Beschluss
1 L 123/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0314.1L123.11.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 1 und 5 WaStrG enthalten die (wasser)wegerechtliche Widmung von Gewässern einschließlich der zugehörigen Gegenstände zu Bundeswasserstraßen und begründen eine - zulassungsfreie - Gebrauchsbefugnis als subjektives öffentliches Recht, die die Bundeswasserstraßen (§ 1 Abs. 1 WaStrG) einschließlich ihres Zubehörs umfassen. (Rn.6)
2. Die Gebrauchsbefugnis besteht weder unbeschränkt noch widmungsunabhängig. Insbesondere ergeben sich widmungsimmanente Schranken aus den Bestimmungen des WaStrG, etwa aus § 5 Satz 2 WaStrG, oder der der Verwaltung obliegenden Anstaltsgewalt, sowie aus dem Widmungsinhalt selbst, der einen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des (Wasser-)Weges nicht zum Gegenstand hat. (Rn.7)
3. In der bloßen Außerbetriebnahme eines Schiffshebewerkes liegt keine Beseitigung einer Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 WaStrG), die ein Planfeststellungserfordernis zur Folge hätte.(Rn.9)
4. Eine durch planrechtliche Zulassung geschaffene besondere Zweckbestimmung kann grundsätzlich durch einen ausdrücklichen, eindeutigen und bekannt zu machenden Hoheitsakt beseitigt werden (Entwidmung). (Rn.11)
5. Die Entwidmung stellt eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar; sie beendet die Eigenschaft einer Anlage als Zubehör einer Bundeswasserstraße und damit das Benutzungsrecht im Rahmen des bisherigen Widmungszweckes.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 1 und 5 WaStrG enthalten die (wasser)wegerechtliche Widmung von Gewässern einschließlich der zugehörigen Gegenstände zu Bundeswasserstraßen und begründen eine - zulassungsfreie - Gebrauchsbefugnis als subjektives öffentliches Recht, die die Bundeswasserstraßen (§ 1 Abs. 1 WaStrG) einschließlich ihres Zubehörs umfassen. (Rn.6) 2. Die Gebrauchsbefugnis besteht weder unbeschränkt noch widmungsunabhängig. Insbesondere ergeben sich widmungsimmanente Schranken aus den Bestimmungen des WaStrG, etwa aus § 5 Satz 2 WaStrG, oder der der Verwaltung obliegenden Anstaltsgewalt, sowie aus dem Widmungsinhalt selbst, der einen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des (Wasser-)Weges nicht zum Gegenstand hat. (Rn.7) 3. In der bloßen Außerbetriebnahme eines Schiffshebewerkes liegt keine Beseitigung einer Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 WaStrG), die ein Planfeststellungserfordernis zur Folge hätte.(Rn.9) 4. Eine durch planrechtliche Zulassung geschaffene besondere Zweckbestimmung kann grundsätzlich durch einen ausdrücklichen, eindeutigen und bekannt zu machenden Hoheitsakt beseitigt werden (Entwidmung). (Rn.11) 5. Die Entwidmung stellt eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar; sie beendet die Eigenschaft einer Anlage als Zubehör einer Bundeswasserstraße und damit das Benutzungsrecht im Rahmen des bisherigen Widmungszweckes.(Rn.12) Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 7. Juli 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Kläger treten den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit dieses den Klagen in der Sache keinen Erfolg beigemessen hat. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 5 Satz 1 WaStrG keinen Anspruch auf die hier allein begehrte Wiederinbetriebnahme des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee begründet. Die §§ 1 und 5 WaStrG enthalten die (wasser)wegerechtliche Widmung von Gewässern einschließlich der zugehörigen Gegenstände zu Bundeswasserstraßen (Friesecke, WaStrG, 6. Auflage, § 1 Rn. 1 f., § 5 Rn. 1). Gemäß § 5 Satz 1 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechtes einschließlich des Schifffahrtabgabenrechtes sowie der Vorschriften des WaStrG die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Die Regelung beinhaltet damit zwar eine - zulassungsfreie - Gebrauchsbefugnis als subjektives öffentliches Recht, die die Bundeswasserstraßen (§ 1 Abs. 1 WaStrG) einschließlich ihres Zubehörs (§ 1 Abs. 4 WaStrG) betrifft (vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - VII C 26.65 -, BVerwGE 32, 299; Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235; Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 2). Diese Gebrauchsbefugnis besteht indes weder unbeschränkt noch widmungsunabhängig (hiervon ausgehend: BVerwG, a. a. O.; Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 6 f. [m. w. N.]). Insbesondere ergeben sich widmungsimmanente Schranken aus den Bestimmungen des WaStrG, etwa aus § 5 Satz 2 WaStrG, oder der der Beklagten obliegenden Anstaltsgewalt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969, a. a. O.; Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 7), sowie aus dem Widmungsinhalt selbst, der einen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des (Wasser-)Weges gerade nicht