muss sich dem Personalrat die Frage aufdrängen, ob nicht in allen Fällen dieselbe Frage zur Entscheidung steht und die Verfahren deshalb zusammengeführt werden müssen.(Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2014 geändert und festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten aus den Kostenrechnungen der Kanzlei D, ...straße 62, ... Berlin, Nr. 121/2010 (VG 62 K 20.10 PVL), Nr. 122/2010 (VG 62 K 14.10 PVL), 131/2010 (VG 61 K 19.10 PVL), Nr. 133/2010 (VG 61 K 13.10 PVL) und Nr. 110/2012 in Höhe von insgesamt weiteren 625,34 € freizustellen. Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen.(Rn.27) 2. Etwas anderes gilt, wenn aus haltlosen Gründen ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren in Gang gesetzt wird, wovon auszugehen ist, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war, d.h., wenn es an jeglichem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Rechtsanwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte.(Rn.27) (Rn.29) 3. Auch das beabsichtigte Ingangsetzen von weiteren Beschlussverfahren mit anwaltlicher Hilfe ist nicht mutwillig, wenn diese Fälle individuell abgefasste Begründungen enthalten oder der Personalrat nach den Erfahrungen der Vergangenheit mit einer Durchführung der Maßnahmen trotz Zustimmungsverweigerung auch für den Fall rechnen muss, dass er im Musterstreit obsiegen würde, weil die Frage nicht Gegenstand des Musterverfahrens war.(Rn.33) (Rn.34) 4. Wenn der Dienstherr seine vom Personalrat angefochtene Praxis ändert, muss sich dem Personalrat die Frage aufdrängen, ob nicht in allen Fällen dieselbe Frage zur Entscheidung steht und die Verfahren deshalb zusammengeführt werden müssen.(Rn.35) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2014 geändert und festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten aus den Kostenrechnungen der Kanzlei D, ...straße 62, ... Berlin, Nr. 121/2010 (VG 62 K 20.10 PVL), Nr. 122/2010 (VG 62 K 14.10 PVL), 131/2010 (VG 61 K 19.10 PVL), Nr. 133/2010 (VG 61 K 13.10 PVL) und Nr. 110/2012 in Höhe von insgesamt weiteren 625,34 € freizustellen. Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Freistellung von Kosten der Rechtsanwälte, die er in fünf Fällen mit der Klärung von Mitbestimmungsrechten bei der Verwendung von Polizeibeamten in einer anderen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle beim Polizeipräsidenten in Berlin beauftragt hatte. Bis Ende 2009 handhabte die Berliner Polizei die dienstliche Verwendung ihrer Bediensteten in einer anderen Polizeidienststelle als Versetzung bzw. Abordnung und legte deshalb den örtlichen Personalräten solche Dienststellenwechsel von mehr als drei Monaten zur Zustimmung vor. So verfuhr der Beteiligte auch in den Fällen des vorübergehenden Wechsels der Dienstkräfte S... und B... von der Direktion 3 zum Landeskriminalamt (Fall 1), der Dienstkräfte R..., P... und S... bei der Zentralen Serviceeinheit (Fall 2) sowie der Dienstkräfte S..., R... und S... ebendorthin (Fall 3). Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung jeweils mit der Begründung einer ungenügenden Personalausstattung der Direktion 3. Der Beteiligte setzte den Antragsteller in den drei vorgenannten Fällen davon in Kenntnis, dass er trotz Einleitung des Einigungsverfahrens die beabsichtigten Personalmaßnahmen umsetzen werde, weil das Gesamtinteresse der Behörde im Vordergrund stehe. Daraufhin beschloss der Antragsteller am 22. Oktober 2009 bzw. 11. Januar 2010, die Rechtsanwaltskanzlei D... mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und setzte den Beteiligten hiervon in Kenntnis. Weil das Berliner Personalvertretungsrecht die Durchführung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung auch in Eilfällen nicht kenne, baten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Beteiligten unter dem 7. Januar 2010 um Zusicherung, dass er künftig bei einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung des Personalrats - abgesehen von nicht planbaren Katastrophenfällen - weder aus Eilbedürftigkeit noch aus anderen behördlichen Interessen Maßnahmen beginnen oder aufrechterhalten werde, bevor nicht die verweigerte Zustimmung des Personalrats ersetzt worden sei. Aus Anlass eines parallel gelagerten Falles bei der Direktion 5 des Polizeipräsidenten in Berlin entschied das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 14. Januar 2010 (VG 61 K 29.09 PVL), dass es sich bei vorübergehenden dienstlichen Verwendungen in einer anderen Polizeidirektion nicht um Abordnungen, sondern um Umsetzungen handele, die innerhalb desselben Dienstortes nicht mitbestimmungspflichtig seien. Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 (OVG 60 PV 2.10) änderte der erkennende Senat die Entscheidung der Fachkammer und stufte die fraglichen Maßnahmen als Abordnungen ein. Durch Beschluss vom 19. März 2012 (BVerwG 6 P 6.11) änderte das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her: Es handele sich um Umsetzungen innerhalb derselben Dienststelle im - maßgeblichen - beamtenrechtlichen Sinne. Unmittelbar nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts änderte der Polizeipräsident seine Praxis, stufte die vorübergehende Verwendung von Dienstkräften in einer anderen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle der Behörde als mitbestimmungsfreie Umsetzung ein und brach die noch laufenden Mitbestimmungsverfahren in den vorgenannten drei Fällen ab. Daraufhin beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Berlin - im Fall 1 am 1. Juni 2010 (VG 61 K 13.10 PVL), im Fall 2 am 26. August 2010 (VG 61 K 19.10 PVL) und im Fall 3 am 31. August 2010 (VG 62 K 20.10 PVL) - die Feststellung, dass der Beteiligte dadurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze, dass er die Beschäftigten abgeordnet habe, ohne dass zuvor die Zustimmung erteilt oder ersetzt worden sei. Der Antragsteller ließ jeweils vortragen, es bestehe Streit darüber, ob dem Personalrat in den genannten Fällen der dienstlichen Verwendung bei einer anderen Dienststelle ein Mitbestimmungsrecht zustehe. In den Fällen 1 und 2 wies die 61. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nach mündlicher Anhörung am 30. September 2010 die Anträge aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Januar 2010 (VG 61 K 29.09 PVL) zurück. Im Fall 3 erklärte die Vertreterin des Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung am 21. September 2010 auf Anregung des Kammervorsitzenden, dass sich der Beteiligte an den (rechtskräftigen) Ausgang des beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Beschlussverfahrens OVG 60 PV 2.10 halten und dessen Ergebnis auch auf die hier anhängigen Fälle übertragen werde, sofern diese nicht erledigt seien. Gleiches gelte für das Verfahren VG 61 K 13.10 PVL. Dies bedeute, dass sofern die hier in Streit stehenden Beteiligungsverfahren nicht bereits erledigt seien, ein Mitbe-stimmungsverfahren nachgeholt werde, wenn festgestellt werden sollte, dass auch diese Maßnahmen der Mitbestimmung unterlägen. Daraufhin nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers „im Hinblick auf die klarstellende Erklärung der Beteiligtenvertreterin“ den Antrag zurück. In allen drei Fällen stellten die Verfahrensbevollmächtigten dem Antragsteller bei einem Gegenstandswert von je 4.000 € jeweils 752,68 Euro in Rechnung (Kostenrechnungen Nr. 133/2010, 131/2010 und Nr. 121/2010), deren Begleichung der Beteiligte mit Schreiben vom 18. November 2010 bis auf einen Teilbetrag von 489,48 € ablehnte: Die darüber hinausgehenden Kosten wären bei Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht entstanden und seien deshalb wegen Mutwilligkeit nicht erstattungsfähig. Es hätte ausgereicht, nur ein einziges Beschlussverfahren einzuleiten, das um weitere Fälle hätte erweitert werden können. Zudem hätte der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens beantragen können, weil es ihm zumutbar gewesen wäre, den rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht abzuwarten. Dementsprechend erstatte er eine 1,3 Verfahrensgebühr mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die Durchführung eines Beschlussverfahrens für den Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 5.000 €, mithin von 489,48 €. Solange es keine rechtskräftige Entscheidung gebe, sei der Beteiligte nicht verpflichtet, seine Behördenpraxis wieder zu ändern. Sollte das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig zugunsten der Personalräte entscheiden, werde er die Behördenpraxis umstellen und für alle dienstlichen Verwendungen, die dann noch aktuell seien, die Mitbestimmung nachholen. Sollten in der Zwischenzeit weitere Beschlussverfahren in Fällen anderer dienstlicher Verwendungen eingeleitet werden, werde er dies als mutwillig ansehen. Außer den drei vorstehend geschilderten Fällen haben die Antragsteller noch die beiden folgenden Fälle zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht: Im Fall 4 ging es um den vorübergehenden Wechsel der Beschäftigten Z... und K... zur Direktion Zentrale Aufgaben, zu dem der Antragsteller am 11. Januar 2010 seine Zustimmung verweigerte. Nachdem der Beteiligte das Einigungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Praxis des Polizeipräsidenten abgebrochen hatte, beauftragte der Antragsteller die Rechtsanwälte D... mit der Wahrnehmung seiner Interessen und setzte den Beteiligten hiervon in Kenntnis. Am 12. Juni 2010 beantragte der Antragsteller auch in diesem Fall beim Verwaltungsgericht die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts (VG 62 K 14.10 PVL). Auf einen Antrag des Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, entgegneten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass eine Aussetzung nicht zielführend sei, weil nicht klar sei, wann im Leitverfahren VG 61 K 29.09 PVL Rechtskraft eintrete. Eine Aussetzung käme nur in Betracht, wenn der Polizeipräsident zu seiner alten Praxis zurückkehrte und vor der Umsetzung der Maßnahme das Beteiligungsverfahren zu Ende brächte. Im Termin zur mündlichen Anhörung am 21. September 2010 vor der 61. