Beschluss
1 L 170/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0123.1L170.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, kann ein solcher Antrag bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt werden. (Rn.7)
2. Bei der auf § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) gestützten Entscheidung des Dienstherrn handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, mithin der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat; sein persönliches Interesse daran ist ohne Belang. Er hat indes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. (Rn.8)
3. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die dienstlichen Rücksichten die Versetzung in den Ruhestand gestatten. Stehen ihr gewichtige dienstliche Gründe entgegen, muss der Antrag abgelehnt werden. (Rn.9)
4. Zur Ermessensausübung, wenn der Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres bereits mit 49 Jahren und damit mehr als 13 Jahre vor dem Ruhestandszeitpunkt gestellt wird. (Rn.5)
5. Es wäre im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip Sache des Landesgesetzgebers, bei einer etwaigen Erhöhung der Altersgrenze in § 39 LBG LSA (juris: BG ST) die bereits aufgrund § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA (juris: BG ST) geregelten Sachverhalte (Urlaub unter Fortfall der Dienstbezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand), etwa durch Übergangsbestimmungen, zu berücksichtigen.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, kann ein solcher Antrag bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt werden. (Rn.7) 2. Bei der auf § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) gestützten Entscheidung des Dienstherrn handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, mithin der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat; sein persönliches Interesse daran ist ohne Belang. Er hat indes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. (Rn.8) 3. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die dienstlichen Rücksichten die Versetzung in den Ruhestand gestatten. Stehen ihr gewichtige dienstliche Gründe entgegen, muss der Antrag abgelehnt werden. (Rn.9) 4. Zur Ermessensausübung, wenn der Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres bereits mit 49 Jahren und damit mehr als 13 Jahre vor dem Ruhestandszeitpunkt gestellt wird. (Rn.5) 5. Es wäre im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip Sache des Landesgesetzgebers, bei einer etwaigen Erhöhung der Altersgrenze in § 39 LBG LSA (juris: BG ST) die bereits aufgrund § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA (juris: BG ST) geregelten Sachverhalte (Urlaub unter Fortfall der Dienstbezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand), etwa durch Übergangsbestimmungen, zu berücksichtigen.(Rn.5) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. November 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Antrags(begründungs)schrift dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Hinweis der Beklagten auf Fürsorgegesichtspunkte als „nicht ganz abwegig“ angesehen hat, handelt es sich nicht um tragende Erwägungen. Denn - wie der Kläger im Folgenden selbst ausführt - geht das Verwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sich maßgeblich auf den Umstand der frühen Antragstellung seitens des Klägers und der damit im Zusammenhang stehenden dienstlichen Belange des Dienstherrn stützt. Im Übrigen ist die klägerische Argumentation auch nicht schlüssig, denn die Antrags(begründungs)-schrift legt nicht - plausibel - dar, aus welchen Gründen es die vom Kläger angeführte „finanzielle und familiäre Planungssicherheit“ bedingte, den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres bereits mit 49 Jahren und damit mehr als 13 Jahre vor dem Ruhestandszeitpunkt zu stellen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass und inwiefern nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen - ausnahmsweise - Anlass dazu bestände, bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 40 LBG LSA den klägerischen „Planungsinteressen“ gegenüber dienstlichen Belangen zwingend den Vorrang einzuräumen. Soweit der Kläger allgemein unter Hinweis auf sein „vorhandenes finanzielles Polster“ geltend macht, er müsse wissen, zu welchem Zeitpunkt sein Ruhestand beginne, ist das Antragsvorbringen jedenfalls nicht plausibel. Nach dem Antrag des Klägers würde - aus seiner Sicht - der Ruhestand mit der Vollendung seines 63. Lebensjahres beginnen. Entspräche die Beklagte einem gleichlautenden, späteren Antrag des Klägers, änderte sich hieran wie auch an der klägerischen Planungsprämisse nichts. Träte der Kläger demgegenüber - wie von ihm ausgeführt - aufgrund einer Gesetzesänderung erst später, etwa mit Vollendung des 64. Lebensjahres, in den Ruhestand, würde er sich hierauf ebenso wie die Beklagte einstellen können und einstellen müssen. Ein gesteigertes positives Bescheidungsinteresse ist hiermit jedenfalls - noch - nicht verbunden. Im Übrigen wäre es im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip Sache des Landesgesetzgebers, bei einer etwaigen Erhöhung der Altersgrenze in § 39 LBG LSA die bereits aufgrund § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA geregelten Sachverhalte, etwa durch Übergangsbestimmungen, zu berücksichtigen. Nicht schlüssig ist auch die weitere Gegenargumentation des Klägers. Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich - erst - nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA bestimmt hierzu, dass Beamte auf Lebenszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze erreichen, soweit - wie hier - durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA können Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Ein solcher Antrag kann dabei - wie hier - bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt werden, weil gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA der Ruhestand grundsätzlich mit Ablauf des Monates beginnt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, und im Übrigen nach § 50 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten auch ein anderer (späterer) Zeitpunkt festgesetzt werden kann. Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA („können“) folgt, dass es sich bei der vom Dienstherrn zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, mithin der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat; sein persönliches Interesse daran ist ohne Belang (vgl.: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 - II C 157.60 -, BVerwGE 16, 194 zu § 42 BBG a. F.). Der Beamte hat indes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag (vgl.: BVerwG, a. a. O. sowie Beschluss vom 26. Januar 2004 - 2 B 39.03 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 24;). Dem Antrag darf allerdings nur entsprochen werden, wenn die dienstlichen Rücksichten die Versetzung in den Ruhestand gestatten. Stehen ihr gewichtige dienstliche Gründe entgegen, so muss der Antrag abgelehnt werden. Auf die dienstlichen Rücksichten sind aber andererseits die bei der Ermessensentscheidung zugelassenen Erwägungen beschränkt; fiskalische Erwägungen liegen jedenfalls außerhalb des Rahmens, den der Gesetzgeber dem behördlichen Ermessen gezogen hat. Wenn man fiskalische Erwägungen zulassen würde, so wäre die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, der - anders als §§ 26, 45 LBG LSA - einen Nachweis der Dienstunfähigkeit gerade nicht vorsieht, seines eigentlichen Sinnes beraubt; denn in aller Regel hat die Ablehnung des Antrages eines noch dienstfähigen Beamten auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zur Folge, dass Haushaltsmittel eingespart worden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 - II C 157.60 -, BVerwGE 16, 194). Fiskalische Überlegungen könnten jedem Antrag entgegengehalten werden. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, dem Beamten prinzipiell - soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen - die Möglichkeit zu eröffnen, vor Erreichen der Altersgrenze ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu treten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004, a. a. O.). Dementsprechend stellte ebenso wenig eine bereits bewilligte Beurlaubung des Beamten über den Zeitpunkt der begehrten Zurruhesetzung hinaus einen Gesichtspunkt dar, der eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrages auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen könnte (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004, a. a. O.). Vom Vorstehenden geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend aus und führt - dies zugrunde legend - überzeugend aus, dass die Beklagte der angegriffenen Ermessensentscheidung letztlich keine sachfremden und damit ermessenswidrigen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat; ebenso wenig stützt sie ihre Ermessensentscheidung auf einen der vorbezeichneten - unzulässigen - Gesichtspunkte. Das hiergegen gerichtete Antragsvorbringen geht sachlich bereits insoweit fehl, als es davon ausgeht, die Beklagte habe den klägerischen Antrag nicht in der Sache beschieden. Vielmehr ergibt sich jedenfalls aus ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 (Ziffer I Absatz 1 und Ziffer II Absatz 2 der Begründung), dass sie den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres mit ihrem Bescheid vom 1. Oktober abgelehnt und damit eine Entscheidung in der Sache getroffen und nicht bloß aufgeschoben hat. Hiervon geht - entgegen der Annahme der Antrags(begründungs)schrift - auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus (siehe Seite 2 Abs. 2 der Urteilsabschrift). Es hat zutreffend im Weiteren lediglich darauf verwiesen, dass die Beklagte ungeachtet der erfolgten Ablehnung des Zurruhesetzungsantrages die positive Bescheidung eines späteren Antrages nicht, d. h. nicht endgültig ausgeschlossen hat. Soweit sich das Antragsvorbringen dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung einer positiven Bescheidung des klägerischen Antrages durch die Beklagte als nicht ermessenfehlerhaft angesehen hat, werden die diesbezüglichen tragenden Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die allgemeine Haushaltslage des Landes Sachsen-Anhalt, die zu erwartenden