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Beschluss

1 O 135/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0916.1O135.11.0A
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Leitsätze
1. Eine bei einem Sozialgericht anhängige Klage betreffend einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach §§ 80 ff. SVG ist nicht im Sinne von § 94 VwGO vorgreiflich in Bezug auf das bei einem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren betreffend ein auf § 7 EinsatzWVG gestütztes Weiterverwendungsbegehren.(Rn.3) 2. Das EinsatzWVG betrifft nach dessen § 1 "Einsatzgeschädigte", die einen "Einsatzunfall" im Sinne von § 63c SVG erlitten haben, und rekurriert damit nicht auf die Beschädigtenversorgung nach §§ 80 bis 86, 88 SVG, sondern auf die eigenständig geregelte Einsatzversorgung nach §§ 63c bis 63g, 87 SVG.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bei einem Sozialgericht anhängige Klage betreffend einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach §§ 80 ff. SVG ist nicht im Sinne von § 94 VwGO vorgreiflich in Bezug auf das bei einem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren betreffend ein auf § 7 EinsatzWVG gestütztes Weiterverwendungsbegehren.(Rn.3) 2. Das EinsatzWVG betrifft nach dessen § 1 "Einsatzgeschädigte", die einen "Einsatzunfall" im Sinne von § 63c SVG erlitten haben, und rekurriert damit nicht auf die Beschädigtenversorgung nach §§ 80 bis 86, 88 SVG, sondern auf die eigenständig geregelte Einsatzversorgung nach §§ 63c bis 63g, 87 SVG.(Rn.3) Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO sowie bei der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 31. März 2005 - 4 O 97/05 -). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Anwendung, da diese Norm ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraussetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die bei dem Sozialgericht Halle anhängige Klage betreffend den von der Klägerin dort geltend gemachten Anspruch von Beschädigtenversorgung nach §§ 80 ff. SVG nicht vorgreiflich in Bezug auf das bei dem Verwaltungsgericht anhängige Verfahrens betreffend das auf § 7 EinsatzWVG gestützte Weiterverwendungsbegehren der Klägerin. Das EinsatzWVG betrifft nach dessen § 1 „Einsatzgeschädigte“, die einen „Einsatzunfall“ im Sinne von § 63c SVG (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2010 - 1 L 49/10 -, juris) erlitten haben. Damit rekurriert das EinsatzWVG nicht auf die Beschädigtenversorgung nach §§ 80 bis 86, 88 SVG, sondern auf die eigenständig geregelte Einsatzversorgung nach §§ 63c bis 63g, 87 SVG. § 63c SVG ist Teil des II. Teiles („Berufsförderung und Dienstzeitversorgung“) des SVG (dort: VI. Abschnitt „Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen“), während die §§ 80 bis 86 SVG den III. Teil („Beschädigtenversorgung“) des SVG bilden. Dass es sich bei der „Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen“ nach §§ 63c ff. SVG einerseits und §§ 80 ff. SVG andererseits um jeweils eigenständige Re-gelungsbereiche handelt, zeigt sich auch an den divergierenden Regelungen von Organisation, Verfahren und Rechtsweg im V. Teil des SVG. Während § 87 SVG die hier streitgegenständliche Dienstzeitversorgung (II. Teil des SVG) betrifft, bezieht sich der vorliegend von der Beklagten herangezogene § 88 SVG auf die - bei dem Sozialgericht Halle streitgegenständliche - Beschädigtenversorgung (III. Teil des SVG). Dementsprechend kommt die von der Beschwerde hier geltend gemachte vermeintliche Bindungswirkung des § 88 Abs. 3 SVG nicht zum Tragen. Unabhängig davon bestimmt § 88 Abs. 3 SVG eine Bindungswirkung an rechtkräftige sozialgerichtliche Entscheidungen auch nicht uneingeschränkt, sondern erlaubt der Beklagten gegebenenfalls eine Abweichung hiervon. § 94 VwGO ist vorliegend auch nicht analog anwendbar. Eine zu weit verstandene Aussetzung würde nämlich zum einen die Grundkonzeption der Norm aus dem Auge verlieren. Danach soll nämlich die vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichtes rechtliche Auswirkungen haben, was jedoch bei einem Verfahren, bei dem lediglich die gleiche oder eine vergleichbare Rechtsfrage Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, nicht zutrifft. Zum anderen setzt eine Analogie eine Regelungslücke voraus, die hier weder seitens der Beschwerde dargelegt noch anderweitig zu ersehen ist. Mit dem Regelungszweck des § 94 VwGO ist eine unbegrenzte Analogie mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie jedenfalls nicht vereinbar (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 -, juris [m. w. N.]). Schließlich hat das Verwaltungsgericht mit Recht die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO abgelehnt. § 251 Satz 1 ZPO setzt für eine Ruhensanordnung zwingend voraus, dass beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Hier fehlt es im Hinblick auf den ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin schon an einer übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten. Ungeachtet dessen folgt aus dem Vorstehenden, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens im gegebenen Fall auch nicht zwingend als zweckmäßig anzusehen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).