Beschluss
1 L 151/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1019.1L151.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Regelung des Bereitschaftsnotdienstes der Apotheken im Land Sachsen-Anhalt nach Inkrafttreten des LÖffZeitG LSA (juris: LÖG ST) vom 30. November 2006.(Rn.7)
2. Vermeidung von Dauerbefreiungen vom Notdienst und Erfordernis eines singulären Anlasses als sachgerechte Ermessenserwägung.(Rn.22)
(Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Regelung des Bereitschaftsnotdienstes der Apotheken im Land Sachsen-Anhalt nach Inkrafttreten des LÖffZeitG LSA (juris: LÖG ST) vom 30. November 2006.(Rn.7) 2. Vermeidung von Dauerbefreiungen vom Notdienst und Erfordernis eines singulären Anlasses als sachgerechte Ermessenserwägung.(Rn.22) (Rn.40) Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. August 2010 für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) und gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung obliegt gem. §§ 125 Abs. 1, 87 a VwGO der Berichterstatterin. Die Annahme, dass sich das Verfahren bei Abgabe der Erledigungserklärungen noch im Stadium der Vorbereitung i. S. d. § 87 a VwGO befunden hat, rechtfertigt sich angesichts der gebotenen weiten Auslegung im Hinblick darauf, dass der Senat noch keine Entscheidung zur Sache getroffen hat und in der mündlichen Verhandlung nicht einmal Sachanträge gestellt waren. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gem. dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Hieran gemessen entspricht es billigem Ermessen den Klägern die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die Berufung der Beklagten aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte und die Klage abzuweisen gewesen wäre. Die Berufung war bis zur Erledigung des Rechtsstreits zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden; sie hätte sich auch voraussichtlich als begründet erwiesen, weil die Klage - soweit sie sich im Hinblick auf die verschiedenen Bescheide nicht bereits teilweise oder vollständig als unzulässig erwiesen hätte - jedenfalls in der Sache wohl keinen Erfolg gehabt hätte. Hinsichtlich der voraussichtlichen Unbegründetheit der Klage genügt es, die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2009 in den Blick zu nehmen, da sie die Regelungen über die Anordnung der Dienstbereitschaft und die Bescheidung des klägerischen Befreiungsbegehrens - soweit letzteres mit der Klage angefochten worden war - in der Sache und hinsichtlich der Begründung in vergleichbarer Weise wie die Bescheide der Beklagten vom 28. November 2008 und 12. Dezember 2008 treffen. Die Anordnung der Dienstbereitschaft (Ziff. 1 - 3 der Bescheide vom 18. Dezember 2009) hätte voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standgehalten. Der Bereitschaftsnotdienst wird im Land Sachsen-Anhalt nicht (mehr) über Schließungsanordnungen, sondern über Befreiungen von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO für alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken herbeigeführt. Nach früherer Rechtslage, d. h. vor in Kraft treten des LÖffZeitG LSA am 30. November 2006 (vgl. § 15 LÖffZeitG LSA vom 22.11.2006 - GVBl. LSA 2006, 528), diente die Vorschrift des § 23 Abs. 2 ApBetrO lediglich als eine, die durch die Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG herbeigeführte Notdienstregelung ergänzende Bestimmung; mit der landesrechtlichen Neuregelung der Ladenöffnungszeiten und dem damit verbundenen ersatzlosen Wegfall des § 4 Abs. 2 LadSchlG kommt § 23 Abs. 2 ApBetrO nunmehr auch und in erster Linie die Bedeutung zu, den Notdienst selbst zu regeln. Der Notdienst ist nach dem maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 - 3 C 21.10 - für das thüringische Landesrecht, das in Bezug auf die hier maßgeblichen Bestimmungen mit dem Landesrecht Sachsen-Anhalt vergleichbar ist). Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaften ergaben sich ursprünglich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und solcher der Ladenschlussgesetze. Den Ausgangspunkt bildet § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken anordnet (Öffnungspflicht) und eine Ausnahme nur für den Fall vorsieht, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die zuständige Landesbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wurde auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden mussten. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnete § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO). Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i. d. F. d. Gesetzes v. 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben (so BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O.). Das Land Sachsen-Anhalt hat ein Ladenöffnungszeitengesetz erlassen (v. 22.11.2006, GVBl. LSA 2006, 528), das keine § 4 Abs. 2 LadSchlG entsprechende Befugnis zum Erlass einer Schließungsanordnung enthält, sondern lediglich vorsieht, dass Apotheken an Werktagen von 0 bis 24 Uhr, am Samstag von 0 bis 20 Uhr sowie am Heiligabend, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 14 Uhr geöffnet sein dürfen (vgl. § 3 LÖffZeitG LSA). An Sonn- und Feiertagen dürfen Apotheken für den Verkauf der in ihnen zugelassenen Waren geöffnet sein, was bei Einrichtung einer Dienstbereitschaft allerdings nur für die dienstbereite Apotheke gilt (vgl. § 4 Nr. 1 LÖffZeitG LSA). Mit Ausnahme von Samstags in der Zeit von 20 bis 24 Uhr, Heiligabend ab 14 Uhr, wenn dieser auf einen Werktag fällt sowie an Sonn- und Feiertagen im Falle der Einrichtung einer Dienstbereitschaft für nicht-dienstbereite Apotheken, besteht mithin ein Öffnungsrecht der Apotheken in Sachsen-Anhalt; im Umkehrschluss ergibt sich - mangels Öffnungsrecht - grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Schließung nur noch im vorgenannten eng begrenzten Zeitraum, sofern nicht einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (vgl. § 7, 8 LÖffZeitG LSA) einschlägig ist. Damit die bundesrechtliche Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft mit dem Öffnungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt korrespondiert, d. h. die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sowohl zu den Zeiten sichergestellt ist, in denen Apotheken - mangels Öffnungsrecht - (gesetzlich) geschlossen zu halten sind, wie auch für die Zeiten, in denen Apotheken aufgrund einer Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft zur Öffnung berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, bedarf es einer Notdienstregelung. Nur auf diese Weise kann die bundesrechtliche Pflicht der Apotheken, die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 1 ApoG zu gewährleisten, mit dem durch das Ladenöffnungszeitengesetz bezweckten Schutz der wirtschaftlichen Betätigung von Apotheken sowie des Wettbewerbs- und Arbeitnehmerschutzes und die hieraus resultierenden, sich widersprechenden Interessen in Einklang gebracht und letztlich auch den personellen wie wirtschaftlichen Belastungen in gebotener Weise Rechnung getragen werden, die sich aufgrund des Versorgungsauftrages der Apotheken und ihrer ständigen Dienstbereitschaft ergeben. Soweit § 4 Nr. 1 Satz 2 LÖffZeitG LSA an die Einrichtung einer Dienstbereitschaft anknüpft, ermächtigt die Regelung jedenfalls nicht zu Schließungsanordnungen im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O., zur inhaltsgleichen Regelung in § 5 Satz 2 ThürLadÖffG). Es kann auch dahinstehen, ob darin eine landesrechtliche Befugnisnorm zur Regelung einer Dienstbereitschaft zu sehen ist oder nur die tatbestandliche Anknüpfung an das Gebrauchmachen von einer anderweitig begründeten Regelungsbefugnis. Denn § 23 Abs. 2 ApBetrO erlaubt mit seinen Befreiungsmöglichkeiten für alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken die Regelung des Bereitschaftsnotdienstes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes dürfte