Beschluss
1 L 77/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0120.1L77.10.0A
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Leitsätze
Der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck i. S. des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann auch durch Bezugnahme auf eine dem Empfänger bekannte Förderrichtlinie bezeichnet werden.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck i. S. des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann auch durch Bezugnahme auf eine dem Empfänger bekannte Förderrichtlinie bezeichnet werden.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. März 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Unter Pkt. II 2a (1) der Antragsbegründungsschrift macht der Kläger geltend, der Zuwendungszweck habe allein in der im Zuwendungsbescheid ausdrücklich genannten Weiterentwicklung des Dieselmotors in dem festgelegten Zeitraum bestanden, welche bestimmungsgemäß durchgeführt worden sei. Die als Anlagen beigefügten Nebenbestimmungen und Hinweise, insbesondere die in Ziff. 1.1 der Förderrichtlinie genannten allgemeinen Ziele der Förderung seien nicht der „in dem Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck“ im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, weshalb Verstöße hiergegen nicht den Widerrufsgrund der zweckwidrigen Leistungsverwendung begründen könnten. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Richtlinie zur Förderung der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren (Innovationsförderung) in kleinen und mittleren Unternehmen gemäß RdErl. des MW vom 12.07.1993 (MBl. LSA Nr. 50/1993 vom 19.08.1993) wurde gemäß Ziff. 3 des Zuwendungsbescheides vom 22.12.1995 i. V. mit Ziff. 1a der „weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise“ zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht, womit auch eine in der Förderrichtlinie enthaltene Zweckbindung der Förderleistung Anteil an der Zweckfestlegung im Zuwendungsbescheid selbst hat. Anderenfalls ergäbe ihre Einbeziehung in den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes keinen Sinn. Wird der Zweck im Leistungsbescheid (auch) durch Bezugnahme auf eine dem Empfänger bekannte Förderrichtlinie bezeichnet - wie hier -, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken, zumal die Förderrichtlinie als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt war und der Zuwendungsempfänger damit den Inhalt des Bescheides einschließlich seiner Nebenbestimmungen allein durch Lesen des Bescheides und seiner Anlagen zur Kenntnis nehmen konnte. Der Bescheid war aus sich heraus verständlich. Eine vollständige und nicht nur selektive Kenntnisnahme des Bescheides und seiner Anlagen darf und muss vom Zuwendungsempfänger erwartet werden. Eine abweichende rechtliche Bewertung rechtfertigt sich auch nicht wegen des vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des OVG Rheinland Pfalz vom 16.04.1980 (2 A 21/79, DÖV 1981, 541) und seiner Auffassung vom Primärzweck als Verwendungsrichtmaß bei einer Mehrheit von mit der Subventionsvergabe verfolgten Zwecken. Die Entscheidung des OVG Rheinland Pfalz (a. a. O.) betrifft die Auslegung des Terminus „Zweck des Zuschusses“ in Nr. 3.2.1 der Bewirtschaftungsgrundsätze des Landes Rheinland Pfalz vom 01.07.1972. Im Hinblick hierauf legt die Antragsbegründungsschrift bereits nicht nachvollziehbar dar, dass und aus welchen Gründen die Ausführungen des OVG Rheinland Pfalz auf die gesetzliche Zweckbestimmungsregelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG übertragen werden können und der konkrete Inhalt des streitgegenständlichen Subventionsverhältnisses dies auch rechtfertigt. Zudem vermögen die Ausführungen des OVG Rheinland Pfalz dazu, weshalb es „sinnvoll“ bzw. „sachgerecht“ sei, dem Unternehmen keine rechtliche Bindung aufzuerlegen, die Produktion im neuen Betrieb aufzunehmen und eine bestimmte Zeit aufrecht zu erhalten bzw. den Staat an den Risiken teilhaben zu lassen, „die dem wirtschaftlichen Prozess nun einmal eigentümlich sind“, zur rechtlichen Bewertung der hier zugrunde liegenden Konstellation nichts Erhebliches beizutragen. Zum einen enthält der hier angefochtene Zuwendungsbescheid mit seiner Regelung in Ziff. 6 der „weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise“, wonach „das mit Hilfe dieses Zuschusses entwickelte Produkt oder Verfahren (…) für mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens im Land Sachsen-Anhalt verwertet werden“ muss, eine ausdrückliche Bestimmung, die mindestens erfüllt sein muss, um von einer Erreichung des Förderzweckes ausgehen zu können. Das mit der Gewährung der Fördermittel allgemein verfolgte Ziel, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geförderten Unternehmen zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit in neuen Märkten herzustellen sowie gleichzeitig qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen und zu stabilisieren (vgl. Ziff. 1.1 der Förderrichtlinie vom 12.07.1993, a. a. O.), soll gerade auch dadurch erreicht werden, dass die Fördervoraussetzungen noch nach Abschluss den