Beschluss
OVG 60 PV 7/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1219.OVG60PV7.22.00
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Leitsätze
1. Der Einsatz eines mobilen Wahlbüros, bei dem die Stimmen an der Heckklappe eines Transporters abgegeben werden, und dessen Einsatzzeiten und Orte im Wahlausschreiben nicht angegeben werden, stellt einen wesentlichen Mangel der Wahl dar.(Rn.19)
2. Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Personalratswahl (hier: verneint). (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller und die Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einsatz eines mobilen Wahlbüros, bei dem die Stimmen an der Heckklappe eines Transporters abgegeben werden, und dessen Einsatzzeiten und Orte im Wahlausschreiben nicht angegeben werden, stellt einen wesentlichen Mangel der Wahl dar.(Rn.19) 2. Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Personalratswahl (hier: verneint). (Rn.20) Die Beschwerde der Antragsteller und die Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl des Personalrats der Direktion Zentrale Sonderdienste der Polizei Berlin, die im Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 19. August 2021 stattgefunden hat. Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats der Direktion Zentrale Sonderdienste der Polizei Berlin erließ zunächst am 18. Mai 2021 ein Wahlausschreiben, wonach in der Dienststelle ein Personalrat zu wählen sei, der aus 16 Mitgliedern bestehe; die Stimmabgabe finde an näher bezeichneten Orten in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem 21. Juni 2021 und dem 12. August 2021 statt. Das Wahlausschreiben trug die Unterschriften von vier Wahlvorständen, bei drei weiteren war vermerkt „Unterschrift verweigert“. Mit weiterem Wahlausschreiben vom 27. Mai 2021 wurde das vorgenannte Wahlausschreiben für gegenstandslos erklärt und die Wahl eines Personalrats aus 15 Mitgliedern (zwei Vertreter der Beamten, 13 Vertreter der Arbeitnehmer) ausgeschrieben; die Stimmabgabe finde vom 28. Juni 2021 bis zum 19. August 2021 statt. Sodann wurden drei Orte angegeben, an denen innerhalb bestimmter Zeiten bzw. Tage in dem genannten Zeitraum Wahllokale eingerichtet seien. Weiter hieß es, dass für Dienstkräfte an räumlich entfernten Teilen der Dienststelle und an Schutzobjekten gesonderte Wahlmöglichkeiten mittels mobiler Wahllokale geschaffen würden. Diese seien grundsätzlich in der Zeit vom 28. Juni 2021 bis zum 19. August 2021 jeweils von Montag bis Freitag unterwegs. Nach Rücksprache mit dem Wahlvorstand könne auch ein mobiles Wahlbüro zu variablen Zeiten bereitgestellt werden. Das Wahlausschreiben trägt wiederum die Unterschriften von vier Wahlvorständen; bei drei weiteren war vermerkt „Unterschrift verweigert“. Der Wahlvorstand änderte das Wahlausschreiben mit Schreiben vom 23. Juni 2021 dahingehend ab, dass der zu wählende Personalrat aus zwölf Mitgliedern der Gruppe der Arbeitnehmer und drei Mitgliedern der Gruppe der Beamten bestehe. Die Wahl fand vom 28. Juni 2021 bis zum 19. August 2021 statt. Die Antragsteller haben am 2. September 2021 das Beschlussverfahren eingeleitet. Sie sind der Auffassung, die Wahl des Personalrats sei nichtig. Es sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und es bestehe die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses. In dem Wahlausschreiben seien das Erscheinen und die jeweilige Verweildauer der Fahrzeuge, die als mobile Wahllokale dienten, nicht angegeben worden. Hierdurch hätten zahlreiche Wahlwillige, denen aus dienstlichen Gründen eine Stimmabgabe in den örtlichen Wahllokalen nicht möglich gewesen sei, nicht an der Wahl teilnehmen können, da sie nicht gewusst hätten, wann das jeweilige Fahrzeug an ihrem Dienstort ankommen würde und in welchem zeitlichen Rahmen eine Wahl dort möglich sein würde. Ferner hätten weitere schwerwiegende Rechtsverstöße bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl vorgelegen. Eine geheime Wahl sei nicht immer gewährleistet gewesen. Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass die Wahl des Personalrats der Direktion Zentrale Sonderdienste der Polizei Berlin vom 28. Juni 2021 bis zum 19. August 2021 nichtig, hilfsweise ungültig war. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl mit Beschluss vom 15. Juni 2022 für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Bei der Wahl des Personalrats sei gegen die im Sinne des § 22 Abs. 1 PersVG Berlin wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren in § 5 Abs. 2 Nr. 12 WOPersVG Berlin verstoßen worden. Hiernach müsse das Wahlausschreiben den Ort und die Zeit der Stimmabgabe enthalten. Vorschriften über das Wahlverfahren seien solche, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen. Als wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 PersVG Berlin seien alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind. Dies sei hier bei § 5 Abs. 2 Nr. 12 WOPersVG Berlin der Fall. Vorliegend sei zwar in dem Wahlausschreiben vom 27. Mai 2021 ausgeführt worden, dass für Dienstkräfte an räumlich entfernten Teilen der Dienststelle und an Schutzobjekten gesonderte Wahlmöglichkeiten mittels mobiler Wahllokale geschaffen würden, die grundsätzlich in der Zeit vom 28. Juni 2021 bis zum 19. August 2021 jeweils von Montag bis Freitag unterwegs seien, und dass nach Rücksprache mit dem Wahlvorstand auch ein mobiles Wahlbüro zu variablen Zeiten bereitgestellt werden könne. Damit sei aber der genaue Ort und die genaue Zeit der Stimmabgabe in diesen mobilen Wahllokalen gerade nicht für die Wahlberechtigten in einer Weise in dem Wahlausschreiben angegeben worden, dass diese sich hierauf verbindlich und verlässlich hätten einstellen können. Die fehlende Angabe des Ortes und der Zeit der Stimmabgabe in den mobilen Wahllokalen in dem Wahlausschreiben könne das Wahlergebnis beeinflusst haben. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 PersVG Berlin genüge bereits die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedürfe. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Es lasse sich hier nicht ausschließen und sei von den Antragstellern darüber hinaus auch hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass einige wahlwillige Beschäftigte aufgrund der fehlenden Angabe von Ort und Zeit der Stimmabgabe in den mobilen Wahllokalen in dem Wahlausschreiben keine Kenntnis von dem Erscheinen und der jeweiligen Verweildauer der mobilen Wahllokale gehabt hätten, infolgedessen nicht an der Wahl hätten teilnehmen können und damit gegenüber denjenigen, die das mobile Wahllokal aufgesucht hätten, benachteiligt gewesen seien. Hingegen liege selbst bei Annahme weiterer Rechtsverstöße bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahmefall einer Nichtigkeit der Wahl nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Personalratswahl nur in denjenigen Fällen als rechtlich nicht vorhanden behandelt werden, in denen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sei, dass auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben sei. Ein solcher Fall eines offensichtlichen Rechtsmangels sei vorliegend nicht erkennbar. Gegen die Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller und des Beteiligten zu 1. Die Antragsteller führen aus, sie begehrten weitergehend die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vor dem Hintergrund, dass dann das zuständige Gerichtsorgan einen Wahlvorstand für die Wiederholungswahl zu bestellen habe. Die geltend gemachten weiteren Wahlmängel seien ausnahmsweise geeignet, die Wahl für nichtig zu erklären. Als weitere Mängel führen sie insbesondere an, der Wahlvorstand sei verspätet bekannt gemacht worden; das Bekanntmachungsschreiben sei unvollständig gewesen; in den Wahlvorstand seien keine Ersatzmitglieder gewählt worden, obwohl drei Wahlvorstände zurückgetreten seien; der Endtermin der Stimmabgabe sei verändert worden, ebenso die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Gruppenmitglieder; die befüllten Wahlurnen seien in einem nicht verschlossenen Raum gelagert worden; schließlich seien die mobilen Wahllokale nicht durchgehend mit einem Mitglied des Wahlvorstandes besetzt und nicht vor Einsichtnahme Dritter bei der Stimmabgabe geschützt gewesen seien. Die formalen und inhaltlichen Mängel wögen so schwer, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl gegeben sei. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin festzustellen, dass die Wahl des Personalrats der Direktion Zentrale Sonderdienste der Polizei Berlin vom 28. Juni 2021 bis 19. August 2021 nichtig war und die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen und den Antrag der Antragsteller unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass die Bereitstellung eines mobilen Wahlbüros lediglich eine zusätzliche Möglichkeit der Stimmabgabe gewesen sei, die auch bei fehlender Angabe von Zeit und Ort des Einsatzes das Wahlergebnis nicht habe beeinflussen können. Die weiter gerügten Mängel führten, soweit sie überhaupt vorlägen, auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Nichtigkeit der Wahl. Der Beteiligte zu 2 hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zu den Akten gereichten Wahlunterlagen in diesem und in dem gemeinsam im Anhörungstermin verhandelten Verfahren OVG 60 PV 8/22 verwiesen. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Wahl ungültig ist. Zur Begründung wird auf die aus Sicht des Senats zutreffenden und oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Einsatz mobiler Wahlbüros, deren Orte und Zeiten im Wahlausschreiben nicht mitgeteilt werden, genügt nicht den Anforderungen an ein Wahlausschreiben (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2021 – OVG 61 PV 5.18 – juris Rn. 56). Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Wahl in diesen mobilen Wahlbüros nach den Erkenntnissen im Anhörungstermin vor dem Senat nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an eine geheime Wahl entsprochen hat, weil die Wähler vor der hochgeklappten Ladeklappe des eingesetzten VW-Transporters ihre Stimmzettel ankreuzen mussten und Außenstehende die Stimmabgabe hätten beobachten können. Dieser Schilderung der Antragsteller ist der Beteiligte zu 1 im Anhörungstermin vor dem Senat nicht weiter entgegengetreten. 2. Die Beschwerde der Antragsteller hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Feststellung der Nichtigkeit der Wahl verweigert. Auch insoweit wird auf die aus Sicht des Senats zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Art der Stimmabgabe (nur) in den mobilen Wahlbüros nach Ansicht des Senats noch nicht die Qualität eines schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers erreicht, wie er nach den dortigen Umständen vom Verwaltungsgericht München bei einer verbreiteten Stimmabgabe an normalen Tischen ohne Sichtschutz angenommen wurde (VG München, Beschluss vom 5. Juni 2018 - M 20 P 16.4255 -, juris). Auch die weiter gerügten formalen und inhaltlichen Mängel lassen aus Sicht des Senats nicht den Schluss zu, dass hierbei gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben ist (vgl. zu dem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 -, juris Rn. 19 m.w. Nachw.). Sie betreffen im Wesentlichen Mängel der Bestellung und Bekanntgabe des Wahlvorstandes, der Wahlausschreiben sowie den Vorwurf einer insgesamt mangelhaften Organisation der Wahl. Diese Umstände geben der stattgefundenen Wahl weder einzeln noch in Summe das Gepräge eines Vorgangs, der aus Sicht eines kundigen Außenstehenden nicht mehr als Wahl eines Personalrats in der betreffenden Dienststelle bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass die gerügten weiteren Wahlverstöße nicht allenthalben durchgreifen. Dass etwa Wahlvorstände ihre Unterschrift verweigert haben, obwohl sie zur Unterschrift verpflichtet sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WOPersVG Berlin), begründet aus Sicht des Senats keinen Wahlmangel. Dass die befüllten Wahlurnen in einem nicht abgeschlossenen Raum der Dienststelle gelagert wurden, stellt ebenfalls keinen ergebnisrelevanten Mangel dar, solange die Wahlurnen versiegelt waren und ein Siegelbruch nicht festgestellt wurde (vgl. Niederschrift zum Anhörungstermin vor dem Senat). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.