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nahm der Antragsteller seinen Antrag aufgrund der im Termin von der Vertreterin des Beteiligten abgegebenen gleichlautenden „klarstellenden Erklärung“ wie im Fall 3 (VG 62 K 20.10 PVL) zurück. Auch hier stellten die Verfahrensbevollmächtigten dem Antragsteller 752,68 Euro in Rechnung (Nr. 122/2010), deren Begleichung der Beteiligte ablehnte. Im Fall 5 ging es um den vorübergehenden Wechsel des Beschäftigten S... zur Zentralen Serviceeinheit. Nachdem der Beteiligte es abgelehnt hatte, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, beschloss der Antragsteller am 12. August 2010 die Rechtsanwälte D... mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und setzte den Beteiligten hiervon in Kenntnis. Zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens kam es mit Rücksicht auf die Erklärung der Vertreterin des Beteiligten in den Verfahren vor der Fachkammer am 21. September 2010 nicht mehr. Der Antragsteller bat den Beteiligten um Übernahme der unter dem Gesichtspunkt der vorzeitigen Erledigung abgerechneten Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 257,04 € (Rechnung Nr. 110/2012), was der Beteiligte ablehnte. Am 21. Juni 2013 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Beteiligten zu verpflichten, ihn in Höhe von 2.778,28 € aus den vorgenannten Kostenrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei D... freizustellen und den entsprechenden Betrag an die Anwaltskanzlei zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgebracht: Der Beteiligte habe gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten, wozu auch Rechtsanwaltskosten rechneten, zu tragen. Es habe bis zum Schreiben vom 18. November 2010 keine Erklärung seitens des Beteiligten gegeben, sich in allen Einzelfällen an eine rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Deshalb sei der Antragsteller wegen der beschränkten Rechtskraft gezwungen gewesen, zur Sicherung seiner Rechte jeweils gesonderte Beschlussverfahren einzuleiten und durchzuführen. Da die Maßnahmen alle noch im Vollzug gewesen seien, habe nur so die Aussicht bestanden, dass er noch an der jeweiligen Maßnahme beteiligt werde. Die Erklärung der Vertreterin des Beteiligten im Termin am 21. September 2010 habe nur die Verfahren der 62. Kammer und das Verfahren VG 61 K 13.10 betroffen, nicht aber das Verfahren VG 61 K 19.10 PVL, weshalb auch die Verhandlung am 30. September 2010 erforderlich gewesen sei. In beiden Verhandlungen habe übrigens die Vertreterin des Beteiligten jeweils Sachanträge gestellt. Dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln habe der Antragsteller bereits dadurch entsprochen, dass er in den einzelnen Verfahren jeweils die dienstlichen Verwendungen zusammengefasst habe, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen habe. Eine andere Vorgehensweise sei aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume der dienstlichen Verwendung sowie der verschiedenen Einsätze an unterschiedlichen personalvertretungsrechtlichen Dienststellen nicht möglich gewesen. Die Höhe der Forderung ergebe sich aus den fünf Kostenrechnungen ([4 x 752,68 €] + 257,04 € = 3.267,76 €) abzüglich der darauf gezahlten 489,48 €. Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags entgegnet: Die Frage, ob der Personalrat die Zuziehung eines Rechtsanwalts habe für erforderlich halten dürfen, habe der Beteiligte bei den vier Beschlussverfahren zugunsten des Antragstellers bejaht. Die Art und Weise der Rechtsverfolgung sei aber in jedem Fall mutwillig gewesen. Es hätte genügt, ein Beschlussverfahren für alle streitigen Verwendungen der Direktion 3 einzuleiten. Außerdem hätte in den anderen Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden und so die Terminsgebühr gespart werden können. Die Erklärungen des Beteiligten vom 21. September 2010 bzw. vom 18. November 2010, sich an eine rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts halten zu wollen, enthalte nur Selbstverständliches. Zweifel daran, dass der Beteiligte sich dementgegen nicht an Recht und Gesetz habe halten wollen, hätten nicht bestanden. Im Übrigen hätte der Personalrat vor der Zuziehung eines Rechtsanwalts einen ernsthaften Einigungsversuch unternehmen müssen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Fall S... habe der Antragsteller schon nicht für erforderlich halten dürfen. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Berlin unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller in Höhe von 666,02 € gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei D... freizustellen. Der auf die Klärung der Rechtsstellung der Personalvertretung gerichtete Antrag sei als Feststellungsantrag zulässig. Für die Klärung des Erstattungsanspruchs gemäß § 40 PersVG Berlin in Form des Freistellungsanspruchs sei wegen der Bindung des Beteiligten als Teil der Exekutive an Gesetz und Recht die gerichtlichen Feststellung ausreichend. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte sich an einen derartigen gerichtlichen Feststellungsausspruch nicht halten würde, bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den in Form eines Leistungsausspruchs formulierten Antrag. Gleiches gelte für die neben der Verpflichtung zur Freistellung im Antrag formulierte Zahlungspflicht. Im Umfang von 666,02 € stehe dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Teilleistung des Beteiligten auf die in Rede stehenden anwaltlichen Abrechnungen ein Recht auf Freistellung von weiteren durch die anwaltlichen Auftragserteilungen entstandenen Verbindlichkeiten zu. Der Beteiligte sei gemäß § 40 PersVG Berlin verpflichtet, die Kosten einer bei sachgerechter Würdigung aller Umstände von der Personalvertretung in vertretbarer Weise für notwendig gehaltenen Rechtsverfolgung zu tragen, zu der auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts gehöre. Dieser Grundsatz erfahre im Wesentlichen nur dann eine Ausnahme, wenn die von der Personalvertretung veranlasste Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen sei. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts könne für das vom Antragsteller veranlasste gerichtliche Beschlussverfahren VG 61 K 13.10 PVL einschließlich der Antragstellung im Anhörungstermin angenommen werden sowie für die Einleitung des weiteren gerichtlichen Beschlussverfahrens VG 62 K 14.10 PVL. Wegen der inhaltlich nicht hinreichend vertieften Begründung des Beschlusses im Musterverfahren VG 61 K 29.09 habe der Antragsteller sich nicht mutwillig verhalten, wenn er sich auf den von ihm nicht unmittelbar beeinflussbaren Ausgang des von einer anderen Personalvertretung betriebenen Beschlussverfahrens nicht habe verlassen wollen. Gleiches gelte auch für den Beschluss zur Einleitung des weiteren gerichtlichen Beschlussverfahrens (VG 62 K 14.10 PVL) aus Anlass weiterer, dem Antragsteller zunächst vom Beteiligten selbst als Abordnungen zur Mitbestimmung vorgelegter dienstlicher Verwendungsentscheidungen. Der Antragsteller habe sich in Anbetracht des vom Beteiligten eingeleiteten und bereits erfolglos durchgeführten Einigungsverfahrens (zunächst) für berechtigt halten dürfen, sich gegen die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts in jedem konkreten, noch nicht durch Zeitablauf erledigten Einzelfall durch Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens zu wehren. Nachdem der Kammervorsitzende jedoch mit der Eingangsbestätigung vom 18. Juni 2010 im Verfahren VG 62 K 14.10 PVL auf Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das Parallelverfahren VG 61 K 13.10 PVL hingewiesen habe, habe Anlass bestanden, an der Notwendigkeit der Einleitung und Durchführung weiterer gerichtlicher Verfahren nachhaltig zu zweifeln und eine aufgrund der bereits bestehenden anwaltlichen Vertretung ohne zusätzliche Kosten mögliche vertiefende Prüfung dieser Frage durch seine im personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten bekanntermaßen erfahrenen Prozessbevollmächtigten einzufordern. Diese hätte ohne weiteres zu der Erkenntnis geführt, dass jedes weitere Beschlussverfahren des Antragstellers zur Klärung der identischen personalvertretungsrechtlichen Fragestellung offensichtlich überflüssig gewesen sei. Jedenfalls hätte es sich aufdrängen müssen, dass durch eine entsprechende Nachfrage an den Beteiligten, ob er sich an den rechtskräftigen Ausgang der bereits zuvor anhängigen gerichtlichen Beschlussverfahren halten werde, ein weiteres prozessuales Vorgehen und die damit verbundenen Kosten vermeidbar gewesen wären. Aufgrund der weiteren Entwicklung des Verfahrens VG 62 K 14.10 PVL müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der zum wirtschaftlichen Handeln verpflichtete Antragsteller auf eine derartige Prüfung aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen und damit mutwillig verzichtet habe. Dies betreffe sowohl das prozessuale Verhalten in jenem Verfahren unter Inkaufnahme eines mündlichen Anhörungstermins als auch die daran anschließenden weiteren, vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Beschlussverfahren sowie die Inanspruchnahme der späteren anwaltlichen Beratung im Fall S.... Somit ergebe sich ein Freistellungsanspruch in Höhe der in Rechnung gestellten Kosten für das Verfahren VG 61 K 13.10 PVL von 752,68 € sowie von 402,82 € der in Rechnung gestellten Kosten für das Verfahren VG 62 K 14.10 abzüglich der Terminsgebühr. Von dem sich daraus ergebenden Freistellungsanspruch in Höhe von 1.155,50 € verbleibe nach Abzug der geleisteten Zahlung von 489,48 € der tenorierte Betrag von 666,02 €. Hiergegen richten sich die Beschwerden beider Verfahrensbeteiligter. