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Beschluss

1 L 134/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1011.1L134.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Verfassungskonformität (hier: bejaht) der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente (Fortsetzung von: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -).(Rn.4) 2. Zur Streitwertfestsetzung, wenn ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht wird (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verfassungskonformität (hier: bejaht) der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente (Fortsetzung von: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -).(Rn.4) 2. Zur Streitwertfestsetzung, wenn ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht wird (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).(Rn.19) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 4. August 2011 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 11; Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, PersR 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die erweiterte Ruhensanrechnung nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV/§ 14 Abs. 5 BeamtVG […] verfassungsgemäß ist“, ist durch höchstrichterliche und - soweit ersichtlich - übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend, und zwar dahingehend geklärt, dass diese Regelung(en) weder gegen Art. 33 Abs. 2 und 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Antrags(begründungs)schrift demgegenüber nicht auf, sondern lässt vielmehr jegliche Auseinandersetzung hiermit - sowie der zustimmenden einschlägigen Fachliteratur - vermissen. Der bloße Verweis auf eine - im Übrigen offenbar als eine Einzelmeinung verbliebene - Monographie genügt den aufgezeigten Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht. Der Kläger unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVÜV den Bestimmungen der BeamtVÜV. Gemäß § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV richtet sich das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit - wie hier - Renten nach § 55 BeamtVG, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BeamtVG um Zeiten zu mindern ist, die nach § 2 Nr. 7 BeamtVÜV nicht ruhegehaltfähig sind (§ 2 Nr. 8 Satz 2 BeamtVÜV). Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt (§ 14 Abs. 1 BeamtVG), so ruht die Versorgung gemäß § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten dabei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Eine solche wird dem Kläger seit dem 1. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 910,40 € gezahlt. Für Ruhestandsbeamte gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zum einen (lit. a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, sowie zum anderen (lit. b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Die - im Hinblick auf die geringere nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdiente Versorgung in Höhe von monatlich 1.157,25 € - beim Kläger gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG maßgebliche amtsabhängige Mindestversorgung beträgt monatlich 1.480,84 €. Die Höchstgrenze beläuft sich für den Kläger auf 3.053,63 €, die durch die (amtsabhängige) Mindestversorgung und die Rente (1.480,84 € + 910,40 € = 2.391,24 €) insgesamt nicht überstiegen wird. Hingegen übersteigt die Versorgung (1.480,84 €) das erdiente Ruhegehalt (1.157,25 €) um 323,59 €, welche daher nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV insoweit ruhend zu stellen ist. Hiernach erhält der Kläger gesetzliche Ruhestandsgelder in Höhe von insgesamt 2.056,97 € (1.145, 97 € + 910,40 €), die sowohl das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdiente als auch das amtsabhängige Ruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG übersteigen. Die Regelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV stellt ebenso wie die hiernach eingeführte Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG - wie der Kläger zutreffend geltend macht – eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar (OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 Rn. 57, 58; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Band I, O § 14 Rn. 71, 72; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14 BeamtVG Rn. 47, 49a, 51; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe B, Band 3, § 14 BeamtVG Rn. 21). Sinn und Zweck der weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 2 Nr. 9 BeamtVÜV, 14 Abs. 5 BeamtVG bestehen dabei darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre (OVG LSA, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris; Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 57; Fürst, a. a. O., Rn. 71; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., Rn. 47). § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stellt für die Berechnung der Höchstgrenze auf einen Betrag ab, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung die in lit. a) und b) bezeichneten Parameter zugrunde gelegt werden. Die Regelung bezieht sich damit nicht nur auf die Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern fordert gegebenenfalls die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, sofern die darin genannten Voraussetzungen infolge eines zu geringen fiktiven Ruhegehaltes vorliegen. D. h., bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung (OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 55 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 55 BeamtVG Rn. 28; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 4, § 55 Rn. 57; vgl. auch: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 55 Rn. 24 [a. E.]). Dies hat auch seinen guten Sinn, denn schon auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt (OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O.). Darüber hinaus gewährleisten § 14 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG und § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV, dass im Fall der erweiterten Ruhensanordnung nach dem jeweiligen Satz 1 der Norm (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris) die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben darf. Dies ist vorliegend - wie bereits ausgeführt - auch der Fall. Im Übrigen liegt der Einwand der Antrags(begründungs)schrift mit ihrer Bezugnahme auf § 12b BeamtVG und eine darauf beruhende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im gegebenen Zusammenhang neben der Sache. Denn für die Berechnung der Höchstgrenze nimmt § 55 Abs. 2 BeamtVG, insbesondere § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG auf diese Regelung überhaupt keinen Bezug, anders gewendet: die Regelung des § 12b BeamtVG ist für die Höchstgrenzenberechnung und damit für die weiteren Ruhensregelungen der §§ 14 Abs. 5 BeamtVG, 2 Nr. 9 BeamtVÜV rechtlich ohne jeden Belang. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht berührt. Der Regelfall des § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 BeamtVG wird im Ergebnis - wie im Fall des Klägers - dazu führen, dass ausgehend vom vollendeten 17. Lebensjahr von einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren auszugehen sein wird und die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BeamtVG mit einem Faktor von derzeit 1,79375 erfolgt, so dass der Höchst-Ruhegehaltssatz in Höhe von derzeit 71,75 v. H. erreicht ist und danach die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG bemessen wird (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009, a. a. O.; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O.). Nichts Anderes ergibt auch aus §§ 14 Abs. 5 BeamtVG, 2 Nr. 9 BeamtVÜV, da diese sowohl in Bezug auf die Rechtsfolgenvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolge lediglich an die „Mindestversorgung“ (§ 14 Abs. 4 BeamtVG), „die Versorgung“ (§ 14 Abs. 1 und 4 BeamtVG) und „das erdiente Ruhegehalt“ (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) anknüpfen, nicht hingegen an die Regelung des § 12b BeamtVG. Ungeachtet dessen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt, dass § 12b BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG steht (siehe: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13). Ebenso wenig kommt es vorliegend auf die vor dem Rentenbezug gewährte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG an. Der Kläger beruft sich insoweit nicht nur auf eine inzwischen geänderte Rechtsnorm und eine infolge dessen gegenstandslos gewordene Rechtsprechung (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. Juli 2009 1 L 28/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, juris), sondern verkennt zudem, dass es zum einen im hier streitgegenständlichen Versorgungsfall nicht um eine bloß vorübergehend wirkende erhöhte Versorgung geht und zum anderen eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, wie sie durch § 14a BeamtVG vorgesehen ist bzw. war, gerade keine von Verfassungs wegen gebotene, insbesondere nicht von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Bestimmung darstellt (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung und dem dieser Norm unterfallenden Leistungsgrundsatz. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Diesen Grundsatz hat der Versorgungsgesetzgeber mit seinen vorbezeichneten Regelungen berücksichtigt wie beachtet. Zum einen wird das Ruhegehalt aus dem letzten Amt unter Anerkennung aller Beförderungen berechnet. Zum anderen folgt aus dem Vorstehenden, dass auch nicht das Leistungsprinzip verletzt ist. Dieses verlangt, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt, mithin die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]), Dies ist in den hier typischerweise auftretenden Konstellationen auch der Fall, insbesondere dann, wenn wegen der Kürze der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis lediglich die Mindestversorgung zu zahlen ist. Denn die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG stellt - wie der Kläger selbst ausführt - weder eine Sozialleistung noch eine Fürsorgeleistung dar. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus „erdient" ist und sich demgemäß nicht von der Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG unterscheidet (siehe: BVerwG - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19). An der rechtlichen Bewertung der Verfassungskonformität ändert sich auch nichts dadurch, dass die vorbezeichneten Versorgungsbezüge nunmehr infolge der Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 14 Abs. 5 BeamtVG, 2 Nr. 9 BeamtVÜV partiell ruhend gestellt, d. h. nicht vollständig ausgezahlt werden, indem § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG für die Höchstgrenzenberechnung hieran anknüpft. Zum einen verbleibt dem Kläger nämlich in Teilen sein „erdientes“ Mindestruhegehalt. Zum anderen ist die Anrechnung der vom Kläger bezogen gesetzlichen Altersrente nach § 55 BeamtVG auch allgemein von Verfassungs wegen nicht zu erinnern (siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris). Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist nämlich geklärt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse. Die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die - wie gerade hier - nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und insoweit eine sozial ungerechtfertigte überproportionale Versorgung dem Mischlaufbahn-Beamten - grundlos - zugute kommt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164). Dass dem Kläger bei einer Gesamtversorgung in Höhe von monatlich 2.056,37 € „keine amtsangemessene Lebensführung mehr“ gestattet sei, wird mit der Antrags(begründungs)schrift schließlich nur behauptet, indes nicht - substantiiert - dargelegt. Eine dahingehende Wertung drängt sich dem beschließenden Senat im Übrigen auch nicht auf. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger auch hier unter Verweis auf die zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemachten Gründe ausführt, §§ 14 Abs. 5 BeamtVG, 2 Nr. 9 BeamtVÜV seien verfassungswidrig, ist die Gegenargumentation aus den bereits genannten Gründen nicht schlüssig. Auch im Übrigen tritt der Kläger den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 3. Wird - wie hier - ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2009 - 2 C 25.08 -, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 10; Beschluss vom 11. August 2011 - 2 KSt 2.11 -, juris). Der mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 festgesetzte Ruhensbetrag beträgt monatlich 323,59 €. Die Senatsrechtsprechung zum früheren Gerichtskostenrecht (insbesondere mit Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris) ist damit gegenstandlos. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).