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Beschluss

OVG 60 PV 7.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0621.OVG60PV7.17.00
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Leitsätze
1. Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.(Rn.29) 2. Dieses Mitbestimmungsrecht kann für die Umstellung des Fristensystems bei der Fahrzeugwartung nicht in Anspruch nehmen genommen werden.(Rn.29) 3. Diese Umstellung führt nicht zu einer Arbeitsverdichtung und ist deshalb mitbestimmungsfrei.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.(Rn.29) 2. Dieses Mitbestimmungsrecht kann für die Umstellung des Fristensystems bei der Fahrzeugwartung nicht in Anspruch nehmen genommen werden.(Rn.29) 3. Diese Umstellung führt nicht zu einer Arbeitsverdichtung und ist deshalb mitbestimmungsfrei.(Rn.29) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten wird u.a. die Instandhaltung von Personenfahrzeugen der Berliner U-Bahn durchgeführt. Dabei umfasst die Instandhaltung der Fahrzeuge Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung. Im Streit ist die Beteiligungspflicht bei der Umstellung der Instandhaltungsintervalle. Nach den Sicherheitsbestimmungen sind die Instandhaltungsarbeiten in Abhängigkeit von der Laufleistung der Fahrzeuge, d.h. in bestimmten Intervallen durchzuführen, die der Beteiligte in vier Stufen zusammengefasst hat (F1 bis F4). Danach müssen die Arbeiten der Stufe F1 alle 30.000 km, die Arbeiten der Stufe F2 alle 60.000 km, die Arbeiten der Stufe F3 alle 120.000 km und die Arbeiten F4 alle 240.000 km ausgeführt werden. Insgesamt sind somit bei einer Laufleistung von 240.000 km acht Instandhaltungen der Stufe F1, vier Instandhaltungen der Stufe F2 und zwei Instandhaltungen der Stufe F3 sowie eine Instandhaltung der Stufe F4 vorgesehen, die der Beteiligte bisher nach folgendem, vereinfacht dargestelltem Schema hat vornehmen lassen: Laufleistung Instandhaltungsstufen 30.000 km F1 60.000 km F1 + F2 90.000 km F1 120.000 km F1 + F2 + F3 150.000 km F1 180.000 km F1 + F2 210.000 km F1 240.000 km F1 + F2 + F3 + F4 Um eine gleichmäßigere Auslastung der Werkstatt zu erreichen und die Standzeiten der Fahrzeuge bei den großen Inspektionen nach 120.000 km und nach 240.000 km zu verkürzen, verfügte der Beteiligte die Umstellung der Instandhaltung auf einen 8er Zyklus (T1 bis T8), bei dem Teile der Stufen F3 und F4 vorgezogen und auf die acht Stufen (T1 bis T8) verteilt werden nach dem vereinfachten Schema: Laufleistung Instandhaltungsstufen 30.000 km T1 = F1 + ¼ von F3 60.000 km T2 = F1 + F2 + ¼ von F3 90.000 km T3 = F1 + ¼ von F3 120.000 km T4 = F1 + F2 + ¼ von F3 + ½ von F4 150.000 km T5 = F1 + ¼ von F3 180.000 km T6 = F1 + F2 + ¼ von F3 210.000 km T7 = F1 + ¼ von F3 240.000 km T8 = F1 + F2 + ¼ von F3 + ½ von F4 Ungeachtet einer Bitte des Antragstellers um Einleitung eines Beteiligungsverfahrens setzte der Beteiligte die Maßnahme sukzessive um. Ende Februar 2017 hatte bereits bei der Hälfte der umzustellenden Fahrzeugserien die Überführung auf den neuen Fristenstrahl T1 bis T8 begonnen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte der Beteiligte mit, dass der Antragsteller zeitnah eine Darstellung der Arbeitsvorgänge vor und nach Einführung der T-Stufen erhalten werde und dass er beabsichtige, eine Mitwirkungsvorlage nach § 90 Nr. 3 PersVG vorzulegen; auch eine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin sei nicht auszuschließen. Das aber lasse sich erst nach Einführung der neuen Stufen feststellen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wies der Antragsteller darauf hin, dass eine Beteiligung des Personalrats vor Durchführung der Maßnahme zu erfolgen habe und bat, die Maßnahme bis zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung nicht weiter umzusetzen. In einem weiteren Schreiben vom 27. Februar 2017 lehnte der Beteiligte das Ansinnen des Antragstellers dann schließlich ab: Die Umstellung auf das Fristenmodell T1 bis T8 löse keine Beteiligungsrechte aus. Die