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor: Der Vorsitzende der 61. Kammer habe im Termin am 30. September 2010 zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses eine andere Auffassung vertreten als der Vorsitzende der erkennenden Kammer und ein individuelles Beschlussverfahren jeweils für zulässig gehalten. Daraufhin habe die Vertreterin des Beteiligten keine Befolgungserklärung mehr für die Verfahren der 62. Kammer abgeben wollen und habe auf die Sachanträge des Antragstellers jeweils Zurückweisung beantragt. Erstmals im Antwortschreiben vom 18. November 2010 auf die Zahlungsaufforderungen des Antragstellers habe der Beteiligte die Befolgung und Nachholung der Mitbestimmung im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren VG 61 K 29.09 PVL zugunsten des Personalrats zugesichert. Die Beschlüsse zur Beauftragung des Rechtsanwaltsbüros seien aber jeweils vor dem 18. November 2010 gefasst worden. Der Rechtsanwalt habe jeweils eine Handakte angelegt, den Vorgang geprüft, Schreiben an den Dienststellenleiter verfasst, den Antragsentwurf dem Antragsteller vorgelegt u.a.m. Die damit verbundene Verfahrensgebühr von 1,3 sei in allen fünf Verfahren entstanden. Auch die Gebühren für die Teilnahme an den Anhörungsterminen am 21. September 2010 vor der 62. Kammer und am 30. September 2010 vor der 61. Kammer seien nicht mutwillig verursacht worden. Denn die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts hänge nicht allein von der Beantwortung der dahinterstehenden abstrakten Rechtsfrage ab. In den hier vorliegenden Fällen eines begonnenen Einigungsverfahrens hätten neben dem generellen Bestreiten eines Mitbestimmungsrechts individuell zu beantwortende Fragen nach Wahrung von Frist, Form und Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung eine Rolle gespielt. Der Antragsteller habe eine Zusicherung des Dienststellenleiters nicht von sich aus einholen müssen. Schließlich sei der Dienststellenleiter über alle vom Antragsteller gefassten Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung informiert gewesen. Er hätte seinerseits eine Erklärung abgeben können, die die vierfache Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts überflüssig gemacht hätte. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2014 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller aus den Kostenrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei D..., Nr. 121/2010 (VG 62 K 20.10 PVL), Nr. 131/2010 (VG 61 K 19.10 PVL), Nr. 122/2010 (VG 62 K 14.10 PVL), Nr. 133/2010 (VG 61 K 13.10 PVL) und Nr. 110/2012 in Höhe von insgesamt weiteren 2.112,26 € freizustellen und den entsprechenden Betrag an die Anwaltskanzlei zu zahlen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2014 zu ändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller zu der Verfahrensgebühr in der Sache VG 61 PV 13.10 auch noch die Terminsgebühr und in der Sache VG 62 PV 14.10 die Verfahrensgebühr zuzubilligen, für falsch. Nicht erst die Eingangsmitteilung des Vorsitzenden der 62. Kammer vom 17. Juni 2010 mit dem Hinweis auf Zweifel an der Zulässigkeit des weiteren Antrags hätte Anlass gegeben, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Vielmehr habe der Antragsteller per se eine Gerichtstreue des Beteiligten unterstellen dürfen und auf die Einleitung von gerichtlichen Parallelverfahren verzichten müssen, auch soweit die Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne eine andere gewesen sei als im Ausgangsverfahren VG 61 PV 29.09 PVL. Außerdem sei die Verfahrensgebühr noch nicht mit der Anlegung der Handakte o.ä., sondern erst durch die Antragstellung bei Gericht entstanden. Durch den großen zeitlichen Abstand zwischen Beauftragung und Antragstellung bei Gericht sei der sachliche Zusammenhang gelöst. Eine Beauftragung des Rechtsanwalts ohne das Ziel eines Antrags bei Gericht sei eher nicht notwendig. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Die Dienststellen seien nicht verpflichtet gewesen, eine nicht rechtskräftige Entscheidung der Fachkammer zum Anlass zu nehmen, ihre langjährige Praxis zu ändern. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit hätte es eher nahe gelegt, einstweilen an der alten Praxis bis zur Rechtskraft der Entscheidung festzuhalten. Dass in den hier in Rede stehenden fünf Verfahren und im Muster(beschwerde)verfahren jeweils dieselbe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt worden sei, sei unerheblich, weil im Musterverfahren der Personalrat der Direktion 5 und in den hier zur Diskussion stehenden Verfahren der Personalrat der Direktion 3 tätig geworden sei. Jeder Personalrat entscheide aber für sich, ob er ein Verfahren fortführen wolle. So wäre zum Beispiel ein Stillhalten bis zur Entscheidung im Musterverfahren für den Antragsteller mit einem Zeitverlust verbunden gewesen, wenn der Personalrat der Direktion 5 auf eine Fortführung des Beschlussverfahrens verzichtet hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen und die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 61 K 29.09 PVL, VG 61 K 13.10 PVL und VG 61 K 19.10 PVL sowie VG 62 K 14.10 PVL und VG 62 K 20.10 PVL) Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet. Der Antragsteller kann über das ihm vom Verwaltungsgericht Zugesprochene hinaus Freistellung in Höhe von weiteren 625,34 € verlangen. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist nur zulässig, soweit es die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung betrifft. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist wegen der Bindung des Beteiligten an Recht und Gesetz eine gerichtliche Feststellung der Pflicht zur Freistellung ausreichend und der Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht mangels darüber hinausgehenden Feststellungsinteresses unzulässig. Mit der Fachkammer sieht der Senat einen Freistellungsanspruch in Bezug auf die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Kostenrechnung Nr. 133/2010 betreffend das zuerst bei Gericht anhängig gemachten Verfahrens VG 61 K 13.10 PVL in voller Höhe von 752,68 € einschließlich einer 1,2 Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 4.000 € als gegeben an. Außerdem steht dem Antragsteller ein Freistellungsanspruch aus den übrigen vier Kostenrechnungen Nr. 121/2010, Nr. 122/2010, 131/2010 und Nr. 110/2012 in Höhe von jeweils 257,04 €, zusammen 1.028,16 €, für jeweils eine 0,8 Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 4.000 € zu. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 1.780,84 € sind die vom Beteiligten bereits gezahlten 489,48 € in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag von 1.291,36 € übersteigt den von der Fachkammer zuerkannten Betrag von 666,02 € um 625,34 €. Nur in diesem Umfang hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg. Rechtsgrundlage für den Freistellungsanspruch ist § 40 Abs. 1 PersVG Berlin. Danach trägt die Verwaltung die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle umfasst auch die angemessenen Kosten für die Rechtsberatung und die Rechtsverfolgung. Die Pflicht zur Übernahme der Beratungs- und Verfahrenskosten besteht dann, wenn die Personalvertretung nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Verfahrenskosten für erforderlich halten durfte. Dem Personalrat ist hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weshalb seine Entscheidung nur in begrenztem Maße überprüfbar ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 -, juris Rn. 20, und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 20, jeweils zur Parallelvorschrift in § 44 BPersVG). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Personalrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens beschließt und es zu einer Entscheidung im Gerichtsverfahren oder schon zur Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr kommt, weil sich die Verfahrensbeteiligten vorher geeinigt haben oder sich der Rechtsstreit aus anderen Gründen erledigt hat. Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht indes dann nicht, wenn der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang setzt bzw. in Gang setzen will (vgl. nur Beschlüsse vom 10. April 2014 - OVG 60 PV 8.13 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, zu § 44 BPersVG m.w.N.). Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie auch aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Beschlüsse des Antragstellers zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einleitung von gerichtlichen Beschlussverfahren waren in allen fünf in Rede stehenden Fällen weder haltlos noch mutwillig. Aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt ist ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war, d.h., wenn es an jeglichem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Rechtsanwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Auf diese Weise sind für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren die äußeren Grenzen des dem Personalrat zustehenden Beurteilungsspielraums markiert. Indem diese Grenzen verhältnismäßig weit gesteckt sind, wird auch im Interesse eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes darauf Rücksicht genommen, dass sich - wie die Praxis lehrt - oftmals erst im Nachhinein herausstellt, welchen Schwierigkeitsgrad die mit einem Rechtsstreit verbundenen Rechtsprobleme haben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992, a.a.O., Rn. 32). Nach diesen Maßstäben war die Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung des Antragstellers nicht haltlos. Die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten lag noch innerhalb der Bandbreite des dem Personalrat zustehenden Beurteilungsspielraums. Für die Beschlüsse des Antragstellers in den Fällen 1 bis 3 vom 22. Oktober 2009 bzw. 11. Januar 2010 gilt dies schon deshalb, weil ihnen Einzelentscheidungen zugrunde lagen, mit denen sich der Beteiligte über die jeweilige Zustimmungsverweigerung des Antragstellers aus vom Gesetz nicht vorgesehenen Gründen eines „Gesamtinteresses der Behörde“ hinweggesetzt hatte und der Antragsteller einer sich etwa dahingehend entwickelnden Praxis Einhalt gebieten wollte. Da das Berliner Personalvertretungsgesetz als einziges Personalvertretungsgesetz abweichend vom Personalvertretungsgesetz des Bundes und der übrigen Bundesländer keine Regelung enthält, wonach der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung treffen kann (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Mai 2013 - OVG 60 PV 17.12 -, juris Rn. 33), hätten Anträge des Antragstellers