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Beschluss

1 L 53/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0531.1L53.11.0A
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Leitsätze
Für die im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen entscheidungserhebliche Frage des Verjährungsbeginns in entsprechender Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB, die u. a. daran anknüpft, wann der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen (und der Person des Schuldners) ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können, kommt es nicht darauf an, ob dem Schuldner ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob sich der Gläubiger dem erforderlichen Kenntnisgewinn hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners in grob fahrlässiger Weise verschlossen hat.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen entscheidungserhebliche Frage des Verjährungsbeginns in entsprechender Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB, die u. a. daran anknüpft, wann der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen (und der Person des Schuldners) ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können, kommt es nicht darauf an, ob dem Schuldner ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob sich der Gläubiger dem erforderlichen Kenntnisgewinn hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners in grob fahrlässiger Weise verschlossen hat.(Rn.8) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 9. März 2011 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Beklagte vorträgt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Kläger es unterlassen habe, ihr mitzuteilen, dass seine erste Ehe geschieden und zu seinen Lasten der Versorgungsausgleich angeordnet worden sei, sowie ihr das Scheidungsurteil zu der ersten Ehe zu übersenden, steht diesem Einwand bereits die ausführliche Wiedergabe des entsprechenden Beklagtenvorbringens aus der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. April 2009 im Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die, mangels entgegenstehender besonderer Anhaltspunkte, grundsätzlich gerechtfertigte Annahme entgegen, dass die Gerichte Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis nehmen und erwägen (vgl. BVerfGE 22, 267; 87, 363). Das Beklagtenvorbringen setzt sich insoweit auch nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander und legt nicht schlüssig dar, inwiefern sich aus der bemängelten Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht des Gerichts die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses in Bezug auf die Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum der Überzahlung vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004 ergibt. Entsprechendes gilt für den nicht näher substantiierten Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht die sich aus der Akte zwangsläufig ergebenden Schlüsse gezogen; auch damit wird die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Beklagte gegen die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu den §§ 57, 62 Abs. 2 BeamtVG, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Versorgungsbehörde am familiengerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich mit der damit einhergehenden Kenntnis über die getroffene Regelung wendet, wird die vom Verwaltungsgericht festgestellte grundsätzliche Verantwortung der Versorgungsbehörden für die Kürzung des Ruhegehaltes nicht mit dem Hinweis schlüssig in Frage gestellt, dass der Kläger bei Dienstantritt im Lande Sachsen-Anhalt bereits geschieden war und die Beklagte am familiengerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt war. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt, sondern erläutert, weshalb die in § 62 Abs. 2 BeamtVG normierte Anzeigepflicht des Versorgungsempfängers die Regelung in § 57 BeamtVG über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung nicht erfasst und welche Folgerung es hieraus für die Verantwortung der Versorgungsbehörde, insbesondere hinsichtlich ihrer Pflicht zur Beiziehung der vollständigen Verwaltungsvorgänge des bisherigen Dienstherrn, zieht. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes stellt die Beklagte auch nicht mit ihren Ausführungen über das Urteil des Verwaltungsgerichtes Kassel vom 7. Juni 2004 schlüssig in Frage. Der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich auf diese Entscheidung berufen, ohne sie insgesamt bei der Abfassung des Urteils zu würdigen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Kassel zur Stützung seines Rechtsstandpunktes nur in Zusammenhang mit der Frage einer verschärften Haftung des Klägers Bezug genommen, nicht aber in Zusammenhang mit der hier allein entscheidungserheblichen Frage der Verjährung. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Kassel vom 7. Juni 2004 Sachdienliches zur Verjährung enthält und welche entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes damit schlüssig in Frage gestellt werden sollen. Auch der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit des klägerischen Schreibens vom 10. März 2008 zu überprüfen, denn der Kläger habe auch gegenüber seiner letzten Beschäftigungsbehörde, der Stadt Garbsen, keine Mitteilung über seine Scheidung und den angeordneten Versorgungsausgleich gemacht, legt die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Soweit die Beklagte aus alldem schlussfolgert, sie habe die Personalakten ausgewertet und mangels Vorhandenseins des Scheidungsurteils und der Mitteilung des Klägers über eine Scheidung keine Kenntnis über die erfolgte Scheidung erlangen können, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass sich den Personalakten ohne Weiteres der Hinweis auf eine zweite Ehe entnehmen lasse. Ausweislich des an die Beklagte gerichteten Schreibens des Innenministeriums Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2003 (Bl. 1 d. BA A) wurden ihr die 3 Bände der Personalakte des Klägers zusammen mit dem Fragebogen zur Gewährung von Versorgung an Beamtinnen und Beamte übersandt. Es bedurfte keines intensiven Aktenstudiums seitens der Beklagten für die Feststellung, dass die Angaben im Fragebogen vom 30. Dezember 2002 über den Ehegatten (Bl. 4 d. BA A) von denen zum Familienstand im Personalbogen (Personalakte Bd. I, BA B S. 1) abwichen. Es lag auf der Hand, dass der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen unter Pkt. 1.1 unvollständige Angaben enthielt, so dass sich zunächst eine entsprechende Nachfrage beim Kläger zwecks Klarstellung hätte aufdrängen müssen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich das Scheidungsurteil mit der Versorgungsausgleichsregelung oder eine entsprechende Mitteilung des Klägers über seine Scheidung in den Akten befindet. Denn die vom Versorgungsempfänger mittels Fragebogen zur Gewährung von Versorgung an Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter des Landes ermittelten Angaben sind - soweit es den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung betrifft - auf weitere Sachverhaltsermittlung seitens der Versorgungsbehörde ausgerichtet. Ob sich diese mittels der bereits vorliegenden oder noch beizuziehenden Verwaltungsvorgänge oder durch Nachfrage beim Versorgungsempfänger bewerkstelligen lässt, betrifft die Art und Weise der weiteren Sachaufklärung, nicht ihrer Erforderlichkeit. Für die hier im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen entscheidungserhebliche Frage des Verjährungsbeginns in entsprechender Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB, die unter anderem daran anknüpft, wann der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen (und der Person des Schuldners) ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können, kommt es nicht darauf an, ob dem Schuldner ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob sich der Gläubiger dem erforderlichen Kenntnisgewinn hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners in grob fahrlässiger Weise verschlossen hat. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt danach vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Grothe, Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 199 BGB Rdnr. 28). Dies ist etwa der Fall, wenn auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht genutzt werden bzw. der Gläubiger leicht verfügbare Informationsquellen nicht nutzt (vgl. BeckOK, Stand 1.8.2010, BGB § 199 Rdnr. 18, 19). Hiervon ausgehend würde es auch dann, wenn dem Kläger die Nichtmitteilung seiner Scheidung, die Nichtvorlage der Versorgungsausgleichsregelung an seinen ehemaligen Dienstherrn oder mangelnde Angaben gegenüber seinen neuen Dienstherrn beim Wechsel in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt beamtenrechtlich vorgehalten werden könnte, nichts daran ändern, dass die Beklagte die ihrem Fragebogen zufolge entscheidungserhebliche, aber auch zunächst als ausreichend angesehene Information über eine Wiederheirat des Versorgungsempfängers aus den ihr vorliegenden Verwaltungsvorgängen ohne besonderen Prüfungsaufwand bereits mit Eingang des Fragebogens und Vorlage der Personalakten im Jahr 2003 hätte erkennen und der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Versorgungsausgleichsregelung vorliegt, zeitnah nachgehen können. Immerhin hat der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 13. März 2008 hin das erbetene Scheidungsurteil einschließlich der Regelung zum Versorgungsausgleich mit Schreiben vom 26. März 2008 in Kopie übersandt. Soweit die Beklagte moniert, der Kläger habe auch in der Erklärung über den Familienzuschlag und den