dem nicht die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 1. Januar 2007 (bekannt gemacht in der Zeitschrift "Apothekerkammer Sachsen-Anhalt", Heft 6/06, S. 9) wegen einer zu weitreichenden Befreiung von der Dienstbereitschaft entgegengestanden haben. Die in Ziff. 1 der Allgemeinverfügung festgelegten Zeiten der Befreiung von der Dienstbereitschaft gelten gemäß Ziff. 2 Satz 1 nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist. Das heißt der Eintritt bzw. Wegfall der Vergünstigung der Befreiung ist mit einer Bedingung versehen worden im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Ziff. 2 Satz 1 der Allgemeinverfügung dient dazu, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung, nämlich die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in dieser Zeit gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO, zu gewährleisten (§ 36 Abs. 1 VwVfG analog). Soweit Ziff. 1 der Allgemeinverfügung neben der Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 2 ApBetrO auch die bereits in § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO festgelegten Befreiungszeiten inkorporiert, stellt die Regelung in Ziff. 2 der Allgemeinverfügung ebenfalls sicher, dass auch insoweit nur die nicht-dienstbereiten Apotheken in den Genuss der normativ geregelten Befreiungszeiten kommen. Die jährliche Dienstbereitschaftsanordnung der Beklagten aktualisiert und komplettiert damit notwendigerweise die Befreiungsentscheidung der Beklagten durch Allgemeinverfügung vom 01.01.2007. So wie der Notdienst aufgrund der alten Rechtslage in der Weise herbeigeführt wurde, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG geschlossen werden mussten, werden jetzt alle bis auf die jeweils bestimmten Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten befreit. Die Bestimmung der Notdienstapotheken und die Festlegung der Zeiten der Befreiung der übrigen Apotheken sind Bestandteile der Gesamtbefreiungsentscheidung nach § 23 Abs. 2 ApBetrO. Der Rechtsauffassung, dass die Notdienstanordnung in den Bescheiden vom 18. Dezember 2009 mittels Befreiungsentscheidung im Sinn des § 23 Abs. 2 ApBetrO erfolgt ist, dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Bescheide einleitend sowie hinsichtlich der Leistung der Notdienstbereitschaft (vgl. den Absatz nach Ziff. 4 d. Bescheides und vor der Begründung) auf die Richtlinie der Beklagten vom 9. November 1996 verweisen. Die Erklärung der Beklagten, sie habe keine Schließungsverfügung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Richtlinie getroffen, besagte Regelung der Richtlinie sei offensichtlich überholt und gegenstandlos geworden, dürfte zutreffend sein und sich bei objektiver Auslegung der Bescheide vom 18. Dezember 2009 nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln auch rechtfertigen. Ziff. 1 der Bescheide vom 18. Dezember 2009 legt den Verteilungsmaßstab und Turnus für den zu leistenden Notdienst fest. Ziff. 2 regelt die Hinweispflicht gemäß § 23 Abs. 5 ApBetrO für die nicht-dienstbereiten Apotheken, wenn diese geschlossen sind. Soweit die Beklagte hier von "der jeweils geschlossenen Apotheke" spricht, ist dieser Formulierung das Recht, aber nicht die Pflicht zur "Schließung" zu entnehmen. Gestützt wird dies auch durch den Umstand, dass die Notdienstregelung durch Bescheide vom 18. Dezember 2009 die Befreiungsregelung in Ziff. 1 der Allgemeinverfügung vom 1. Januar 2007 komplettiert; Ziff. 2 Satz 2 der Allgemeinverfügung stellt deshalb klar, dass mit Ausnahme von Heiligabend ab 14 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen im Sinn von § 2 LÖffZeitG LSA, keine Verpflichtung zur Schließung der Apotheken während der Zeit der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht. Der Hinweis auf die genannten Ausnahmen für eine Schließung ist deklaratorischer Natur und ergibt sich seinerseits bereits aus dem Gesetz (vgl. § 3 Satz 2, 3, § 4 Nr. 1 Satz 2 LÖffZeitG LSA). Er dürfte allerdings