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Beschluss

1 L 3/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0210.1L3.12.0A
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Leitsätze
Zum Verhältnis von materieller Rechtskraft eines Urteiles und dem Nichtigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbegehren eines früheren Beamten, der als Probebeamter wegen gesundheitlicher Nichteignung und Dienstunfähigkeit entlassen worden war.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis von materieller Rechtskraft eines Urteiles und dem Nichtigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbegehren eines früheren Beamten, der als Probebeamter wegen gesundheitlicher Nichteignung und Dienstunfähigkeit entlassen worden war.(Rn.6) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. November 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das Antragsvorbringen tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit dieses den Hauptklageantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, der Nichtigkeitsfeststellung stehe gemäß § 121 VwGO die materielle Rechtskraft des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Juni 1997 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren - A 8 K 138/96 - entgegen, weil darin die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung des Beklagten vom 25. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgestellt wurde. Soweit der Kläger unter Ziffer I., 1. a) und 2. seiner Antrags(begründungs)schrift einwendet, dass die materielle Rechtskraft der Nichtigkeitsfeststellung nicht entgegenstehe, und auf Durchbrechungsmöglichkeiten aufgrund §§ 51, 48, 49 VwVfG verweist, liegen die von ihm insoweit angeführten Fallgestaltungen vorliegend gerade nicht vor. Der Kläger verkennt schon grundlegend, dass er mit seinem Hauptantrag gerade keine - gebundene oder im Ermessenswege zu erfolgende - Entscheidung des Beklagten darüber begehrt, ob das Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen wird, sondern bereits eine Entscheidung in der Sache selbst beansprucht. Entsprechendes gilt in Bezug auf den ersten wie zweiten Hilfsantrag. Mit anderen Worten: Der Kläger müsste zunächst eine - die Rechtskraft von Gesetzes wegen zulässigerweise durchbrechende - Entscheidung herbeiführen (können), die eine erneute Sachentscheidung überhaupt erst ermöglicht. Solange das Verwaltungsverfahren noch nicht im engeren oder weiteren Sinne wiederaufgegriffen wurde, entfaltet prinzipiell das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Juni 1997 - A 8 K 138/96 - weiterhin seine materiell-rechtlichen Wirkungen. Dabei ist das Verwaltungsgericht in der Sache - entgegen dem Antragsvorbringen - zutreffend von Folgendem ausgegangen: Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile - wie hier - die Beteiligten, „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist". Über den Wortlaut dieser Norm hinaus sind überdies auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden. Dabei nehmen bei einem klageabweisenden Urteil die tragenden Gründe an dessen Rechtskraft teil, denn erst die tragenden Gründe geben insoweit Aufschluss darüber, weshalb ein geltend gemachter Anspruch verneint wurde. Die Entscheidung über eine Anfechtungsklage erschöpft sich nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn - anders als hier - eine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder wegen fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wird (siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 [m. w. N.]). Nichts Anderes folgt aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Vielmehr hat dieses auf das im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG besondere Gewicht der materiellen Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO von klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteilen hingewiesen und den insoweit geltenden Gesetzesvorbehalt zum Zwecke der Rechtskraftdurchbrechung betont (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 -, NVwZ 1989, 141). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht allein darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der behördlichen Ermächtigung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht werden soll und für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung in Bezug auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens - nicht indes bereits auf eine Sachentscheidung - besteht (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 -, NVwZ 2008, 418). Da das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem rechtskräftigen vom 23. Juni 1997 - A 8 K 138/96 - ausgeführt hat, dass „die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Polizeidienstunfähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden ist“ und „die streitgegenständlichen Verfügungen […] keinen