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Beschluss

OVG 61 PV 10.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0118.OVG61PV10.16.00
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Leitsätze
Dem Personalrat steht bei der Anordnung von Überstunden und Wochenendarbeit für Mitarbeiter der EDV zum Austausch zentraler Hardware-Komponenten kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Abs 2 PersVG Bbg (juris: PersVG BB) zu.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Personalrat steht bei der Anordnung von Überstunden und Wochenendarbeit für Mitarbeiter der EDV zum Austausch zentraler Hardware-Komponenten kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Abs 2 PersVG Bbg (juris: PersVG BB) zu.(Rn.29) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anordnung von Überstunden und Wochenendarbeit für Mitarbeiter der EDV zum Austausch zentraler Hardware-Komponenten. Mit Schreiben vom 16. März 2016 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers für die Anordnung von Überstunden für die EDV-Mitarbeiter M...und S... über die Osterfeiertage (Gründonnerstag, 24. März 2016, ab 18.30 Uhr bis Dienstag, 29. März 2016, 6 Uhr [Zeitaufwand circa 10 Stunden]). Anlass sei, dass der zentrale Server des Straßenverkehrsamtes seit Dezember 2015 nicht mehr von der Garantie erfasst und nach Ablauf von vier Jahren dessen Austausch vorgesehen sei, um dem Stand der EDV-Umgebung zu entsprechen. Der Austausch erfordere einen größeren Zeitaufwand und solle über die Osterfeiertage erfolgen, um Störungen für das Straßenverkehrsamt möglichst zu vermeiden. Ein Ausgleich der geleisteten Überstunden einschließlich anfallender Zeitzuschläge solle gemäß § 8 Abs. 1 TVöD für beide Mitarbeiter als Freizeit erfolgen. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 21. März 2016 die Zustimmung: Die Anordnung von Überstunden über die Osterfeiertage sei nicht verhältnismäßig, weil die Maßnahme auch zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden könne. Der Beteiligte führte die Maßnahme trotz verweigerter Zustimmung durch. Am 17. August 2016 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung ausgeführt, dass der Beteiligte angesichts der rechtzeitigen Zustimmungsverweigerung die Ableistung von Überstunden nicht hätte anordnen dürfen. Ein Eilfall nach § 61 Abs. 9 oder 10 PersVG Bbg habe nicht vorgelegen. Der Austausch des Servers einschließlich der Datensicherung und des Datenkopierens sei ein planbarer Vorgang, der auch an anderen Tagen als den Osterfeiertagen hätte vorgenommen werden können. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr sei gegeben. Zwischen den Verfahrensbeteiligten habe bereits mehrfach bei der Anordnung von Überstunden Streit über die ordnungsgemäße Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens bestanden. So habe der Beteiligte im Januar und im Februar 2016 Überstunden für bestimmte Beschäftigte ohne Zustimmung des Antragstellers angeordnet. Da der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Anordnung von Überstunden regelmäßig mehrfach im Jahr beantrage, sei mit weiteren Rechtsverstößen des Beteiligten bei einer verweigerten Zustimmung des Antragstellers zu rechnen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 66 Nr. 2 PersVG Bbg verletzt, wenn er - wie im Anlassfall - trotz rechtzeitiger schriftlicher Verweigerung Überstunden bzw. Mehrarbeit anordnet, ohne dass ein Fall des § 61 Abs. 9 oder 10 PersVG Bbg vorliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte hat ausgeführt, dass der Serveraustausch im Straßenverkehrsamt nicht während des normalen Betriebs habe erfolgen können, weil anderenfalls das Amt für drei Tage hätte geschlossen werden müssen. Er habe sich deshalb und nur in diesem einmaligen Ausnahmefall über die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hinweggesetzt, zumal die beiden betroffenen Mitarbeiter ausdrücklich einverstanden gewesen seien. Hinsichtlich der im Januar und Februar 2016 angeordneten Überstunden verschweige der Antragsteller, dass der Antragsteller den Maßnahmen zugestimmt habe bzw. die Zustimmungsfiktion habe eintreten lassen. Eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers sei danach nicht zu besorgen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 den Antrag abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr lasse sich nicht auf die beiden weiteren vom Antragsteller genannten Mitbestimmungsfälle stützen, weil der Antragsteller in beiden Fällen der jeweiligen Maßnahme zugestimmt habe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Beteiligte habe im Anlassfall das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 66 Nr. 2 PersVG Bbg nicht verletzt, indem er die Maßnahme trotz der Zustimmungsverweigerung durchgeführt habe. Nach der genannten Vorschrift habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sei. Dieser Mitbestimmungstatbestand sei im Anlassfall nicht berührt. Er sei dadurch gekennzeichnet, dass er allein auf Regelungen allgemeiner oder genereller Art abziele, nicht aber auf Einzelfallentscheidungen. Eine Regelung der Arbeitszeit, auch die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit, sei nach der Rechtsprechung der Brandenburgischen Verwaltungsgerichte in diesem Sinne allgemein, wenn sie eine gesamte Dienststelle, Teile von ihr oder eine funktional abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten betreffe, nicht aber, wenn sie nur einzelne, namentlich benannte Beschäftigte betreffe und deren Auswahl allein auf Grund des zuvor von den Betroffenen erteilten Einverständnisses erfolgt sei. Hiervon ausgehend fehle es an der kollektivrechtlichen Komponente. Die Wochenenddienste im Bereich der EDV seien jeweils nur für einen bzw. zwei Mitarbeiter der EDV mit deren ausdrücklich erklärtem Einverständnis angeordnet worden. Unabhängig davon sei der Mitbestimmungstatbestand auch deshalb nicht eröffnet, weil es an dem negativen Tatbestandsmerkmal „nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt“ fehle. Nach den Bekundungen der Verfahrensbeteiligten im Gütetermin sei der Austausch des Servers beim Straßenverkehrsamt wegen dessen technisch störanfälligen Zustandes und des damit verbundenen erheblichen Nachteils einer mehrtägigen Schließung des Amtes bei einem Ausfall des Servers in diesem Sinne technisch erzwungen gewesen. Auf die weitere Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Überstunden oder Mehrarbeit auch dann vorliege, wenn, wie hier, die betroffenen Mitarbeiter einen Freizeitausgleich erhielten, den sie im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen gleitender Arbeitszeiten so nehmen könnten, dass eine tatsächliche Mehrbelastung im Ergebnis nicht erfolge, komme es daher nicht an. Darüber hinaus fehle es aus einem weiteren Grund an einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers im Anlassfall. Die Verweigerung der Zustimmung sei nämlich unbeachtlich gewesen mit der Folge, dass diese nach § 61 Abs. 3 Satz 5 PersVG Bbg als erteilt gelte. Eine Zustimmungsverweigerung sei nur beachtlich, wenn sie auf Gründen basiere, die in den Schutzbereich des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes fielen. Diese Mindestanforderungen habe der Antragsteller nicht erfüllt. Der Antragsteller habe nur pauschal auf die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit von Wochenendarbeit verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers: Der Antrag sei zulässig. Der Beteiligte habe nicht erklärt, zukünftig die in Rede stehenden Arbeiten nicht mehr an den Feiertagswochenenden durchführen zu wollen. Nur für den Fall, dass er eine solche Erklärung abgeben sollte, wäre möglicherweise die Frage des Rechtschutzbedürfnisses anders zu beantworten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag auch begründet. Im konkreten Ausgangsfall sei ein kollektiver Bezug gegeben. Das Mitbestimmungsrecht des § 66 Nr. 2 PersVG Bbg betreffe die Grundentscheidung, ob und in welchem Umfang Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten seien. Diese Entscheidung sei denklogisch unabhängig davon, welche Beschäftigten diese Mehrarbeiten oder Überstunden leisten sollten, und habe damit immer einen kollektiven Bezug. Die Freiwilligkeit lasse den kollektiven Bezug nicht entfallen, wie sich zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Sowohl die angefochtene Entscheidung als auch die von der Kammer in Bezug genommene nachfolgende Entscheidung des hier angerufenen Senats stünden in Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Der Mitbestimmungstatbestand sei auch nicht entfallen, weil die Maßnahme durch