deutlich höheren Alterabgänge sowie die Unsicherheiten bezüglich des künftigen Renteneintrittsalters maßgeblich darauf verwiesen, dass es sich bei den von der Beklagten angeführten dienstlichen Belangen, nämlich zum einen der Planungssicherheit und zum anderen der Erfordernisse an die stetige Erfüllung der Anforderungen an eine funktions- wie leistungsfähige Verwaltung, um sachgerechte und regelungszweckkonforme Ermessenserwägungen handelt. Soweit der Kläger geltend macht, im Hinblick auf die zum Renteneintrittsalter getroffene gesetzliche Regelung sei „nicht anzunehmen, dass sich diese in den nächsten Jahren wieder ändern“ werde, wird nicht dargelegt, dass eine solche in Bezug auf die gebotene Sicherung der Aufgabenwahrnehmung und -qualität überhaupt bzw. jedenfalls bis zum begehrten Zurruhesetzungszeitpunkt im Jahr 2023 ausgeschlossen ist. Allein aus dem Fehlen einer Antragsfrist in § 40 LBG LSA folgt im Übrigen - entgegen der Annahme des Klägers - nicht, dass die vorbezeichneten „Unsicherheiten“ unberücksichtigt bleiben müssten. Die Norm ermöglicht - wie der Kläger im Folgenden selbst zutreffend ausführt - damit lediglich die zeitlich prinzipiell freie Wahl des Antragszeitpunktes. Gerade aus den damit einhergehenden differierenden Zeiträumen und Zeitpunkten solcher Anträge folgt vielmehr, dass der Dienstherr alle dienstlichen Belange, die gegen eine frühzeitige Zurruhesetzung eines bestimmten Beamten sprechen (können), zu berücksichtigen hat. Soweit der Kläger im Folgenden geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem sachlichen Interesse der Beklagten an der einheitlichen Handhabung der Bescheidung frühzeitiger Anträge, insbesondere von der Beachtlichkeit einer negativen Vorbildwirkung und vermehrter Zurruhesetzungsanträge, aus und berücksichtige die vorliegende einmalige Fallkonstellation (Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge bis zum Ruhestandsseintritt) nicht, stellt er die tragenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil gleichfalls nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit vielmehr darauf gestützt, dass die Entscheidung nach § 40 LBG LSA „unabhängig neben der Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge“ stehe. Hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift indes nicht - weiter - auseinander. Das Antragsvorbringen ist im Übrigen auch nicht plausibel, da die Ermessensentscheidung nach § 40 LBG LSA im Hinblick auf die dienstlichen Belange auf den Zeitpunkt abzustellen hat, zu welchem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand zu treten beabsichtigt. Auf eine zeitlich davor liegende Beurlaubung kann es daher nach § 40 LBG LSA schon dem Grunde nach nicht entscheidungserheblich ankommen, so dass die vom Verwaltungsgericht angenommene nachteilige Wirkung der Selbstbindung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG - entgegen der Annahme des Klägers - im Falle einer positiven Bescheidung des klägerischen Antrages zum Tragen käme. Unabhängig davon handelt es sich - entgegen dem Antragsvorbringen - vorliegend nicht um eine einmalige Fallkonstellation, denn der Kläger hat insoweit von der allgemeinen Möglichkeit des § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA Gebrauch gemacht. Diese Regelung findet auf alle Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anwendung. Dass es sich in Bezug auf den Kläger gegenwärtig und auch künftig um den einzigen Anwendungsfall handelte, legt die Antrags(begründungs)schrift demgegenüber nicht - substantiiert - dar, so dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen hinsichtlich der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Selbstbindung der Verwaltung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt sind. Ebenso wenig stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen schlüssig in Frage, soweit der Kläger darauf verweist, dass sich die Beklagte mit der Urlaubsgewährung ohnehin - zeitlich - bereits bis zur Ruhestandsversetzung gebunden habe und § 44 Satz 3 LBG LSA vorliegend keine Anwendung finde. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass dem Kläger bereits der vorbezeichnete Urlaub bewilligt worden ist, dass die Beklagte, wollte sie den Kläger vor der Vollendung seines 63. Lebensjahres aus (zwingenden, dringenden oder sonstigen) dienstlichen Gründen wieder verwenden wollen bzw. müssen, nicht nur die Urlaubsgewährung, sondern überdies auch die Zurruhesetzungsverfügung widerrufen müsste. Dies stellt eine nicht unerhebliche und - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - unnötige Erschwernis für den Dienstherrn dar, einen (dringend) benötigten Beamten weiter bzw. wieder verwenden zu können. Ob - wie das Verwaltungsgericht meint - darüber hinaus § 44 Satz 3 LBG LSA zu beachten wäre, ist hier nicht entscheidungserheblich, da es auch ohne eine (etwaige analoge) Anwendung dieser Vorschrift bei der aufgezeigten Erschwernis verbleibt. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 40, 47 GKG, wobei hier der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zugrunde zu legen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).