Umstellung selbst führe weder zu einer Veränderung der insgesamt auszuführenden Arbeiten, noch ändere sich durch die Umstellung etwas an den auszuführenden Arbeiten. Mit am 20. März 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Umstellung der Instandhaltungsintervalle sei mitbestimmungspflichtig. Es liege eine Hebung der Arbeitsleistung vor im Sinne von § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG. Die T-Stufen sollten durch Teams von vier Mitarbeitern in einer Arbeitsschicht abgeleistet werden. Eine solche personelle und zeitliche Beschränkung habe bei der Abarbeitung der vorhergehenden F-Stufen nicht bestanden. Mit der Festlegung von vier Personen pro Schicht und Fristenstufe gehe zwangsläufig eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten einher. Denn der Beteiligte selbst habe für einen Wartungsstrahl von 240.000 km nach dem alten Modell F1 bis F4 eine Gesamtarbeitszeit von 19.318 Minuten ermittelt. Bei Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden betrage die Arbeitszeit einer Schicht für vier Beschäftigte 1.872 Minuten, was einer Gesamtarbeitszeit von 14.976 Minuten für insgesamt acht T-Stufen entspreche. Die Differenz von 4.342 Minuten stelle das Mehr an Arbeitsleistung dar, was zwangsläufig zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Beschäftigten führe. An der Besetzung der Teams mit vier Mitarbeitern halte der Beteiligte nach wie vor fest. So gehe die Personalplanung bei den Stufen F1 bis F4 von einem Personaleinsatz von 4,4 Manntagen aus, bei den Stufen T1 bis T8 jeweils von 4,9 Manntagen. Auch ein Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 3 PersVG sei gegeben, weil sich Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe grundlegend ändern würden. Für die reduzierten Teams ergäben sich für jeden Handwerker andere Arbeiten, weil „alle alles“ beherrschen müssten. Es fielen für jeden Handwerker andere Arbeiten an als bei den F-Stufen und zudem in anderer Abfolge. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Umstellung der Instandhaltungsarbeiten an den Personenfahrzeugen der Berliner U-Bahn von den bisherigen Fristenstufen F1 bis F4 auf die neuen Fristenstufen T1 bis T8 dem Mitbestimmungsrecht bzw. dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat gemeint, durch die Umstellung des Fristensystems würden die Standzeiten der Fahrzeuge in der Werkstatt verkürzt, ohne dass sich an der Arbeitsorganisation, den Arbeitsabläufen oder der Arbeitsmenge etwas ändere. In Wahrheit versuche der Antragsteller die mitbestimmte Einführung des Drei-Schichten-Systems und die in Vollzug der Zusatzdienstvereinbarung Nr. 02/2015 vom 20. Januar 2015 festgelegten Dienstpläne wieder zur Disposition zu stellen. Eine Arbeitsverdichtung sei weder beabsichtigt, noch trete sie zwangsläufig auf. Die Arbeiten würden nur über die acht Termine gleichmäßiger verteilt. Die Besetzung von ausschließlich Vier-Mann-Teams sei nicht zwingend. Entscheidend sei der konkrete Bedarf. Die anfängliche Idee einer Besetzung der Schichten mit Vier-Mann-Teams habe sich in den Probeläufen als undurchführbar erwiesen. Die Schichten würden daher weiter mit einem fünften Beschäftigten besetzt. Dieser finde sich in der Spalte „Rissprüfung“, auch bezeichnet als „VT-Prüfung“. Es könne neben den Instandhaltungsarbeiten auch Instandsetzungsarbeiten, d.h. Reparaturarbeiten geben, die ebenfalls eingeplant werden müssten. Dafür werde in jeder Schicht ein „Puffer“ von 20% der Kapazität vorgehalten, d.h. die reinen Fristarbeiten machten nur 80% aus, jede Schicht sei also - betrachte man nur die reinen Fristarbeiten - mit 20% „überbesetzt“. Sei die Reparatur einmal umfangreicher und mit der Stammbesetzung nicht zu schaffen, meldeten die Handwerker dies dem Vorhandwerker, der Abhilfe zu schaffen habe, etwa durch Heranziehen weiterer Kräfte. Mit Beschluss vom 16. August 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen: Die Umstellung der Instandhaltungsarbeiten an den Personenfahrzeugen der Berliner U-Bahn von den