unausweichliche betriebliche Erfordernisse bedingt wäre. Die in Rede stehende EDV-technische Situation im Straßenverkehrsamt sei dem Beteiligten bereits seit längerem bekannt gewesen. Hinzu komme, dass der Beteiligte selbst vorgegeben habe, den Server in einem regelmäßigen Rhythmus von vier Jahre auszutauschen. Der Austausch hätte angesichts seiner Planbarkeit ohne weiteres an einem Wochenende ohne Feiertage erfolgen können. Genau hierauf habe sich die schriftliche Zustimmungsverweigerung bezogen. Wie angesichts dieses klaren Wortlauts das Verwaltungsgericht zu einem gegenteiligen Auslegungsergebnis komme, sei unverständlich. Es sei gerade Kern der Zustimmungsverweigerung gewesen, wegen der familiären Belastung die Verlagerung der Arbeiten auf ein anderes Wochenende zu erreichen. Insoweit habe sich der Antragsteller auch mit dem Schutzzweck der Norm befasst. Die von dem Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich das Mitbestimmungsrecht dadurch erledige, dass die Möglichkeit des Freizeitausgleichs bestehe, gehe an der klaren Regelung des Gesetzgebers vorbei, der ausdrücklich die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit der Mitbestimmung unterworfen habe. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2016 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 66 Nr. 2 PersVG Bbg verletzt, wenn er - wie im Anlassfall - trotz rechtzeitiger und schriftlicher Zustimmungsverweigerungen Überstunden bzw. Mehrarbeit anordnet, ohne dass ein Fall des § 61 Abs. 9 oder 10 PersVG Bbg vorliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgelehnt. 1. Der von dem Antragsteller gestellten Antrag ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht gestellt worden. Allerdings ist er auf eine abstrakte Feststellung gerichtet, weil der Anlassfall, nämlich die Anordnung von Überstunden für die EDV-Mitarbeiter M... und S... über die Osterfeiertage 2016, durch Zeitablauf erledigt ist. Ein derartiger Feststellungsantrag erfordert ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches kann sich hier nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16, und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18). Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Zwar eignen sich die von dem Antragsteller angeführten beiden weiteren Mitbestimmungsfälle nicht für die Begründung einer Wiederholungsgefahr, weil zum einen - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Antragsteller in beiden Fällen der jeweiligen Maßnahme zugestimmt hat, und zum anderen die beiden Fälle nicht die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit an einem Wochenende mit Feiertagen betrafen. Nur bei einer solchen Konstellation sieht der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht durch das Verhalten des Beteiligten beeinträchtigt, was sich insbesondere daran zeigt, dass er selbst das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag zur Diskussion stellt, falls der Beteiligte erklären sollte, zukünftig solche Arbeiten nicht mehr an Feiertagswochenenden durchführen zu wollen. Zu einer solchen Erklärung hat sich der Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Anhörung indes nicht in der Lage gesehen. Da angesichts des technischen Alterungsprozesses eines Servers und der ständigen Fortentwicklung im Bereich der EDV ein zeitaufwändiger Austausch einer solchen Anlage in Zukunft nicht auszuschließen ist, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass mit dem Anlassfall vergleichbare Sachverhalte wieder auftreten werden und der Beteiligte in diesen Fällen eine Mitbestimmung des Antragstellers wiederum nicht anerkennen wird. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht in mit dem Anlassfall vergleichbaren Fällen kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Abs. 2 PersVG Bbg bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit des Beteiligten an Feiertagswochenenden zu. Nach § 66 Nr. 2 PersVG Bbg hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie bei allgemeiner Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Erstellung entsprechender Pläne. Bei der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes muss es sich um eine kollektive Maßnahme handeln. Der kollektive Charakter lässt sich zwar nicht dem Wortlaut der Norm entnehmen. Dieser ergibt sich aber aus ihrem