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Beschluss

1 L 91/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:0530.1L91.13.0A
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Leitsätze
1. Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei Ermessensentscheidung über den Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides bei Auseinandersetzung mit den sich für den Kläger hieraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen.(Rn.16) 2. Ein Gericht ist an einen in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden, denn hierbei handelt es sich regelmäßig nur um seine vorläufige Rechtsauffassung.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei Ermessensentscheidung über den Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides bei Auseinandersetzung mit den sich für den Kläger hieraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen.(Rn.16) 2. Ein Gericht ist an einen in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden, denn hierbei handelt es sich regelmäßig nur um seine vorläufige Rechtsauffassung.(Rn.23) Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 20. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, von den insgesamt in Höhe von 975.764,56 DM als nicht förderfähig bewerteten Ausgaben sei ein Betrag in Höhe von 850.460,96 DM zu Unrecht in Abzug gebracht worden; der verbleibende Differenzbetrag in Höhe von 125.303,60 DM sei unstreitig und werde von der Klägerin akzeptiert. Der Betrag in Höhe von 850.460,96 DM ergebe sich nicht aus einem Mehraufwand für den Einsatz von ABM-Kräften; die Klägerin habe diese Begrifflichkeit nur als Erklärung für die Kostensteigerung so benannt, ohne dass damit eine zutreffende Beschreibung der tatsächlichen Ursache erfolgt sei. Soweit im Schriftverkehr hinsichtlich der verstärkten Förderung nach § 266 SGB auf die förderfähigen Gesamtkosten der Begriff „Vergabe Mehraufwendungen“ verwandt worden sei, sei dies irreführend. Die verstärkte Förderung beziehe sich prozentual auf die förderfähigen Gesamtkosten, welche auch anteilige Bau- bzw. Planungskosten beinhalteten. Bei der Durchführung der „Vergabe ABM“ habe es keine „Mehraufwendungen“ gegeben. Zwar müsse in einer Baukalkulation die geringere Arbeitsproduktivität von ABM-Kräften berücksichtigt werden, es gebe aber keine nachvollziehbare Kostengröße, die einen bei Einzelpositionen bestehenden Mehraufwand belegen könne. Die Kostengröße von 850.460,96 DM sei daher nicht belegbar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Vortrag erschöpft sich in bloßen Behauptungen, die zudem nicht schlüssig belegen, dass es sich bei dem genannten Betrag ganz oder - falls teilweise -, in welcher Höhe es sich um förderfähige Ausgaben handelt, die einen Abzug von den zuwendungsfähigen Kosten nicht rechtfertigen. Eine lediglich falsche oder irreführende Bezeichnung des in Abzug gebrachten Betrages rechtfertigt noch nicht die Annahme seiner Förderfähigkeit bzw. seiner Erfassung durch die Bewilligungsbescheide vom 16. Oktober 2000 und 19. November 2001. Im Übrigen stellt die Antragsbegründungsschrift mit diesem Vorbringen nicht die Feststellung im angefochtenen Urteil schlüssig in Frage, dass bei einer nicht möglichen Zuordnung einzelner Positionen keine Bedenken bestünden, die entstandenen Kosten insgesamt abzuziehen (vgl. S. 8 Abs. 3 der UA). Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, es sei nicht vertretbar, der Klägerin die Verantwortung für die Nachweisführung aufzuerlegen, in welchem Umfang durch die „Vergabe ABM“ Mehraufwendungen entstanden seien. Bei Berücksichtigung der Differenz zwischen den im Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2000 als zuwendungsfähig angesehen Kosten in Höhe von 3.358.000,00 DM und den im streitgegenständlichen Bescheid anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 3.160.106,46 DM, also eines Betrages in Höhe von 197.893,54 DM als zuwendungsfähige Kosten wäre es nicht zu der vom Beklagten veranlassten Rückforderung gekommen. Dieser Einwand ist nicht durchgreifend. Das Vorbringen macht schon nicht plausibel, dass die als Mehraufwand abgerechneten Ausgaben förderfähig sind und ihre Zuwendungsfähigkeit durch die Bewilligungsbescheide vom 16. Oktober 2000 und 19. November 2001 erfasst wird. Im Übrigen ist der Vortrag auch insofern nicht schlüssig, als im Hinblick auf die 50%ige Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine Ausgabenerhöhung um den Differenzbetrag (3.160.106,46 DM + 197.893,54 DM = 3.358.000,00 DM) eine 50%ige Förderung in Höhe von 1.679.000,00 DM zur Folge hätte, die nach wie vor unter dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 1.762.140,00 DM liegt. Unberücksichtigt bleiben bei dem klägerischen Vorbringen auch die Auswirkungen der - von der Klägerin unstreitig gestellten und akzeptierten - weiteren in Abzug gebrachten Kosten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem zuvor angeführten Differenzbetrag Aussagekraft in Bezug auf die Frage beigemessen werden kann, wer hinsichtlich des Anfalls und Umfangs von Mehraufwendungen nachweispflichtig ist. Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, die sich nach der zweiten Ausschreibung ergebenden Gesamtkosten von 4.291.000,00 DM hätten über der dem Zuwendungsbescheid (vom 16. Oktober 2000) zu Grunde liegenden Kostenberechnung gelegen. Geradezu auf Drängen des damaligen Regierungspräsidiums A-Stadt habe die Klägerin eine Nachbewilligung von Fördermitteln für die Maßnahme zur anteiligen Deckung des unvorhergesehenen Mehrbedarfs von 775.000,00 DM beantragt. Es folgt eine Schilderung des Sachverhaltes zur Nachtragsbewilligung, aus der - außer dem Umstand, dass ein erheblich über der Nachtragsbewilligung von 83.140,00 DM liegender Mehrbedarf bestanden hat - indes nicht hervorgeht, welche konkrete entscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil mit welchem Gegenargument in Frage gestellt werden soll. Die weiter aufgestellte Behauptung, der Betrag von 850.460,96 DM sei als Gesamtbetrag nicht anerkannt worden, obwohl dieser Betrag durch die Absenkung der gesamten Baukosten ebenfalls eine Absenkung hätte erfahren müssen, ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Weder ist verständlich, von welcher Absenkung der Baukosten hier die Rede ist, noch stellt die klägerische Forderung nach Feststellung des (heraus zu rechnenden) Betrages die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil schlüssig in Frage, wonach keine Bedenken bestehen, die entstandenen Kosten insgesamt abzuziehen, sofern eine Zuordnung einzelner Positionen nicht möglich sei. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage aufwirft, wie der Beklagte die zuwendungsfähigen Kosten ermitteln konnte, wenn in den einzelnen Kostenpositionen die behaupteten Mehraufwendungen für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme enthalten seien, wird damit die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass es der Klägerin obliege, im Einzelnen nachzuweisen, in welchem Umfang durch die „Vergabe ABM“ Mehraufwendungen entstanden seien und sich aus der zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gewordenen ANBest-GK ergebe, dass für den im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erbringenden zahlenmäßigen Nachweis eine Darstellung aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben verlangt werde, wird mit der aufgeworfenen Frage ebenso wenig in zulassungsbegründender Weise angefochten wie die Feststellung, dass die entstandenen Kosten insgesamt abgezogen werden könnten, wenn eine Zuordnung einzelner Positionen nicht möglich sei. Soweit die Antragsbegründungsschrift auf den Prüfvermerk des Beklagten vom 10. August 2009 (Bl. 556 ff. der Beiakte B) und die dort festgestellte Vollständigkeit des Verwendungsnachweises verweist, wird dort im Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung unter Pkt. 2 lediglich die Prüffähigkeit des Verwendungsnachweises und die Nachforderung von Unterlagen festgestellt. Unter Pkt. 3.2 kommt eine vollständige Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises zu dem Ergebnis, dass Festlegungen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten wurden. Pkt. 3.3. „Prüfung zur Finanzierung und zu den zuwendungsfähigen Ausgaben“ stellt unter dem 3. Spiegelstrich auf Grund stichprobenartiger Prüfungen eine Nichteinhaltung des Ausgabeplanes „lt ZB“ und eine fehlende, aber erforderliche Begründung für die entstandenen Mehrausgaben fest. Auch die Einwände, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Mehrkosten anteilmäßig aus den Kostenpositionen heraus zu rechnen seien und der Betrag von 850.461,00 DM schlicht als feststehende Größe in Abzug gebracht worden sei, ohne dass dessen Zusammensetzung geklärt worden sei, legen eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Laut Schreiben des Staatshochbauamtes A-Stadt der Oberfinanzdirektion A-Stadt an das damalige Regierungspräsidium A-Stadt vom 19. September 2001 (Bl. 295 der Beiakte A) handelt es sich hierbei um den Bruttobetrag der vom Planer der Klägerin - der (...) Architektur- und Ingenieurbüro GmbH - in den Erläuterungen und Begründung der entstandenen Mehrkosten vom 30. August 2001 angegebenen Nettokostenpositionen zu Nr. 399 („sonstige Maßnahmen für Baukonstr.