Beschluss
1 L 94/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0913.1L94.11.0A
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Leitsätze
1. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache.(Rn.7)
2. Für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall einerseits und Beschränkung der Erwerbsfähigkeit andererseits trägt der Beamte die materielle Beweislast.(Rn.8)
3. Mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhaltes bei offenkundig noch nicht abgeschlossenem Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis.(Rn.12)
(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache.(Rn.7) 2. Für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall einerseits und Beschränkung der Erwerbsfähigkeit andererseits trägt der Beamte die materielle Beweislast.(Rn.8) 3. Mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhaltes bei offenkundig noch nicht abgeschlossenem Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis.(Rn.12) (Rn.12) Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2011 und 7. April 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - hat keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Soweit die Klägerin mehrfach auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verweist und eine unzureichende Sachverhaltserforschung durch das Verwaltungsgericht sowie eine Nicht-Zur-Kenntnisnahme von Parteivorbringen bzw. -gutachten geltend macht, sind die mit den diesbezüglichen Rügen einhergehenden Einwände schon nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rügen betreffen vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Die im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen und vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind aus den nachfolgenden Gründen nicht zulassungsbegründend dargelegt worden. Ungeachtet dessen begründet das Antragsvorbringen im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie geltend macht, dieses habe „bei seiner Einschätzung das falsche Beweismaß gewählt“. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Es kommt darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das die Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird außer dem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (siehe: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 [m. w. N.]). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenso zutreffend aus wie von dem hier maßgeblichen Beweisgrundsätzen. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Es ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann („non liquet") und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris [m. w. N.]). Im Übrigen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a. a. O. [m. w. N.]). Derartige gesetzlich normierte oder allgemeine Beweiserleichterungen sind vorliegend nicht gegeben; Anderes wird auch in der Antrags(begründungs)schrift nicht dargelegt. Im Gegenteil: Mit Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass aus § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall einerseits und Beschränkung der Erwerbsfähigkeit andererseits bestehen muss, um den Anspruch auf Unfallausgleich auszulösen. Denn nach dieser Regelung erhält der Verletzte einen Unfallausgleich nur dann, wenn er infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhanges trägt der Beamte mithin die materielle Beweislast. Die von der Klägerin angegriffenen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auf Seite 12 der Urteilsabschrift (vgl. Seite 3 der Antragsbegründungsschrift) sind daher rechtlich nicht zu erinnern. Insofern legt die Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig schlüssig dar, dass im gegebenen Fall „Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen“ bestehen. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis damit zu begründen sucht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus einer „unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes“ resultiere, insbesondere eine nicht hinreichende Berücksichtigung ihres durch Privatgutachten substantiierten Klagevorbringens bzw. Mängel des gerichtlichen Gutachtens sowie die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens rügt, werden die tragenden Erwägungen in der angefochtenen gleichfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Insoweit ist weder zu erkennen noch mit dem Antragsvorbringen dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gerecht geworden ist. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u. a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht. Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts - wie hier - des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und gegebenenfalls durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa bei einer noch nicht hinreichend erforschten Erkrankung - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen (so ausdrücklich: BVerwG Urteil vom 28. April 2011, a. a. O.[m. w. N.]). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil - entgegen dem Antragsvorbringen - gerecht. Das Verwaltungsgericht stützt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seine tatsächlichen und rechtlichen Wertungen im Ergebnis auf das gerichtliche Sachverständigengutachten und setzt sich mit diesem im Hinblick auf sämtliche hier relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse, insbesondere von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte auseinander. Die Antragsbegründungsschrift legt weder - substantiiert - dar, noch ist anderweitig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung ausweislich der Entscheidungsgründe gegen allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze oder die Gesetze der Logik verstoßen hätte. Insbesondere ist das angefochtene Urteil sachgedanklich nachprüfbar und nachvollziehbar in seiner Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung - auch bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten - gerecht (siehe Seite 12 [unten] bis 16 der Urteilsabschrift). Dabei hat das Verwaltungsgericht sich zugleich mit den sich (partiell) widersprechenden Gutachten in zureichendem Maße auseinander gesetzt, die Gutachten einem gegenüberstellenden, kritischen Vergleich unterzogen und seine daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar begründet. Zudem hat es insbesondere herausgearbeitet, inwiefern sich die Gutachten überhaupt widersprechen. Eine dahingehende Differenzierung lässt die Antrags(begründungs)schrift hingegen ebenso vermissen wie die vorliegend gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes. Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen auch nicht schlicht davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass verschiedene Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, zur mangelnden Aufklärbarkeit des Sachverhaltes führt. Vielmehr hat es sich darauf gestützt, dass die hier fraglichen Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge unabhängig von der Kompetenz dieser, aber auch etwaiger anderer kompetenter Gutachter nicht möglich ist, weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis offenkundig noch nicht abgeschlossen ist (siehe Seite 14 [Mitte] f. der Urteilsabschrift). Dies genügt indes den Anforderungen an die Beweiswürdigung und die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a. a. O.). Es ist angesichts des vom Verwaltungsgericht dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnis- und Meinungsstandes von der Klägerin weder dargelegt noch anderweitig zu erkennen, dass ein weiteres Gutachten oder Obergutachten hier - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - zu einer definitiven Klärung hätte beitragen können und daher hätte eingeholt werden müssen. Dass das gerichtliche Gutachten Mängel aufweise, wird im Übrigen lediglich behauptet und nicht in der Antrags(begründungs)schrift - schlüssig - aufgezeigt. Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen differenziert schon nicht weiter zwischen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten einerseits und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten andererseits. Ungeachtet dessen bezeichnet das Antragsvorbringen aber auch keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus der Sicht der Klägerin die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Auch legt die Antragsschrift nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der aufgeworfene Problemkreis im vorliegenden Fall bereiten soll. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Probleme unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Der bloße Verweis auf das Antragsvorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt insofern im vorliegenden Verfahren nicht, um den besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Soweit die Klägerin besondere Schwierigkeiten der Rechtssache damit zu begründen sucht, dass der Rechtsstreit erstinstanzlich „nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einem Einzelrichter übertragen“ worden sei, vermag sie sich darauf nicht mit Erfolg zu berufen. Die Beurteilung der „besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat nämlich durch das Oberverwaltungsgericht allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zu erfolgen. Ebenso wenig wie auf das Vorhandensein tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten allein daraus geschlossen werden kann, dass ein Verwaltungsgericht die Sache in Kammerbesetzung entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ist das Berufungsgericht - auch nicht indiziell - daran gebunden, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden hat. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbständig vom Oberverwaltungsgericht zu prüfen und vom Rechtsmittelführer sachlich - unabhängig von Übertragungsentscheidungen des Verwaltungsgerichtes - darzulegen. Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichtes anzustellende Beurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Da das Berufungs(zulassungs)verfahren u. a. auf die erstinstanzlich erfolgte Sachverhaltserforschung rekurriert, vermag hiernach ein ursprünglich „schwieriger“ Fall - nach sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht - aus der Sicht des Berufungsgerichtes keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufzuweisen, während umgekehrt ein sich zunächst als „einfach“ darstellender Fall aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung (unter Umständen noch nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung) schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen kann (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 L 77/08 -, juris; Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris [m. w. N.]). Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. Die Antrags(begründungs)schrift legt nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen ist. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]). Hieran gemessen hat die Antrags(begründungs)schrift einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des angefochtenen Urteiles mit dem Klagevorbringen, insbesondere mit dem Unfallbericht der Schüler sowie den von der Klägerin beigebrachten Privatgutachten, befasst. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf einzelne Gesichtspunkte nicht ausdrücklich eingegangen ist oder bestimmte Gutachten nicht stets im Einzelnen unter Datumsangabe bezeichnet hat, kann nicht schon geschlossen werden, es sei seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin legt auch nicht anhand besonderer Umstände dar, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der vorgenannten Grundannahme seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes grundsätzlich nicht. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern konnte sich auf die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränken. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht nach den von ihm zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Gesichtspunkten gehalten gewesen wäre, gleichwohl auf die von der Antrags(begründungs)schrift angeführten Aspekte weiter einzugehen, legt die Klägerin im Übrigen nicht schlüssig dar; dies drängt sich - aus den bereits angeführten Gründen - auch für den Senat nicht auf. Soweit sich die Klägerin gegen die materiell-rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichtes wendet, kann sie ihre Gehörsrüge hierauf nicht mit Erfolg stützen. Dass das Verwaltungsgericht - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schon nicht zu begründen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. In Wahrheit wendet sich die Klägerin im Gewande der Anhörungsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, das ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe nur: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris). Ohne Erfolg bleibt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Sachverhaltserforschungspflicht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris). Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens der Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Klägerin legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Unabhängig vom Vorstehenden kann die Klägerin insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende (weitere) Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die - anwaltlich vertretene - Klägerin hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift. Hat das Gericht mangels eigener Sachkunde - wie im gegebenen Fall - überdies bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann es sich in der Regel auf dessen Aussagen stützen, soweit gegen das Gutachten nicht durchgreifende Mängel geltend gemacht oder ersichtlich sind. Das Prozessgericht kann sich gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 Abs. 1 Satz 1 und 2, 412 ZPO dabei auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig zu beurteilen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 2 B 38.09 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris [m. w. N.]). Auch insofern legt die Antrags(begründungs)schrift - wie bereits oben ausgeführt - nicht dar, dass ein anderer Sachverständiger als der Gerichtsgutachter über bessere Forschungsmittel verfügte oder die umstrittene medizinische Frage derzeit überhaupt einer „endgültigen“ Klärung hätte zugeführt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat für die Bestimmung des sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache in Anlehnung an Ziffer II., 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327) den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem nunmehr erstrebten Teilstatus zugrunde gelegt hat (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 1 L 451/05 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).