Regelungszweck. Aufgabe des Personalrats ist es danach, die Einhaltung der maßgeblichen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen und so dem Schutz der Beschäftigten vor einer übermäßigen zeitlichen Inanspruchnahme zu dienen. Die Vorschrift betrifft die Arbeitsbedingungen der in der Dienststelle Beschäftigten und dient damit ihrem kollektiven Interesse (siehe zu dem insoweit inhaltsgleichen § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2005 - BVerwG 6 P 1.05 -, juris Rn. 27; zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, juris Rn. 34; zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PersVG Berlin, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2015 - OVG 60 PV 8.14 -, juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund greift die Mitbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift namentlich bei einer Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit des Dienststellenleiters ein, die sich an alle Beschäftigten oder eine nach bestimmten Kriterien abgegrenzte Gruppe der Beschäftigten richtet. Darin erschöpft sich der Schutzzweck der Vorschrift jedoch nicht (vgl. zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2005, a.a.O, juris Rn. 28). Vielmehr sind die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes angesprochen, wenn es um die Entscheidung des Dienststellenleiters geht, ob er auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit reagieren soll. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht maßgeblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Ausgehend davon ist ein kollektiver Tatbestand in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist. In diesen Fällen werden ohne weiteres die (kollektiven) Interessen der Beschäftigten dieser Gruppe unabhängig von der einzelnen von der Maßnahme betroffenen Person und deren Wünschen geregelt. Dabei ist unter Gruppe nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten zu verstehen, sondern nur ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle. Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden. Die Maßnahme betrifft dann regelmäßig nur den jeweils individuell betroffenen Beschäftigten. In diesen Fällen ist jedoch ein kollektiver Bezug gleichwohl gegeben, wenn die Maßnahme nicht nur die Beschäftigten betrifft, die im Konkreten als Adressaten ausgewählt worden sind, sondern darüber hinaus auch konkrete Auswirkungen auf die Belange anderer Beschäftigter hat. Berücksichtigungsfähig ist dabei allerdings nicht jedes irgendwie geartete kollektive Interesse. Maßgeblich muss vielmehr stets sein, ob ein dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnendes kollektives Interesse berührt ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, juris Rn. 33 ff. zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, und Beschluss vom 12. September 2005 - BVerwG 6 P 1.05 -, juris, zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. NWPersVG; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2002 - BVerwG 6 P 17.01 -, juris Rn. 15, zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2015 - OVG 60 PV 8.14 -, juris Rn. 18, zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG Berlin). Ein solcher kollektiver Tatbestand liegt hier nicht vor. Zwar war der Austausch des Servers durch die von der Dienststelle zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben bestimmt. Das führt jedoch nicht dazu, die hier zu beurteilende Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit als eine kollektive Maßnahme anzusehen. Die mit den Beschäftigten „vereinbarte“ Arbeit an einem Feiertagswochenende sollte zeitlich beschränkt und auf den konkreten Anlass bezogen erfolgen, ohne dass daraus Folgemaßnahmen erwachsen sollten, die sich zu Lasten der übrigen Beschäftigten hätten auswirken können. Mit der entsprechenden Regelung wurde einem akuten Arbeitsbedarf begegnet, und sie ließ anderweitige Maßnahmen zu Lasten anderer Beschäftigter entbehrlich werden. Es wurden demzufolge weder Überstunden noch Mehrarbeit für eine nach objektiven Kriterien abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten generell festgelegt, noch wurden Überstunden und Mehrarbeit für bestimmte Arbeitsplätze oder einen bestimmten Arbeitsplatz geregelt. Die Arbeitszeiten der anderen in der Dienststelle