“: anerkannte Kosten gemäß Stellungnahme vom 10.05.2000: 0,00 DM; erwartete Kosten lt. 1. Nachtrag netto: 481.256,00 DM, vgl. Bl. 327, 334 der Beiakte A) und Nr. 599 („sonstige Maßnahmen“: anerkannte Kosten gemäß Stellungnahme vom 10.05.2000: 0,00 DM; erwartete Kosten lt. 1. Nachtrag netto: 251.900,00 DM, vgl. Bl. 327, 337 der Beiakte A). Die Summe des Nettobetrages von 481.256,00 DM (Kgr. 399) und 251.900,00 DM (Kgr. 599) ergibt einen Nettogesamtbetrag von 733.156,00 DM und zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von (gerundet) 117.305,00 DM einen Bruttogesamtbetrag in Höhe von 850.461,00 DM. Bei den im baufachlichen Prüfbericht des Staatshochbauamtes S. des Landesamtes für Straßenbau vom 30. November 2004 zum Verwendungsnachweis vom 10. März 2003 nicht anerkannten Ausgaben in Höhe von 558.256,96 DM (KG 300) und 292.204,00 DM (KG 500) (vgl. Bl. 462, 463 der Beiakte B), die der Beklagte seiner verwaltungsmäßigen Prüfung des Verwendungsnachweises zu Grunde gelegt hat, handelt es sich um die den Gesamtbruttobetrag von 850.461,00 DM (gerundet) ergebende Summe der Bruttoeinzelbeträge von 558.256,96 DM und 292.204,00 DM. Aus den Erläuterungen des Planers der Klägerin vom 30. August 2001 geht zudem hervor, dass die genannten Beträge Mehraufwendungen sind, d. h. nicht zu den gegenübergestellten „anerkannten Kosten gemäß Stellungnahme vom 10. Mai 2000“ gehören, da in diese Rubrik mit 0,00 DM eingestellt. Auf diese Angaben hat auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in Bezug auf den angesetzten Vergabemehraufwand in Höhe von 850.460,96 DM gestützt (vgl. S. 7 Abs. 3 der UA), ohne dass dies in zulassungsbegründender Weise angefochten wird. Soweit die Antragsbegründungsschrift in diesem Zusammenhang wiederum eine Absenkung der Baukosten für die Gesamtmaßnahme reklamiert und daraus folgert, dass sich deshalb auch die Mehraufwendungen reduziert haben müssten, ist die Behauptung unsubstantiiert und unschlüssig. Denn es ist nicht nachvollziehbar dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die behauptete, zeitlich und der Höhe nach nicht spezifizierte Reduzierung der Baukosten in den oben genannten Kostengruppen für die Mehraufwendungen ergeben hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch nicht das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift, der angefochtene Bescheid sei wegen Nichtberücksichtigung der langen Verfahrensdauer ermessensfehlerhaft. Soweit sich das Vorbringen explizit auf die streitgegenständliche Rückforderung bezieht, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung über den Erstattungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Behörde steht bei der Rückforderung kein Ermessensspielraum zu, worauf der angefochtene Bescheid auch hinweist (vgl. S. 8 Satz 1 des Bescheides vom 4. Juni 2010, Bl. 13 der GA; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49a Rdnr. 11). Hinsichtlich der Aufhebungs- und Zinsentscheidungen enthält der angefochtene Bescheid, auf dessen Begründung das angefochtene Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, verschiedene Ermessensentscheidungen, mit denen sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinandersetzt. So hat der Beklagte bei der auf § 49 Abs. 3 VwVfG gestützten Entscheidung über die Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag (in Höhe von 4.996,34 €) unter Hinweis auf das ihm haushaltsrechtlich eingeräumte Ermessen bei einer länger als ein Jahr dauernden Verwendungsnachweisprüfung zunächst zugunsten der Klägerin nicht auf den Tag des Eingangs des Verwendungsnachweises beim Beklagten am 15. Dezember 2004, sondern auf den Eingang beim Landesbetrieb Bau NL Nord am 15. April 2003 abgestellt, zudem statt des am Tag der letzten Auszahlung von Fördermitteln (18. Juli 2002) als maßgeblich angesehenen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz den Erstattungsbetrag lediglich mit 3 % verzinst und den Verzinsungszeitraum auf 644 Tage begrenzt. Hiermit setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander und legt nicht schlüssig dar, inwiefern auf Grund dieser Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid von einer Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer auszugehen ist. Auch eine Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen wird von der Klägerin nicht aufgezeigt. Hinsichtlich der auf § 49a Abs. 4 VwVfG gestützten Ermessensentscheidung über die Erhebung von Zwischenzinsen (in Höhe von 7.214,39 €) setzt sich der angefochtene Bescheid auch mit dem Einwand der Klägerin auseinander, dass keine zeitnahe Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt sei, sieht darin allerdings keinen ungewöhnlichen Umstand, der einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Zinsforderung rechtfertige. Insbesondere handele es sich um keinen ungewöhnlichen Umstand, dass die baufachliche Prüfung zum 30. November 2004 und die verwaltungsmäßige Prüfung erst 2009 erfolgt seien. Der Zeitraum der Zinsberechnung sei (bereits bei Vorlage des Verwendungsnachweises) abgeschlossen gewesen. Zudem könne unterstellt werden, dass die Klägerin die geltend gemachten Zinsen bereits bei Stellung des Verwendungsnachweises für andere