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Beschluss

1 L 30/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0416.1L30.12.0A
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Leitsätze
1. Die Ernennung von Beamten zu Richtern kraft Auftrags stellt eine Maßnahme eigener Art dar, die von einer Abordnung oder Versetzung zu unterscheiden ist; die Begründung des Richterverhältnisses in dieser Form ist letztlich auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses angelegt. (Rn.6) 2. Es ist zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen. (Rn.9) 3. Ein sachlicher Ausschlussgrund kann darin begründet sein, dass der Beamte das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald oder nicht für eine angemessene Zeit wahrnehmen kann bzw. wird, etwa weil er dieses letztlich nicht ausüben kann oder will. (Rn.9) 4. Es ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein Richter kraft Auftrags ein beamtenrechtliches Beförderungsamt dauerhaft nicht wahrnehmen will und kann, es sei denn, die Bewerbung dient ausdrücklich der Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags. (Rn.10) 5. Offen bleibt, ob sich aus § 15 Abs. 1 DRiG eine gesonderte beamtenrechtliche „Beförderungssperre“ ergibt. (Rn.11) 6. Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ernennung von Beamten zu Richtern kraft Auftrags stellt eine Maßnahme eigener Art dar, die von einer Abordnung oder Versetzung zu unterscheiden ist; die Begründung des Richterverhältnisses in dieser Form ist letztlich auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses angelegt. (Rn.6) 2. Es ist zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen. (Rn.9) 3. Ein sachlicher Ausschlussgrund kann darin begründet sein, dass der Beamte das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald oder nicht für eine angemessene Zeit wahrnehmen kann bzw. wird, etwa weil er dieses letztlich nicht ausüben kann oder will. (Rn.9) 4. Es ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein Richter kraft Auftrags ein beamtenrechtliches Beförderungsamt dauerhaft nicht wahrnehmen will und kann, es sei denn, die Bewerbung dient ausdrücklich der Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags. (Rn.10) 5. Offen bleibt, ob sich aus § 15 Abs. 1 DRiG eine gesonderte beamtenrechtliche „Beförderungssperre“ ergibt. (Rn.11) 6. Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat.(Rn.15) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das durch Beschluss vom 31. Januar 2012 berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 25. Januar 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung, soweit es sich auf die Regelung des § 15 DRiG sowie die erfolgte Abordnung des Klägers von der Oberfinanzdirektion Magdeburg zum Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt bezieht. Gemäß § 8 DRiG können Richter nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. Dabei kann gemäß § 14 DRiG ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er - wie im gegebenen Fall - später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. Der Richter kraft Auftrags behält nach § 15 Abs. 1 DRiG sein bisheriges Amt; sofern das Richterverhältnis - wie hier - nicht zu einem anderen Dienstherrn begründet wird (vgl. § 15 Abs. 2 DRiG), bestimmen sich seine Besoldung und Versorgung nach diesem Amt. Im Übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken. Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Die Ernennung von Beamten zu Richtern kraft Auftrags stellt im Übrigen eine Maßnahme eigener Art dar, die von einer Abordnung oder Versetzung zu unterscheiden ist. Mit dem statusbegründenden Akt der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags wird ein neues, vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis begründet; die Begründung des Richterverhältnisses in dieser Form ist letztlich auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses angelegt. Die Abordnung und Versetzung setzen demgegenüber entweder die Fortführung oder die Übertragung eines (anderen) beamtenrechtlichen Amtes im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu demselben oder zu einem anderen Dienstherren voraus. Das ist bei den Tätigkeiten, die von Richtern kraft Auftrags in einem Richteramt wahrzunehmen sind, nicht der Fall. Von dem derart wesentlichen Element sowohl der Abordnung als auch der Versetzung unterscheidet sich grundlegend die Ernennung zum Richter kraft Auftrags, die auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit auf eine Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der vollziehenden Gewalt angelegt ist. Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist ein Akt der Personalgewinnung für den Richterdienst und entfaltet damit besondere Bedeutung für die rechtsprechende Gewalt. Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rein rechtlich gesehen von der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags nur passiv betroffen und wird davon im wesentlichen nicht mehr und nicht weniger berührt, als dies bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Dienst der Fall ist, auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19.91 -, Buchholz 236.2 § 14 DRiG Nr. 1; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris; zudem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 14 Rn.4 ff. und § 17 Rn. 6). Parallelen zeigen sich insoweit zu den Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Denn gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte von Gesetzes wegen entlassen, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder - anders als hier (siehe § 33 Abs. 1 LBG LSA) - durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Auch insoweit hat die bisherige Beschäftigungsbehörde rechtlich gesehen in Bezug auf das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst keinen Einfluss. Denn es werden - anders