rechtlichen Bedenken begegnen“, erstreckt sich die materielle Rechtskraft dieses Urteiles - wie vom Verwaltungsgericht in der vorliegend angefochtenen Entscheidung mit Recht angenommen - auch auf die Feststellung, dass die Entlassungsverfügung des Beklagten rechtmäßig ist. Für das vom Kläger angenommene Vorliegen einer „objektiven Rechtswidrigkeit“ der Entlassungsverfügung ist insoweit kein Raum; die von ihm angeführten Zitate betreffen andere Fallgestaltungen, insbesondere keine solchen, in denen eine Anfechtungsklage wegen der gerichtlich festgestellten Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes abgewiesen wurde und insoweit materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Ist die Entlassungsverfügung vorliegend hiernach bindend als rechtmäßig anzusehen, hindert dies zugleich die Feststellung ihrer Nichtigkeit, weil ein rechtmäßiger, d. h. ein formell wie materiell rechtsfehlerfreier Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 44 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA) nichtig sein kann (vgl.: § 43 Abs. 1 und 3 VwVfG; siehe zudem: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1993 - 6 B 21.92 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 49; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Auflage, § 44 Rn. 1; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 44 Rn. 202). Insoweit mangelt es dem Kläger zugleich an dem berechtigten Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung (vgl.: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O.). Daher kann der Kläger - wie er in der Antrags(begründungs)schrift letztlich selbst ausführt - nicht schon eine Sachentscheidung selbst, sondern neben dem vom Verwaltungsgericht zudem erörterten Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO gegenüber dem Beklagten lediglich geltend machen, dass das Verwaltungsverfahren zunächst wiederaufgegriffen wird („Ob“-Entscheidung). Auf das weitere Vorbringen des Klägers unter Ziffer I., 1. b) bis h) der Antragsbegründungsschrift, welches sich mit der erst nach einem etwaigen Wiederaufgreifen des Verfahrens stellenden Sachfrage nach der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung befasst, kommt es daher im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. Diese vom Kläger angeführten Gesichtspunkte sind solche, die die Rechtsgrundlage der Verfügung und das Verwaltungsverfahren als solches betreffen und jeweils schon Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Juni 1997 - A 8 K 138/96 - sind und daher an der materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 121 VwGO teilhaben. Ungeachtet dessen ist die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG schlüssig dargelegt. Ein Verwaltungsakt verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn er selbst nach Inhalt oder Zweck gegen die guten Sitten verstößt, etwas Sittenwidriges anordnet oder etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 C 26.87 -, BVerwGE 84, 314), oder in sittenwidriger Weise herbeigeführt, z. B. erschlichen wurde bzw. auf reiner Willkür beruht (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 47, 50). Ein entsprechend doloses Verhalten des Beklagten macht die Antragsbegründungsschrift indes nicht hinreichend plausibel. Soweit der Kläger unter Ziffer I., 2. seiner Antragsbegründungsschrift des Weiteren geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes komme eine Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen nicht nur im Wege der Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO und nach § 51 Abs. 1 VwVfG in Betracht, geht der Einwand ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht erörtert im Folgenden überdies, ob der Kläger - wie von ihm vorliegend geltend gemacht - einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auch im weiteren Sinne, d. h. nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG hat (siehe Seite 8 der Urteilsabschrift). Soweit sich der Kläger unter Ziffer I., 3. seiner Antragsbegründungsschrift gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, er habe sein Wiederaufgreifensbegehren nach § 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht, stellt er dies nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Schon nach seinem jetzigen Vorbringen hatte der Kläger zumindest seit dem Jahr 2001 Kenntnis der für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens maßgeblichen Umstände. Ausweislich des Schriftsatzes seiner seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2003 an das Landgericht Magdeburg erlangte der Kläger indes bereits „durch Einsicht in die Gesundheitsakte am 18.02.2000 Kenntnis von den unerlaubten Handlungen“. Dies hat der Kläger ausweislich der Akten zwar ab dem Jahr 2001 zum Anlass genommen, Schadenersatzprozesse gegen das Land Sachsen-Anhalt zu führen, nicht indes bei dem