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Beschluss

1 K 17/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:1208.1K17.14.0A
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Leitsätze
Wird ein Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, richtet sich die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 160 VwGO im Umkehrschluss nach der Kostenregelung in dem von sämtlichen Verfahrensbeteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, richtet sich die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 160 VwGO im Umkehrschluss nach der Kostenregelung in dem von sämtlichen Verfahrensbeteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs.(Rn.2) Das mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 2014 gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO zum Ruhen gebrachte Verfahren haben die Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2014 rechtswirksam wieder aufgenommen; ausreichend war insoweit der einseitige Antrag eines Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. August 2002 - 4 WF 74/02 -, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 22. September 2004 - 25 NE 04.2003 -, juris). Unbeschadet dessen dürfte vorliegend vom Einverständnis der Beklagten und der Beigeladenen mit der Aufnahme des Verfahrens auszugehen sein, da sie der ebenfalls im klägerischen Schriftsatz vom 4. November 2014 erklärten Erledigung der Hauptsache mit Schriftsätzen vom 19. November 2014 und 17. November 2014 zugestimmt haben. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung (§ 161 Abs. 1 VwGO) richtet sich in entsprechender Anwendung von § 160 VwGO im Umkehrschluss hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten nach der entsprechenden Regelung in dem von sämtlichen Verfahrensbeteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (ohne Datum), dessen Vorlage als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 4. November 2014 erfolgt ist und dessen inhaltliche Richtigkeit die übrigen Verfahrensbeteiligten mit ihren Erledigungserklärungen bestätigt haben. Danach tragen die Kläger und die Beklagte die Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, je zur Hälfte. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Da die Beigeladene an dem außergerichtlichen Vergleich mitgewirkt hat, geht auch insoweit die dort getroffenen Regelung einer Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO vor (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 160 Rdnr. 14, 16; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 160 VwGO Rdnr. 10). Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren beruht auf §§ 39, 40, 52 Abs. 1 GKG. Für die Annahme, der im Vergleich angegebene und von den Klägern angeregte Streitwert in Höhe von 20.000,00 € trage in angemessener Weise der hier vorliegenden objektiven und subjektiven Klagehäufung sowie dem Umstand Rechnung, dass der Kläger zu 2) zur Begründung seiner Klage geltend gemacht hat, eine Ein- und Ausfahrt seiner Straßenreinigungs- und Räumfahrzeuge nur über die A-Straße bedeute bei einer Bauzeit von zwei bis drei Jahren die Schließung des Betriebes, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.