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Beschluss

OVG 62 PV 9.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0405.OVG62PV9.15.0A
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Leitsätze
In der einem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordneten Sanitätsstaffel wählen Soldaten Vertrauenspersonen, nicht Personalräte.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der einem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordneten Sanitätsstaffel wählen Soldaten Vertrauenspersonen, nicht Personalräte.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden am 27. Mai 2015 gewählt. Die Wahlvorstände gaben die Wahlergebnisse am 1. Juni 2015 bekannt. Sie hatten vor den Wahlen die Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz, die dem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordnet ist, nicht in die Wählerverzeichnisse aufgenommen. Wegen der Einzelheiten der Errichtung der Sanitätsstaffel Einsatz zum 1. Januar 2015 wird auf die Organisationsweisung in der Fassung vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen (Blatt 165 ff. der Gerichtsakte). Die Sanitätsstaffel hat etwa 250 Soldaten (kein Zivilpersonal), die allen 13 Sanitätsunterstützungszentren nachgeordneten 13 Sanitätsstaffeln haben etwa 3000 Soldaten. Die Sanitätsunterstützungszentren sind dem Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung (mit Sitz in Diez) nachgeordnet. Daneben besteht das Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung (Weißenfels) mit nachgeordneten Stellen. Der Antragsteller, eine in der Sanitätsstaffel und dem Sanitätsunterstützungszentrum vertretene Gewerkschaft, hat die Wahlen beim Verwaltungsgericht Berlin am 15. Juni 2015 angefochten mit der bereits in der Antragsschrift gegebenen Begründung, die Angehörigen der Sanitätsstaffel seien zu Unrecht von den Wahlen ausgeschlossen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 20. August 2015 zurückgewiesen. Es hat in der Begründung angeführt, die Wahlanfechtungen seien unbegründet. Die Sanitätsstaffel sei eine Einheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, in der Vertrauenspersonen zu wählen seien. Zu diesen Einheiten gehörten bewegliche Gliederungen, die den Kampfauftrag erfüllten oder ihn unterstützten. Das treffe auf die Sanitätsstaffel zu. Nach der Organisationsweisung sei sie vollbeweglich. Das bestätige sich in der Aufgabenbeschreibung. Die Sanitätsstaffel hätte im Einsatzfall bewegliche Kampfeinheiten sanitätsdienstlich zu unterstützen. Die Tätigkeit der Sanitäter sei eine typisch soldatische. Sie seien durch ein etwaiges Kampfgeschehen weitergehenden Gefahren ausgesetzt als Feuerwehrleute oder Katastrophenhelfer. Die aktuellen Gegebenheiten außerhalb eines Einsatzfalles seien ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass der Ausgangspunkt der Sanitätstrupps festliege und dass die Sanitätsstaffel in Friedenszeiten übe und ausbilde sowie womöglich noch nicht alle Dienstposten besetzt habe. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 31. August 2015 zugestellten Beschluss am 16. September 2015 eine bereits mit Begründung versehene Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Sanitätsstaffel sei unzweifelhaft organisationsrechtlich eine Einheit, aber keine im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Es fehle die militäreigentümliche Mobilität. Die Sanitätsstaffel nehme nicht aktiv an Kampfhandlungen teil, unterstütze diese auch nicht logistisch, sondern verwende nur leichte Handfeuerwaffen zum Eigenschutz. Sie sei nicht für Auslandseinsätze aufgestellt worden. Das sei die Aufgabe des Kommandos Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung. Die Sanitätsstaffel nehme einen auf den festen Standort ihrer Teileinheiten bezogenen regionalen Versorgungs- und Ausbildungsauftrag wahr auf Flugplätzen und Truppenübungsplätzen und in der Ausbildung von Ersthelfern. Darauf deute der dem Namen beigefügte Ortsname hin. Abweichend davon wiesen die dem Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung unterstellten Sanitätsregimenter in ihrer Bezeichnung keine Ortsnamen, sondern Ziffern auf. Für die theoretisch denkbare Verlegung der Sanitätsstaffel in ein Einsatzgebiet fehle es an mitzuführendem Material und