Beschluss
1 O 172/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1216.1O172.11.0A
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Leitsätze
Ist ein Verfahren über die Feststellung einer Benachteiligung durch die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Sinne von §§ 107 Satz 1 BPersVG, 8 Satz 1 PersVG LSA (juris: PersVG ST) bei einer Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht anhängig, muss die Kammer des Verwaltungsgerichtes, bei der zudem die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung nebst Neubeurteilung begehrt wird, das Verfahren nicht zwingend gemäß § 94 VwGO aussetzen.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Verfahren über die Feststellung einer Benachteiligung durch die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Sinne von §§ 107 Satz 1 BPersVG, 8 Satz 1 PersVG LSA (juris: PersVG ST) bei einer Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht anhängig, muss die Kammer des Verwaltungsgerichtes, bei der zudem die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung nebst Neubeurteilung begehrt wird, das Verfahren nicht zwingend gemäß § 94 VwGO aussetzen.(Rn.4) Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 31. März 2005 - 4 O 97/05 -). Die hiernach statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich insoweit darauf, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass das bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängige Verfahren über die Feststellung einer Benachteiligung durch die erstellte dienstliche Beurteilung im Sinne von §§ 107 Satz 1 BPersVG, 8 Satz 1 PersVG LSA ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, über welches die Fachkammer gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA auch sachlich zu entscheiden befugt ist. Es bedarf hier indes keiner Entscheidung darüber, ob es sich insoweit um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis handelt. Jedenfalls hat in dem vorliegend maßgeblichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auch das Verwaltungsgericht u. a. zu prüfen, ob diese gegen Rechtsvorschriften, hier insbesondere gegen §§ 107 Satz 1 BPersVG, 8 Satz 1 PersVG LSA verstößt. Es kann insofern dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht an eine dahingehende feststellende Entscheidung der Fachkammer gebunden wäre, woran durchaus schon Zweifel bestehen. Gleichwohl zwänge selbst eine prinzipielle Bindungswirkung das Verwaltungsgericht nicht zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO. Denn auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen entscheidet das Gericht über eine Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen. Im gegebenen Fall ist im Hinblick auf den - wie ausgeführt - eingeschränkten Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes nicht davon auszugehen, dass das gerichtliche Ermessen zwingend zu einer Aussetzung führen muss. Das dem Verwaltungsgericht nach § 94 VwGO eingeräumte Ermessen reduziert sich nämlich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, und zwar dann, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (siehe etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 B 247.92 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6 [m. w. N.]). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier nicht vor. Eine bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 94 VwGO darstellt und damit auch grundsätzlich den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet. Sollte das Verwaltungsgericht der Klage stattgeben wollen, bestände aus seiner Sicht für eine Aussetzung schon ersichtlich kein Anlass. Im Übrigen würde selbst im Falle einer (rechtskräftigen) klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes der Beklagte aufgrund der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 4 Verf LSA gegebenen Bindung an Gesetz und Recht gehalten sein, die streitbefangene dienstliche Beurteilung aufzuheben, sofern die Fachkammer eine rechtswidrige Benachteilung des Klägers (rechtskräftig) feststellen sollte. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juni 1999 in dem Verfahren A 8 K 274/98 sein Ermessen anderweitig ausgeübt hat, führt nicht dazu, dass das auszuübende Ermessen - insbesondere nach der hier gegebenen Fallgestaltung - einer materiellen Einschränkung unterworfen wäre. Die vom Kläger angeführte Prozessökonomie mag sachlich für eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens sprechen, zwingt indes hierzu nicht, sondern belässt es bei einer offenen Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dies zeigt sich schon daran, dass ohne die Anrufung der Fachkammer durch den Kläger das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur nicht gehindert, sondern überdies verpflichtet wäre, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung u. a. auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 107 Satz 1 BPersVG, 8 Satz 1 PersVG LSA zu prüfen. Die vom Kläger im Übrigen angeführte Parallele zur Richterdienstgerichtsbarkeit kommt vorliegend nicht zum Tragen, zumal es hier an einer § 68 DRiG entsprechenden Regelung, die eine Aussetzungspflicht begründet, fehlt. Gerade hierauf beziehen sich indes die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen, sofern sie sich überhaupt mit einer Verfahrensaussetzung befassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der nach der Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).