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Urteil

OVG 90 H 1/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Senat für Heilberufe, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Verweigerung der Abgabe der sogenannten „Pille danach“ seitens eines Apothekers kann disziplinarisch mit einer Warnung geahndet werden. (Rn.17) Die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ erfüllt den Tatbestand eines Berufsvergehens gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KammerG. (Rn.24) Damit verletzt ein Apotheker seine Berufspflicht, als selbständiger Apotheker die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. (Rn.25) Ein Apothekenleiter darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG aus Gewissensgründen verweigern. (Rn.33) Die strafrechtlichen Irrtumsregelungen der §§ 16, 17 StGB finden im berufsrechtlichen Verfahren wie im Disziplinarverfahren entsprechende Anwendung. (Rn.43) Einem Verbotsirrtum erliegt, wer in der Überzeugung handelte, ihm sei die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit ausnahmsweise erlaubt, und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. (Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Apothekerkammer Berlin gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Apothekerkammer Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweigerung der Abgabe der sogenannten „Pille danach“ seitens eines Apothekers kann disziplinarisch mit einer Warnung geahndet werden. (Rn.17) Die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ erfüllt den Tatbestand eines Berufsvergehens gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KammerG. (Rn.24) Damit verletzt ein Apotheker seine Berufspflicht, als selbständiger Apotheker die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. (Rn.25) Ein Apothekenleiter darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG aus Gewissensgründen verweigern. (Rn.33) Die strafrechtlichen Irrtumsregelungen der §§ 16, 17 StGB finden im berufsrechtlichen Verfahren wie im Disziplinarverfahren entsprechende Anwendung. (Rn.43) Einem Verbotsirrtum erliegt, wer in der Überzeugung handelte, ihm sei die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit ausnahmsweise erlaubt, und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. (Rn.43) Die Berufung der Apothekerkammer Berlin gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Apothekerkammer Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Berufsobergericht für Heilberufe wendet nach § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes (– BlnHKG – vom 2. November 2018, GVBl. S. 622, zuletzt mit Wirkung zum 13. Juni 2024 geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2024, GVBl. S. 146) das Berliner Kammergesetz (– KammerG – in der Fassung vom 4. September 1978, GVBl. S. 1937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2016, GVBl. S. 226) an, da das berufsgerichtliche Verfahren vor dem 30. November 2018 eingeleitet worden ist. Der Senat kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung entscheiden, weil sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 24 KammerG i.V.m. § 3 DiszG und § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung der Einleitungsbehörde ist nach § 33 KammerG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist am 15. Januar 2020 innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG beim Berufsgericht eingelegt und mit am 14. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz zulässigerweise gegenüber dem Berufsobergericht für Heilberufe (vgl. Urteile des Senats vom 25. September 2018 – OVG 90 H 2.13 – juris Rn. 23 und vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 48) innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. II. Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ in den beiden in der Anschuldigungsschrift unter den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Fällen, namentlich die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ am 14. Oktober 2014 an Frau Y... und am 5. Februar 2017 an Frau X... . Die von der Einleitungsbehörde insoweit vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig. Zwar sind nach dem Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens Pflichtverletzungen eines Apothekers einheitlich zu würdigen, denn es geht im berufsgerichtlichen Verfahren nicht um die Beurteilung und Maßregelung einzelner Pflichtverletzungen, sondern um die Überprüfung des gesamten (angeschuldigten) Verhaltens des Beschuldigten, das bei Bejahung eines Berufsvergehens mit einer Maßnahme sanktioniert wird. Aus diesem materiell-rechtlichen Grundsatz folgt jedoch kein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtenverstöße, wenn jeweils abtrennbare Streitgegenstände vorliegen. Dann ist eine Würdigung auch in aufeinanderfolgenden Verfahren zulässig. Der materiell-rechtliche Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens muss gegebenenfalls im jeweils letzten berufsgerichtlichen Verfahren Folgen nach sich ziehen, indem dann eine einheitliche Würdigung des gesamten Berufsvergehens vorzunehmen ist (Urteil des Senats vom 20. September 2019 – OVG 90 H 1.18 – juris Rn. 34). Die Rechtsmittelbeschränkung hat zur Folge, dass das angegriffene Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Berufsgericht gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs, unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 BO einen Informationszettel an die im Rezept angegebene Anschrift der Kundin X... versandt zu haben, eine Warnung verhängt hat. Der Vorwurf der Übergabe von Hinweiszetteln „mit religiös und weltanschaulich motiviertem Inhalt“ ist nicht Gegenstand der Berufung. Dies folgt nicht erst aus der Beschränkung des Berufungsantrags, sondern bereits daraus, dass die Anschuldigungsschrift entsprechende Vorwürfe nicht hinreichend konkretisiert hat. Die nach § 29 Abs. 1 KammerG mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorzulegende Anschuldigungsschrift muss bestimmten Anforderungen genügen, die sich an den strafprozessualen Maßstäben in Bezug auf Anklageschriften orientieren. Die Anschuldigungsschrift muss den Gegenstand des als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfenen Verhaltens eindeutig benennen und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umreißen. Sie hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat, und muss die Sachverhalte, aus denen das Berufsvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit bzw. Zeitraum der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden, auch wenn eine tagesgenaue Fixierung nicht verlangt wird. Nur eine derartige Konkretisierung der berufsrechtlichen Vorwürfe ermöglicht dem Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung und wird der Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift gerecht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2019 – OVG 90 H 1.18 – juris Rn. 36 m.w.N.). Der in der Anschuldigungsschrift unter 1. nicht näher konkretisierte Vorwurf, der Beschuldigte habe „im Zusammenhang mit der Abgabe der ‚Pille danach‘ unaufgefordert und auch gegen den ausdrücklichen Willen von Patientinnen, diesen Personen Zettel [und] mit religiös und weltanschaulich motiviertem Inhalt gegen die Anwendung der ärztlich verordneten Arzneimittel zugesteckt“, wird im Weiteren nicht mit einem konkreten Sachverhalt unterlegt. Der Darstellung des relevanten Sachverhalts unter Ziffer II der Anschuldigungsschrift lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte Frau Y... im April 2014 einen Flyer überreichte. Von der Übergabe eines Flyers im Zusammenhang mit der Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ am 14. Oktober 2014 ist nicht die Rede. Frau X... hat am 5. Februar 2017 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Welchen Inhalt das ihr laut Anschuldigungsschrift vorgelegte Infoblatt hatte, ergibt sich aus der Anschuldigungsschrift nicht. Für die berufsrechtliche Bewertung durch den Senat ist der folgende Sachverhalt maßgeblich: Am 14. Oktober 2014 verweigerte der Beschuldigte Frau K... gegen 18:30 Uhr unter Hinweis auf seine Gewissensfreiheit die Abgabe des ärztlich verordneten Arzneimittels „EllaOne“. Hierbei handelt es sich um ein Notfallkontrazeptivum, das umgangssprachlich als „Pille danach“ bezeichnet wird. Am 5. Februar 2017 suchte Frau K... in Begleitung ihres Partners während des Notdienstes gegen 22:00 Uhr die Apotheke des Beschuldigten auf, um die apothekenpflichtige „Pille danach“ zu erwerben. Der Beschuldigte, der kein entsprechendes Präparat vorrätig hatte, kam dem Begehren der Kundin nicht nach. Der Beschuldigte hat in beiden Fällen mit der Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ den Tatbestand eines Berufsvergehens gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KammerG (vgl. § 27 Satz 1 KammerG) verwirklicht (1.) und kann sich nicht mit Erfolg auf seine Gewissensfreiheit berufen (2.). Die Berufung hat dennoch keinen Erfolg, weil dem Beschuldigten in seinem konkreten Einzelfall kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (3.). 1. Die Einleitungsbehörde wirft dem Beschuldigten zu Recht vor, mit der Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ seine Berufspflicht, als selbständiger Apotheker die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, verletzt zu haben. § 16 Abs. 2 Satz 1 KammerG, wonach wissenschaftliche, religiöse, künstlerische oder politische Ansichten oder Handlungen nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein können, steht einer berufsgerichtlichen Ahndung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens nicht entgegen. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens ist hier die Kernpflicht eines selbständigen Apothekers, die in seiner Apotheke nachgefragten Arzneimittel abzugeben. Diese bleibt auch dann maßgeblicher und der berufsgerichtlichen Ahndung nicht entzogener Gegenstand des Verfahrens, wenn die vorgeworfene Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ aus auch religiös fundierten Gewissensgründen erfolgte. Der mit der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf der „Verweigerung der Abgabe“ umfasst den Vorwurf der Nichtbevorratung, um die „Pille danach“ nicht abgeben zu müssen. Das Berufsgericht hat die Nichtabgabe der „Pille danach“ an die Kundin X... während des Notdienstes zu Unrecht allein an § 9 Satz 2 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 16. Juni 2009 (ABl. S. 2852) gemessen. § 9 Satz 1 BO verpflichtet die Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Apotheken, die ordnungsgemäße Teilnahme des Betriebes am Notdienst nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Apothekerkammer Berlin sicherzustellen. Satz 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass die notdienstbereite Apotheke im Einzelfall die Versorgung mit dem erforderlichen Arzneimittel nicht unmittelbar vornehmen kann. Dann soll sie, soweit zumutbar, Hilfestellung bei der Beschaffung des Arzneimittels bei einer anderen Notdienstapotheke leisten. Die Vorschrift legitimiert nicht die bewusste Nichtbevorratung, um ein bestimmtes Präparat nicht abgeben zu müssen. Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen – Apothekengesetz – ApoG in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190). Die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist die erste Aufgabe des Apothekerberufs. Entsprechend lautet § 1 Abs. 1 Satz 1 BO: „Apothekerinnen und Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen“. Aus diesem Grund ist dem Apothekerberuf die Abgabe von Arzneimitteln im Einzelhandel im Wesentlichen vorbehalten (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 – 1 BvL 17/61 – juris Rn. 32). § 43 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005, BGBl. I S. 3394, in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011, BGBl. I. S. 946) unterstellt die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG mit engen – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen der Apothekenpflicht. Das gesetzliche Apothekenmonopol geht mit einem umfassenden Versorgungsauftrag einher. Als Folge des Apothekenmonopols besteht für die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 AMG Kontrahierungszwang (Saalfrank, in: Kieser/Wesser/Saalfrank, Apothekengesetz, Kommentar, Stand Mai 2017, § 1 Rn. 94 f. m.w.N.). Wie die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen ist, legt die aufgrund der Ermächtigung in § 21 ApoG erlassene Apothekenbetriebsordnung (– ApBetrO – in der Fassung vom 26. September 1995, BGBl. I S. 1195 mit nachfolgenden Änderungen) fest (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ApoBetrO, in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2012, BGBl. I S. 1254). Die umgangssprachlich als „Pille danach“ bezeichneten oralen Notfallkontrazeptiva sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Eine vom Beschuldigten in den Raum gestellte Differenzierung von zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen und nicht notwendigen Arzneimitteln nimmt das Gesetz ebenso wenig vor, wie eine Unterscheidung von Präparaten zur Gesunderhaltung in einem engeren und in einem weiteren Sinn. Eine solche liegt auch nicht den Vorgaben zur Vorratshaltung in § 15 ApBetrO (in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2012, BGBl. I S. 1254) zugrunde. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO hat der Apothekenleiter die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Der durchschnittliche Bedarf an Arzneimitteln und damit die Zusammensetzung des Warenlagers einer Apotheke ist unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig. Er kann von Apotheke zu Apotheke variieren. Die Ermittlung des durchschnittlichen Wochenbedarfs liegt in der Verantwortung des Apothekenleiters (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, § 15 Rn. 5, Stand Januar 2024; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, § 15 Rn. 6, Stand 12. EL 2015). Neben dieser Bevorratung zur Regelversorgung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO zusätzlich die dort benannten typischen „Notdienst-Medikamente“ (Cyran/Rotta, a.a.O. Rn. 10) und Medizinprodukte sowie Arzneimittel mit den in § 15 Abs. 2 ApBetrO aufgeführten Wirkstoffen zur Sicherstellung einer unmittelbaren Erstversorgung bei Vergiftungen und anderen lebensbedrohlichen Fällen sowie starken Schmerzen (Cyran/Rotta, a.a.O. Rn. 14 f.) vorzuhalten beziehungsweise ist die kurzfristige Beschaffung letzterer zu sichern. Der Umstand, dass die „Pille danach“ weder in § 15 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO noch in § 15 Abs. 2 ApBetrO benannt ist, gibt danach