bisherigen Fristenstufen F1 bis F4 auf die neuen Fristenstufen T1 bis T8 unterliege weder der Mitbestimmung noch der Mitwirkung des Antragstellers. Der Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin sei nicht erfüllt. Es handele sich bei der Umstellung um keine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Der Beteiligte habe weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Ausdruck gebracht, mit der Umstellung der Instandhaltungsarbeiten auf die neuen Fristenstufen die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ fördern zu wollen. Der Beteiligte habe sowohl vorprozessual als auch im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens bekundet, dass mit der Umstellung der Fristenstufen keine Änderung von Aufgabeninhalten verbunden sei und die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe keine grundsätzlichen Veränderungen erführen, sondern nur eine andere Verteilung über die Zahl der Fristenstufen erfolge, um eine gleichmäßigere Werkstattauslastung zu erreichen. Mit der Einführung der T-Stufen sei lediglich eine Erhöhung der Fahrzeugverfügbarkeit beabsichtigt gewesen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bekundungen seien weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es liege auch keine ausnahmsweise mitbestimmungspflichtige Maßnahme vor, die zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden sei, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Denn an der Gesamtmenge der durchzuführenden Wartungsarbeiten und damit der zu erbringenden Arbeitsleistung ändere sich durch die Umstellung auf die neuen Fristenstufen nichts, so dass weder von einer Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit noch von einer Erhöhung der Arbeitsqualität auszugehen sei. Dem Vortrag des Antragstellers, mit der Umstellung auf das neue Fristensystem sei eine Festlegung von nur noch vier Beschäftigten je Schicht verbunden, sei der Beteiligte mit dem substantiierten und glaubhaften Vorbringen entgegengetreten, dass lediglich die so genannte Rissprüfung oder VT-Sichtprüfung ausgegliedert worden sei, so dass insgesamt - weiterhin - fünf Beschäftigte tätig seien, und zwar neben vier Handwerkern ergänzend ein Beschäftigter, der die Rissprüfung bzw. VT-Prüfung vornehme. Ferner habe der Beteiligte nachvollziehbar erläutert, dass sich aus dem mittleren Aufwand über den gesamten Instandhaltungszyklus keine Rückschlüsse auf die Besetzung der einzelnen Schichten ziehen ließen und dass der Personalplanung nach beiden Modellen nicht lediglich die zwingend auszuführenden Instandhaltungsarbeiten, sondern auch etwa erforderlich werdende Reparaturarbeiten zugrunde gelegt würden. Aus denselben Gründen sei auch keine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs gegeben. Der Mitwirkungstatbestand des § 90 Nr. 3 PersVG Berlin bei der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sei ebenfalls nicht erfüllt. Es sei bereits zweifelhaft, ob in der Umstellung auf die neuen Fristenstufen eine Änderung der Arbeitsmethode zu sehen sei, jedenfalls habe die Umstellung auf die neuen Fristenstufen für die von ihr betroffenen Dienstkräfte keine ins Gewicht fallenden körperlichen oder geistigen Auswirkungen. Die auszuführenden Arbeiten erführen keine Veränderung. Aus denselben Gründen liege auch keine grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er vorträgt: Die Umstellung des Fristensystems erfolge für jede Fahrzeugreihe gesondert und dauere an. Mit ihr sei eine Hebung der Arbeitsleistung verbunden. Das Verwaltungsgericht gehe von der unzutreffenden Annahme aus, dass „weiterhin“ fünf Mitarbeiter im Team einer Schicht tätig seien. Denn bereits die Annahme, bei den F-Stufen seien regelmäßig fünf Mitarbeiter tätig gewesen, treffe nicht zu. Die Einbeziehung der VT-Prüfung bzw. Riss-Prüfung in die Berechnung von vorgesehenen Zeiten für die F-Fristen sei nicht korrekt, denn diese sei auch zuvor gesondert erfolgt. Bei den alten Fristenstufen F1 und F2 sei mit vier Personen geplant worden, für