eigenen Fahrzeugen. Gegen die Annahme einer Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG spreche auch die Sperrung bestimmter Dienstposten, die dauerhaft unbesetzt seien. Der Ausbildungsaspekt verweise im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG auf das Recht des Stammpersonals, Personalräte zu wählen. Die Zentrale Dienstvorschrift A-1472/1 schreibe für Sanitätszentren aller Art und den truppendienstlich unterstellten Bereich die Wahl von Personalräten verbindlich vor. Zusammenfassend sei die Sanitätsstaffel geprägt von die Flugplätze und Truppenübungsplätze am Standort absichernden Soldaten sowie von ausbildenden Soldaten; die hinzukommenden Teile seien zivilen Rettungsdiensten vergleichbar und jedenfalls nicht militäreigentümlich. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2015 zu ändern und 1.) die Wahl des Personalrats des Sanitätsunterstützungszentrums und 2.) die Wahl des Gesamtpersonalrats des Sanitätsunterstützungszentrums am 27. Mai 2015 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 hält den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Sanitätsstaffel stelle Einsatzkräfte für die Erstversorgung am Ort der Verwundung und für den Transport zur klinischen Weiterversorgung (Versorgungsebene 1) z.B. an Einsatzorten wie in Afghanistan und im Kosovo. Die Sanitätsstaffel sei dazu mit militärischem Material ausgestattet (Boxer, Fuchs, Eagle), verfüge über Rettungsstationen in Gestalt containerisierter Erstbehandlungsplätze und beispielsweise über eine gesonderte feldtaugliche Computerhardware. Im Einsatzfall sei zu priorisieren, nötigenfalls würden Inlandsaufträge zurückgestellt werden. Die Beteiligten zu 2 und 3 pflichten dem Beteiligten zu 1 bei, ohne Anträge zu stellen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wahlanfechtung zu Recht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung beurteilt sich nach § 25 (für den 2. Antrag i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Satz 1, 56) BPersVG. Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, das auf Beamte und Arbeitnehmer in der Verwaltung (§§ 1, 4 BPersVG), nicht jedoch auf Soldaten in den Streitkräften unmittelbare Anwendung findet, gelten aufgrund von § 48 SBG (BVerwG, PersV 2003, 139 [140]; OVG Nordrh.-Westf., PersV 2014, 271 [271]). Die dem § 48 SBG nachfolgenden Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder die Bestimmungen der auf § 53 Abs. 1 SBG gestützten Wahlverordnung – SBGWV – bringen keine hier interessierende Abweichung mit sich (vgl. Krisam, ZfPR 2008, 58 ff.). Auch ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (siehe dazu zum einen BVerwGE 115, 223 [225 ff.] und BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 1 WB 11.09 – juris; zum andern BVerwG, PersV 2003, 139 [140]). Nach § 25 BPersVG kann unter anderem jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der Antragsteller ist danach zur Anfechtung beider Wahlen berechtigt und hat die Anfechtungsfristen gewahrt. Die gesetzliche Frist beginnt mit dem Aushang der Wahlergebnisse (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) und berechnet sich anhand der Werktage von Montag bis Freitag (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 6 P 10.03 – juris Rn. 23, 27; ferner § 52 Satz 2 BPersVWO). Der Antragsteller genügt mit der von ihm innerhalb der Anfechtungsfrist angebrachten Begründung dem aus dem Gesetz herleitbaren Erfordernis (siehe näher BVerwGE 106, 378 ff.) darzulegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll. Das Gericht orientiert sich in der Überprüfung an den innerhalb dieser Frist oder danach vorgebrachten Rügen und ist gehalten, allem nachzugehen, was sich aus dem Vortrag der am Verfahren Beteiligten ergibt (BVerwGE 106, 378 [382]). Die Amtsermittlungspflicht (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) erlaubt es dem Gericht auch, weitere Fehler zu beanstanden, verpflichtet es wegen der Obliegenheit der am Verfahren Beteiligten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), aber nicht zur Suche nach Fehlern, für die es soweit bekannt an konkreten Verdachtsmomenten fehlt; zur Sichtung aller Wahlunterlagen besteht ohne Weiteres kein Anlass (vgl. BVerwGE 106, 378 [384]). Bei den angefochtenen Wahlen ist es, gemessen