Beklagten innerhalb der vorbezeichneten Drei-Monats-Frist den nach § 51 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Entlassungsverfahrens zu beantragen. Unabhängig vom Vorstehenden erschöpft sich das Antragsvorbringen in einer bloßen Behauptung, soweit der Kläger - ausweislich der vorliegenden Gerichtsakten, insbesondere der Sitzungsniederschrift, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge erstmals - äußert, er habe bereits „jeweils unmittelbar nachdem er … Kenntnis … erlangt hatte, den Beklagten aufgefordert, die Entlassungsverfügung … zu überprüfen“. Für die Richtigkeit oder auch nur Plausibilität dieser nunmehrigen Behauptung besteht nach dem gesamten Akteninhalt wie insbesondere auch nach der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes überhaupt kein - greifbarer - Anhaltspunkt. Vielmehr ist entgegen dem weiteren Antragsvorbringen dem Begehren des Klägers mit Schreiben vom 29. Mai 2009 wie auch dem weiteren Schriftverkehr auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er den Beklagten in der Sache zuvor schon um ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens angegangen wäre. Protokollberichtigungs- oder -ergän-zungsanträge, die die Annahme der Richtigkeit seiner jetzigen Behauptung rechtfertigen könnten, hat der Kläger ausweislich der Akten im Übrigen nicht gestellt. Es ist auch nicht plausibel und wird in der Antragsbegründungsschrift ebenso wenig - nachvollziehbar - erläutert, dass der Kläger zwar bereits mehrere Jahre vor seinem Schreiben vom 29. Mai 2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Beklagten beantragt haben will, gleichwohl aber erst Klage am 3. Mai 2010 und nicht schon zuvor um Rechtsschutz nachgesucht, etwa eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Nach alledem stellt das Antragsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Kläger habe die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG verabsäumt, nicht schlüssig in Frage. Auf das weitere Vorbringen zum geltend gemachten Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen gemäß § 51 Abs. Nr. 1 bis 3 VwVfG kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig tritt der Kläger den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit er unter Ziffer I., 4. seiner Antragsbegründungsschrift rügt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine Rücknahme der Entlassungsverfügung infolge der materiellen Rechtskraft der o. g. Urteiles nicht in Betracht komme. Das Antragsvorbringen lässt insoweit erneut außer Acht, dass - wie bereits oben und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - zwischen der Wiederaufgreifensentscheidung einerseits und der sich gegebenenfalls erst anschließenden Sachentscheidung andererseits zu differenzieren ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht schon eingangs (Seite 8 [Mitte] der Urteilsabschrift) mit Recht darauf abgestellt, dass sich eine „Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Widerruf der Entlassungsverfügung“ nicht aus „den parallel zu der Regelung des § 51 VwVfG über das Wiederaufgreifen des Verfahrens anwendbaren §§ 48, 49 VwVfG“ ergibt, da eine solche Entscheidung - wie der Kläger selbst im Folgenden ausführt - im Ermessen der Behörde steht. Die vom Kläger angeführten weiteren Erwägungen stellen demgegenüber nur einen zusätzlichen Aspekt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes dar, auf den dieses seine Entscheidung gerade nicht tragend stützt. Da die Frage, ob eine Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG überhaupt wieder aufgegriffen wird, gleichermaßen im Ermessen der Behörde steht, ist hierfür eine Differenzierung nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zunächst rechtlich nicht von Relevanz. Auf das diesbezügliche Antragsvorbringen unter Ziffer I., 4., a) bis e) kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. Soweit sich die Antragsbegründungsschrift unter Ziffer I., 5. letztlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, das vorgenannte Ermessen des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht dergestalt eingeschränkt, dass eine sog. Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei, insbesondere habe der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die polizeiärztlichen Feststellungen, die der Beklagte seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zugrunde gelegt hat, jeglicher Grundlage entbehren, bis heute lägen keine ärztlichen Befunde vor, welche die polizeiärztlichen Feststellungen zu widerlegen geeignet sind, tritt der Kläger den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Eine „unzulässige Vermischung“ der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme liegt insofern nicht vor, da es hier zunächst nur um das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im weiteren Sinne geht, d. h. die für beide