Beschluss
1 O 61/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0516.1O61.11.0A
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Leitsätze
Auffangstreitwert bei Klage auf Neubescheidung des festzusetzenden Ruhegehalts.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auffangstreitwert bei Klage auf Neubescheidung des festzusetzenden Ruhegehalts.(Rn.3) Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Streitwertes begehrt wird, wird als Rechtsmittel der Rechtsanwälte im eigenen Namen verstanden. Denn der Kläger könnte allein durch einen zu hohen, nicht aber durch einen zu niedrigen Streitwert beschwert werden. Umgekehrt besteht ein eigenes Interesse der Prozessbevollmächtigten nur an der Festsetzung eines höheren, nicht aber eines niedrigeren Streitwertes. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 26. April 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Von der letztgenannten Variante ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, da das mit der Klage auf Neubescheidung erstrebte höhere Ruhegehalt nicht konkret beziffert werden konnte. Im Klageverfahren hat der Kläger eine falsche Berechnung des Ruhegehaltssatzes für das erdiente Ruhegehalt eingewendet, weil der Zeitraum seiner Zur-Ruhe-Setzung wegen Dienstunfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, was die Fehlerhaftigkeit der gesamten Vergleichsberechnung zur Folge habe und sich gegen die Anrechnung der ihm gezahlten Regelaltersrente gewandt. Diese Einwände betreffen die Berechnungsmodalitäten für den Ruhegehaltsbetrag, wobei sich ohne neue Vergleichsberechnungen nicht beurteilen lässt, in welcher Höhe sich das Ruhegehalt des Klägers erhöhen würde, wenn seine Einwände zuträfen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Angaben dazu gemacht, welchen Ruhegehaltsbetrag er im Falle einer Neubescheidung erwartet. Erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2011 teilt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger begehre eine Erhöhung der monatlichen Versorgung in Höhe von 588,00 €, so dass sich unter Zugrundelegung des zweifachen Jahresbetrages ein Streitwert in Höhe von 14.112,00 € ergebe. Der genannte Erhöhungsbetrag von 588,00 € wird indes auch nicht ansatzweise plausibel gemacht; insbesondere wird nicht schlüssig dargelegt, dass sich dieser Betrag bei Berücksichtigung der klägerischen Einwände ergibt. In Anbetracht des Umstandes, dass sich eine Erhöhung des Streitwertes wegen des klageabweisenden Urteils vom 26. April 2011 zum Nachteil des Klägers auswirken würde, legt die Beschwerdeschrift auch nicht dar, dass der Kläger den Standpunkt seines Prozessbevollmächtigten in Bezug auf den erwarteten Erhöhungsbetrag teilt bzw. bei Stellung des erstinstanzlichen Klageantrages geteilt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).