nichts für die Annahme her, diese unterfiele nicht dem Versorgungsauftrag. In der in Berlin-S... belegenen Apotheke des Beschuldigten bestand unstreitig ein Regelbedarf an der „Pille danach“. Der Beschuldigte war als Apothekenleiter verpflichtet, diesen Bedarf zu decken. Die Zulassung von Notfallkontrazeptiva als Arzneimittel stand nicht zu seiner Disposition. Auch für die Überlegung, die Kundinnen könnten auf nahegelegene andere Apotheken ausweichen, lässt die Apothekenbetriebsordnung keinen Raum. Das Apothekenrecht sieht keine Befreiung von der Bevorratungs- und Abgabepflicht aus in der Person des Apothekers liegenden Gründen vor. Die von dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zu § 12 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, wonach niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, liegt bei objektiver Betrachtung fern. Bei einem Schwangerschaftsabbruch wird das Leben eines unzweifelhaft existierenden Embryos aktiv beendet. Notfallkontrazeptiva sind keine Abortiva, mit denen eine bestehende Schwangerschaft abgebrochen wird. Die Verpflichtung zur Abgabe der „Pille danach“, die auf die Vermeidung einer Schwangerschaft durch die Verhinderung des Eisprungs zielt, ist mit der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch auch dann nicht vergleichbar, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einnahme der „Pille danach“ auch Auswirkungen auf die Einnistung einer befruchteten Eizelle haben kann (vgl. Handlungsempfehlungen der Bundesapothekerkammer „Rezeptfreie Abgabe von oralen Notfallkontrazeptiva („Pille danach“)“, abrufbar auf der Homepage der BAK). 2. Der Beschuldigte durfte als Apothekenleiter die Abgabe der „Pille danach“ nicht unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG aus Gewissensgründen verweigern. Nach Art. 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt – als Abwehrrecht – nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1988 – 2 BvR 701/86 – juris Rn. 16; Wolff, in Hömig/Wolff, Grundgesetz, 13. Aufl. 2022, Art. 4 Rn. 19). Gewissensentscheidung ist nicht bereits jede relative Entscheidung über die Zweckmäßigkeit menschlichen Verhaltens aufgrund ernsthafter und nachdrücklicher Auffassung von guter politischer Ordnung und Vernunft, sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Nützlichkeit, sondern ausschließlich die ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. – juris Rn. 309 m.w.N.). Der Senat zieht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht in Zweifel, dass sich der Beschuldigte aus der Überzeugung heraus, dass die Einnahme der „Pille danach“ dazu führen könne, dass die Nidation einer bereits befruchteten Eizelle verhindert und dadurch beginnendes menschliches Leben beendet werde, geleitet von dem Gewissensgebot, dieses Leben zu schützen, zur Abgabe der „Pille danach“ nicht im Stande gesehen hat. Diese Gewissensnot befreite ihn aber nicht von seiner Verpflichtung, als Leiter einer Apotheke dem umfassenden Versorgungsauftrag nachzukommen. Die in Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos garantierte Gewissensfreiheit findet wie alle sonstigen im Wortlaut uneingeschränkten Grundrechte ihre Grenzen an anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere am Schutz der im Einzelfall kollidierenden Grundrechte Dritter oder an anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 103. EL Januar 2024, Art. 4 Rn. 85 m.w.N.; Mager, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, 7. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 107). Die Berufspflichten des selbständigen Apothekers, insbesondere der Auftrag, den in seiner Apotheke nachgefragten Bedarf an Arzneimitteln zu decken, dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Diese ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – juris Rn. 38; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 13 m.w.N.). Zum Schutz der Volksgesundheit ist eine geordnete Arzneimittelversorgung unumgänglich. Als „geordnet“ kann eine Versorgung angesehen werden, die sicherstellt, dass die normalerweise, aber auch für nicht allzu fernliegende Ausnahmesituationen benötigten Heilmittel und Medikamente in ausreichender und in einwandfreier Beschaffenheit für die Bevölkerung bereitstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – juris Rn. 96). Die in der Apothekenbetriebsordnung näher ausgestaltete Pflicht des selbständigen Apothekers, den in seiner Apotheke nachgefragten Bedarf an Arzneimitteln zu decken, ist Kernvoraussetzung für eine geordnete Arzneimittelversorgung. Diese wäre gefährdet, wenn Apotheker zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht abgeben und insoweit auf andere Apotheken verweisen dürften. In der Abwägung mit dem im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung begründeten umfassenden Versorgungsauftrag des selbständigen Apothekers überwiegt dieser die