die Fristenstufen F3 und F4 dagegen mit sechs bzw. sieben Personen. Mit der Bildung von festen Fristenteams von vier Personen, bei denen jeder Mitarbeiter alle Arbeiten erledige, die keine gesondert nachzuweisende Qualifikationen verlangten und der Verteilung der bisherigen Arbeiten der Fristen F1 bis F4 in kleinen Teilblöcken auf die acht neuen Fristenstufen hätten sich auch die Arbeitsmethoden und -abläufe grundlegend geändert. Der einzelne Beschäftigte sei nunmehr mit verschiedenartigen Tätigkeiten in anderer Abfolge und Gewichtung befasst. Zuvor seien die Beschäftigten auf einzelne Gewerke spezialisiert gewesen. Bereits daraus erwüchsen für die betroffenen Dienstkräfte nicht unerhebliche Auswirkungen. Denn nun müssten die Dienstkräfte auch kurzfristig hintereinander Arbeiten ausführen, die ganz unterschiedlichen Gewerken zuzuordnen seien. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2017 zu ändern und festzustellen, dass die Umstellung der Instandhaltungsarbeiten an den Personenfahrzeugen der Berliner U-Bahn von den bisherigen Fristenstufen F1 bis F4 auf die neuen Fristenstufen T1 bis T8 dem Mitbestimmungsrecht bzw. dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers unterliegt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Der Antragsteller wiederhole lediglich Sachvortrag der ersten Instanz erläutere aber nicht, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein solle. Der Antragsteller greife einzelne tragende Teile der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht an. So setze sich die Beschwerdebegründung nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, es handele sich um keine zielgerichtete Maßnahme. Unzureichend sei auch die Beschwerdebegründung, was die „Unausweichlichkeit“ einer Erhöhung des Arbeitsergebnisses angehe. Auch mit der weiteren tragenden Begründung, es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen Fristenmodell und Schichtbesetzung, weil die Schichtbesetzungen nicht lediglich nach den Instandhaltungsarbeiten geplant würden, sondern auch Reparaturarbeiten berücksichtigen müssten, befasse sich die Beschwerde nicht. Die Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb kein Mitwirkungsrecht gegeben sei, sei unzureichend. Die Beschwerde sei aber auch unbegründet. Die Dienstpläne der Fristenhandwerker stünden mit der Festlegung des Jahresurlaubs im Dezember des Vorjahres fest. Das gleiche gelte für die Schichtfolge. Die Zuteilung der Fahrzeuge mit den ihnen zugewiesenen Arbeitsinhalten zur Schicht erfolge wöchentlich durch die Schichtleiter der Betriebswerkstätten. Der einzelne Handwerker arbeite also immer gleich, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug im F-Modell oder im T-Modell befinde. Die Frage, mit wie vielen Mitarbeitern die Schichten gefahren würden, sei unabhängig davon, ob ein Fahrzeug im F- oder im T-Modell bearbeitet werde. Es gebe keine festen Fristen-Teams. Die Betriebswerkstätten teilten die Mitarbeiter täglich entsprechend dem Handlungsbedarf und ihrer Qualifikation ein. Deshalb sei auch die Behauptung unzutreffend, in den T-Fristen würde auf die Qualifizierung der Mitarbeiter keine Rücksicht genommen. Bei den vom Antragsteller angezogenen Planzeitermittlungen handele es sich lediglich um Hilfsmittel zur gleichmäßigen Verteilung der Arbeiten, nicht aber um Vorgabezeiten oder Richtzeiten. Der laufende Betrieb erlaube nicht, bestimmte feste Besetzungen einzufordern. Auch der Antragsteller behaupte letztlich nichts Abweichendes. Ihm sei die tatsächliche Besetzung der Schichten ja bekannt. Letztlich sei eine Hebung der Arbeitsleistung angesichts der tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeit gar nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form begründet worden. Nach § 90 Abs. 2 PersVG Berlin i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Nach der ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2013 - OVG 62 PV 8.13 -, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 -, juris Rn. 11). Die