zum Gegen-stand hat (Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 7 [m. w. N.]). Denn sowohl der Neu- oder Ausbau einer Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 WaStrG) wie auch deren Unterhaltung (vgl. §§ 7, 8 WaStrG) erfolgen in Erfüllung der der Beklagten nach Art. 89 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 1 GG obliegenden Aufgaben als staatliche Verwaltung durch schlicht-hoheitliches Handeln allein im Allgemeininteresse, nicht hingegen zur Erfüllung von Individualinteressen (BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81 -, BGHZ 86, 152; Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 7, § 8 Rn. 3 [m. w. N.]). Die tatsächlich gegebene Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße ist mithin nur eine allgemeine Gegebenheit, die zwar die Möglichkeit des Befahrens eröffnet, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch besteht (BGH, a. a. O.). Insoweit bestehen grundsätzlich auch keine drittgerichteten Amtspflichten, da die öffentliche Hand insofern nicht zum Schutze von Individualinteressen tätig wird (BGH, a. a. O.). Ein im Falle unzureichender Unterhaltung gegebenenfalls aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierender Anspruch eines konkret Betroffenen wäre daher auch nicht auf Erfüllung der Unterhaltungsaufgabe, sondern allenfalls auf eine Abwehr, Folgenbeseitigung oder auf (deliktischen) Schadensersatz gerichtet (Friesecke, a. a. O., § 8 Rn. 3 [m. w. N.]; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235). Vom Vorstehenden geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aus. Der von den Klägern demgegenüber geltend gemachte Anspruch auf „ermessensgerechte Ausübung des Verkehrserhaltungsermessens“ besteht aus den vorbezeichneten Gründen nicht, da insoweit keine „Rechte missachtet“ werden. Entgegen dem Antragsvorbringen handelt es sich bei der Nutzungsgewährung hinsichtlich der Bundeswasserstraßen nach der Gesetzessystematik auch nicht um Gemeingebrauch, sondern - wie ausgeführt - um eine andere zulässige, zulassungsfreie Benutzung (vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969, a. a. O.; Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 2 [m. w. N.]). Dass hier im Fall der Kläger der (Weiter-)Betrieb des Schiffshebewerkes deshalb zwingend erforderlich wäre, weil sie in ihrem Eigentum stehende Grundstücke oder die hier maßgeblichen Bundeswasserstraßen nur von einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück und unter alleiniger Inanspruchnahme des Schiffshebewerkes verlassen bzw. erreichen könnten, ist durch das Antragsvorbringen weder (schlüssig) aufgezeigt, noch ist dies für den beschließenden Senat anderweitig ersichtlich. Unabhängig davon schließt das Nutzungsrecht nach § 5 Satz 1 WaStrG insbesondere für die „muskelbetriebene Sportschifffahrt“ auch das Recht ein, sämtliche Ufergrundstücke zu betreten, um die Bundeswasserstraße befahren zu können (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 -, Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 5; Friesecke, a. a. O., § 5 Rn. 3 a. E.). Ebenso wenig tritt die Antrags(begründungs)schrift den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit dieses im Hinblick auf die Außerbetriebnahme des Schiffshebewerkes das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens verneint hat. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG bedarf lediglich der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung. Entgegen dem Antragsvorbringen liegt in der bloßen Außerbetriebnahme des Schiffshebewerkes keine Beseitigung einer Bundeswasserstraße (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 WaStrG). Das Beseitigen ist ein tatsächlicher, kein rechtlicher Vorgang und bedarf - etwa durch Verfüllung oder Zuschütten - in Form faktischer Maßnahmen der Aufhebung der Gewässereigenschaft, was auch Teilstrecken der Bundeswasserstraße betreffen kann (Friesecke, a. a. O., § 12 Rn. 14). Im gegebenen Fall mangelt es aber mit der bloßen Außerbetriebnahme des Schiffshebewerkes als Binnenwasserstraßenzubehör im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG an einer Maßnahme, die die Gewässereigenschaft der Bundeswasserstraße - partiell - beseitigt. Im Übrigen legt die Antrags(begründungs)schrift nicht schlüssig dar, dass es sich bei der Außerbetriebnahme des Schiffshebewerkes um einen Neubau oder Ausbau (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG) der Bundeswasserstraße handelt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass es an gemäß § 12 Abs. 1 und 2 WaStrG erforderlichen baulichen Maßnahmen fehle; hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift indes nicht - weiter - auseinander. Soweit die Kläger zur Begründung eines Planfeststellungserfordernisses stattdessen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 1988 in dem Verfahren 4 C 48.86 (BVerwGE 81, 111) verweisen, kommt dieses vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil - wie die Kläger selbst ausführen - die Entscheidung auf das seinerzeitige AEG und damit auf andere Rechtsvorschriften als die hier allein einschlägigen Bestimmungen des WaStrG rekurriert. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung nicht festgestellt, dass in dem dortigen Verfahren ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, sondern diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen. Unabhängig vom Vorstehenden ist die klägerische Argumentation aber auch nicht geeignet, den geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Wiederaufnahme des Betriebes des Schiffshebewerkes zu stützen, da die Kläger im Falle eines Planfeststellungszwanges allenfalls geltend machen könnten, dass ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, in dem erst die von ihnen angeführten Belange vorgebracht werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1996 - 11 A 20.96 -, BVerwGE 102, 74; Urteil vom 16. März 1984 - 4 C 46.80 -, Buchholz 445.5 § 16 WaStrG Nr. 1). § 14b Nr. 11 WaStrG gewährte planbetroffenen Dritten überdies keine subjektiven Verfahrensrechte (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982 - 4 B 95.82 -, Buchholz 445.5 § 18 WaStrG Nr. 1; Friesecke, a. a. O. § 14b, Rn. 63). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass im gegebenen Fall die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Zwecke der Außerbetriebnahme des Schiffshebwerkes nicht geboten sei, weil die durch einen Planfeststellungsbeschluss geschaffene besondere Zweckbestimmung von Anlagen auch durch eine entsprechende Entwidmungserklärung erfolgen könne. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen schon nicht (weiter) auseinander. Im Übrigen sind die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht zu erinnern. Eine durch planrechtliche Zulassung geschaffene besondere Zweckbestimmung, auf die sich die Kläger andernorts beziehen, kann nämlich grundsätzlich durch einen ausdrücklichen, eindeutigen und bekannt zu machenden Hoheitsakt beseitigt werden (Entwidmung; Friesecke, a. a. O., § 14c Rn. 25 [m. w. N.]; vgl. zum entsprechenden Planungsrecht nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AEG: BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 -, BVerwGE 102, 269 [m. w. N.]). Dass hier einschlägiges Fachplanungsrecht der Entwidmung entgegen stände, legt die Antrags(begründungs)schrift im Übrigen nicht (plausibel) dar. Soweit die Kläger geltend machen, vorliegend sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes keine wirksame Entwidmung des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee als Anlage im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG erfolgt, stellen sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes gleichfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die Entwidmung stellt eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar, denn sie beendet die Eigenschaft einer Anlage als Zubehör einer Bundeswasserstraße und damit das Benutzungsrecht im Rahmen des bisherigen Widmungszweckes. Erforderlich für eine solche Entwidmung ist daher, dass sie durch eindeutige und bekanntgemachte Erklärungen erfolgt, damit für jedermann klare Verhältnisse bestehen (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996, a. a. O. [m. w. N.]). Das gebotene Mindestmaß an Publizität setzt dabei voraus, dass die Entwidmungserklärung in einer gegenüber jedermann geeigneten Weise bekanntgemacht wird (vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, a. a. O.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Soweit die Kläger einwenden, die insoweit vorgenommen Maßnahmen (Schließung der Zufahrtstore, Rot-Stellung der Zufahrtsampel, Ruhestellung des Troges in mittlerer Lage) nebst Bekanntmachung der Erklärung über die dauerhafte Außerbetriebnahme hätten auch schon bei Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgelegen und könnten daher die „Regelungswirkung einer Entwidmung“ nicht entfalten, ist dies unzutreffend. Zwar mögen die Maßnahmen hinsichtlich der Zufahrtstore, der Zufahrtsampel und des Troges wie auch eine Außerbetriebnahmeerklärung im Falle von Reparatur- und Wartungsarbeiten faktisch identisch sein. Gleichwohl unterscheiden sie sich nach ihrem Inhalt, nämlich aufgrund der divergierenden Außerbetriebnahmeerklärungen. Die Betriebsunterbrechung hat bei Reparatur- und Wartungsarbeiten lediglich die - kurzfristige - Unterbrechung der Schiffbarkeit zum Gegenstand, während die Entwidmungserklärung die dauerhafte Außerbetriebnahme zum Inhalt hat. An dem Erklärungsgehalt ändert sich - entgegen dem weiteren Antragsvorbringen - auch nichts dadurch, dass die Entwidmungserklärung keine Begründung für eine dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage enthält. Die Kläger vermengen