unvollständig sein im Hinblick darauf, dass § 3 Satz 1 LÖffZeitG LSA an Samstagen eine Öffnung nur von 0 bis 20 Uhr erlaubt, also nicht in der Zeit von 20 - 24 Uhr. Gegen § 23 Abs. 2 ApBetrO als Ermächtigungsgrundlage für eine Notdienstregelung bestehen schließlich auch aus übergeordnetem Recht keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung. Unbeschadet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten, eine vergleichbare Sachlage betreffenden Entscheidung vom 26. Mai 2011 (a. a. O.) keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 23 ApBetrO geäußert hat, greifen die Einwände der Kläger nicht durch. Die von den Klägern behauptete Aufgabe des Leitbildes des klassischen Apothekers und die angebliche Zurückdrängung der Relevanz von Belangen der Arzneimittelsicherheit ist nicht feststellbar. Bei der auf § 21 ApoG beruhenden Regelung des § 23 ApBetrO über die Dienstbereitschaft von Apotheken handelt es sich um eine die Berufsausübung betreffende und in sie eingreifende Regelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eine sowohl den Freiheitsanspruchs des Berufstätigen wie die Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft berücksichtigende Lösung kann nur in Abwägung der Bedeutung der einander gegenüberstehenden und möglicherweise einander widerstreitenden Interessen gefunden werden. Die besonderen Regelungen über die Öffnungszeiten von Apotheken bezwecken vornehmlich, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Dies geschieht vor allem über die Regelung der ständigen Dienstbereitschaft, nicht über die angeordneten Schließungszeiten (so BVerfG, Urt. v. 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99 - juris). Hieran gemessen ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, die Dienstbereitschaftsregelung könne mittlerweile unangemessen oder unzumutbar geworden sein, zumal bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen ist, dass der Normgeber über die Befreiungstatbestände in § 23 ApBetrO erhebliche Ausnahmemöglichkeiten von der ständigen Dienstbereitschaft vorgesehen hat (vgl. zum Aspekt der Ausnahmemöglichkeit bei der Prüfung der Angemessenheit, BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 - juris). Das Leitbild des Apothekers, wie es das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 17, 232 dargelegt hat, besitzt nach wie vor Gültigkeit. So stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2002 (a. a. O.) fest, dass der Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Angleichung der Öffnungszeiten von Apotheken und allgemeinen Verkaufsstellen zum Ausdruck gebracht habe, dass den Besonderheiten von Apotheken nicht durch verminderte Öffnungszeiten Rechnung getragen werden solle, sondern ihre Sonderstellung gerade durch die erhöhte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Versorgung mit Arzneimitteln und mit Teilen des Randsortiments unterstrichen werde. Lange Öffnungszeiten und umfassende Dienstbereitschaft sollten in erster Linie der Gesundheitsversorgung dienen. Auch in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 (- 1 BvR 1972/00 u. a. - juris) hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, dass die zahlreichen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln beziehen, im weitesten Sinne der Gesundheit der Bevölkerung und damit einem Gemeinschaftsgut von hohem Rang dienen, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Wenngleich die Bedeutung solcher die Berufsfreiheit einschränkender Regelungen für die Gesundheit der Bevölkerung nicht ein für alle mal feststeht und faktische Neuerungen wie auch Rechtsänderungen bei der Definition und Gewichtung von Gemeinwohlbelangen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG v. 11.02.2003, a. a. O.), so macht der Verweis der Kläger auf betriebswirtschaftliche Nachteile infolge des Versandhandels sowie sogenannter "Arzneimittel-Abholstationen" eine Notdienstbereitschaft der Apotheken