Beschluss
1 L 96/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1129.1L96.10.0A
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Leitsätze
1. Die Zinsentscheidung der Beklagten ist wegen Nichtgebrauch des Ermessens ermessensfehlerhaft; die Beklagte hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass Ihr die nicht näher erläuterten Umstände für das Nichtbetreiben des Verfahrens im Zeitraum Mitte 2002 bis Mitte 2006 Anlass für eine Ermessensentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte geben müssen. (Rn.47)
2. Die Beklagte ist im Verfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Aufhebung der Zinsforderung im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand des Teilwiderrufs und der Rückforderung von Fördermitteln von untergeordneter Bedeutung ist.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zinsentscheidung der Beklagten ist wegen Nichtgebrauch des Ermessens ermessensfehlerhaft; die Beklagte hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass Ihr die nicht näher erläuterten Umstände für das Nichtbetreiben des Verfahrens im Zeitraum Mitte 2002 bis Mitte 2006 Anlass für eine Ermessensentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte geben müssen. (Rn.47) 2. Die Beklagte ist im Verfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Aufhebung der Zinsforderung im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand des Teilwiderrufs und der Rückforderung von Fördermitteln von untergeordneter Bedeutung ist.(Rn.48) I. Die Klägerin wendet sich noch gegen die von der Beklagten festgesetzte Zinsforderung für einen Erstattungsbetrag in Höhe von 70.594,83 €, der sich infolge eines mittlerweile bestandskräftigen teilweisen Widerrufs bewilligter Zuwendungen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ergibt. Mit Zuwendungsbescheid des damaligen Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt (nachfolgend: LFI) vom 22. November 1995 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Juli 1995 für ihr Vorhaben gemäß dem 24. Rahmenplan ein Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe von bis zu 39,53 v. H. zur anteiligen Finanzierung der förderfähigen Ausgaben, höchstens 399.300,00 DM (204.158,84 €) bewilligt. Mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 8. November 2001 widerrief das LFI den Zuwendungsbescheid in Höhe eines Teilbetrages von 47.758,60 DM (24.418,58 €) mit Wirkung zum 22. November 1995 und forderte einen überzahlten Betrag in Höhe von 27.793,60 DM (14.210,64 €) nebst Zinsen (in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 DÜG jährlich vom Tag der Auszahlung an) zurück. Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 erhielt die Klägerin die im Bescheid vom 8. November 2001 avisierte gesonderte Zinsberechnung für den Zinszeitraum 15. Januar 1999 bis 3. Dezember 2001 über insgesamt 4.976,21 DM (2.544,30 €). Ebenfalls im Januar 2002 fragte die Klägerin beim LFI an, ob ihr die Förderung bei einer Verlagerung des Betriebs nach Thüringen belassen werden könne, was ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2002 bestätigt wurde. Zugleich wurde die Klägerin zum wiederholten Male und diesmal spätestens zum 30. April 2002 zur Vorlage eines Nachweises über die Einhaltung der Zweckbindung für die Wirtschaftsgüter aufgefordert. Im Juni 2002 erkundigte sich die Klägerin beim LFI, wie geförderte Spritzgussformen, die sich beim Lieferanten befänden, im Zweckbindungsnachweis dargestellt werden sollten; am 3. Juli 2002 ging eine von einer Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesell-schaft testierte Erklärung der Klägerin zur Einhaltung der Zweckbindung beim LFI ein; der Formulartext (vgl. Bl. 328 d. Beiakte A) war wie folgt ergänzt: "Wir weisen darauf hin, dass die in der Anlage aufgeführten und mit einem "X" markierten Wirtschaftsgüter bei Lieferanten der Gesellschaft in der Fertigung speziell für Produkte unserer Gesellschaft eingesetzt werden". Besagte Lieferanten waren in der Liste namentlich jedoch ohne Adresse oder Ortsbezeichnung angegeben (vgl. Bl. 178 ff. d. Beiakte A). Einem internen Prüfvermerk des LFI vom 8. Juli 2002 zufolge war der anteilige Zuschuss für einen PC GXMT 5120 in Höhe von 1.198,64 € zurückzufordern. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, hinsichtlich der im Zweckbindungsnachweis gesondert gekennzeichneten Formen mitzuteilen, in welchem Bundesland sich diese Formen über den Zweckbindungszeitraum befunden haben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 teilte die Klägerin die Anschriften ihrer Lieferanten mit, die alle ihren Sitz in den alten Bundesländern haben. Mit Anhörungsschreiben vom 6. Juni 2007 gab die Beklagte der Klägerin wegen des beabsichtigten - weiteren - Teilwiderrufs des Zuwendungsbescheides vom 22. November 1995 in Gestalt des Teilwiderrufsbescheides vom 8. November 2001 Gelegenheit zur Stellungsnahme; zur Begründung verwies sie auf den während der Zweckbindungsfrist ausgesonderten und nicht ersetzten PC-GXMT 5120 