als gerade hier - gemäß §§ 29 Satz 1 LBG LSA, 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG Abordnungen und Versetzungen von der abgebenden Stelle verfügt. Auch dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von einer dienstherrenübergreifenden Versetzung oder Abordnung eines Beamten, die gleichfalls von der abgebenden Stelle verfügt wird und für welche im Übrigen ein vorheriges schriftliches Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 29 LBG LSA). Entsprechendes gilt im Falle eines „dienstherrninternen“ Wechsels der Ressortzugehörigkeit (siehe hierzu: Plog/Wiedow, BBG, Band 1a, § 26 Rn. 17 bis 18d; zudem: OVG LSA, a. a. O.), wie dieser hier in Bezug auf den Kläger erfolgt ist. Die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags erfolgt hingegen - wie bereits ausgeführt - von der aufnehmenden Stelle, ohne dass es einer (konstitutiven) Mitwirkung der abgebenden Stelle, insbesondere durch Versetzung oder Abordnung bedarf. Insofern ist die vorliegende Abordnungsverfügung ohne rechtlichen Belang, sondern sollte offenkundig allein der Klarstellung der dienstlichen Unterweisung aufgrund des mit der Ernennung zum Richter kraft Auftrags begründeten Doppelstatus’ dienen (siehe hierzu: Fürst, GKÖD, Band I Teil 4, § 14 Rn. 3, 7, § 15 Rn. 1; Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 14 Rn. 4, 6, § 15 Rn. 2). Mit dem statusbegründenden Akt der Ernennung des Klägers zum Richter kraft Auftrags durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt ist dieses wohl zwar nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA oberste Dienstbehörde des Klägers geworden, da dieser im dortigen Dienstbereich kein „Amt“ bekleidet. Indes wurde das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt infolge des Ernennungsaktes jedenfalls Dienstvorgesetzter nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA i. V. m. § 3 Satz 2 LRiG LSA, weil es mit der Begründung des Richterverhältnisses kraft Auftrags für die „beamtenrechtlichen“ Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten und Richters nach dem LRiG LSA zuständig geworden ist. Unabhängig davon ist die klägerische Gegenargumentation auch nicht schlüssig. Der Dienstherr kann nämlich im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung über die Eignung eines Beamtenbewerbers auch in einem „gestuften Auswahlverfahren" befinden. So ist es durchaus zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 33). Ein solcher sachlicher Grund, aus dem ein Bewerber für das Amt nicht in Betracht kommt, kann u. a. darin begründet sein, dass dieser das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald oder nicht für eine angemessene Zeit wahrnehmen kann bzw. wird, etwa weil er dieses letztlich nicht ausüben kann oder will (vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [35]; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 CE 09.1662 -, ZBR 2010, 417; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2004 - 6 B 458/04 -, DÖD 2004, 252; Urteil vom 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 2 A 140/08 -, juris). Insofern mangelt es an der für das Beförderungsamt erforderlichen Eignung, denn eine Beförderung erfolgt nicht entscheidend, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger begehrte schlicht seine Beförderung in das Amt eine Direktors (Besoldungsgruppe A 15 LBesO), ohne dieses Amt tatsächlich auch ausüben zu wollen, da er stattdessen die Aufgaben eines Richters im Richterverhältnis kraft Auftrags ausgeübt hat und allein diese bis zu seiner beabsichtigten - und letztlich auch erfolgten - Ernennung zum Richter am Finanzgericht unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit hat ausüben wollen und gemäß § 4 Abs. 1 DRiG lediglich hat dürfen. Da gemäß § 14 DRiG die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags allein mit dem Ziel der späteren Verwendung als Richter auf Lebenszeit erfolgen darf und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG der Richter kraft Auftrags spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen ist, ist prinzipiell davon auszugehen, dass der Richter kraft Auftrags das beamtenrechtliche Beförderungsamt dauerhaft nicht weiter wahrnehmen will und kann, es sei denn, die Bewerbung dient ausdrücklich der Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr erstrebt(e) der Kläger - wie das vorliegende Verfahren zeigt - allein die mit der Beförderung einhergehenden monetären Verbesserungen. Es gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen. Davon hat der Beklagte hier Gebrauch gemacht, indem er den Kreis der Bewerber auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die zum Besetzungszeitpunkt für die Ausübung des Amtes auch tatsächlich zur Verfügung standen. Diese an dienstlichen Interessen orientierte Vorgabe hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Daher kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus § 15 Abs. 1 DRiG überdies eine gesonderte „Beförderungssperre“ ergibt. Ungeachtet dessen ist den von der Antrags(begründungs)schrift - teilweise nur verkürzt - herangezogenen Kommentierungen der einschlägigen Fachliteratur weder ausdrücklich noch mittelbar zu entnehmen, dass einem Beamten im Doppelstatus eines Richters kraft Auftrags beamtenstatusverändernde Rechte, insbesondere ein aus seinem Beamtenverhältnis resultierender Bewerbungsverfahrens- oder gar Beförderungsanspruch zustände. Auch nach den Kommentierungen ruhen die Beamtenrechte „überwiegend“ bzw. „im Zweifel“; die (wesentlichen) Rechte des Richters kraft Auftrags leiten sich vielmehr „tätigkeitsbezogen aus dem Richterverhältnis“ ab (so: Fürst, a. a. O., § 15 Rn. 2 ff.; vgl. auch: Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 15 Rn. 2 f.). Im Übrigen stellt - entgegen dem weiteren Antragsvorbringen - § 15 DRiG die allein maßgebliche, spezialgesetzliche Bestimmung über die