an den Rügen und soweit ersichtlich, nicht zu einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren gekommen. Dabei lässt sich der Senat von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts leiten, dass eine wesentliche Vorschrift, auf deren Verletzung es nach § 25 BPersVG ankommt, jede zwingende Vorschrift des Gesetzes und der Wahlordnung ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 6 PB 18.06 – juris Rn. 11). Eine zwingende Vorschrift über das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach Soldaten in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Personalvertretungen wählen. Diese Vorschrift wird jedoch nicht verletzt, weil die Sanitätsstaffel eine Einheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG ist. Demgemäß haben dort Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen. Militärische Dienststellen sind Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, wenn sie beweglich sind. Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird. Durch ihre Mobilität stehen Einheiten im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 6 P 2.07 – juris Rn. 22 mit einer hier nicht interessierenden Erweiterung in Rn. 23). Die Beweglichkeit ist dabei nicht als solche, sondern als Funktion des militärischen Einsatzes erheblich (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 – 6 P 12.05 – juris Rn. 24). Leitbilder der Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBG sind die mobilen Einheiten des Heeres, die fliegenden Einheiten der Luftwaffe und die schwimmenden Einheiten der Marine. Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend. Für die vorgenannten "klassischen" Einheiten ist das soldatische Element unverzichtbar. Die Vorstellung, Panzer, Kampfflugzeuge oder Kriegsschiffe könnten im Einsatzfall ganz oder überwiegend mit Zivilbeschäftigten besetzt sein, verbietet sich. In dieser Hinsicht enthält das Gesetz unausgesprochen eine Vorgabe, welche den Rechtsanwender bindet (zitiert aus dem Beschluss des BVerwG vom 8. Oktober 2007 – 6 P 2.07 – juris Rn. 31). Die Einbeziehung der den Kampfauftrag unterstützenden Stellen ist höchstrichterlich anerkannt für die Soldaten der Nachschubtruppe, die alle Truppen des Heeres bei der Versorgung unterstützen, die Soldaten der Instandsetzungstruppe, die alle Truppen des Heeres im Rahmen der Materialerhaltung durch Prüfung und Instandhaltung von ausgefallenem Gerät unterstützen, sowie die Soldaten der Pioniertruppe, deren Aufgabe darin besteht, die Funktionsfähigkeit von Verkehrsanlagen herzustellen und zu erhalten, Geländehindernisse und -sperren zu überwinden, Kampfmittel zu räumen, Feldbefestigungen zu bauen, die Wasserbehelfsversorgung sicherzustellen und militärische Pipelinesysteme zu bauen und zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 – 6 P 12.05 – juris Rn. 25). Der Umstand, dass ein Truppenteil in Friedenszeiten überwiegend stationär geführt wird oder gar deaktiviert ist, ist für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG unerheblich (siehe BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 – 6 P 2.01 – juris Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist die Sanitätsstaffel eine Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie ist gemäß Anlage 2 Nr. 2 der Organisationsweisung „vollbeweglich“ und erfüllt gemäß Nr. 1.1 („Allgemein“) derselben Anlage unter anderem den Auftrag, die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung „im Einsatz in der Rolle 1“ sicherzustellen und durchzuführen (Nr. 1.1.1). Sie hat nach Nr. 1.2 („Im Besonderen“) unter anderem Kräfte der sanitätsdienstlichen Einsatzunterstützung der Versorgungsebene 1 für die präklinische (Notfall-)Versorgung und zur anteiligen Unterstützung des luftfahrzeuggebundenen Verwundetentransports / Air Medical Evacuation im Verbund mit anderen Dienststellen des Sanitätsdienstes im und für den Einsatz auf Befehl bereitzuhalten und abzustellen (Nr. 1.2.1). Wie die mündliche Anhörung zur Überzeugung des Senats ergeben hat, hat die Sanitätsstaffel „in der Rolle 1“ und „in der Versorgungsebene 1“ die medizinische Versorgung am Einsatzort der kämpfenden Soldaten bis zur Verbringung in Feldlazarette bzw. Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Feldlazarette werden von Stellen, die dem Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung nachgeordnet sind, eingerichtet. Stellen dieses Kommandos sind für die präklinische Versorgung außerhalb der Lazarette nicht zuständig. Diese Arbeitsteilung von Stellen unter zwei verschiedenen Kommandos findet ihre Erklärung darin, dass die dem Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung nachgeordneten Stellen – darunter die Sanitätsstaffeln – in Friedenszeiten die medizinische Versorgung für Kasernen, Flug- und Übungsplätze gleichsam als „Arztpraxen ggf. mit Hausbesuch“ leisten und insoweit organisatorisch von Bundeswehrkrankenhäusern abgesetzt sind. Wie die mündliche Anhörung weiter ergeben hat, hält die Sanitätsstaffel für den Einsatz im Kampfgebiet besondere Fahrzeuge, containerisierte Erstbehandlungsplätze, Ausstattung und Material bereit bis hin zu gesonderten feldtauglichen Computern, die an die Stelle der im Inland zu Friedenszeiten verwendeten Computer treten. Die Bundeswehr hat mit den zum 1. Januar 2015 geschaffenen Sanitätsstaffeln der Sanitätsunterstützungszentren erstmals eine vorhandene Struktur für die Erstversorgung im Einsatzfall geschaffen; in der Vergangenheit wurden die Strukturen der präklinischen Versorgung für die Einsätze im Ausland jeweils ad hoc gebildet. Das vom Antragsteller angeführte Interview des Kommandeurs des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 29. Juli 2013 ergibt für die vom Gericht zu entscheidende Frage kein anderes Ergebnis. Denn der Generalstabsarzt führte mit der Aufgabe der künftigen Sanitätsstaffeln, insbesondere sicherzustellen, dass alle Soldaten speziell für die sanitätsdienstlichen Anforderungen im Auslandseinsatz, z.B. als Einsatz-Ersthelfer A, aus- und weitergebildet würden, einen Friedensauftrag an. Dieser auch in der Organisationsweisung (unter Nr. 1.2.1) dargestellte Auftrag in Friedenszeiten ist, wie oben dargelegt, unerheblich. Davon abgesehen entfällt nach den Angaben des Beteiligten zu 1 die Erfüllung des Auftrags im Inland je nach Umfang der Herausforderungen der Sanitätsstaffel durch einen Einsatzfall ganz oder teilweise. Schließlich ist die Zentrale Dienstvorschrift A-1472/1 mit ihrer Anlage Nr. 4.1, in der die Dienststellen und Einrichtungen „verbindlich“ aufgezählt wurden, in denen Soldaten Personalvertretungen wählen, nicht imstande, die durch § 2 Abs. 1 SBG bestimmten „Wahlbereiche“, in denen Vertrauenspersonen und nicht Personalräte gewählt werden, einzuschränken. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SBG darf durch Rechtsverordnung eine Regelung der „Abgrenzung der Wahlbereiche“ getroffen werden (vgl. zur Formulierung auch BVerwGE 130, 165 Rn. 13). Eine Verwaltungsvorschrift – wie die Zentrale Dienstvorschrift – ist keine Rechtsverordnung (vgl. Art. 80 GG, siehe ferner § 145 BBG [einerseits Abs. 1 und andererseits Abs. 2]). Eine Verwaltungsvorschrift kann die gesetzliche Regelung richtig oder falsch deuten; sie ändert sie nicht. Ob die unter Nr. 4.1.2 der Zentralen Dienstvorschrift mit dem Stand April 2014 angeführten „Sanitätszentren aller Art und truppendienstlich unterstellter Bereich“ überhaupt die zum 1. Januar 2015 gegründeten Sanitätsstaffeln einschließen, ist unerheblich. Ist die Sanitätsstaffel eine Einheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Sanitätsstaffel aufgrund der Organisationsweisung oder anderer Umstände eine eigene Dienststelle gemäß § 48 SBG i.V.m. § 6 Abs. 1 BPersVG ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 – 6 P 2.01 – juris Rn. 29). Die Eigenschaft als Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn hätte zur Folge, dass die Soldaten der Sanitätsstaffel keinesfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Beteiligten zu 2 und 3 hätten, weil sie keine Beschäftigten des Sanitätsunterstützungszentrums oder seiner nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Nebenstellen und Teile wären. Sie könnten ihr Wahlrecht zu einem womöglich für die Sanitätsstaffel nach § 50 SBG i.V.m. § 12 Abs. 2 BPersVG zuständigen Personalrat ausüben (ein Personalrat der Sanitätsstaffel wäre mangels Beamten und Arbeitnehmern nicht nach § 12 Abs. 1 BPersVG zu bilden) oder wären in Ermangelung dessen nach § 50 SBG auf die Wahl von Vertrauenspersonen verwiesen.