sowie auf die fehlende Förderfähigkeit von nicht im Fördergebiet eingesetzten Formen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 widerrief die Beklagte teilweise den Zuwendungsbescheid vom 22. November 1995 in Fassung der Änderungsbescheide vom 11. September 1996, 10. April 1997 und 19. November 1998 sowie des Teilwiderrufsbescheides vom 8. November 2001 mit Wirkung vom 22. November 1995 über einen Betrag in Höhe von 70.594,83 € und forderte den in gleicher Höhe überzahlten Betrag bis zum 31. Juli 2007 zurück. Ziff. 3 des Bescheides enthält eine Zinsentscheidung dem Grunde nach, wonach der Erstattungsbetrag vom Tag der Auszahlung an bis zum 3. April 2002 mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 DÜG, ab dem 4. April 2002 bis zum 30. November 2005 mit drei Prozent und ab dem 1. Dezember 2005 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Hinsichtlich des Zinsanspruches wurde für den zu erstattenden, nach dem 1. März 1998 ausgezahlten Betrag bis zum 30. November 2005 auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. und ab dem 1. Dezember 2005 auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA vom 18. November 2005 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG als Rechtsgrundlage verwiesen. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Neufassung von Ziff. 3 des Bescheides vom 27. Juni 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurück. Die Zinsentscheidung gemäß Ziff. 2 des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 lautet nun dahingehend, dass ein Erstattungsbetrag in Höhe vom 561,32 € - für die Zeit ab 15. Januar 1999 bis 3. April 2002 mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 DÜG jährlich, - für die Zeit ab 4. April 2002 bis 30. November 2005 mit drei Prozentpunkten jährlich, - für die Zeit ab 1. Dezember 2005 mit fünf Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz jährlich und der restliche Erstattungsbetrag in Höhe von 70.033,51 € - vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung an mit sechs Prozent jährlich zu verzinsen sei. Zur Begründung des Zinsanspruches führte die Beklagte aus, entsprechend ihrer Verwaltungspraxis und zu Gunsten der Klägerin beginne die Verzinsung nicht mit dem Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides, d. h. nicht schon ab dem 22. November 1995, sondern erst ab den letzten Auszahlungen, durch die der insgesamt gerechtfertigte Auszahlungsbetrag von 109.145,43 € überschritten worden sei. Die letzte Mittelauszahlung sei am 15. Januar 1999 in Höhe von 14.771,96 € (28.891,45 DM) erfolgt. Aufgrund des bereits gemäß Teilwiderrufsbescheid vom 8. November 2001 zurückgezahlten Betrages in Höhe von 14.210,64 € (27.793,60 DM) liege am 15. Januar 1999 noch eine Überzahlung in Höhe von 561,32 € vor. Der Zinsanspruch für diesen zu erstattenden Teilbetrag von 561,32 € ergebe sich für die Zeit bis zum 30. November 2005 aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. und ab dem 1. Dezember 2005 aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA vom 18. November 2005 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Der Zinsanspruch für den zu erstattenden vor dem 1. März 1998 ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von 70.033,51 € ergebe sich aus § 94 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA a. F. i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 21. November 1997. Von der Verzinsung könne nicht abgesehen werden, weil die Klägerin die Umstände, die zur Entstehung des Erstattungsanspruches geführt haben, zu vertreten habe. Der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 15. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, die sich sowohl gegen die Rechtmäßigkeit des Teilwiderrufes als auch die damit verbundene Rückforderung gerichtet hat. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass weder ein Auflagenverstoß noch eine Zweckverfehlung vorliege. Die Spritzgussformen seien keiner anderen als der nach dem Investitionszuschuss bezweckten Verwendung zugeführt worden. Die spätere Betriebsverlegung nach Thüringen sei mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Die Aussonderung des defekten PC sei der Beklagten bereits seit 2002 bekannt gewesen. Die Beanstandung im Jahre 2007 sei verspätet. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und die Gründe für den Teilwiderruf vertieft. Mit - der Klägerin am 19. April 2010 zugestelltem - Urteil vom 4. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe bezüglich der Spritzgussformen und des ersatzlos ausgesonderten Computers die in den Subventionsrichtlinien vorgesehene Verbleibdauer der Wirtschaftsgüter in der geförderten Betriebsstätte nicht eingehalten. Der fehlende Betriebsstättenbezug sei förderschädlich und als Widerrufsgrund einzustufen. Die Beklagte habe angesichts der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ihr Ermessen erkennbar ausgeübt und ihre Ermessenserwägungen im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO im Klageerwiderungsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ausführlich ergänzt und auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Jahresfrist für den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides sei durch den Bescheid vom 17. Juni 2007 gewahrt worden, so dass sich die Klägerin nicht auf eine Verjährung der Rückforderung berufen könne. Erst nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 4. Dezember 2006 bei der Beklagten habe sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt als entscheidungsreif dargestellt; hinsichtlich des im Jahr 2002 ausgesonderten Computers sei auf das Datum der Anhörung vom 6. Juni 2007 abzustellen. Die individuell abgewandelte, am 3. Juli 2002 beim LFI eingegangene Zweckbindungserklärung der Klägerin habe weiterer behördlicher Aufklärung bedurft. Dass diese bis zur Abklärung des Sachverhaltes (gem. Vermerk Bl. 115 d. Beiakte A) eine beträchtliche mehrjährige Zeitspanne in Anspruch genommen habe, möge Fragen nach einer optimierten Wirtschaftsförderung aufwerfen, vermittle der Klägerin aber keinen Vertrauensschutz hinsichtlich eines endgültigen Behaltendürfens der vollen Subvention. Insbesondere zur nicht substantiiert angegriffenen Zinsberechnung und zum Rückzahlungsanspruch folge das Gericht den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO. Am 10. Mai 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. März 2010 verkündete Urteil gestellt und diesen mit am 15. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet. Im Rahmen der dort geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin (erstmals) eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Zinsentscheidung gerügt und vorgetragen, die Behörde habe nach vierjähriger Untätigkeit am 24. Juli 2006 das Verfahren wieder aufgegriffen und dann innerhalb eines Jahres eine Widerrufsentscheidung getroffen. Die Beklagte habe sich bei ihrer Ermessensentscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches nicht mit den Gründen für den vierjährigen Zeitraum der Untätigkeit auseinandergesetzt. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat hierzu ausgeführt, dass und inwiefern sie von dem durch § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA a. F. eingeräumten Ermessen hinsichtlich eines Absehens von der Zinserhebung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 hat der Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit mit der Klage die Aufhebung der Zinsforderung im Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 begehrt wird; im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Hauptforderung der Beklagten, wurde der Zulassungsantrag abgelehnt. Der Beschluss vom 2. Mai 2011 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2011 zugestellt. Auf Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2011 hat der Vorsitzende des Senats die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Mit am 30. Juni 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juni 2011 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Beklagte von ihrem nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffneten Ermessen hinsichtlich des - teilweisen - Absehens von der Geltendmachung der Zinsen nicht oder in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht habe. Sie - die Klägerin - habe die Umstände, die zum Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides durch die Beklagte geführt hätten, nicht zu vertreten. Soweit sich der Teilwiderrufsbescheid auf den mangelnden Betriebsstättenbezug von geförderten Wirtschaftsgütern stütze, sei ihr mangels Beifügung bzw. wirksamer Einbeziehung des 24. Rahmenplanes in den Zuwendungsbescheid vom 22. November 1995 die Betriebsbezogenheit nicht bekannt gegeben worden und diese damit auch nicht wirksam geworden. Ein schuldhafter Verstoß gegen Ziff. 2.6.2 des 24. Rahmenplanes sei ihr mangels Kenntnis nicht vorzuwerfen. Zudem habe sie die Beklagte in ihrer Zweckbindungserklärung am 3. Juli 2002 auf den Verbleib der geförderten Wirtschaftsgüter außerhalb der Betriebsstätte hingewiesen, weshalb sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe und ein Vertreten müssen ihrerseits nicht vorliege. Den Erstattungsbetrag in Höhe von 70.594,83 € habe sie am 11. Mai 2011 an die Beklagte bezahlt. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie Rechtsmittel ergriffen habe und die Zahlung nicht bereits auf erstes Anfordern der Beklagten, sondern unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsanspruches erfolgt sei. Ferner habe die Beklagte ermessensfehlerhaft die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens unberücksichtigt gelassen. Werde die Entscheidung später als sachlich erforderlich getroffen, könnten insoweit Zinsen nicht geltend gemacht werden. Nach vierjähriger Untätigkeit habe die Beklagte am 24. Juli 2006 das Verfahren wieder aufgegriffen und innerhalb eines Jahres die Widerrufsentscheidung vom 27. Juni 2007 getroffen, was belege, dass eine Entscheidung bei zielorientierter Arbeitsweise schneller möglich gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Prüfung des Aufenthaltsortes der Formen während des Zweckbindungszeitraumes nicht zeitnah nach Erhalt des Schreibens der (...) WPG StBGmbH erfolgt sei und vor der - ebenfalls nicht nachvollziehbar langen Dauer der - internen Abstimmung, ob bei Verwendung der Gussformen in Sachsen-Anhalt auf einen Teilwiderruf verzichtet werden könne. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 27.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2008 hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch lägen vor; von dem ihr nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA a. F. eingeräumten Ermessen hinsichtlich eines Absehens von der Zinserhebung habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe die zur Rückforderung führenden Umstände zu vertreten und könne sich nicht auf fehlende Kenntnis vom Betriebsstättenbezug berufen. Die maßgeblichen Regelungen des 24. Rahmenplanes seien wirksamer Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden und für die Klägerin habe die zumutbare Möglichkeit bestanden, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin habe den Erstattungsbetrag auch nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet. Diese sei im Bescheid vom 27. Juni 2007 auf den 31. Juli 2007 festgesetzt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es auf die von der Behörde festgesetzte Frist an. Die aufschiebende Wirkung eines gegen den behördlichen Rückforderungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs, durch den die Zahlungsfrist suspendiert werde, komme dem Schuldner im Rahmen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA a. F. nicht zugute. Sie habe im Rahmen des Ermessens nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA a. F. auch nicht berücksichtigen müssen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des Teilwiderrufsbescheides vom 27. Juni 2007 verzögert habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -) sei nicht einschlägig. Im dort entschiedenen Fall des Ersatzes einer vorläufigen Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid bestehe keine Bindung an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG. Als "Korrektiv" hierfür dürfe die vorläufig getroffene Regelung nicht beliebig lange aufrecht erhalten werden. Werde die endgültige Regelung ohne sachlichen Grund verzögert, stehe dies einer Zinsforderung entgegen. Diese Überlegungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu; es bedürfe keines zusätzlichen rechtlichen Korrektivs zu den anwendbaren Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG. Ob von einer Verzinsung auch außerhalb des in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Regelbeispiels abgesehen werden könne, habe sich vor allem am zurechenbaren Verhalten des Betroffenen zu orientieren. Der Einsatz geförderter Wirtschaftsgüter in Betriebsstätten von Lieferanten außerhalb von Sachsen-Anhalt beruhe auf der eigenverantwortlich getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Klägerin und stelle kein Rechtfertigungsgrund dar, um außerhalb des Regelbeispiel nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG von der Verzinsung abzusehen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. März 2010 gerichtete Berufung der Klägerin ist - soweit sie mit Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011 zugelassen wurde, d. h. hinsichtlich der mit der Klage begehrten Aufhebung der Zinsforderung im Teilwiderrufsbescheid vom 27. Juni 2007 in Gestalt des Widerrufsbescheides vom 13. März 2008 - zulässig und begründet. Die Regelungen über den Zinsanspruch in Ziff. 3 des Teilwiderrufsbescheides vom 27. Juni 2007 und in Ziff. 2 des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Ablehnung des klägerischen Antrages auf Zulassung der Berufung im Übrigen durch Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO); damit steht gemäß § 121 VwGO bindend fest, dass die Beklagte gegen die Klägerin aufgrund des Teilwiderrufes des Zuwendungsbescheides vom 22. November 1995 in Fassung der Bescheide vom 11. September 1996, 10. April 1997, 10. November 1998, 8. November 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h. zum 22. November 1995, einen Anspruch auf Erstattung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 70.594,83 € hat. Rechtliche Bedenken gegen den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zinsanspruch der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach werden - mit Ausnahme der Frage des Verzichts seiner Erhebung - von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin rügt allerdings mit Recht, dass sich die Beklagte zu Unrecht an einer Ermessensentscheidung über ein völliges oder teilweises Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches gehindert gesehen hat, weil nach ihrer Auffassung der Regeltatbestand des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA a. F.) nicht gegeben und die lange Verfahrensdauer kein berücksichtigungsfähiger Umstand sei. Der Beklagten kann zwar insoweit gefolgt werden, als die Voraussetzungen für den Regeltatbestand nicht vorliegen; als ermessensfehlerhaft erweist sich indes die Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer als eines zu einer Ermessensausübung Anlass gebenden Umstandes. Die Beklagte hat zu Unrecht eine Ermessensentscheidung nicht vorgenommen. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA in den im Zeitraum 1. März 1998 bis 30. November 2005 jeweils geltenden Fassungen ebenso wie in der danach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA anzuwendenden wortgleichen Fassung der Bundesnorm des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruches insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Auf den Regelfall im vorgenannten Sinne kann sich die Klägerin vorliegend schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie den Erstattungsbetrag nicht bis zu der behördlich festgesetzten Zahlungsfrist geleistet hat, die im Bescheid vom 27. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2007 festgesetzt worden war und im Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 bis zum 25. April 2008 verlängert wurde. Die von der Klägerin vorgenommene Zahlung unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Rückforderungsanspruch genügt bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht. Es widerspräche auch Sinn und Zweck der Regelung dem Rückerstattungsverpflichteten über die Vergünstigung eines Zinsverzichtes hinaus auch noch die (weitere) wirtschaftliche Nutzung des Erstattungsbetrages für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens zu belassen. Über die in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA a. F.) ausdrücklich geregelten Voraussetzungen hinaus muss die Behörde im Rahmen der Norm auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der Aufhebungsentscheidung verzögert worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.10 -, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt die Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG (LSA a. F.), insbesondere bezüglich der Jahresfrist (§§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG [LSA a. F.]), die Berücksichtigung des Umstandes der Verfahrensdauer nicht aus. Die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (LSA a. F.) und der Zinsanspruch in § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) verfolgen unterschiedliche Ziele. Die zeitliche Begrenzung der Rücknahme-/Widerrufsbefugnis erfolgt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie vor allem des Vertrauensschutzes. Sie ist eine Maximalgrenze zum Schutz des Betroffenen. § 48 Abs. 4 VwVfG (LSA a. F.) beruht auf dem Gedanken der Verwirkung, schließt jedoch die selbständige Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung nicht aus, so dass die Behörde die Befugnis zur Rücknahme unter Umständen auch schon vor Ablauf der Frist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG (LSA a. F.) verlieren kann, wenn sie durch ihr Verhalten den Anschein erweckt, dass sie von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch mehr machen wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 48 RdNr. 146, 147). Demgegenüber verfolgt die Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG (LSA a. F.) das Ziel, zu verhindern, dass der Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegt; zugleich sollen finanzielle Vorteile des Rückerstattungsverpflichteten abgeschöpft und mit dem an die Bedingungen des Kapitalmarktes angepassten Zinssatz Verzögerungen der Erstattung verhindert werden (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49a RdNr. 19; BT-Drs. 13/1534, S. 7). Im Hinblick auf die vorgenannte Zielrichtung darf sich die Behörde ihrerseits hinsichtlich des zurückzufordernden Kapitals aber ebenfalls keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG; § 10 Satz 2 VwVfG LSA a. F.) nicht die erforderliche Beachtung schenkt. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 - juris) auf den bei Zuwendungsbescheiden gegebenen Verfahrensanspruch des Zuwendungsempfängers dahin gehend, dass ein Antrag zügig beschieden wird, gilt nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zur endgültiger Regelung der Zuwendung und bei entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 VwVfG (BW), sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und hieraus folgender unmittelbarer Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.). Eine andere rechtliche Bewertung gebietet auch nicht der Umstand, dass der Zinsanspruch für den zu erstattenden, vor dem 1. März 1998 ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von 70.033,51 € seine Rechtsgrundlage in § 94 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA vom 18. August 1993 (GVBl. LSA, S. 412) findet, der gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 (GVBl. LSA, S. 1018) für die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruches auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, anzuwenden ist. Das Gesetz vom 21. November 1997 (a. a. O.) ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 - mit Ausnahme der Bekanntmachungsregelung des Art. 4 - am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft getreten. Seine Verkündung erfolgte am 1. Dezember 1997; das Gesetz ist mithin am 1. März 1998 in Kraft getreten und erfasste mit seiner Neueinfügung des § 49a VwVfG LSA (Art. 1 Nr. 12) nicht die vor dem 1. März 1998 liegenden Auszahlungstermine der Jahre 1997 und 1996 (vgl. Bl. 16 d. Beiakte A). § 94 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1993 stellt hiernach die erforderliche gesetzliche Grundlage zur Geltendmachung eines Zinsanspruches (für einen Erstattungsanspruch) die Jahre 1997 und 1996 betreffend dar und legt deren Höhe mit 6 v. H. jährlich fest. Soweit § 94 Abs. 3 Satz 2 und 3 VwVfG LSA 1993 Ermessensregelungen über das Absehen von der Zinsforderung enthält, werden diese durch die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültige Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG verdrängt, weil der Zuwendungsempfänger durch die aktuelle Rechtslage nicht schlechter gestellt wird. Sämtliche Umstände, die nach § 94 Abs. 3 Satz 2 und 3 VwVfG LSA 1993 zu einem Absehen von der Zinsforderung führen konnten, können auch im Rahmen der nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG steht auch nicht entgegen, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 regelt, dass sich die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruches auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, nach den vor dessen Inkrafttreten geltenden Bestimmungen richtet. Die Regelung betrifft die Geltendmachung von Zinsen dem Grunde und der Höhe nach, steht aber der Anwendung der aktuellen Ermessensregelung zum Absehen von Zinsen nicht entgegen, die den Rückerstattungspflichtigen nicht schlechter stellt als nach der alten Rechtslage. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 21. November 1997, der den Begriff der "Erhebung" von Zinsen verwendet, also von ihrer Geltendmachung ausgeht, steht dem nicht entgegen. Auch die landes- und bundesrechtlichen Gründe für die Inkrafttretensregelung der Zinsregelung des § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) machen deutlich, dass der Rückzahlungspflichtige im Interesse des Vertrauensschutzes vor einer rückwirkenden Regelung geschützt werden sollte, die einen Zinsanspruch erstmalig gesetzlich begründet oder ihn hinsichtlich der Zinshöhe schlechter stellt als nach alter Rechtslage. Die landesrechtliche Regelung in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 21. November 1997 entspricht Art. 6 Abs. 2 2. HS VwVfRÄndG vom 2. Mai 1996 (BGBl. I, S. 656). Die bundesrechtlichen Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wurden in gleichem Umfang und mit gleichem Inhalt in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt übernommen (vgl. LT-Drs. 2/3576, S. 17, 38). Die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 22. Mai 1997 führt zu Art. 5 Abs. 3 aus, dass die Vorschrift insbesondere klarstelle, dass Erstattungspflichtige, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen erhalten haben, insoweit Vertrauensschutz genießen, als für Zinsansprüche, die gegen sie geltend gemacht worden sind oder noch geltend gemacht werden, die bisherigen Zinssätze gelten. Dadurch werde dem grundsätzlichen Verbot wirtschaftlich belastender Rückwirkungen entsprochen (LT-Drs. 2/3576 v. 22.5.1997, S. 38). Auch der Bundesgesetzgeber verfolgte mit seiner Inkrafttretensregelung in Art. 6 Abs. 2 HS 2 VwVfRÄndG (lediglich) das Ziel, den Zuwendungsempfänger vor einer zinsmäßigen Schlechterstellung zu schützen. Er folgte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung, um mögliche Zweifel über das Vorliegen einer unzulässigen Rückwirkung von vornherein auszuschließen (BT-Drs. 13/1534, S. 14). Der Bundesrat seinerseits begründete seinen Änderungsvorschlag wie folgt: "Wegen des grundsätzlichen Verbots rückwirkender Abgabengesetze erscheint die Begründung bzw. Erhöhung von Zinspflichten für einen vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes liegenden Zeitraum verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Entwurfsfassung soll der neue Zinssatz nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann erst vom Inkrafttreten des Gesetzes an gelten, wenn der Zinsanspruch vor Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht worden ist. Für Zinsansprüche, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden, würde danach der neue Zinssatz Anwendung finden. Für diesen Fall könnten demnach Erstattungspflichtige auch für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zinsmäßig schlechter gestellt werden (vgl. hierzu auch Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 11/3920, S. 12). Die Position des Entwurfs, daß nur derjenige Vertrauensschutz genieße, dem gegenüber Zinsansprüche vor Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht wurden, erscheint in Ansehung des eingangs genannten Grundsatzes zweifelhaft" (BT-Drs. 13/1534, S. 12). Vertrauensschutzaspekte im vorgenannten Sinne stehen der Anwendung der Ermessensregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht entgegen, insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, dass der Ermessensspielraum im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 2, 3 VwVfG LSA 1993 weiter gewesen sein könnte als der nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Soweit im Übrigen der Umstand der Verfahrensdauer nach aktuellem Recht Anlass zur Ermessensausübung gibt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen dieser Umstand nicht auch Anlass für eine Einzelfallentscheidung im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 3 VwVfG LSA 1993 geboten hätte. Soweit die Zuständigkeit für eine entsprechende Ermessensentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 3 VwVfG LSA 1993 beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt angesiedelt war, spricht der Umstand, dass der Beklagten die Aufgabe als "zentrales Förderinstitut des Landes" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvBankVO obliegt, sie mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 6 InvBankVO betraut und ihr als Rechtsnachfolgerin für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt die von diesem wahrgenommenen Aufgaben übertragen wurde (vgl. §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 InvBankVO) dafür, dass im Rahmen der Kompetenzbündelung und Aufgabenkonzentration bei der Beklagten an der Zuständigkeit des Finanzministeriums für Altfälle der vorliegenden Art nicht mehr festgehalten wurde; Gegenteiliges hat die Beklagte jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Aber selbst wenn für den vorliegenden Fall noch eine Zuständigkeit des Finanzministeriums für eine Einzelfallentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 3 VwVfG LSA 1993 bestanden haben sollte, hätte es der Beklagten jedenfalls oblegen, eine entsprechende Entscheidung des Ministeriums über die Zulassung einer weiteren Ausnahme vor der Festsetzung des Zinsanspruches dem Grunde und der Höhe nach einzuholen. Dafür spricht das Gebot zu effizientem Verwaltungshandeln, da die Bewilligungsbehörde mit der Prüfung, ob ein Regelfall des § 94 Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA 1993 vorliegt oder Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums für einzelne Zuwendungsbereiche gemäß § 94 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. VwVfG LSA 1993 zu beachten sind, als erste und vorrangig mit der Frage des Absehens von der Zinsforderung befasst ist. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, dürfte sich die Frage einer Einzelfallentscheidung im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. VwVfG LSA 1993 regelmäßig nicht (mehr) stellen. Im Übrigen ist der Vorschrift des § 94 Abs. 3 VwVfG LSA 1993 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Betroffene gehalten ist, zum Erhalt einer Einzelfallentscheidung im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. VwVfG LSA 1993 ein selbständiges Verwaltungsverfahren zu betreiben. Nach alldem erweist sich die Zinsentscheidung der Beklagten in der maßgeblichen Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 gefunden hat, als ermessensfehlerhaft wegen Nichtgebrauchs des Ermessens. Denn die Beklagte hat sich infolge Nichtvorliegens des Regelbeispiels in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (LSA a. F.) und ausweislich ihres ergänzenden Vorbringens im gerichtlichen Verfahren mangels Berücksichtigungsfähigkeit der Gründe für die Verfahrensdauer an einer Ermessensentscheidung gehindert gesehen und damit kein Ermessen ausgeübt. Die Beklagte hat damit rechtsfehlerhaft verkannt, dass ihr die nicht näher erläuterten Umstände für das Nichtbetreiben des Verfahrens im Zeitraum Mitte 2002 bis Mitte 2006 Anlass für eine Ermessensentscheidung hätte geben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist im Verfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Aufhebung der Zinsforderung im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand des Teilwiderrufs und der Rückforderung von Fördermitteln von untergeordneter Bedeutung ist. Dies zeigt sich bereits darin, dass Nebenforderungen, wie Zinsen, gegenüber dem Hauptanspruch grundsätzlich kostenmäßig keine Berücksichtigung finden (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Der Umstand, dass das Berufungsverfahren wegen Ablehnung des klägerischen Zulassungsantrages im Übrigen nur noch die Zinsforderung zum Gegenstand hatte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn wenn die Klägerin im Falle einer uneingeschränkten Berufungszulassung ebenfalls nur in Bezug auf die Zinsen obsiegt hätte, hätte die Zinsforderung ebenfalls keine besonderen Kosten verursacht, sondern es wären die gleichen Kosten entstanden, wie bei völligem Unterliegen der Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.