weder überflüssig noch ist diesem Aspekt Vorrang vor dem Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung einzuräumen. Das Verwaltungsgericht weist im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass der Verzicht auf die räumliche Bindung des Abgabevorganges an die Apotheke das Vorhalten einer Präsenzapotheke nicht entbehrlich macht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008 (- 3 C 27.07 - juris) für sogenannte Abholstellen als Transportmittler zudem festgestellt, dass es sich auch hierbei um eine Form des Versandhandels handelt, so lange es ersichtlich die Einschaltung eines Logistikunternehmens im Rahmen der Versendung betrifft. Geht die Beteiligung Dritter am Vertrieb jedoch über eine solche Transportfunktion hinaus und geben sie sich so, als würden sie selbst Arzneimittelhandel betreiben, so liege kein - zulässiger - Arzneimittelversand einer Apotheke mehr vor; vielmehr handele es sich dann um ein nicht erlaubtes In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln durch einen Gewerbetreibenden. Anknüpfungspunkt für den Versandhandel ist damit stets der Arzneimittelversand durch eine Apotheke. Dies gilt für inländische Apotheken (gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 1 ApoG), aber auch für ausländische Apotheken eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sei es weil sie einer Versanderlaubnis im Sinn der §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a, 43 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG bedürfen oder weil deren nationales Recht über den Versandhandel dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG). Nach der Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16. Juni 2005 (BAnz. Nr. 113 v. 21.06.2005, S. 9366) bestehen in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Aber selbst wenn ausländische Apotheken nicht in gleicher Weise wie deutsche Apotheken mit betrieblichen Kosten im Zusammenhang mit einer Notdienstbereitschaft belastet werden sollten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Aspekt bei der Interessenabwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Berufstätigen einerseits und der Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft andererseits durchsetzen sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Apotheker durch Ableistung der Notdienstbereitschaft entstehenden Kosten von einer Relevanz sind, die seine Wettbewerbssituation unangemessen beeinträchtigt oder gar seine Existenz in Frage stellen könnte. Auch besteht kein Anhalt für die Annahme, der ausländische Versandhandel ziehe in Zeiten der Dienstbereitschaft in nennenswertem Umfang Umsatz von den Dienstbereitschaft leistenden inländischen Apotheken ab. Allein das Ansinnen der Kläger, ihre Apotheken so kostengünstig wie möglich führen zu können, ist jedenfalls kein Belang dem verfassungsrechtlich ein Vorrang vor dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und dem daran anknüpfenden Versorgungsauftrag der Apotheken gebührt. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass das Anliegen auch ohne normative Intervention durch marktorientiertes Verhalten der beteiligten Apotheken erreichbar wäre, zumal dies einen erhöhten Aufwand an Verwaltungskontrolle nach sich zöge (vgl. BVerfG v. 09.06.2004, a. a. O.). § 23 ApBetrO verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die maßgebenden Gesichtspunkte stimmen mit denen überein, die unter Wettbewerbsgesichtspunkten bereits im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG gewürdigt wurden. Einen weitergehenden Schutz gewährt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004, a. a. O.). Die Dienstbereitschaftsanordnung vom 18. Dezember 2009 dürfte auch inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Insbesondere erscheint es rechtlich vertretbar, dass der Notdienst der dienstbereiten Apotheken 24 Stunden dauert und damit auch die Zeiten betrifft, hinsichtlich derer die Beklagte