Fallgestaltungen einheitlich Frage, ob das abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen wird und ob das der Behörde insoweit eröffnete Ermessen gegebenenfalls vollständig eingeschränkt ist. Im Übrigen folgt schon daraus, dass selbst die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes durch das Gesetz in das Ermessen der Behörde gestellt ist, allein der Umstand der Rechtswidrigkeit keine Pflicht zur Aufhebung begründet (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, juris [m. w. N.]). Warum im Übrigen eine Ermessensreduzierung auf Null „hier schon aufgrund der Anweisung des Innenministeriums vom November 2005 an den Polizeiärztlichen Dienst“ gegeben sein soll, wird vom Kläger nicht plausibel gemacht und erschließt sich dem Senat, nicht zuletzt im Hinblick auf den erheblichen abweichenden Zeitpunkt in Bezug auf die Entlassungsverfügung, auch nicht anderweitig. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsbegründungsschrift behauptet, nur der Widerruf wäre „hier ermessensfehlerfrei“. Auch der Hinweis des Klägers, dass „ein Widerruf jederzeit problemlos möglich“ sei, bedeutet nicht, dass die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren überhaupt wiederaufgreifen bzw. im Falle des Wiederaufgreifens die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes verfügen müsste. Beides steht im grundsätzlichen Ermessen der Behörde. Dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beklagte im vorliegenden Fall das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, legt das Antragsvorbringen schon insgesamt nicht, insbesondere aber nicht dadurch schlüssig dar, dass es auf einen vermeintlichen in der mündlichen Verhandlung seitens des Kammervorsitzenden dem Beklagten gegenüber erteilten Hinweis verweist. Es ergibt sich schon nicht aus den Akten, insbesondere nicht aus der Sitzungsniederschrift, dass ein dahingehender Hinweis überhaupt erteilt worden wäre. Ungeachtet dessen kommt es für die - Zweifel an der - Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich allein auf die Urteilsbegründung an, nicht hingegen auf eine in einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Rechtsgespräches geäußerte - naturgemäß nur vorläufig geäußerte - Rechtsauffassung des Gerichtes oder gar nur einzelner Richter. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die (vermeintlich) geäußerte vorläufige Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil gerade keinen Niederschlag gefunden hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter Ziffer I., 6. seiner Antragsbegründungsschrift schließlich darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt und zu Unrecht ungeprüft gelassen, dass die Bindung an die materielle Rechtskraft eines Urteiles entfalle, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustandes schlechthin unerträglich wäre. Das Antragsvorbringen lässt dabei schon außer Betracht, dass es sich bei der angeführten Fallgestaltung lediglich um einen Unterfall der - vollständig reduzierten - Ermessensausübung seitens der Behörde im Rahmen einer Wiederaufgreifensentscheidung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG handelt (so auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung). Insofern geht das Antragsvorbringen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - in der Sache fehl, soweit es letztlich rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit einer vollständigen Ermessenreduktion seitens des Beklagten nicht befasst. Im Übrigen legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Entlassungsverfahrens „schlechthin unerträglich“ wäre. Dass - wie der Kläger vorträgt - dem Beklagten im Entlassungszeitpunkt andere, insbesondere weniger einschneidende Entscheidungsoptionen zur Verfügung gestanden hätten, lässt für sich genommen die Verfügung jedenfalls nicht als „schlechthin unerträglich“ erscheinen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Antragsvorbringen, zumal der Kläger nach seiner Entlassung als Angestellter durch den Beklagten weiterbeschäftigt wurde und das Angestelltenverhältnis nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auf Wunsch des Klägers durch einen Auflösungsvertrag beendet wurde. Nicht plausibel ist schließlich, dass die Entlassungsverfügung etwaige Bewerbungsaussichten des Klägers, insbesondere für den öffentlichen Dienst, beeinträchtigen, sollte. Denn die Entlassungsverfügung vermag allenfalls zu vermitteln, dass der Kläger seinerzeit dienstunfähig gewesen ist. Sofern der Kläger wieder dienstfähig, d. h. gesundheitlich geeignet sein sollte, ist dies nicht nur (amts)ärztlich feststellbar, sondern steht die Entlassungsverfügung sachlich bzw. inhaltlich auch nicht entgegen. Diesbezügliche nachteilige Folgewirkungen sind mithin weder ersichtlich noch (schlüssig) dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antragsbegründungsschrift