Investitionsvorhabens für den gesamten festgelegten Zweckbindungszeitraum erfüllt sein müssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 09.11.2006 - 1 L 497/05 - juris). Im Übrigen machen der Hinweis bei der Beschreibung des Zuwendungszweckes, wonach „das oftmals überdurchschnittliche wirtschaftliche und technische Risiko von Entwicklungsvorhaben vermindert, dem Unternehmer aber nicht abgenommen werden“ soll (vgl. Ziff. 1.1. der Förderrichtlinie v. 12.07.1993, a. a. O.), sowie die Zielbestimmung der Schaffung und Stabilisierung qualifizierter Arbeitsplätze deutlich, dass grundsätzlich der Investor das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung der Subventionsziele trägt, außer wenn die Entwicklung infolge außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände anders verlaufen ist, als bei Investitionsbeginn angenommen werden konnte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 09.11.2006, a. a. O.). Ob letzteres der Fall ist bzw. ob ein fehlendes Verschulden des Leistungsempfängers an der Nichterreichung des Subventionszweckes berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Ausübung des Ermessens bezüglich des Widerrufes zu prüfen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.04.1984 - 9 A 223/81 - OVGE MüLü 38,328). Dagegen hängt das Vorliegen des Widerrufsgrundes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger die Zweckverfehlung zu vertreten hat oder objektiv, außerhalb seiner Einwirkungssphäre bestehende oder eingetretene Umstände die Ursache dafür waren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 49 Rdnr. 67). Auch entferntere oder vom Leistungsempfänger nur bedingt oder mittelbar zu beeinflussende Förderziele, wie die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland Pfalz (a. a. O.) angeführten „komplexe(n) betriebliche(n) Vorgänge wie Veränderungen und Umstellungen im Produktionsablauf und im Arbeitskräfteeinsatz, etwa Drosselung der Produktion, Einführung von Feierschichten oder Kurzarbeit, Personalumschichtungen usw.“ bzw. der (Nicht)Eintritt der „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sind - soweit sie nicht wie die o. g. betrieblichen Vorgänge wesentlich auf kaufmännisch-wirtschaftlichen Entscheidungen des Leistungsempfängers beruhen und auch nicht daran anknüpfen, dass das geförderte Unternehmen bzw. das geförderte Produkt oder Verfahren (lediglich) einen Beitrag zur Erreichung des Förderzieles zu leisten vermag - grundsätzlich geeignet, den Zuwendungszweck mit zu bestimmen. Sofern die Nichterreichung des Förderzweckes auf vom Leistungsempfänger nicht zu beeinflussenden bzw. unvermeidbaren oder nicht zu vertretenden Umständen beruht, kann dem gegebenenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf ausreichend Rechnung getragen werden. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass es grundsätzlich dem Leistungsempfänger als Antragssteller der Fördermittel obliegt, zu prüfen und eine eigenständige Prognose aufgrund der tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten darüber zu treffen, ob er den Subventionszweck zu erreichen vermag und wie hoch sein kaufmännisches Risiko dabei ist. Das Senat vermag auch nicht der Rechtsauffassung zu folgen, bei einer Mehrheit der mit der Subventionsvergabe verfolgten Zwecke sei nur der „nächstliegende“ und „im Verhalten des Empfängers angestrebte Zweck“ angesprochen, weshalb dieser Primärzweck zu bestimmen und allein als Verwendungsrichtmaß geeignet sei. Nicht nur, dass sich die Bestimmung eines solchen „Primärzweckes“ als problematisch erweist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 Rdnr. 101), erscheint die vom Kläger angenommene Notwendigkeit, eine Rangfolge wie überhaupt eine Auswahl unter mehreren Subventionszwecken treffen zu müssen, weder sachdienlich noch angesichts des Bestimmtheitserfordernisses an die Zweckbestimmung im Bescheid sowie dessen Bestandskraft rechtlich zulässig. Weiter wendet der Kläger unter Pkt. II 2 a (2) der Antragsbegründungsschrift ein, der in Ziff. 1.1 der Förderrichtlinie vom 12.07.1993 (a. a. O.) genannte Zuwendungszweck sei trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht worden, weil der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, sondern bis zum 31. Juli 2001 (= Ende des Zweckbindungszeitraumes) durch den Kläger und anschließend durch den Erwerber, die L. Gruppe, fortgeführt worden sei. Abgesehen davon, dass die „weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise“ unter Ziff. 9.8 eine Widerrufsmöglichkeit bereits bei Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, der Zahlungseinstellung oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.1995 - 11 B 132.95 - juris, Rdnr. 8), stellt der klägerische Einwand nicht die vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den Widerrufsbescheid i. V. mit dem Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO getroffene Feststellung schlüssig in Frage, dass „der Zuwendungszweck - nämlich die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Bundesland Sachsen-Anhalt zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit in den neuen Märkten zu stärken - verfehlt worden“ sei, weil „die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin innerhalb des fünfjährigen Zweckbindungszeitraumes … Ausdruck dafür (sei), dass die angestrebte Leistungsfähigkeit nicht erreicht worden“ sei (vgl. S. 7 letzter Abs. d. Widerspruchsbescheides der Beklagten v. 10.07.2008). Die Fortführung des Geschäftsbetriebes sagt nichts über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens aus, zumal weder substantiiert dargelegt wird, worin die betriebliche Tätigkeit bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes bestanden hat, noch angesichts der Vielzahl der geförderten und widerrufenen Vorhaben (vgl. Schreiben des Klägers an das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt vom 03.11.2000, Beiakte A, Anlage K 6) ein konkreter Bezug zum Fördervorhaben hergestellt wird. Ob darüber hinaus mit dem klägerischen Vorbringen zur Weiterbeschäftigung eines Teils der Arbeitnehmer der Zuwendungsempfängerin in einer Auffanggesellschaft und dem Einwand, es habe keine Verpflichtung bestanden, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen zu schaffen bzw. zu sichern (S. 14, 15 der Antragsbegründungsschrift), die diesbezüglichen „ergänzenden“ Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Zweckverfehlung (S. 7 d. UA: „Dies gilt um so mehr, weil eine Weiterbeschäftigung von ca. 100 Arbeitnehmern in einer Auffanggesellschaft erfolgte mit Qualifizierungsmaßnahmen. Dieses ist aber genau entgegengesetzt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Stabilisierung derselben“.) schlüssig in Frage gestellt werden, kann auf sich beruhen, weil damit der durch die Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom Verwaltungsgericht sich zu Eigen gemachte, selbständig tragende Grund einer Zweckverfehlung wegen Nichterreichens der angestrebten Leistungsfähigkeit gerade des geförderten Unternehmens, nicht in zulassungsbegründender Weise infrage gestellt wird. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der unter Pkt. II 2 a (2) der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2008 - 1 L 166/07 -). In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, "ob die mit der Förderung beabsichtigten allgemeinen Ziele als „in dem Verwaltungsakt bestimmter Zweck“ i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden können, mit der Folge, dass eine Nichterreichung dieser allgemeinen Ziele zum Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigt“, kann auf sich beruhen, ob die Fragestellung den Anforderungen an eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage genügt. Jedenfalls wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Frage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Allein der bloße Hinweis, die aufgeworfene Frage sei in der Rechtsprechung umstritten, ist insoweit nicht ausreichend. Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfungsstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der unter Pkt. II 2 b und c der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zu Unterpunkt b trägt der Kläger vor, der Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Auflagen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) sei nicht wegen fehlender Vorlage von Nachweisen darüber, dass das geförderte Produkt oder Verfahren während des 5jährigen Bindungszeitraumes in Sachsen-Anhalt verwertet worden sei, gegeben. Das Verlangen eines entsprechenden Nachweises sei missbräuchlich, weil die bestimmungsgemäße Verwertung der Forschungsergebnisse offenkundig sei. Dies folge aus der Fortführung des Unternehmens bis zum Ablauf des Bindungszeitraumes am Standort A-Stadt und dem Umstand, dass das Fehlen der Nachweise erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2005 thematisiert worden sei. Das vom Verwaltungsgericht festgestellte Vorliegen des Widerrufsgrundes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wird damit nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Fortführung des Unternehmens unter den Bedingungen eines Insolvenzverfahrens sagt nichts darüber aus, dass und in welcher Weise das geförderte Produkt im Lande verwertet wurde, zumal die geförderte Weiterentwicklung des Dieselmotors 6 VD 18/16 AL 2 nicht der alleinige Unternehmenszweck war und die Verwertung nach Angaben des Klägers - außer dem Verkauf von 14 Dieselmotoren im Jahre 1997 und von 1 Dieselmotor im Jahre 2000 - in den Jahren 1998, 1999 und 2001 lediglich in nicht näher beschriebenen Vermarktungsbemühungen bestanden habe. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie ohne entsprechende Nachweise seitens des Zuwendungsempfängers bzw. Klägers die Einhaltung der Verwertungspflicht gemäß Ziff. 6 der „weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise“ zum Zuwendungsbescheid vom 22. Dezember 1995 durch die Beklagte überprüfbar sein sollte. Damit ist zugleich nicht schlüssig dargelegt, dass sich das auf Nachweisführung gerichtete Verlangen der Beklagten als rechtsmissbräuchlich darstellt, zumal ein bloßer Zeitablauf allein hierfür nicht ausreichend wäre. Auch der Einwand, die mit Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 2006 geforderten Unterlagen (Bilanz 2001, BWA 12/00 und 07/01 inkl. Summen- und Saldenliste; entsprechende Lizenzverträge u. ä.) hätten mangels Nachweiseignung nicht vorgelegt werden müssen und es habe auch keine Verpflichtung bestanden, eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass das Forschungsvorhaben betreffende Know-how nicht an die MTU veräußert worden sei, greift nicht durch. Ob eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen betreffend die MTU bestand, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelassen. Soweit es im Übrigen davon ausgeht, dass die Aufzählung der angefochtenen Unterlagen nicht abschließend war und der Kläger auch andere aussagekräftige Unterlagen hätte vorlegen können (S. 8 d. UA), wird diese Feststellung durch die geltend gemachte Nichteignung bestimmter Unterlagen als Beweismittel nicht (schlüssig) in Frage gestellt. Auch der Einwand, es existierten keine Unterlagen, mit denen eine Verwertung des geförderten Dieselmotors bis zum 31.07.2001 in Sachsen-Anhalt hätte nachgewiesen werden können, überzeugt nicht. Soweit der Kläger Verkäufe des Motors im Jahre 1997 und 2000 einräumt, ist nicht ersichtlich, was ihn an der Vorlage damit in Zusammenhang stehender Unterlagen (Kaufverträge, Rechnungen, Kontoauszüge etc.) gehindert hat. Ob - wie er meint - Vermarktungsbemühungen dem Verwertungserfordernis genügen, kann auf sich beruhen, denn es ist bereits nicht nachvollziehbar, worin die Vermarktungsbemühungen, für die keine schriftlichen Unterlagen (z. B. Angebote, Schriftverkehr mit Interessenten, Werbung etc.) existieren sollen, konkret bestanden haben. Im Übrigen war der Kläger nicht gehindert, bei ausschließlich (fern)mündlichen Vermarktungsbemühungen, diese nach Art, Umfang, Ort und Zeit näher darzulegen und damit befasste Personen als Zeugen zu benennen. Unabhängig vom Vorstehenden ist das Antragsvorbringen auch deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger nicht darlegt, dass er die vorbezeichneten Einwendungen rechtzeitig gegenüber der Beklagten im Widerrufsverfahren geltend gemacht hat. Unter Unterpunkt c wendet der Kläger ein, der Widerruf der Zuwendung sei ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte als außergewöhnlichen Umstand nicht berücksichtigt habe, dass die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin, die allein der Grund für den Widerruf des Zuwendungsbescheides gewesen sei, nicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebes geführt habe, sondern das Unternehmen durch Verkauf an seinem Standort habe fortgeführt werden können, weshalb das Förderziel erreicht worden sei. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründet dieser Vortrag nicht, denn weder erweist sich die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin im Hinblick auf den ebenfalls geltend gemachten Auflagenverstoß als alleiniger Grund für den Widerruf des Zuwendungsbescheides, noch ist der vom Kläger behauptete Zusammenhang zwischen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, Weiterverkauf und Erreichen des Förderzieles nachvollziehbar dargelegt. Wie bereits ausgeführt, kann allein der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Insolvenzverfahren mit anschließender Unternehmensfortführung durch den Erwerber keine Aussagekraft in Bezug auf das Erreichen des Förderzieles beigemessen werden. Die Beklagte hat sich im Übrigen im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen mit dem vom Kläger geltend gemachten Einwand auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Das geförderte Unternehmen konnte sich nicht am Markt behaupten und die assets wurden auf ein anderes Unternehmen übertragen. Das Wesen einer übertragenden Sanierung besteht darin, dass assets von dem zu liquidierenden Unternehmensträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Dieser Umstand unterstreicht gerade die Zweckverfehlung.“ (vgl. S. 11 des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 [Beiakte A, Anl. K 13]). Soweit sich das Verwaltungsgericht auch die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ausdrücklich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht hat (vgl. S. 9 Abs. 1 d. UA), werden diese vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht A-Stadt folgt aus §§ 63 Abs. 3, 40, 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe des Geldbetrages für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt i. S. dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, welcher einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt, mithin einen Bewilligungsbescheid aufhebt bzw. widerruft. Einem solchen Verwaltungsakt kommt, was die Festsetzung des Streitwertes betrifft, dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, std. Rspr., etwa B. v. 6.2.2007 - 1 L 391/05 und v. 26.01.2010 - 1 L 10/10). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den angegriffenen Widerrufsbescheid auf die in dem Bewilligungsbescheid vom 22.12.1995 insgesamt bewilligte Zuwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).