in der Allgemeinverfügung vom 1. Januar 2007 nicht befreit hat bzw. keine gesetzliche Schließungspflicht nach dem Ladenöffnungszeitengesetz besteht. Von der Befreiung zur Dienstbereitschaft bzw. von den Schließungszeiten nach dem Ladenöffnungszeitengesetz nicht erfasst sind folgende Zeiten: Mo, Di, Do, Fr von 9 bis 12 Uhr von 15 bis 18 Uhr Mi von 9 bis 12 Uhr Sa von 9 bis 12 Uhr 24. Dezember von 9 bis 12 Uhr (werktags) 31. Dezember von 9 bis 12 Uhr (werktags) In den vorgenannten Zeiten besteht nach dem Ladenöffnungszeitengesetz (§ 3) ein Öffnungsrecht; eine Pflicht zur Öffnung ergibt sich erst im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der im Grundsatz von einer ständigen Dienstbereitschaft ausgeht. An Stelle der dort vorgesehenen Schließungsanordnung ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 ApBetrO getreten. Mit a. W. in den vorgenannten Zeiträumen sind die Apotheken zur Offenhaltung verpflichtet, sofern sie im Einzelfall nicht über die Befreiungszeiten der Allgemeinverfügung vom 01.01.2007 hinaus auch in diesen Zeiträumen von der Dienstpflicht befreit worden sind. Dies hat des Weiteren zur Folge, dass sich die Anordnung einer 24 Stunden- Dienstbereitschaft teilweise mit den Zeiten deckt, in denen auch die nicht-notdienst verpflichteten Apotheken offen zu halten sind. Der Hinweis über eine grundsätzlich nicht bestehende Pflicht zur Schließung in Ziff. 2 Satz 2 der Allgemeinverfügung vom 01.01.2007 und damit auf ein Wahlrecht der Apotheken, ob sie offen halten oder schließen, bezieht sich auf die Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung, also nicht auf die vorgenannten Zeiten einer Öffnungspflicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob - soweit Notdienstanordnung und Öffnungspflicht der Apotheken deckungsgleiche Zeiten betreffen - die Dienstbereitschaftsanordnung der Beklagten insoweit schlicht ins Leere geht und gegenstandslos ist oder ob die Dienstbereitschaftsanordnung objektiv als teilrechtswidrig anzusehen ist. Denn auch wenn letzteres der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch eine behördliche Regelung in ihren Rechten verletzt werden, zu deren Erfüllung sie bereits normativ verpflichtet sind. Denn sie sind in diesen (deckungsgleichen) Zeiten, unbeschadet der Notdienstanordnung, zur Schließung ihrer Apotheken nicht befugt und zur Öffnung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Eine entsprechende Teil-Kassation der Notdienstanordnung ist nicht geeignet, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern oder ihnen faktisch einen Vorteil zu verschaffen. Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO reicht eine bestehende objektive Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsaktes auch nicht aus, einem Antrag auf Erlass eines Fortsetzungsfeststellungsurteils zum Erfolg zu verhelfen. Wie der enge Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 4 des § 113 Abs. 1 VwGO deutlich macht, darf dem Feststellungsbegehren nur entsprochen werden, soweit der Antragsteller durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und der betreffende Verwaltungsakt deshalb hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte. (so BVerwG, Urt. v. 03.03.1987 - 1 C 15.85 - juris). Hinsichtlich der Bescheidung der Befreiungsanträge der Kläger für das Jahr 2010 - jeweils nach Ziff. 4 der Bescheide vom 18. Dezember 2009 - ist von folgendem auszugehen: Soweit der Befreiungsantrag Notdienstzeiten im zeitlichen Rahmen der generellen Befreiung gemäß Allgemeinverfügung vom 01. Januar 2007 betrifft (Montag bis Freitag 18 bis 20 Uhr; Samstags 12 bis 18 Uhr) gilt Folgendes: Gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO ist für Befreiungen für die Dauer - der ortsüblichen Schließzeiten - der Mittwochnachmittage - der Samstage - der Betriebsferien ein berechtigter Grund im Sinne des Tatbestandes des § 23 Abs. 2 ApBetrO nicht erforderlich. Dagegen ist er für Befreiungen außerhalb dieser Zeiten, also insbesondere für Befreiungen während der üblichen Öffnungszeiten notwendig. Die Regelung zielt darauf ab, Schließungen zu den üblichen Öffnungszeiten, in denen das Publikum mit einer Dienstbereitschaft einer jeden Apotheke rechnet, durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren. Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 01. Januar 2007, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9 bis 18 Uhr mit bis zu 3 Stunden Mittagspause zwischen 12 und 15 Uhr sowie am Mittwoch und Samstag von 9 bis 12 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen sein dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O.). Hieran gemessen liegt der Befreiungszeitraum Montag bis Freitag 18 bis 20 Uhr sowie Samstag 12 bis 18 Uhr außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, aber innerhalb der durch Allgemeinverfügung vom 1. Januar 2007 ausgewiesenen "ortsüblichen Schließzeiten" und bedurfte somit keines "berechtigten Grundes" i. S. d. § 23 Abs. 2 ApBetrO. Bevor die Vorschrift des § 23 Abs. 2 ApBetrO der zuständigen Behörde Ermessen eröffnet, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt, erfordert der Tatbestand der Norm des Weiteren, dass in der Zeit für die Befreiung begehrt wird, die Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Bei Dienstbereitschaftsbefreiung - der Apotheke in der Altstadt W. (der Klägerin zu 1.) wäre nach dem Notdienstplan die Dienstbereitschaft - der Apotheke im REAL in B. (des Klägers zu 2. und zugleich eine der Center-Apotheken) - der Sittig-Apotheke, Z. verblieben. Für die Annahme, dass die verbleibenden zwei dienstverpflichteten Apotheken der Gruppe 2 aufgrund ihrer Belegenheit (vgl. Anl. B 1 d. Beiakte C) nicht ausreichen sollten, die Arzneimittelversorgung sicher zu stellen, ergibt sich kein Anhalt. Vergleichbar stellte sich die Situation bei einer Dienstbereitschaftsbefreiung der Albert-Schweitzer-Apotheke in W. (des Klägers zu 2.) dar. Es wäre die Dienstbereitschaft der ebenfalls zur Gruppe 4 gehörenden und örtlich nah bei W. belegenen "Glück-Auf-Apotheke" in M. (vgl. Anl. B 1 d. Beiakte C) verblieben. Auch der Tauschwunsch am 23. Februar 2010 hätte wegen der weiter dienstbereiten Apotheken der Gruppe 6 (Hufeland-Apotheke in R. und Adler-Apotheke in G.) voraussichtlich keinen Anhalt für eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung ergeben. Bei einer Befreiung der beiden zu Gruppe 11 gehörenden - City-Apotheke in W. (der Klägerin zu 1.) - Apotheke im Zentrum S. (des Klägers zu 2.) wäre indes lediglich die Linden-Apotheke in G. als dienstverpflichtet verblieben, was sich mit Blick auf die zumutbare Erreichbarkeit möglicherweise für südliche und westliche zur Dienstregion gehörende Orte als problematisch erwiesen hätte. Keine Gefährdung der Arzneimittelversorgung wäre indes zu befürchten gewesen, wenn nur die in W. oder die in S. gelegene Apotheke befreit worden war. Soweit die Kläger hier auf die faktisch gewährleistete Öffnung der Center-Apotheken verwiesen haben, hätte im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger zu 2. Inhaber sowohl der zu befreienden Apotheke in S. wie auch der beiden in W. bzw. B. belegenen Center-Apotheken ist, geprüft werden können, ob die begehrte Befreiung für den Kläger zu 2. zwecks Sicherstellung der Arzneimittelversorgung mit einer Nebenbedingung im Sinn des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2, analog § 36 Abs. 1 VwVfG versehen werden kann, etwa dergestalt, dass die Befreiung im Wege einer Bedingung an die Offenhaltung der Center-Apotheken im Zeitraum der Befreiung geknüpft wird. Dies bedarf allerdings keiner weiteren Vertiefung. Denn auch wenn sich hinsichtlich sämtlicher vom Befreiungsantrag betroffener vier Apotheken der Kläger die Erfüllung des Tatbestandes des § 23 Abs. 2 ApBetrO hätte herbeiführen bzw. bejahen lassen, bedarf es einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, der