Beschäftigten waren nicht betroffen, die kollektiven Interessen der Beschäftigten der Dienststelle mithin nicht berührt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die vom Feststellungsbegehren erfassten Überstunden und Mehrarbeitsstunden durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt sind. Dieses die Mitbestimmung einschränkende negative Tatbestandsmerkmal will die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleisten. Um ein Leerlaufen der Mitbestimmung zu vermeiden, sind an das Merkmal „Erfordernisse des Betriebsablaufs“ strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist dieses nicht bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitsanfall ohne die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit mit dem vorhandenen Personal nicht zeitgerecht bewältigt werden kann und sachliche Gründe wie übermäßiger Arbeitsanfall, Arbeitsrückstände oder Personalausfall für die Anordnung sprechen. Vielmehr müssen unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit als alternativlos erscheinen lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2005 - BVerwG 6 P 1.05 -, juris Rn. 33). Das ist hier anzunehmen, weil nach dem unbestrittenen Vortrag des Beteiligten ein Austausch des Servers während der Regelarbeitszeit eine mehrtägige Schließung des Straßenverkehrsamtes zur Folge hätte und nicht erkennbar ist, dass für den Austausch einschließlich der damit verbundenen umfänglichen Datensicherungen und Kopiervorgänge ein hinreichend qualifiziertes zusätzliches Personal zur Verfügung steht. Nach alldem kann der Antragsteller die begehrte Mitbestimmung nach § 66 Nr. 2 PersVG Bbg nicht beanspruchen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Kern seiner Zustimmungsverweigerung gerade gewesen sei, die Verlagerung der Überstunden und Mehrarbeit wegen der familiären Belastung auf ein anderes Wochenende zu erreichen, vermag er seinem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Gesichtspunkt - was das Verwaltungsgericht verneint - im Zustimmungsverweigerungsschreiben anklingt. Der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 2 PersVG Bbg betrifft nur die „Grundanordnung“, mithin ob und in welchem Umfang Überstunden und Mehrarbeit angeordnet werden. Die von dem Antragsteller begehrte Mitbestimmung bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Überstunden und Mehrarbeit, also der Anordnung, an welchem Tag in welchem Umfang die Überstunden und Mehrarbeit zu leisten sind, wird nicht von § 66 Nr. 2 PersVG Bbg erfasst. Diese beurteilt sich allenfalls nach dem Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG Bbg, wonach der Personalrat u.a. bei Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen hat (siehe zu dem insoweit vergleichbaren Verhältnis der Mitbestimmungstatbestände von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NWPersVG sowie § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2005 - BVerwG 6 P 1.05 -, juris Rn. 23 und 31; im Übrigen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2015 - OVG 60 PV 8.14 -, juris Rn. 16, zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG Berlin). Indes hat der Antragsteller einen auf den Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG gerichteten Antrag nicht gestellt. Unbeschadet dessen hätte ein solcher Antrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil sich dieser Mitbestimmungstatbestand nur auf kollektive Regelungen bezieht. Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden, ohne dass dies konkrete Auswirkungen auf die Belange anderer Beschäftigter hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 61 PV 9.15 -, juris Rn. 20, 21). So liegt der Fall hier. Die in Rede stehende Verlagerung der Überstunden und Mehrarbeit auf das Osterwochenende war zeitlich beschränkt und anlassbezogen, ohne dass daraus Folgemaßnahme erwachsen sollten, die sich zu Lasten der übrigen Beschäftigten hätten auswirken können. Kommt - ausgehend vom Anlassfall - nach alldem der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 2 PersVG Bbg nicht zum Tragen, kann die Beantwortung der Frage, ob sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch erledigt, dass die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht, dahingestellt bleiben. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.