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Beschluss

1 L 184/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0228.1L184.11.0A
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Leitsätze
Während § 87 InsO den Erlass eines Leistungsbescheides hindert, gilt dies für das Ergehen einer Widerrufsentscheidung nicht. Ein Verwaltungsakt über den Widerruf eines anderen - begünstigenden - Verwaltungsaktes stellt keinen Leistungsbescheid dar.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. November 2011 hat keinen Erfolg. Wird die Berufung - wie im gegebenen Fall - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen und sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich aufgezeigt wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris [m. w. N.] = DVBl 2008, 1524); erforderlich ist, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrages zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris [m. w. N.]). Zwar ist für die Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benannt werden. Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung, d. h. mangels eines hinreichend strukturierten Vortrages sich durch angemessene Würdigung des Vortrages und durch sachgerechte Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, bleibt dem Zulassungsbegehren der Erfolg versagt (BVerfG, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Antragsschrift der Klägerin bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Auch bleibt nach dem gesamten Vorbringen offen, auf welchen Zulassungsgrund das Zulassungsbegehren gestützt wird, zumal der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes lediglich nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung entgegengetreten wird. Den vorbezeichneten Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren werden die Ausführungen damit nicht gerecht. Aus der nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung lässt sich auch bei angemessener Würdigung des Antragsvorbringens und durch sachgerechte Auslegung vorliegend nicht eindeutig feststellen, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird. Es besteht auch keine Veranlassung, die Antragsschrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Eine solche Auslegung würde schon dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwiderlaufen. Würde man nämlich jede Rechtsmittelbegründung, die sich inhaltlich mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen, liefe die Regelung betreffend die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernissen im Ergebnis ins Leere, weil anderenfalls jegliche Darlegungen, mit denen sich der Rechtsmittelführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden könnten (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insofern nicht, Vorbringen durch Auslegung zumindest dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen (BVerfG, a. a. O.). Unabhängig davon bleibt aber auch im konkreten Fall unklar, welchen Zulassungsgrund die Klägerin geltend machen und ob sie sich insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen will. Das Antragsvorbringen ist in keiner Weise auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgerichtet, und eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend klar erkennbar. Selbst wenn aber vorliegend davon auszugehen wäre, dass hier der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht würde, rechtfertigte das Antragsvorbringen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse aus. Das Verwaltungsgericht hat nämlich des Weiteren ausdrücklich ausgeführt, dass die - unterstellt - zulässige Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Hierzu enthält das Antragsvorbringen keine schlüssige Gegenargumentation. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die „Anmeldung einer Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Gesamtvollstreckung“ sei, verkennt das Antragsvorbringen den Unterschied zwischen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder - wie hier - durch Widerruf einerseits und der Geltendmachung des Erstattungsbegehrens durch Leistungsbescheid andererseits (siehe zu gerade dieser Unterscheidung: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21.02 -, Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 54 [m. w. N.]). Während § 87 InsO den Erlass eines Leistungsbescheides hindert, gilt dies für das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gerade nicht (vgl.: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Ein Verwaltungsakt über den Widerruf eines anderen - begünstigenden - Verwaltungsaktes stellt nämlich keinen Leistungsbescheid dar. Dass die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides durch Rücknahme oder Widerruf - auch insolvenzrechtlich - zulässig ist und sein muss, erschließt sich im Übrigen schon daraus, dass anderenfalls ein gegenüber der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) anzumeldender (§ 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO) Rückzahlungs- oder Erstattungsanspruch gar nicht erst entstehen könnte. Denn ohne Aufhebung des Zuwendungsbescheides stellt dieser den Rechtsgrund sowohl für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen als auch für die Auszahlung etwaiger noch unausgezahlter Zuwendungsbeträge dar. Mit anderen Worten: Eine Widerrufsverfügung selbst stellt noch keinen Titel dar, dessen Sich-Verschaffen § 87 InsO untersagt, da die Begründung einer Forderung durch Verwaltungsakt nicht zugleich schon deren Verfolgen durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) beinhaltet. Die klägerische Argumentation liefe demgegenüber auf das - haushaltsrechtswidrige - Ergebnis hinaus, dass im Falle der Insolvenz eines Zuwendungsempfängers in keinem Fall Rückzahlungsansprüche mehr entstehen und gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden könnten, selbst wenn der Zuwendungsbescheid sich als rechtswidrig herausstellte oder der Zuwendungsempfänger gegen dessen Regelungen verstoßen hat. Soweit vorliegend in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 12. November 2007 neben dem Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 21. August 2003 in der Fassung des letzten Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2004 eine Rückzahlungsforderung erhoben wird, kann dahinstehen, ob darin der Erlass eines zu diesem Zeitpunkt in grundsätzlich unzulässiger Weise ergangenen Leistungsbescheides zu sehen wäre, da dieser ersichtlich keine Masseverbindlichkeiten (vgl. §§ 53, 55 Abs. 1 InsO) beträfe (vgl. hierzu: BVerwG, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nämlich darauf abgestellt, dass dieser Rückforderungsbescheid - offensichtlich als Reaktion auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. November 2007 - durch das als Bescheid qualifizierte Schreiben vom 27. November 2007 abgeändert wurde und dergestalt als nach § 185 InsO statthafter Forderungsfeststellungsbescheid (vgl. insoweit: BVerwG, a. a. O., zum entsprechenden früheren § 146 Abs. 5) anzusehen ist, weil die Klägerin die Forderung bestreite. Hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift indes nicht - weiter - auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. November 2011 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin hier ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid auf 669.258,64 €; diesen Streitwert hätte die Klägerin in ihrer Klageschrift ursprünglich selbst zugrunde gelegt. Auf die Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen nicht an (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).