die Beklagte nachgekommen ist und die eine Ablehnung der Befreiungsanträge trägt. Die Beklagte hatte in den angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass der Vorstand die widerstreitenden Interessen miteinander abgewogen und berücksichtigt habe, dass eine Mehrheit der Mitglieder der Notdienstregion sich gegen eine Änderung der Dienstbereitschaftsregelung ausgesprochen habe. Auch das Erfordernis einer zeitlichen Staffelung der Notdienste und die damit verbundene Unübersichtlichkeit der Notdienstregelung für die Bevölkerung, wie auch der erhöhte Hinweisaufwand gemäß § 23 Abs. 5 ApBetrO für geschlossene Apotheken sind sämtlichst Erwägungen, die nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung betreffen, sondern für die Ausübung von Ermessen sprechen. Als unschädlich erweist sich in diesem Zusammenhang auch, dass die Ausführungen zum "berechtigten Grund", dem Erfordernis eines Einzelfalles und eines singulären außergewöhnlichen Ereignisses auf das (für den vorgenannten Zeitraum) nicht erforderliche Tatbestandmerkmal des "berechtigten Grundes" im Sinn des § 23 Abs. 2 ApBetrO abzielen. Die rechtlich falsche Einkleidung dieses Gesichtspunktes hindert nicht seine Berücksichtigung im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung. Zwar ist eine entsprechende Entscheidungspraxis der Beklagten, anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 (a. a. O.) zugrunde gelegten (thüringischen) Richtlinien, in der Richtlinie der Beklagten vom 09.11.1996 nicht explizit niedergelegt. Die dortige, über die generelle Befreiung von der Dienstpflicht hinausgehende Befreiungsmöglichkeit verweist lediglich auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 und 3 ApBetrO (vgl. § 2 Abs. 2 der Richtlinie 1996). Es ergeben sich vorliegend aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Anknüpfung an singuläre Anlässe und die Vermeidung von Dauerbefreiungen nicht der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechen könnte bzw. diese bei der Behandlung anderer vergleichbarer Befreiungsfälle nicht die gleichen Maßstäbe anlegt. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 (a. a. O.) davon aus, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine Apotheke im Filialverbund grundsätzlich ausgeschlossen wird und Befreiungen von der Pflicht zur Dienstbereitschaft, die über die ohnehin gewährten allgemeinen Befreiungen hinausgehen, nur aus singulären Anlässen möglich sind, aber nicht zu Dauerbefreiungen allein deshalb führen können, weil sie betriebswirtschaftlich vorteilhaft wären. Dies gilt erst recht für Fälle, in denen - wie die Kläger ausführen - der Notdienst nicht auf eine andere Apotheke "verlagert" sondern ersatzlos entfallen soll. Rechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Befreiungsanträge der Kläger würden sich auch nicht für den Fall ergeben, dass der Befreiungsbeginn für Samstag in den Zeitraum der üblichen Öffnungszeiten, insbesondere der Öffnungspflicht von 9 bis 12 Uhr fällt. Für diesen Fall kämen die vorgenannten Erwägungen zum Vorliegen eines "berechtigten" Grundes bereits auf Tatbestandsebene und mit ebenfalls negativem Ergebnis zum Tragen. Der Befreiungsantrag wäre insoweit bereits mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 23 Abs. 2 ApBetrO abzulehnen gewesen. Die Kläger haften für die Kostenerstattung gem. 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47, 39 Abs. 1 GKG. Dem auf Aufhebung der Anordnung zur Dienstbereitschaft gerichteten Klagebegehren wird für jede der sechs betroffenen Apotheken pro Kalenderjahr der Auffangstreitwert zugrunde gelegt (5.000,00 Euro x 6 [Apotheken] x 2 [Jahre]). Die Befreiungsanträge der Kläger stellen zwar einen eigenständigen Streitgegenstand dar, sind aber nicht gesondert anzusetzen, weil sie im Anfechtungsbegehren faktisch enthalten und mit diesem in wirtschaftlicher Hinsicht teilidentisch sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 3 GKG.