Beschwerdebegründung vom 24. November 2017 genügt diesen Anforderungen. Der Angriff der Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit liege nicht vor, weil die Gesamtmenge der durchzuführenden Wartungsarbeiten und damit der zu erbringende Arbeitsertrag sich nicht ändere. Die Antragstellerin benennt als wesentliche Kritikpunkte die Würdigung der Planarbeitszeiten, die Annahme, es seien „weiterhin“ fünf Mitarbeiter tätig, die Einbeziehung der VT- bzw. Rissprüfung und die Würdigung der Personalansätze. Der Vorhalt des Beteiligten, der Antragsteller habe nicht alle entscheidungstragenden Begründungsteile angegriffen, geht fehl. Anders als der Beteiligte meint, hat das Verwaltungsgericht nicht mehrere selbständig tragende Gründe aufgeführt, die ggf. alle angegriffen werden müssten, sondern die in Betracht kommenden Tatbestandsalternativen abgeschichtet. Der Beschwerdeführer muss deshalb nicht auf alle Begründungsteile eingehen. Es genügt, wenn die Beschwerdebegründung - wie hier - die Möglichkeit des Vorliegens auch nur einer Tatbestandsalternative aufzeigt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Umstellung der Wartungsarbeiten vom F- auf das T-Modell ist noch nicht abgeschlossen, weshalb dem Antragsteller das Feststellungsinteresse für seinen Antrag nicht abgesprochen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber eine Pflicht des Beteiligten, den Antragsteller an der Entscheidung über die Umstellung zu beteiligen, zu Recht verneint. Die Voraussetzungen des als Mitbestimmungstatbestand allein in Betracht zu ziehenden § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin liegen nicht vor. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Der Antragsteller kann dieses Mitbestimmungsrecht für die Umstellung des Fristensystems bei der Fahrzeugwartung nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Umstellung führt nicht zu einer Arbeitsverdichtung und ist deshalb mitbestimmungsfrei. Die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 PersVG Berlin erfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, also die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Mit Hebung der Arbeitsleistung ist die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, gemeint. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Tatbestand einer Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 PersVG Berlin nimmt in den Blick, dass die rationellere Gestaltung des Arbeitsprozesses typischerweise zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Dienstkräfte führt. Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. September 2016 - OVG 60 PV 10.15 -, juris Rn. 29 f.). Für den Mitbestimmungstatbestand „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Bezweckt der Arbeitgeber eine Hebung der Arbeitsleistung und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Eine Maßnahme zielt nicht nur dann erklärtermaßen und unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung ab, wenn der Dienstherr unzweideutig erklärt, dass er bei insgesamt gleichbleibender vorgeschriebener Wochenstundenzahl - beispielsweise - einen schnelleren Arbeitstakt oder einen höheren mengenmäßigen Ertrag erwartet. Vielmehr genügt es, wenn er dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 -, juris Rn. 27). Eine solche Zielgerichtetheit der Maßnahme lässt sich hier nicht feststellen. Der Beteiligte hat weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Ausdruck gebracht, mit der Umstellung der Instandhaltungsarbeiten an den Personenfahrzeugen der Berliner U-Bahn von den bisherigen Fristenstufen F1 bis F4 auf die neuen Fristenstufen T1 bis T8 die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ fördern zu wollen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Beteiligte sowohl vorprozessual als auch in der ersten Instanz des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens bekundet hat, dass mit der Umstellung der Fristenstufen keine Änderung von Aufgabeninhalten verbunden sei und