unter Ziffer II., 1. bis 4. aufgeworfenen sechs Fragen stellen sich in dem vorliegenden Streitfall - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - schon nicht in entscheidungserheblicher Weise. Es ist insofern weder davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung sachlich nicht behandelt hat, noch kommt es für die Frage, ob das Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen wird, darauf an, ob sich die Verfügung als rechtmäßig oder rechtswidrig darstellt. Darüber hinaus betreffen Fragen teils hier nicht gegebene Fallgestaltungen (Fragen 1 bis 3) bzw. ist ein fallübergreifender Klärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich (Frage 6). Klärungsbedarf ist in Bezug auf die Fragen 4 und 5 im Übrigen auch deshalb nicht dargelegt, weil die vom Kläger in Bezug genommene Richtlinie 2000/78/EG ebenso wie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zeitlich erst nach der Entlassungsverfügung und den diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Geltung beanspruchen. Hinsichtlich der Frage 6 liegt die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2003 (Az.: 1 A 2150/00, juris) überdies nicht vor. Denn dieses hat den von der Antragsbegründungsschrift behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern lediglich und ausdrücklich auf den dortigen Einzelfall bezogen ausgeführt, dass „allein die Diagnose Morbus Crohn im gegebenen Fall eine solche Feststellung nicht rechtfertigt“ (a. a. O., Rn. 104). Unabhängig davon liegt auch in rechtlicher Hinsicht kein dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil anders als in dem dortigen Verfahren hier die Entlassung des Klägers - wie dieser andernorts selbst ausführt - nicht nur auf seine Dienstunfähigkeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG; § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BG LSA a. F.), sondern ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1996 überdies auf seine mangelnde gesundheitliche Bewährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BG LSA a. F.) gestützt wurde. Anders als in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a. a. O., Rn. 90) ist der Kläger im vorliegenden Verfahren im Entlassungszeitpunkt auch noch nicht planmäßig angestellt gewesen. Davon abgesehen legt das Antragsvorbringen auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Ziffer III. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 1984 (Az.: - 2 C 22.83 -, BVerwGE 70, 110). Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den vom Kläger angeführten Rechtssatz in seinem vorbezeichneten Urteil nicht aufgestellt, sondern befasst sich in dieser Entscheidung mit einer anderen Rechtsfrage, nämlich mit dem etwaigen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahren („Ob“-Entscheidung) und nicht mit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Unabhängig vom Vorstehenden lässt sich aber auch nicht ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen. Danach bliebe schon unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist. Aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates folgt indes, dass der vom Kläger angenommenen Widerspruch zur angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache nicht besteht. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Ziffer I., 3. und IV. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensmängel. Die Antrags(begründungs)schrift legt nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen ist. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]). Hieran gemessen hat die Antrags(begründungs)schrift einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Antragsvorbringen enthält zunächst im Wesentlichen die Wiederholung der Einwendungen unter Ziffer I., 3 der Antragsbegründungsschrift und erschöpft sich damit nach wie vor in einer bloßen Behauptung, soweit der Kläger - ausweislich der vorliegenden Gerichtsakten, insbesondere der Sitzungsniederschrift, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge erstmals - äußert, er habe bereits „jeweils unmittelbar nachdem er … Kenntnis … erlangt hatte, den Beklagten aufgefordert, die Entlassungsverfügung … zu überprüfen“. Für die Richtigkeit oder auch nur Plausibilität dieser nunmehrigen Behauptung besteht aus den bereits dargelegten Gründen überhaupt kein - greifbarer - Anhaltspunkt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeindung von Wiederholungen auf seine obigen Ausführungen. Aber auch ungeachtet dessen legt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des angefochtenen Urteiles mit dem Klagevorbringen befasst und hat insbesondere auf das Klageverfahren - 4 O 1598/01 - bei dem Landgericht Magdeburg Bezug genommen (siehe etwa Seite 4 der Urteilsabschrift). Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf einzelne Gesichtspunkte nicht ausdrücklich eingegangen ist oder bestimmtes Klägervorbringen nicht im Einzelnen bezeichnet hat, kann nicht schon geschlossen werden, es sei seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen, zumal die Antragsbegründungsschrift selbst ausführt, dass das Verwaltungsgericht auf die vom Kläger angeführten Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Der Kläger legt auch nicht anhand besonderer Umstände dar, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der vorgenannten Grundannahme seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes grundsätzlich nicht. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern konnte sich auf die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränken. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht nach den von ihm zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Gesichtspunkten gehalten gewesen wäre, gleichwohl auf die von der Antrags(begründungs)schrift angeführten Aspekte weiter einzugehen, legt der Kläger im Übrigen nicht schlüssig dar; dies drängt sich - aus den bereits angeführten Gründen - auch dem Senat nicht auf. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger erneut angeführte „Anweisung des Innenministeriums im November 2005“, auf die es aus den bereits dargelegten Gründen schon in zeitlicher Hinsicht nicht ankommt. Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe - unrichtigerweise - „ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die nicht bereits im früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten“. Vielmehr trifft das Verwaltungsgericht eine gegenteilige Feststellung, indem es sich auch mit dem neueren Klagevorbringen auseinandersetzt. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, weshalb es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes erforderlich gewesen sein sollte, auf die weiteren Einzelheiten des insoweitigen Klagevorbringens einzugehen. Es ist auch nicht zu ersehen, dass - wie die Antragsbegründungsschrift einwendet - das Verwaltungsgericht den Sinn des klägerischen Vorbringens im allgemeinen, aber auch in dem von ihr unter Ziffer IV., 1. b) gesondert angeführten Aspekt nicht erfasst hätte; vielmehr ist vorliegend ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles das Gegenteil der Fall. Soweit sich der Kläger letztlich gegen die materiell-rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichtes wendet, kann er seine Gehörsrüge hierauf nicht mit Erfolg stützen. Dass das Verwaltungsgericht - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schon nicht zu begründen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, das seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe nur: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 0 -, juris). Schließlich legt die Antragsbegründungsschrift unter Ziffer IV., 2. den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar. Die klägerische Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die im Urteil angegebene mehrfache Verlängerung der Probezeit des Klägers „ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet“, liegt neben der Sache. Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf bezieht, dass die Probezeit des Klägers mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 bis zum Ablauf des 31. Mai 1995 mit der Begründung, dessen gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit könne gegenwärtig nicht festgestellt werden, und mit gleichlautender Begründung mit Bescheid vom 23. Mai 1995 nochmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 jeweils verlängert sowie der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Mai 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1995 zurückgewiesen wurde, finden diese Feststellungen ihre Grundlage in den beigezogenen Akten des Beklagten (siehe Beiakte B [Personalakte des Klägers ], Bl. 68, 72, 79 f.). Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht auf die nochmalige Verlängerung der Probezeit des Klägers bis zum 30. Juni 1996 mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 abstellt (siehe Beiakte B, Bl. 91). Da der Vorsitzende des 1. Senates, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. B., aufgrund einer - bereits im Zeitpunkt des Einganges der Antragsbegründungsschrift bestehenden - Erkrankung dienstunfähig und daher gehindert war, an der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag des Klägers mitzuwirken, war eine gesonderte Entscheidung darüber, ob er gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist oder gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO die vom Kläger geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit besteht, obsolet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG und legt den 6,5fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 7 LBesO zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).