Gewissensfreiheit des einzelnen Apothekers. Für die hier zu treffende Entscheidung ist hingegen nicht das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung der Gewissensfreiheit des Beschuldigten mit den Grundrechten der Kundinnen maßgeblich, für die nicht nur das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) streitet, sondern auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das die Selbstverantwortung der Frau umfasst, sich gegen eine Elternschaft und die daraus folgenden Pflichten zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 – juris Rn. 154) und eine mit körperlichen und psychischen Auswirkungen verbundene ungewollte Schwangerschaft mit legal verfügbaren Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung zu verhindern. Im Übrigen dürfte die Gewissensfreiheit in den Fällen, in denen eine Schwangerschaft mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre, das Grundrecht der Frauen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht mit dem Ergebnis überwiegen, dass diese sich auf andere Apotheken verweisen lassen müssten. Die Entscheidung des Beschuldigten, sich in seiner Apotheke nicht mit der „Pille danach“ zu bevorraten, wäre in diesen Fällen kaum von Art. 4 Abs. 1 GG getragen. Die Berufung auf das Gewissen hat im Ergebnis auch hier nicht die Kraft, von der Befolgung eingegangener Verpflichtungen zu entbinden (vgl. Wolff, in Hömig/Wolff, Grundgesetz, 13. Aufl. 2022, Art. 4 Rn. 19). Wer sich entscheidet, eine öffentliche Apotheke zu betreiben, unterwirft sich allen damit verbundenen Verpflichtungen. Insbesondere der selbständige Apotheker als Leiter einer öffentlichen Apotheke kann seiner Kernpflicht, den ihm gesetzlich überantworteten Versorgungsauftrag zu erfüllen, nicht seine Gewissensfreiheit mit dem Ergebnis entgegenhalten, eine öffentliche Apotheke betreiben zu können, ohne die in seiner Apotheke nachgefragte „Pille danach“ abzugeben. Er muss sich auf die zumutbare Möglichkeit verweisen lassen, seinem Gewissenskonflikt dadurch auszuweichen, dass er, wenn er die Abgabe der „Pille danach“ auch nicht einem bei ihm angestellten Apotheker überlassen kann, in letzter Konsequenz nicht länger als selbständiger Apotheker tätig ist (vgl. Wolff, a.a.O; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 45; Widmaier, in DVBl. 2014, 137 mit Verweis auf Kluth, in: LKV 2022, 341 ). Das so abverlangte Ausweichverhalten ist nicht deswegen unzumutbar, weil sich die aus Gewissensgründen nicht erfüllbare Berufspflicht als an Art. 12 GG zu messende Einschränkung der Freiheit des Beschuldigten erwiese, den Beruf des selbständigen Apothekers (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –juris Rn. 59) zu wählen. Die Gesundheit der Bevölkerung ist, wie ausgeführt, ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 13 m.w.N.). Für approbierte Apotheker eröffnen sich Berufsfelder in der Forschung oder der Verwaltung. Im Übrigen dürften sich auch bei einer Tätigkeit als Apotheker im Angestelltenverhältnis, sei es in einer Krankenhausapotheke oder in einer öffentlichen Apotheke, Wege finden lassen, den Gewissenskonflikt zu vermeiden. Ein Ausweichen ist auch dann zumutbar, wenn der Gewissenskonflikt, wie den Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zufolge hier, erst nach Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Apotheker entstanden ist. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit der Konflikt für den Beschuldigten bereits bei Übernahme der Apotheke im Jahr 199 absehbar war. Die von ihm und dem Verwaltungsgericht gezogene Parallele zur Möglichkeit eines Soldaten auf Zeit, nachträglich – mit der Folge der Entlassung (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 SG) – den Kriegsdienst zu verweigern, führt gerade nicht auf ein anderes Ergebnis. Der Beschuldigte hat bei der Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ in beiden Fällen in dem Bewusstsein gehandelt, seinem apothekenrechtlichen Versorgungsauftrag nicht gerecht zu werden. Er handelte insoweit vorsätzlich. 3. Dem Beschuldigten ist jedoch kein Schuldvorwurf zu machen, da er in der Überzeugung handelte, ihm sei die Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit ausnahmsweise erlaubt und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Die strafrechtlichen Irrtumsregelungen der §§ 16, 17 StGB finden im berufsrechtlichen Verfahren wie im Disziplinarverfahren entsprechende Anwendung (vgl. zum Disziplinarverfahren Baunack, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2c). Nach § 17 StGB handelt derjenige ohne Schuld, dem bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Das war hier bei dem Beschuldigten der Fall. Dieser sah sich in seiner Rechtsauffassung von der Stellungnahme des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit vom 30. Dezember 1986 (abgedruckt in: Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, § 17 Rn. 