die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe keine grundsätzlichen Veränderungen erführen, sondern nur eine andere Verteilung der Arbeit über die Zahl der Fristenstufen erfolge, um eine gleichmäßigere Werkstattauslastung zu erreichen; mit der Einführung der T-Stufen sei lediglich eine Erhöhung der Fahrzeugverfügbarkeit beabsichtigt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bekundungen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung aber auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn Tätigkeiten in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender exakt festgelegter Zeit verrichtet werden müssen. Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen. Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rn. 28). Auch eine solche unbeabsichtigte, aber unausweichliche Hebung der Arbeitsleistung lässt sich nicht feststellen. Klarstellend sei vorab darauf hingewiesen, dass die Frage der Hebung der Arbeitsleistung weder von der mitbestimmten Einführung einer Nachtschicht noch von der mitbestimmten Umstellung von Akkordlohn auf Zeitlohn und auch nicht von der Zusatzdienstvereinbarung Nr. 02/2015 vom 20. Januar 2015 und den auf ihr fußenden Dienstplänen beeinflusst wird. Zu betrachten ist allein das Verhältnis der Arbeitsmenge pro Fristenstufe zu der zur Verfügung stehenden Zahl der Beschäftigten und deren Arbeitszeit. Die Vorverlagerung von Teilen der F3- und F4-Stufe führt weder zu einer Erhöhung der Gesamtmenge der durchzuführenden Wartungsarbeiten noch zu einer Erhöhung der Rüstzeiten. Etwas anderes ist weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es verbleibt bei insgesamt acht Instandhaltungsstufen, zu denen die U-Bahn-Waggons innerhalb einer Laufzeit von 240.000 km in die Werkstatt müssen. Die Sicherheitsvorschriften lassen das Vorziehen von Teilen der Stufen F3 und F4 zu, weil sie zwar das jeweilige Intervall vorgeben (alle 120.000 km bzw. 240.000 km), nicht aber einen bestimmten Zeitpunkt für die jeweilige Stufe. Die Wartungsarbeiten der Stufen F1 und F2 bleiben ohnehin unverändert. Die jeweils zu leistenden Wartungsarbeiten sind in den Sicherheitsbestimmungen vorgeschrieben und werden vom Beteiligten weder nach Umfang oder Güte verändert.Die bloße Verlagerung von Arbeitsteilen führt - wie der Beteiligte zutreffend anmerkt - bereits „denklogisch“ zu keiner Vermehrung der Arbeit. Auch die Rüstzeiten bleiben unverändert, weil die Teile der Stufen F3 und F4 zusammen mit den Arbeiten der Stufen F1 und F2 ausgeführt werden. Bleiben Güte und Menge der zu leistenden Arbeit sowie die Vorgabe der Erledigung der anstehenden Instandhaltungsarbeiten innerhalb einer Schicht unverändert, und steht nur die tarifvertraglich geregelte Arbeits(zeit)menge zur Verfügung, wäre eine Hebung der Arbeitsleistung nur denkbar, wenn die Arbeit mit weniger Beschäftigten geleistet werden müsste, wodurch sich die Arbeitsmenge pro Beschäftigten innerhalb derselben Zeit „unausweichlich“ erhöhen würde. Das aber ist nicht der Fall. Nach Überzeugung des Senats ist mit der Umstellung auf das neue Fristensystem keine Festlegung auf die Zahl von vier Mitarbeitern je Schicht verbunden. Richtig ist, dass der Beteiligte anfänglich die Idee gehabt hatte, die Schichten jeweils nur mit Vier-Mann-Teams zu besetzen. Davon hat er jedoch inzwischen Abstand genommen, weil sich diese Idee in den Probeläufen als undurchführbar erwiesen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Beteiligten zum Beleg eingereichte tabellarische Übersicht über die Schichtbesetzung der Betriebswerkstatt Britz für die Zeit vom 9. bis zum 13. April 2017 exemplarisch ist, ob die VT-Sicht- oder Rissprüfung bereits vor der Umstellung ausgegliedert war und ob die tabellarische Gegenüberstellung des Personalbedarfs der planmäßigen Instandhaltung bei den beiden Modellen („Personaleinsatz nach Fahrzeugserien und Maßnah-men - ‚Manntage pro Maßnahme‘ abgestimmt mit Bw“) über eine reine Planungsunterlage hinaus Bedeutung hat. Entscheidend ist, dass sich nach den