Beschluss
1 O 128/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0824.1O128.11.0A
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Leitsätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders erfolgt, scheidet für diesen Rechtszug aus, wenn erst nach Beendigung des Rechtsschutzverfahrens vor dem Prozessgericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angebracht wird.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 2. August 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Prozesskostenhilfeersuchen der Antragstellerin vielmehr zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders erfolgt, setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverfolgung in der Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, noch beabsichtigt ist. Ist das Rechtsschutzverfahren vor dem Prozessgericht hingegen bereits beendet, bleibt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Wegfall der Rechtshängigkeit grundsätzlich kein Raum mehr (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 O 152/05 - [m. w. N.]). Dies folgt schon aus der Überlegung, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein dem Zweck dient, die für die Führung eines Erfolg versprechenden Rechtsstreits erforderlichen Kosten aufzubringen. Hat der Rechtsstreit indessen in der Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits seinen Abschluss gefunden, kann der genannte Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr erreicht werden. Zwar kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichtes nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nämlich mit - bei dem Verwaltungsgericht am 1. August 2011 eingegangenen - Schriftsatz vom 29. Juli 2001 und damit zeitlich überhaupt erst nach dem bereits am 18. Juli 2011 in der Sache ergangenen, die erste Instanz abschließenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes im einstweiligen Anordnungsverfahren angebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).