insoweit in unzulässiger Weise Inhalt einer Erklärung einerseits sowie Erfordernis, Gegenstand und Ablauf eines Verwaltungsverfahrens andererseits. Haben die Klagen hiernach - wie das Verwaltungsgericht nach alledem zutreffend und nicht zulassungsbegründend von der Antrags(begründungs)schrift in Frage gestellt - in der Sache keinen Erfolg, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klage des Klägers zu 2. überdies unzulässig ist, da das Verwaltungsgericht die Klagen im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. Soweit sich die Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen wie rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache berufen, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antrags(begründungs)schrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Mit dem Antragsvorbringen wird im Hinblick auf die angeführten Rechts- oder Tatsachenfragen schon nicht ihre Entscheidungserheblichkeit dargelegt und vor allem deren besonderer Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen des Senates, insbesondere im Hinblick auf die in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung, auch nicht zu erkennen, dass der vorliegende Sachverhalt bzw. die sich hier entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachten und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abwichen. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig - zulassungsbegründend - dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. In Bezug auf die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfenen Fragen, „wie die im Bundeswasserstraßenrecht vorhandene Regelungslücke zum Verfahren der ‚Außerbetriebnahme’ zu schließen ist“, „ob diese [Außerbetriebnahme] durch bloße Schaltung einer Zufahrtsampel auf Rot und einer formlosen Bekanntmachung im Elvis-System zu Lasten aller Nutzer erfolgen kann oder ob nicht - entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein Planfeststellungsverfahren oder jedenfalls ein auf andere Weise den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Abwägungsverfahren entsprechendes Verfahren durchgeführt werden muss“, sowie „welche Anforderungen an die Stilllegung und Außerbetriebnahme von Bundeswasserstraßen zu stellen sind“, handelt es sich bei den Fragen 1 und 3 schon um nicht hinreichend konkrete Fragen, sondern um das Aufzeigen eines allgemeinen Problemkreises. Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift in Bezug auf die aufgeworfenen „Fragen“ 1 bis 3 aber auch nicht dar, dass es auf ihre Beantwortung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt. Dies gilt hinsichtlich der Frage 2 schon deshalb, weil im gegebenen Fall das Schiffshebewerk nicht „durch bloße Schaltung einer Zufahrtsampel auf Rot und eine formlose Bekanntmachung im Elvis-System“ außer Betrieb genommen wurde. Im Übrigen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des Senates zum geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sich die aufgeworfenen „Fragen“ vorliegend im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht in entscheidungserheblicher Art stellen. Überdies sind die mit den angeführten Problemkreisen im Zusammenhang stehenden Fragen der widmungsimmanenten Schranken der Gebrauchsbefugnis nach § 5 Satz 1 WaStrG und des Planfestsstellungserfordernisses nach §§ 12, 14 WaStrG (höchst-)richterlich geklärt. Die Annahme einer „Regelungslücke“ wird von der Antrags(begründungs)schrift insofern auch nicht - schlüssig - dargelegt. Die erneut in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu den spezifischen Bestimmungen des AEG und gerade nicht zum WaStrG ergangen. Die Zulassung der Berufung in Bezug rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der auf den Kläger zu 2. gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2001 in dem Verfahren - 2 C 48.00 - (NVwZ 2002, 97). Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Die Antrags(begründungs)schrift legt hingegen nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf der geltend gemachten Divergenz beruht. Eine Entscheidung beruht auf einem abweichenden Rechtssatz, wenn das Gericht ohne die Abweichung zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, was die Prüfung umfasst, ob der - vermeintlich - abweichende Rechtssatz die Ursache für das unrichtige Ergebnis gewesen sein kann (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, BVerwGE 14, 342; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 124 Rn. 11 i. V. m. § 132 Rn. 19). Dies ist - wie bereits ausgeführt - hier nicht der Fall, weil die Klage des Klägers zu 2. - worauf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zugleich gestützt hat - jedenfalls unbegründet ist und daher zu Recht abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat der Wertbemessung durch das Verwaltungsgericht folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).