unwidersprochenen Angaben des Beteiligten die Frage, mit wie vielen Handwerkern die Schicht gefahren wird, sowohl im F- wie im T-Modell nach den konkreten Aufgaben richtet. Sowohl bei den F-Fristen als auch bei den T-Fristen variiert die Zahl der eingesetzten Mitarbeiter. Es besteht also kein Zusammenhang zwischen der eingesetzten Mitarbeiterzahl und der Frage, ob ein U-Bahn-Wagen im F- oder im T-Fristenmodell läuft. Diese Angaben hat der Beteiligte im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Senat noch einmal bestätigt. Er hat hier unwidersprochen vorgetragen, dass, wenn die Handwerker einer Schicht die Instandhaltungsarbeiten nicht schafften, ggf. der Vorhandwerker für eine Personalverstärkung sorgen müsse. Sollte also einmal ein Mehr an Arbeit innerhalb einer Schicht erledigt werden müssen, wäre die Hebung nicht zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Dass der Vier-Mann-Betrieb zuzüglich des Handwerkers für die ausgegliederte Riss- bzw. VT-Prüfung schon im Ansatz und regelmäßig nicht ausreichen würde, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Er räumt ein, dass auch im alten Fristenmodell eine Vier-Mann-Besetzung bei den Fristenstufen F1 und F2 ausgereicht hätten, nur bei den Fristenstufen F3 und F4 ein höherer Personalbedarf bestanden habe. Auch dem Vortrag des Beteiligten, dass, wenn in einer Instandhaltungsstufe kein Reparaturbedarf bestehe, ein „Personal-Puffer“ von 20% für die Instandhaltungsarbeiten verwendet werden könne, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Somit lässt sich eine regelmäßige Unterbesetzung der Schichten im T-Modell nicht feststellen. Der Einwand des Antragstellers, insbesondere junge Handwerker könnten die Planvorgabe der Erledigung aller T-Fristen möglichst in einer Vierer-Schicht als Weisung missverstehen und sich unter Umständen nicht trauen, sich wegen einer Personalverstärkung an den Vorhandwerker zu wenden, überzeugt nicht. Es ist in diesen Fällen Aufgabe der Vorhandwerker den Personalmehrbedarf zu erkennen und umzusetzen. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Beteiligte einer Unterbesetzung der Schichten und Überbeanspruchung der Handwerker Vorschub leisten und eine Personalanforderung ignorieren würde. Er steht angesichts der Bedeutung der Instandhaltung der U-Bahn-Waggons für die Sicherheit von Personal und Fahrgästen in einer besonderen Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung. Die Verantwortung für Fehler bei der Instandhaltung, die auf eine vom Beteiligten bewusst in Kauf genommene Überbeanspruchung der Beschäftigten zurückzuführen wäre, würde den Beteiligten, nicht aber den Handwerker treffen. Zudem hält es der Senat für eher unwahrscheinlich, dass Handwerker der Berliner Verkehrsbetriebe zu zurückhaltend sein könnten, um ihre Interessen zu artikulieren. Bleiben alle Faktoren der Arbeit unverändert, lässt sich auch nicht feststellen, dass die Maßnahme dazu bestimmt ist, den Arbeitsablauf zu erleichtern, d.h. dass sie darauf abzielt, Art und Maß der Beanspruchung der Dienstkräfte zu mindern. Damit entfällt auch eine Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 PersVG Berlin. Schließlich unterliegt die Maßnahme auch nicht der Mitwirkung nach § 90 Nr. 3 PersVG Berlin. Mit der Umstellung vom F- auf das T-Modell wird weder eine grundlegende neue Arbeitsmethode eingeführt noch werden Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe grundlegend geändert im Sinne der Vorschrift. Die Änderung beschränkt sich auf eine andere zeitliche Abfolge der ansonsten gleich bleibenden Tätigkeiten im F- wie im T-Modell. Der Umstand, dass Teile der F3- und der F4-Stufe im T-Modell zeitlich vorgezogen werden, erfordert keine andere Qualifikation der Handwerker, wie der Antragsteller mit dem Vorbringen, nunmehr müssten alle Handwerker alles können, zum Ausdruck bringen will, sondern nur den Einsatz der entsprechend qualifizierten Handwerker zu einem anderen Zeitpunkt als im F-Modell. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.