Auswirkungen der Ernennung zum Richter kraft Auftrags auf das Beamtenverhältnis dar (Fürst, a. a. O., § 15 Rn.1; Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 15 Rn. 2); das Gesetz regelt insoweit unzweideutig ein „Ruhen … der Rechte … aus dem Beamtenverhältnis“. Die vom Kläger geltend gemachte Einheit der Rechtsordnung ist mangels dargelegten und auch sonst aus den bereits oben genannten Gründen nicht erkennbaren Widerspruches zu sonstigen Regelungen, insbesondere zu §§ 30 LBG LSA, 27 BBG, nicht tangiert. Im Übrigen ist - entgegen dem Antragsvorbringen - nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht fernliegend, dass ein Ausschluss von beamtenrechtlichen Beförderungen eines im Richterverhältnis kraft Auftrag befindlichen Beamten der Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit der Richter ebenso zu dienen bestimmt ist, wie die Rechtswidrigkeit jeder anderen individuellen, gezielten finanziellen Entgeltung eines Richters. Insofern ist - gerade im gegebenen Fall - nicht von der Hand zu weisen, dass die einem aus der entsprechenden (Finanz-)Verwaltung stammenden Beamten etwaig eröffnete beamtenrechtliche Beförderungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Ausübung des Richteramtes (in der Finanzgerichtsbarkeit) die Gefahr der etwaigen Honorierung bestimmter richterlicher Entscheidungen in sich bergen kann. Unabhängig vom Vorstehenden rechtfertigt das Antragsvorbringen ebenso wenig die Annahme, dass sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erweist, d. h. der Kläger - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes - einen Anspruch auf die begehrte Schadenersatzleistung hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (so: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2011 - 1 L 60/11 -, juris). So liegt der Fall hier, denn auch mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens und den insoweit zu leistenden Prüfungsumfang liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist, weil es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens nur dann verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 [m. w. N.]). Die ersten beiden Voraussetzungen liegen hiernach aus den vorstehenden Gründen schon nicht vor. Überdies tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist nach Durchführung des Vorverfahrens am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt dabei davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (siehe: BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 -, Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Danach hat es der rechtskundige Kläger im gegebenen Fall zumindest fahrlässig unterlassen, vor der ihm ausweislich der Akten bereits im Juli 2009, spätestens im Dezember 2009 bekannten beabsichtigten Beförderung eines anderen Oberrates (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) zum Direktor (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) infolge der Neubesetzung der vom Kläger bislang innegehabten Stelle sowie seiner beabsichtigten Nicht-Beförderung Rechtsmittel einzulegen. Überdies hatte der Kläger von der konkret beabsichtigten Beförderungsentscheidung eine entsprechende Kenntnisnahmemöglichkeit, weil diese - wie üblich - allgemein im entsprechenden INTRANET bekannt gegeben wurde und ihm dergestalt Gelegenheit gegeben war, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, dass die besetzbare Planstelle mit einem anderen Bewerber endgültig besetzt wird und für den unterlegenen Bewerber nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 -, Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris). Dass die Erfolgsaussichten einer auf Beförderung gerichteten Klage allenfalls gering oder jedenfalls ungewiss gewesen sein könnten, rechtfertigt das Unterlassen von Rechtsmitteln nicht. Die mit der Klage auf Schadensersatz vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit seiner Nicht-Beförderung ergeben soll, hätte der Kläger bereits in einem früheren Verfahren mit dem Ziel seiner Beförderung einbringen können. Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Letzteres ist vorliegend indes nicht der Fall. Denn bei der in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfenen „Frage der Beförderung eines abgeordneten Beamten während seiner Tätigkeit als Richter kraft Auftrags“ handelt es sich schon nicht um eine hinreichend konkrete, ausformulierte Fragestellung, sondern um das Aufwerfen eines allgemeinen Problemkreises. Ungeachtet dessen kommt es aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates auf die aufgeworfene „Frage“ in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig davon macht das Antragsvorbringen aber auch nicht plausibel, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache begründet liegen sollen. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt und ist aus den vorbezeichneten Gründen auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antrags(begründungs)schrift nämlich die „Rechtsfrage nach der Zulässigkeit von Beförderungen aus dem bisherigen Amt eines abgeordneten Beamten während seiner Abordnung zum Richter kraft Auftrags“ aufwirft, kommt es auf deren Beantwortung aus den oben dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 40, 47 GKG. Insofern war das 6,5-fache Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO zugrunde zu legen. Denn in Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung zum Gegenstand haben, ist bei Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ebenso wie in Beförderungsstreitigkeiten für die Festsetzung des Streitwertes § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, www.bundesverwaltungsgericht.de; OVG LSA, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 1 L 135/08 - [m. w. N.]; Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 L 4/06 - juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).