Zwecke ausgegeben habe. Auch mit diesen Ermessenserwägungen des Beklagten setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander und macht nicht plausibel, inwiefern sich hieraus eine Nichtbeachtung der Verfahrensdauer bei der Ermessensentscheidung ergeben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung zur Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen. In Bezug auf die Aufhebungsentscheidung in Form des Teilwiderrufes des Bewilligungs- und Änderungsbescheides vom 16. Oktober 2000 bzw. 19. November 2001 hat der Beklagte ebenfalls keine intendierte Ermessensentscheidung getroffen, sondern einzelne Ermessenserwägungen angestellt, die die Verfahrensdauer zwar nicht ausdrücklich ansprechen, aber eine sinngemäße Auseinandersetzung mit diesem Aspekt erkennen lassen, weil sie sich mit den für die Klägerin hieraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen befassen. So geht der angefochtene Bescheid auf den Umstand ein, dass sich die haushaltsrechtliche Situation der Klägerin bereits im Haushaltsjahr 2009 verschlechtert, der Teilwiderruf erheblichen Einfluss auf notwendige Investitionen im Jahr 2010 haben könne und warum dieser Einwand nicht als durchgreifend angesehen wird. Unbillige Härten einer Rückforderung könnten mit dem haushaltsrechtlichen Instrumentarium der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses aufgefangen werden. Der Teilwiderruf sei auch nicht unverhältnismäßig, Umstände die die Aufhebungsentscheidung für die Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich könne die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Als an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebundene Körperschaft des Öffentlichen Rechts könne sie nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen, sondern müsse darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet würden. Im Hinblick auf diese Einzelerwägungen legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, welche an die Verfahrensdauer anknüpfenden nachteiligen Auswirkungen der Aufhebungsentscheidung für die Klägerin bei der Ermessensentscheidung des Beklagten keine Berücksichtigung gefunden haben bzw. weshalb sich die Interessenabwägung als fehlerhaft erweist. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehlers einer das rechtliche Gehör der Klägerin verletzenden Überraschungsentscheidung. Die Antragsbegründungsschrift trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung auf eine Kammerentscheidung hingewiesen und deutlich gemacht, dass das Verfahren nach diesen Maßstäben zu entscheiden sei. Hieraus zieht die Antragsbegründungsschrift den Schluss, dass ein Ermessenfehlgebrauch der streitigen Entscheidung angenommen werden müsse. Auf Grund des richterlichen Hinweises seien schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge nicht mehr gestellt worden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere in Form einer Überraschungsentscheidung, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Ein Gericht ist an einen in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden, denn hierbei handelt es sich regelmäßig nur um seine vorläufige Rechtsauffassung, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die Beteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 -, juris). Auch die angeblich gegenüber dem Beklagten getätigte Äußerung des Einzelrichters, dass ihm (dem Beklagten) diese (Kammer)Entscheidung aus anderen Verfahren bekannt sei und dies für die Verwaltung ein „scharfes Schwert“ bedeute, rechtfertigt nicht die Annahme, dass damit bereits eine Festlegung des Gerichts dahingehend verbunden ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung zwingend auf einen Ermessensnichtgebrauch der Behörde gestützt werden wird. Wenn die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin dies in dieser Weise interpretiert hat und ohne Nachfrage beim Gericht oder auch nur aus Gründen der Vorsorglichkeit, auf eine förmliche Stellung von Beweisanträgen verzichtet hat (deren gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gebotene Bescheidung durch zu begründenden Gerichtsbeschluss ggf. Aufschluss zu ihrer Entscheidungserheblichkeit gegeben hätte), liegt dies allein in der Verantwortung der Klägerin. Es ist insoweit jedenfalls weder dargelegt noch anderweitig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin gezielt oder bewusst von der Stellung unbedingter Beweisanträge abgehalten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 43, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eines entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid und das hierauf bezogene Zulassungsbegehren auf 93.099,49 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität ebenso wenig an wie auf die festgesetzten Zinsen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).