342a, Stand 15. EL 2021 und in: Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, § 17 Rn. 692, Stand Januar 2022) getragen. In dieser nach eingehender Beratung mit Experten des Verfassungsrechts (Pfeil/Pieck/Blume, a.a.O.) abgegebenen Stellungnahme heißt es, als Ergebnis der Beratungen sei festzustellen, dass das Recht der Apotheker, sich bei der Abgabe bzw. einer Verweigerung von nidationshemmenden Mitteln auf eine freie Gewissensentscheidung gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes zu berufen, zu respektieren und zu schützen sei und dass ein Apotheker, der die Abgabe von Nidationshemmern aus religiös motivierten Gewissensgründen verweigere, grundsätzlich keine Diskriminierung oder Benachteiligung erfahren dürfe. Auch wenn die in der Apothekenbetriebsordnung verankerte Verpflichtung zur unverzüglichen Ausführung von Verschreibungen „nicht ohne ausdrückliche“ Vorschrift eingeschränkt werde, sei in diesen Fällen von Bußgeldbescheiden oder ähnlichen Maßnahmen abzusehen. Eine Klärung der Rechtslage durch die Rechtsprechung, die diese Auffassung des Ministeriums widerlegte, war seither nicht erfolgt. Der der Rechtsauffassung des Ministeriums widersprechende Aufsatz des damaligen Geschäftsführers der Apothekerkammer Berlin F... und der Rechtsreferendarin in der Verwaltungsstation bei der Apothekerkammer R... , der 2013 im Kammerrundschreiben 3/2013 und der 36. Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht wurde, hat den Beschuldigten ausweislich seines Schreibens an den Geschäftsführer der Apothekerkammer vom 19. September 2013, in dem er sich auf die Stellungnahme des Ministeriums berief, nicht in seiner Rechtsauffassung erschüttert. Eine Reaktion seitens der Apothekerkammer auf das Schreiben des Beschuldigten, etwa in dem dieser angehalten worden wäre, seiner Pflicht zur Abgabe der „Pille danach“ nachzukommen, ist nicht erfolgt. Der Beschuldigte musste die Rechtsauffassung des Geschäftsführers der Apothekerkammer Berlin nicht ohne weiteres für sich als verbindlich und handlungsleitend übernehmen. Der Irrtum des Beschuldigten war für diesen nicht deswegen vermeidbar, weil er sich Zweifeln an seiner Rechtsauffassung verschloss und keinen weiteren Rechtsrat einholte. Dieses Unterlassen begründet für sich genommen noch nicht die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums des Beschuldigten. Maßgeblich ist, welche Auskunft der Beschuldigte bei pflichtgemäßer Erkundigung erhalten hätte (vgl. zum Strafrecht Joecks/Kulhanek, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 71 f.). Ein kundiger Rechtsanwalt hätte dem Beschuldigten keine gesicherte Auskunft über die nicht durch Rechtsprechung geklärte Rechtslage geben können. Immerhin sprach sich die apothekenrechtliche Literatur, die sich mit der Problematik befasste, der Stellungnahme des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit vom 30. Dezember 1986 zum Teil ausdrücklich zustimmend, für eine erlaubte Abgabeverweigerung aus Gewissensgründen aus (Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, § 17 Rn. 172 Stand 7. EL 2005 und Rn. 344 Stand 15. EL 2021; Saalfrank, in: Kieser/Wesser/Saalfrank, Apothekengesetz, Stand Mai 2017, § 1 Rn. 96 mit Verweis auf Cyran/Rotta, § 17 ApBetrO Rn. 491, Hirsch, MedR 1987, 12 ff, Saalfrank, DAZ 2014, 862). Ausdrücklichen Widerspruch hatte diese Auffassung nur vereinzelt in der verfassungsrechtlichen Literatur gefunden (Bergmann, in: Hömig, GG, 10. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 18). Dem Beschuldigten wäre nicht zumutbar gewesen, der Auskunft über eine ungeklärte Rechtslage mit einer seinen Rechtsstandpunkt bestätigenden apothekenrechtlichen Literatur unter Hintanstellung des eigenen Rechtsstandpunkts mit der Beendigung seiner Tätigkeit als selbständiger Apotheker durch Verkauf seiner Apotheke Rechnung zu tragen (vgl. zum Strafrecht: Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 17 Rn. 21) . Denn die Abgabe der „Pille danach“ wäre für ihn nicht nur mit einem Zurückstellen der eigenen allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden, sondern aus Gewissensgründen nicht möglich gewesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 24 KammerG in Verbindung mit § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil ist unanfechtbar. Der am 7... 1960 geborene Beschuldigte ist seit dem 7... als Apotheker approbiert. Er betrieb von 6... bis X... die Z... Apotheke in der G... straße 8... in Berlin-S... . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Der Vorstand der Apothekerkammer Berlin leitete in den Jahren 2014 bis 2017 auf Beschwerden von Kundinnen der Apotheke des Beschuldigten insgesamt drei Untersuchungsverfahren ein. Das mit Beschluss vom 11. März 2014 eingeleitete und mit Beschluss vom 10. Juni 2014 ausgedehnte erste Verfahren betraf die Aushändigung und in einem Fall Übersendung von vom Beschuldigten verfassten Schreiben zur Einnahme von Kontrazeptiva, die mit Beschlüssen vom 18. November 2014 und 11. Mai 2017 eingeleiteten Untersuchungsverfahren betrafen die Verweigerung der Abgabe der sogenannten „Pille danach“. Die Apothekerkammer Berlin hat als Einleitungsbehörde am 17. Juli 2018 beim Berufsgericht für Heilberufe eine Anschuldigungsschrift anhängig gemacht. Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom 25. Juli 2019 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und – die Angaben aus der Anschuldigungsschrift übernehmend – dem Beschuldigten zur Last gelegt, in Berlin in der Zeit von Juni 2013 bis zum 5. Februar 2017 in vier Fällen entgegen bestehender Verpflichtung die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gewährt und damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes nicht gedient zu haben sowie ohne gesetzliche Grundlage personenbezogene Daten zweckwidrig verwendet zu haben. Im Einzelnen werfe die Einleitungsbehörde dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Abgabe der „Pille danach“ unaufgefordert und auch gegen den ausdrücklichen Willen von Patientinnen, diesen Personen Zettel mit religiös und weltanschaulich motiviertem Inhalt gegen die Anwendung der ärztlich verordneten Arzneimittel zugesteckt und in einem Fall unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen die auf dem Rezept aufgedruckte Adresse der Patientin missbraucht, um der Patientin den Zettel nach Hause hinterherzuschicken, am 14. Oktober 2014 die Abgabe des ärztlich verordneten Arzneimittels „EllaOne“, sogenannte „Pille danach“, der Patientin U... verweigert, sowie am 5. Februar 2017 während des durchgeführten Apothekennotdienstes die Abgabe des apothekenpflichtigen Arzneimittels „Pille danach“ an die Patientin U... verweigert. Der Eröffnungsbeschluss bezieht sich auf vorgeworfene Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Apothekengesetzes (ApoG), § 1 der Bundesapothekenordnung, § 17 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), § 4 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, §§ 2 und 3 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin (BO). Das Berufsgericht für Heilberufe hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. November 2019 gegen den Beschuldigten eine Warnung verhängt. Es hat Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift die hinreichend bestimmte Tathandlung entnommen, der Beschuldigte habe der Patientin X... an die auf dem Rezept ausgedruckte Adresse seinen Hinweiszettel zu Antibabypillen geschickt, den diese am 23. September 2013 erhalten habe, und hat hierin eine vorwerfbare Berufspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die datenschutzrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 BO erkannt. Der Inhalt des Zettels sei nicht in einer hinreichend konkreten Weise zum Gegenstand der Anschuldigungsschrift gemacht worden. Die unterlassene Abgabe des Arzneimittels „Pille danach“ an die beiden Kundinnen könne dem Beschuldigten nicht als vorsätzliche Berufspflichtverletzung vorgeworfen werden. Ein Handeln mit Vorsatz sei nicht erwiesen, da es jedenfalls an dem Wissenselement des Vorsatzes fehle. Unabhängig davon sei auch der objektive Tatbestand einer Berufspflichtverletzung nicht erfüllt. Der Beschuldigte berufe sich auf den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG. Die positive Bekenntnisfreiheit finde in den kollidierenden Grundrechten Andersdenkender ihre Grenzen. Die von der Gewissensentscheidung des Beschuldigten gegen die Abgabe der „Pille danach“ betroffenen Kundinnen hätten ihren Bedarf in einer anderen nahegelegenen Apotheke decken können, von einer ausweglosen Lage könne hier jedenfalls nicht die Rede sein. Im Fall der Kundin Y... müsse zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass diese ihn am 14. Oktober 2014 aufgesucht habe, obwohl sie seinen Gewissenskonflikt gekannt habe. Im Fall der Kundin X... habe der Beschuldigte die „Pille danach“ nicht in seinen Beständen vorrätig gehabt und sei daher objektiv nicht in der Lage gewesen, diese auszuhändigen. Ausgehend von der speziellen Regelung der Berufspflichten im Notdienst in § 9 Satz 2 BO sei er allein zu einer zumutbaren Hilfestellung verpflichtet gewesen, weil er das Präparat nicht vorrätig gehabt habe. Aus § 17 Abs. 4 ApBetrO folge keine Pflicht zur Vorratshaltung und erst recht nicht bezogen auf nicht verschreibungspflichtige Mittel. Zu der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO geregelten Pflicht zur Vorratshaltung verhalte sich die Anschuldigungsschrift nicht. § 17 Abs. 4 ApBetrO normiere eine Pflicht, Verschreibungen auszuführen. Der Kontrahierungszwang fülle den letzten Schritt aus, der zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags von Apotheken nach § 1 ApoG erforderlich sei. Die Frage, ob Gewissensgründe zur Durchbrechung des Kontrahierungszwangs