Ortszuschlag vom 5. August 2005 (Bl. 60 d. BA A) seine Wiederverheiratung unerwähnt gelassen und die Spalte „meiner geschiedenen Ehegattin“ durchgestrichen, setzt sie sich nicht mit den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil auseinander, wonach die am 8. August 2005 eingegangene Erklärung zum Familienzuschlag (vom 5. August 2005) richtige Angaben enthält (vgl. S. 16 Abs. 2 d. UA). Die mit der Streichung erfolgte Kenntlichmachung, dass sich die nachfolgenden Angaben zu a) bis e) auf die Ehegattin des Klägers beziehen, knüpft an die voran gestellte Frage nach dem Familienstand des Klägers an, den dieser zutreffend mit „verheiratet seit 1989“ angegeben hat. Nach einer Wiederheirat wird hier nicht gefragt, geschiedene Ehepartner sind nach der Erklärung nur von Relevanz, soweit sie den aktuellen Familienstand des Beamten betreffen. Hierauf, wie auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zur grob fahrlässigen Handlungsweise des Klägers und zu dessen Überprüfungspflichten, bedarf es indes keines weiteren Eingehens, weil es die Beklagte nicht entlastet, ihr vorliegende und ohne besonderen Prüfungsaufwand ermittelbare Informationen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen zu haben. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, welche positive Kenntnis die Beklagte hatte, sondern ob ihre Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten ist, d. h. ob sie sich Erkenntnismöglichkeiten über die anspruchsbegründenden Umstände verweigert hat. Wie bereits ausgeführt, bestanden für die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Personalakten gute Gründe dafür, die korrekte Ausfüllung des Fragebogens vom 30. Dezember 2002 durch den Kläger in Bezug auf fehlende Angaben zur Wiederheirat in Zweifel zu ziehen und durch einfache und naheliegende Möglichkeiten (Anruf oder schriftliche Kurzmitteilung an den Kläger mit der Bitte um Klarstellung) zu klären. Es bedurfte auch keines besonderen Prüfungsaufwandes, schon gar nicht - wie die Beklagte vorträgt - einer Überprüfung von Personalakten fremder Behörden auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit hin, um die Diskrepanz zu den Angaben des Klägers im Fragebogen vom 30. Dezember 2002 festzustellen. Die Kenntnisnahme vom Inhalt des Personalbogens in der Personalakte des Niedersächsischen Sozialministers, die mit Übertritt des Klägers in den Landesdienst zur Personalakte Band I des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt wurde und der Beklagten zeitgleich mit dem Fragebogen vom 30. Dezember 2002 vorgelegen hat, war völlig ausreichend; der Personalbogen steht an vorderster Stelle der Personalakte, mit ihm beginnen die den Kläger betreffenden Personalunterlagen, so dass sich auch unter diesem Aspekt der Prüfungsaufwand für die Beklagte als geringfügig darstellte. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Gericht nicht geklärt habe, wann der Kläger erstmalig seinen Beschäftigungsbehörden Kenntnis von der Scheidung der Ehe gegeben habe bzw. ob entsprechende der Beklagten zugängliche Unterlagen hierüber bei den ihr zugänglichen Personalakten vorlagen. Nur wenn der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitteilung von der Scheidung und der Regelung des Versorgungsausgleiches gegenüber seiner jeweiligen Beschäftigungsbehörde nachgekommen wäre und entsprechende Vorgänge in den der Beklagten vorliegenden Personalvorgängen vorhanden wären, hätte das Gericht überhaupt erst eine etwaige fahrlässige Bearbeitung durch die Beklagte und damit einen früheren Verjährungsbeginn annehmen dürfen. Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung der Sachverhaltserforschungspflicht ist mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte wendet sich vielmehr im Gewande einer Verfahrensrüge gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die dem materiellen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zugeordnet ist. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris). Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - Az.: 4 BN 15.10 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die - sachkundig (durch den Unterzeichner der Antrags(begründungs)schrift, welcher die Befähigung zum Richteramt besitzt) vertretene - Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - Az.: 4 BN 15.10 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - Az.: 2 BN 3.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes - nicht zuletzt aus den bereits dargelegten Gründen - vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - Az.: 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift. Den bereits in Bezug genommenen Entscheidungsgründen ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachverhaltserforschung gerade nicht aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).