Beschluss
1 L 101/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0131.1L101.11.0A
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Leitsätze
Ohne Verlautbarungswillen des mitwirkenden Richters begründet allein die telefonische Bekanntgabe der zur Geschäftsstelle gelangten Urteilsformel gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten noch keine bindende Entscheidung.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von ihr mit Antragsschrift vom 27. Juni 2011 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greifen nicht durch. Beide Zulassungsgründe werden darauf gestützt, dass es sich wegen der gegenüber der Klägerseite am 1. Juli 2010 erfolgten telefonischen Bekanntgabe der am 9. Juni 2010 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Urteilsformel um ein wirksames Urteil handele, das aufgrund der fehlenden Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufwerfe und als absoluter Revisionsgrund im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO einen Verfahrensmangel begründe. Unbeschadet der Frage, ob fehlende Entscheidungsgründe materiell-rechtlich die Richtigkeit des Urteilsergebnisses in Frage zu stellen vermögen, wie dies der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraussetzt, ist vorliegend auch ein Verfahrensmangel im Sinn der §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO nicht gegeben. Denn die Begründung für beide Zulassungsgründe setzt voraus, dass ein wirksames Urteil ergangen ist, was auf die hier allein vorliegende Urteilsformel nicht zutrifft. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Schein- bzw. Nichturteil. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass eine bei der Geschäftsstelle hinterlegte, vom Richter unterschriebene Urteilsformel - wie hier - bereits vor ihrer Zustellung bzw. der Zustellung des vollständigen Urteils (wie vom Verwaltungsgericht am Ende der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 beschlossen) zu einer wirksamen und bindenden Entscheidung des Gerichts führen kann, wenn aufgrund ihrer Verlautbarung gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare bindende Wirkung eintritt, wie bei Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 116 Rdnr. 10). Dies setzt jedoch voraus, dass die Urteilsformel mit Wissen und Wollen des/der mitwirkenden (Berufs)Richter(s) der Geschäftsstelle übergeben wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar kann die Unterschrift des mitwirkenden Richters unter der Urteilsformel bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder - wie hier - durch Zustellung grundsätzlich ein Indiz für den Verlautbarungswillen des Richters darstellen; dies trifft jedoch nicht zu, wenn - wie hier - der zuständige Einzelrichter sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 wie im daraufhin ergangenen, bei der Geschäftsstelle am 18. Mai 2011 eingegangenen Urteil ausdrücklich erklärt, dass sich die unterschriebene Urteilsformel noch im Entwurfsstadium befunden und versehentlich zur Geschäftsstelle gelangt sei. Mag auch die „Übergabe an die Geschäftsstelle“ im Sinn der §§ 116 Abs. 2 HS 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO kein förmliches Verfahren voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1987 - 9 C 247.86 -, juris), so muss die Weiterleitung doch vom Wissen und Willen des mitwirkenden Richters getragen sein. Er ist - zumal bei einer Einzelrichterentscheidung, wie hier - nicht daran gehindert, auch einen bereits unterschriebenen Entscheidungsentwurf noch bei sich zu behalten, zu überdenken und ggf. abzuändern. Erst mit der bewussten Weiterleitung des Entwurfes an die Geschäftsstelle gibt er seinen Verlautbarungswillen kund und die Urteilsformel zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe an die Beteiligten frei. Dass diese letztgenannte Voraussetzung vorliegend erfüllt war, legt die Antragsschrift der Klägerin vom 27. Juni 2011 nicht nachvollziehbar dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ohne Verlautbarungswillen des mitwirkenden Richters begründet allein die telefonische Bekanntgabe der zur Geschäftsstelle gelangten Urteilsformel gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten noch keine bindende Entscheidung. Soweit auch Schein- bzw. Nichtentscheidungen Rechtsmittelfähigkeit zugebilligt wird, wenn sie einen zurechenbaren Rechtsschein erzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1985 - 2 BvR 498/84 -, juris), hat sich die Klägerin in der Antragsschrift hierauf nicht berufen und einen diesbezüglichen Zulassungsgrund weder bezeichnet noch dargelegt. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsscheinerzeugende Wirkung der Scheinentscheidung. Die Urteilsformel wurde von der Geschäftsstelle weder ausgefertigt noch zugestellt, so dass bereits fraglich erscheint, ob allein die gegenüber der Klägerin am 1. Juli 2010 erfolgte telefonische Bekanntgabe geeignet ist, den äußeren Anschein einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zu setzen, die der Klägerin zum Nachteil gereichen könnte. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht sowohl eingangs der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 als auch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 12. Mai 2011 ausgeführt, dass eine Entscheidung mit dem Inhalt des am 9. Juni 2010 versehentlich zur Geschäftsstelle gelangten Tenors nicht ergehen sollte, es insoweit am subjektiven Erklärungswillen und am Erklärungswert fehle; damit hat es die hier streitgegenständliche Urteilsformel sinngemäß als gegenstandslos bezeichnet und damit einen etwaigen Rechtsschein beseitigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1985, a. a. O.). Sollte indes für den Kläger trotz der eindeutigen Hinweise des Einzelrichters immer noch Anlass zur Sorge hinsichtlich der Existenz eines (klageabweisenden) Urteils bestanden haben, so hätte es aus Gründen anwaltlicher Vorsicht allenfalls nahegelegen, in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 neben dem Sachantrag einen diesbezüglichen (Feststellungs-)Antrag zu stellen. Die Durchführung eines gesonderten Zulassungsverfahrens mit dem Ziel, das "Urteil" des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 aufgehoben zu bekommen, war jedenfalls mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Urteils vom 12. Mai 2011, mithin am 23. Mai 2011 nicht mehr geboten, so dass der hier streitgegenständliche Antrag vom 27. Juni 2011 erkennbar ins Leere ging. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 GKG besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Raum. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).