Beschluss
1 L 19/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0330.1L19.12.0A
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Leitsätze
Mangels konkreter Zuordnung einer (vakanten) Planstelle zu dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten aufgrund der Stellenbewirtschaftung nach dem System eines Stellenpools ("Topfwirtschaft"), liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG nicht vor.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels konkreter Zuordnung einer (vakanten) Planstelle zu dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten aufgrund der Stellenbewirtschaftung nach dem System eines Stellenpools ("Topfwirtschaft"), liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG nicht vor.(Rn.9) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. Januar 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes dahingehend wendet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG lägen im gegebenen Fall nicht vor, stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Es ist höchstrichterlich sowie nach der hierauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des beschließenden Senates geklärt, dass die in § 46 Abs. 1 BBesG bezeichneten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ bedingen, dass die dem konkreten Amt zugeordnete Planstelle nicht besetzt, also vakant ist (Vakanzvertretung); eine bloße - vorübergehende - Verhinderung des Amts- und Stelleninhabers an der Amtsausübung (Verhinderungsvertretung) genügt demgegenüber nicht (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3; OVG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 L 50/10 -, juris [m. w. N.]). § 46 Abs. 1 BBesG knüpft an die Möglichkeit der Übertragung „dieses Amtes“ an, also an das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Diese entsprechende Planstelle muss besetzbar sein, denn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO (entspricht § 49 Abs. 1 Satz 1 BHO) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Demgegenüber reicht - entgegen dem Antragsvorbringen - das Vorhandensein bloß irgendeiner besetzbaren Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe in diesem Zusammenhang gerade nicht aus (OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 L 164/07 -, juris, mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - 3 L 470/00 -). Das - als einheitlicher Rechtsbegriff zu verstehende - Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 1 BBesG „vorübergehend vertretungsweise" und das weitere Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ stehen in unmittelbarem Zusammenhang (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 -, juris). Des Weiteren wird in § 46 Abs. 1 BBesG der Begriff des Amtes einheitlich verwendet: Gemeint ist das statusrechtliche Amt, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktio-nellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a. a. O.). Erst wenn eine kongruente Vakanz von wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 BBesG gegeben. Es reicht nicht aus, dass eine weitere im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle besetzt werden kann (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a. a. O.). Ein Anspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG besteht wegen des Vorbehaltes, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, mithin nur dann, wenn eine dem Beförderungsamt, dessen höherwertige Funktionen der Beamte wahrnimmt, zugeordnete freie Planstelle vorhanden ist; die Besetzung dieser Planstelle mit dem höherwertig Beschäftigten soll die durch die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG gefördert werden (so schon: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 2 C 48.02 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1). Im Übrigen erfolgt eine Stellenbewirtschaftung entweder nach dem System eines Stellenpools („Topfwirtschaft“) oder aber es erfolgt die konkrete Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten. Die Abgrenzung der Stellenbewirtschaftung unterscheidet sich mithin allein danach, ob eine sogenannte „Topfwirtschaft“ ohne Zuordnung einzelner Planstellen zu bestimmten Dienstposten oder demgegenüber gerade eine solche Zuordnung im Einzelfall oder allgemein erfolgt. Die Frage nach der Stellenführung, d. h. auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird, ist - wie der Kläger selbst einräumt - für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG mithin ohne jede rechtliche Relevanz. Es ist vielmehr zwischen dem Verhältnis von „Planstelle und Dienstposten“ einerseits sowie dem Verhältnis von „Planstelle und Beamten“ andererseits zu unterscheiden. Allein die Beziehung von „Planstelle und Dienstposten“ eröffnet das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG, weil nur dadurch das Verhältnis einer besetzbaren Planstelle zu dem höherwertigen konkreten Dienstposten bestimmt wird (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. unter Bezugnahme auf die vorbezeichnete Rechtsprechung des BVerwG; siehe zudem: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 -, juris [m. w. N.]: „§ 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die … Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamtes vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind.“). Dass eine generell fehlende Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu bestimmten Dienstposten das Entstehen einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG hindert, ist - entgegen dem Antragsvorbringen - der gesetzlichen Regelung selbst geschuldet, die den Anspruch gerade an die genannten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen knüpft, welche die Entstehung der Zulage gerade einschränken sollen (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ist nämlich eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 -, juris [m. w. N.]). Mangels konkreter Zuordnung einer (vakanten) Planstelle zu dem vom Kläger wahrgenommen Dienstposten aufgrund der - auch in der Antrags(begründungs)schrift angeführten - Stellenbewirtschaftung seitens der Beklagten nach dem System eines Stellenpools („Topfwirtschaft“) ist das Verwaltungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass hier die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG nicht bestanden haben. Auf die Stellenführungen kommt es im Ergebnis - wie der Kläger zutreffend selbst ausführt - im Ergebnis und damit nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Kläger im Übrigen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2011 in dem Verfahren 2 C 19.10 (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49) geltend macht, auch ohne Nachweis von Willkür sei wegen der Rechtswidrigkeit praktizierter „Topfwirtschaft“ von einer Pflicht zur Ausschöpfung ausgebrachter Planstellen auszugehen, ergibt sich aus dem vorbezeichneten Urteil schon nicht die Feststellung, dass die Stellenbewirtschaftung in Form der sog. Topfwirtschaft rechtswidrig ist. Das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil hatte die (Verpflichtung des Dienstherrn zur neuen) Einreihung eines Beamten in eine Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht zur Beförderung vorgesehen war, zum Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit lediglich die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Beamten in die Beförderungsrangliste festgestellt und zur Begründung ausgeführt, die Beförderungspraxis der dortigen Beklagten, wie sie in der erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhe auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG, weil diese Norm zwei Rechtspflichten enthält, nämlich zum Einen beim Fehlen einer normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie der Personalwirtschaft zugrunde zu legen sowie zum Anderen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund zu bündeln, d. h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zuzuordnen. Mit anderen Worten: Das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil hat die Bewertung(spflicht) von Dienstposten in Bezug auf Statusämter (Besoldungsgruppen) zum Gegenstand, nicht hingegen die Zuordnung(spflicht) von - haushalterisch ausgebrachten - Planstellen in Bezug auf bestimmte Dienstposten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG. Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen (OVG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2010, a. a. O. [m. w. N.]). Der Senat folgt insoweit der Bemessung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).