auf Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts - in Ansehung der damals noch bestehenden Praxis der Mitbestimmung bei einer dienstlichen Verwendung in einer anderen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle beim Polizeipräsidenten - hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Für die Beschlüsse des Antragstellers in den Fällen 4 und 5 vom 11. März 2010 bzw. 12. August 2010 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar hatte der Beteiligte zu diesen Zeitpunkten bereits die Begründung für den Vollzug der Maßnahmen ohne Zustimmung des Antragstellers ausgetauscht und sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Charakter der Maßnahmen als mitbestimmungsfreie Umsetzungen angeschlossen. Gleichwohl kann der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil der erkennende Senat sich in seinem Beschluss vom 27. Januar 2011 noch der Auffassung des Antragstellers einer Mitbestimmungs-pflichtigkeit der Maßnahme angeschlossen hatte. Die Rechtsverfolgung war im Fall 1 nicht mutwillig. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten absehen würde (vgl. die Definition in § 114 Abs. 2 ZPO und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992, a.a.O., Rn. 34). Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, war die Absicht des Antragstellers, selbst einen Fall einer anderen dienstlichen Verwendung einer Dienstkraft aus der Direktion 3 zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen und nicht auf den Ausgang des die Direktion 5 und dessen Personalrat betreffenden Verfahrens VG 61 K 29.09 PVL/OVG 60 PV 2.10/BVerwG 6 P 6.11 zu warten, sachgerecht. Das gilt entgegen der Auffassung des Beteiligten auch für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Anhörung vor der Fachkammer in dieser Sache am 30. September 2010. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses - Seite 8 des Beschlussabdrucks - Bezug. Dem Antrag des Beteiligten auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des vorgenannten Musterverfahrens musste sich der Antragsteller nicht anschließen. Denn bei einer Erledigung des von einem anderen Personalrat betriebenen Musterverfahrens ohne eine rechtskräftige Entscheidung über die die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage wäre ein - vermeidbarer - Zeitverlust eingetreten. Auch das beabsichtigte Ingangsetzen von vier weiteren Beschlussverfahren mit anwaltlicher Hilfe war nicht mutwillig. Für die Fälle 2 und 3 ergibt sich das bereits aus den individuell abgefassten Begründungen mit der Abwägung der vorgetragenen Verweigerungsgründe der unzureichenden Personalausstattung in der Direktion 3 gegen ein „Gesamtinteresse der Behörde“. Dies dürfte aber auch für die Fälle 4 und 5 gelten, bei denen die Entscheidung des Antragstellers beim Verwaltungsgericht um Rechtsschutz nachzusuchen, von der geänderten Rechtsauffassung des Beteiligten zur Mitbestimmungsfreiheit der Maßnahmen beeinflusst war. Denn der Antragsteller musste nach den Erfahrungen der Vergangenheit mit einer Durchführung der Maßnahmen trotz Zustimmungsverweigerung auch für den Fall rechnen, dass der Personalrat der Direktion 5 im Musterstreit obsiegen würde, weil die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich der Beteiligte über eine Zustimmungsversagung hinwegsetzen dürfte, nicht Gegenstand des Musterverfahrens war. Vor einer - zeitlich mit einem Abstand von acht Monaten deutlich nach der Beschlussfassung des Antragstellers gelegenen - Anrufung des Verwaltungsgerichts mit der Folge der Erhöhung der Verfahrensgebühr von 0,8 auf 1,3 (vgl. Nr. 3100 und 3101 der Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] RVG) und im Falle einer mündlichen Anhörung einer zusätzlichen 1,2 Terminsgebühr (vgl. Nr. 3104 der Anlage 1) hatte der Antragsteller jedoch zu prüfen, ob es sachgerecht war, neben dem Verfahren VG 61 K 13.10 PVL noch weitere Verfahren vor das Verwaltungsgericht zu bringen. Nachdem der Beteiligte seine Praxis bei der dienstlichen Verwendung von Beschäftigte in einer anderen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle des Polizeipräsidenten geändert hatte, musste sich dem Antragsteller die Frage aufdrängen, ob nicht in allen fünf Fällen dieselbe Frage zur Entscheidung stand und die Verfahren deshalb hätten zusammengeführt werden müssen. Dass der Antragsteller selbst nur die Grundsatzfrage des Rechtscharakters einer dienstlichen Verwendung in einer anderen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle des Polizeipräsidenten für entscheidungserheblich erachtet hat, ergibt sich aus seinen Begründungen der Anträge in den jeweiligen Anträgen auf Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts, die keine Ausführungen zu individuellen Verweigerungsgründe, sondern nur zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts enthalten. Die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG Berlin) und des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) zwingen den Personalrat nicht nur vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob er damit die preisgünstigste von mehreren gleich effektiven Maßnahmen ergreift, und vor der Beauftragung einen ernsthaften Einigungsversuch zu unternehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13 und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.). Vielmehr muss er bei erteiltem Auftrag seinen Beschluss im Hinblick auf Änderungen wesentlicher Umstände „unter Kontrolle halten“. Die vorgenannten Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel gelten indes für beide Partner der Dienststellenverfassung. So kann der Dienststellenleiter in Streitfällen gehalten sein, der Personalvertretung im beiderseitigen Interesse eine kostensparende, aber gleich effektive Verfahrensweise vorzuschlagen und bei Uneinsichtigkeit der Personalvertretung auch die Bewertung einer unwirtschaftlichen Vorgehensweise als mutwillig - mit entsprechender Kostenfolge - anzukündigen. So lag es hier: Der Beteiligte hatte von den vom Antragsteller gefassten Beschlüssen zur Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zwecks Einleitung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren unstreitig Kenntnis. Angesichts dessen oblag es ihm, eine sachgerechte Bündelung der Verfahren anzumahnen. Rechtzeitig eine sachgerechte Lösung für eine sparsame aber effektive Rechtsverfolgung zu suchen, haben hier beide Verfahrensbeteiligte versäumt. Die Argumente der Verfahrensbeteiligten, warum nicht sie, sondern der jeweils andere Verfahrensbeteiligte den ersten Schritt zur Lösung hätte unternehmen müssen, überzeugen nicht. Beide Seiten haben jeweils eine Maximallösung für sich angestrebt. So zeigt die Antwort des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. August 2010 in der Sache VG 62 K 14.10 PVL (Bl. 28 der Gerichtsakte) auf den Hinweis des Kammervorsitzenden zu Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis für weitere Antragsverfahren, dass er nicht bereit war, allein auf eine Zusicherung der Befolgung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung seitens des Beteiligten von weiteren Rechtsschutzmaßnahmen abzusehen, sondern stattdessen darauf beharrte, dass der Beteiligte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zur alten Praxis zurückkehrt und eine dienstliche Verwendung mit Dienststellenwechsel erst dann vornimmt, wenn entweder der Antragsteller seine Zustimmung erteilt hat oder das Verfahren bei Nichteinigung ordnungsgemäß abgeschlossen und die fehlende Zustimmung des Antragstellers in einem solchen Verfahren ersetzt worden ist. Die Rückkehr des Beteiligten zur alten Praxis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsverfahren war für den Antragsteller aber nicht erzwingbar. Der Beteiligte war seinerseits der Auffassung, der vom Antragsteller eingeleiteten Rechtsschutzverfahren hätte es schon deshalb nicht bedurft, weil der Antragsteller darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beteiligte sich rechtstreu verhalten und bei rechtskräftiger Feststellung eines Mitbestimmungsrechts dieses auch beachten und in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Durchführung bringen würde. Angesichts der Praxis des Beteiligten in eben jenen Fällen der vorübergehenden anderweitigen Verwendung von Dienstkräften in anderen Polizeidienststellen die Personalmaßnahmen ohne Rücksicht auf den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens und unter Missachtung der gesetzlichen Regel in § 79 Abs. 1 PersVG Berlin, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung bedarf, umzusetzen, musste der Antragsteller ein rechtstreues Verhalten nicht unterstellen, sondern konnte auf einer ausdrücklichen Zusage des Dienststellenleiters bestehen. Dass ein Misstrauen des Antragstellers in diesem Punkt gerechtfertigt war, erhellt auch aus der Tatsache, dass der Beteiligte bei Abgabe der Zusage der Befolgung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Musterverfahren im Termin am 21. September 2010 für den Fall, dass es sich um Abordnungen handelt, nur die Nachholung des Mitbestimmungsverfahren zugesagt hat, nicht aber auch den vorläufigen Abbruch der Maßnahme bis zur Zustimmung des Antragstellers bzw. Ersetzung derselben, wozu er nach § 79 Abs. 1 PersVG Berlin verpflichtet gewesen wäre. Statt sich um eine sachgerechte zeitige Lösung zu bemühen, haben die Verfahrensbeteiligten zugewartet, bis ihnen die Fachkammer die Arbeit abnimmt und gegenseitige Erklärungen zur Beilegung der Streitverfahren vorschlägt. Wegen der beiderseitig fehlenden Bereitschaft zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen, hat der Senat eine billige Regelung der Kostenfrage darin gesehen, dem Antragsteller Kostenfreistellung im Grundsatz in allen fünf Verfahren zuzubilligen, diese aber auf die Durchführung nur eines Verfahrens in vollem Umfang und ansonsten auf die anwaltliche Tätigkeit bis zur Antragstellung bei Gericht zu begrenzen. Da sich daraus ein Saldo zugunsten des Antragstellers ergibt, bleibt die Beschwerde des Beteiligten erfolglos. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.