führen könnten, sei umstritten. Die Auffassung der Einleitungsbehörde, der Gewissenskonflikt stelle die Eignung des Apothekers zur Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke in Frage, dieser könne ein Berufsfeld wählen, in dem der Gewissenskonflikt nicht auftrete, überzeuge nicht. Selbst Sanitätsoffizieren auf Zeit, die nach längerer Dienstzeit einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellten, werde dieses Recht nicht abgesprochen. Auch der Apotheker als Grundrechtsträger dürfe sich darauf berufen, eine ernsthafte Gewissensentscheidung erst im Laufe des Berufslebens zu entwickeln. Eine Lösung könne sich verfassungskonform nur durch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall ergeben. Die Abwägung im Einzelfall gehe in beiden Vorfällen zugunsten des Beschuldigten aus. Die Apothekerkammer Berlin hat gegen das ihr am 17. Dezember 2019 zugestellte Urteil am 15. Januar 2020 beim Berufsgericht für Heilberufe Berufung eingelegt und diese beim Berufsobergericht für Heilberufe mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 begründet. Sie beruft sich im Wesentlichen auf den alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel umfassenden Versorgungsauftrag des Apothekers. Auf gesetzlicher Ebene gebe es keine Einschränkungen der Abgabepflicht und des Kontrahierungszwangs aus Gewissensgründen. Der umfassende Versorgungsauftrag stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Gewissensfreiheit dar. Der Apotheker erfahre bereits in der Ausbildung über seine Pflichten und habe somit die Möglichkeit, den für ihn erkennbaren, unumgänglichen Gewissenskonflikt bereits im Vorfeld zu vermeiden und ein Berufsfeld zu wählen, in dem der Gewissenskonflikt nicht entstehen werde. Kein Berufsrechtsträger dürfe sich dem umfassenden Versorgungsauftrag verweigern. Dabei könne es nicht davon abhängen, ob der Fall in Berlin oder in der „Provinz“ spiele. Das Berufsgericht habe dem Beschuldigten, der in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe das Medikament nicht vorrätig gehabt, die Nichtbelieferung im Februar 2017 zu Unrecht nicht vorgeworfen. Der Beschuldigte habe in Kenntnis des Bedarfs bewusst nicht die zu dessen Befriedigung erforderliche Vorratshaltung betrieben. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Rechtsauffassung der Apothekerkammer Berlin sei ihm bekannt gewesen. Er sei bewusst das Risiko eingegangen, sich auf die „falsche Seite“ zu begeben. Die Apothekerkammer Berlin sieht sich in ihrer Auffassung durch das von ihr in Auftrag gegebene und in das berufsgerichtliche Verfahren eingeführte Rechtsgutachten von Prof. Dr. R... , Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität M... vom August 2020 bestätigt. Die Apothekerkammer Berlin beantragt, das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 26. November 2019 zu ändern, soweit nicht gegen den Beschuldigten eine Warnung verhängt worden ist, und wegen der Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ am 14. Oktober 2014 und am 5. Februar 2017 dem Beschuldigten einen Verweis zu erteilen. Der Beschuldigte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beschuldigte tritt der Berufung entgegen und verteidigt in Auseinandersetzung mit dem von der Einleitungsbehörde vorgelegten Gutachten das erstinstanzliche Urteil. Er macht im Wesentlichen geltend, aus der umfangreichen Pflichtenbindung des Apothekers könne nicht geschlossen werden, dass Berufsträger im Zusammenhang mit der Berufsausübung nicht ihrerseits Grundrechte für sich in Anspruch nehmen könnten. Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit enthalte weder einen Ausgestaltungs- oder Regelungsvorbehalt, wie etwa Art. 4 Abs. 3 GG, noch verfassungsunmittelbare Schranken oder einen einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Die für Apotheker geltenden berufsrechtlichen Regelungen könnten die Grundrechtsausübung grundsätzlich nicht einschränken. Die möglichen Kollisionen der Grundrechtsausübung des Beschuldigten mit Grundrechten der Patientinnen habe das Berufsgericht umfassend geprüft und zutreffend eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall vorgenommen. Der generalisierende Ansatz des Gutachtens und das dort postulierte Ergebnis der Abwägung, wonach dem Interesse an einer sicheren und flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln das höhere Gewicht zukomme, träfen nicht zu. Das Berufsgericht habe zutreffend auf die Ausweichmöglichkeit der Kundin Y... und im Fall X... auf die Besonderheiten des Notdienstes abgestellt. Einen Verstoß gegen die Pflicht zur Vorratshaltung habe die Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift nicht gerügt, so dass das Berufsgericht auch nicht darüber zu befinden gehabt habe. Die Aufsichtsbehörde hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Apothekerkammer Berlin vorgelegten Untersuchungsvorgänge verwiesen.