Beschluss
1 M 3/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0127.1M3.15.0A
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Leitsätze
1. Allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Richter stünden in einer engeren, als sich aus der bloßen Zusammenarbeit und dem Kollegialitätsverhältnis ergebenden beruflichen oder privaten Beziehung zueinander.(Rn.9)
2. "Richterin in eigener Sache".(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Richter stünden in einer engeren, als sich aus der bloßen Zusammenarbeit und dem Kollegialitätsverhältnis ergebenden beruflichen oder privaten Beziehung zueinander.(Rn.9) 2. "Richterin in eigener Sache".(Rn.17) Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche mit Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Januar 2015 vorgebrachten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Richter am Verwaltungsgericht E., den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. F. und die Richterin am Oberverwaltungsgericht G.. Dem Vertrauen des Betroffenen in eine unparteiliche Entscheidung ist es dienlich, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter entscheiden, denen das so ausgedrückte Misstrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2004 - 2 BvR 2225/03 -, juris). Der Senat geht ferner davon aus, dass die Ablehnungsgesuche allein im Namen des Antragstellers gestellt wurden, da seinem Prozessbevollmächtigten kein eigenes Ablehnungsrecht zusteht (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 3 ZPO). Einer vorherigen Mitteilung über die Besetzung des Spruchkörpers bedurfte es nicht; der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind an der Wahrnehmung des Ablehnungsrechtes des Antragstellers ohne die gewünschte Auskunft weder gehindert noch wird sie ihnen in unzumutbarer Weise erschwert. Über die reguläre wie auch die vertretungsweise Richterbesetzung können sie sich unschwer Kenntnis durch Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 verschaffen. Dieser ist im Internet veröffentlicht (vgl. www.ovg.sachsen-anhalt.de, Stichwort: Themen, Geschäftsverteilung). Eine gerichtliche Auskunft kann keine weiterführenden, insbesondere keine konkreteren Angaben enthalten, weil die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers vom Tag der Entscheidung und der Frage abhängt, ob bei einem oder mehreren der zunächst berufenen Richter ein Verhinderungsgrund vorliegt und in welchem Umfang die Vertretungsregelung eingreift. Es bedurfte vorliegend auch keiner Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. Die dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO dient der weiteren Sachverhaltsaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 -, juris). Davon geht der Senat aus, weil sich die für die Feststellung eines Ausschließungs- und Ablehnungsgrundes entscheidungserheblichen Tatsachen aus den Geschäftsverteilungsplänen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt bzw. aus der Gerichts- und den Beiakten ergeben. Die gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. und den Richter am Verwaltungsgericht E. gerichteten Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Hinsichtlich beider Richter wird die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht, weil sie demselben Spruchkörper wie der Beigeladene angehören und bereits die bloße Senatszugehörigkeit geeignet sei, unbewusste Solidarisierungseffekte auszulösen und die Sachentscheidung zu beeinflussen. Der genannte Grund ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beiden Richter zu begründen. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, ein Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Hierfür ist weder erforderlich, dass sich der abgelehnte Richter für befangen hält, noch ausreichend, dass der Beteiligte von einer solchen Befangenheit ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass dafür besteht, dass eine Voreingenommenheit zu befürchten ist. Es kommt mithin darauf an, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Rich-ters nicht ausreichend gewahrt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist zutreffend und aus dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt für die Jahre 2014 und 2015 ersichtlich, dass beide Richter demselben Spruchkörper (3. Senat) angehören, wie der Beigeladene. Allerdings rechtfertigt allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit noch nicht die Annahme, die Richter stünden in einer engeren, als sich aus der bloßen Zusammenarbeit und dem Kollegialitätsverhältnis ergebenden beruflichen oder privaten Beziehung zueinander. Letzteres wird vom Antragsteller auch weder geltend gemacht noch ergeben sich für den Senat hierfür Anhaltspunkte, sodass eine Anhörung der beiden Richter zum Bestehen eines besonderen beruflichen oder persönlichen Näheverhältnisses zu dem Beigeladenen nicht veranlasst war. Ein abgelehnter Richter muss sich auch nicht einer Ausforschung solcher Umstände stellen, bezüglich derer ein substantiierter Ablehnungsgrund schon nicht dargetan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 -, juris). Eine bloße Zusammenarbeit bzw. der heute übliche Umgang zwischen Richterkollegen rechtfertigt dagegen noch nicht die Annahme der Befangenheit. Nicht die Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper und die Zusammenarbeit in der Vergangenheit ist entscheidend, sondern die beiderseitige Aufgabe einer offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Zukunft (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2 M 4/01 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 4.13 - u. a., juris). Für die Annahme, dass die Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren hierzu führen könnte oder die vom Antragsteller behaupteten Solidarisierungseffekte eintreten, hat der Senat keinen Anhalt, zumal die beiden abgelehnten Richter noch weiteren Spruchkörpern angehören und die Zusammenarbeit im 3. Senat erst seit wenigen Monaten besteht. Soweit der Antragsteller vorträgt, es bedürfte keiner Ausführungen, dass der Vorsitzende des Vertretungssenats, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. F. wegen der Erstellung der streitbefangenen Zweitbeurteilung und Voreingenommenheit von der Richterbank zu entfernen sei, geht der Senat davon aus, dass auch insoweit ein Ablehnungsgesuch vorgebracht werden soll. Zutreffend ist, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. F. von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. „Mitgewirkt“ im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO hat nicht nur derjenige Amtsträger, der unmittelbar die Entscheidung in dem eigentlichen Verwaltungsverfahren getroffen hat, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat; auch eine beratende Betätigung in der Sache, die Teilnahme an Erörterungen der Sache in amtlicher Eigenschaft, z. B. als Verhandlungsleiter und die Mitwirkung an der Willensbildung bzgl. einer die abschließende Entscheidung vorbereitenden Entscheidung sind im Lichte des Art. 101 Satz 2 GG dem Richter als Vorbefassung mit der Sache gemäß § 54 Abs. 2 VwGO zuzurechnen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009, a. a. O.). Hieran gemessen stellt der Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. F. vom 16. April 2014 im Stellenbesetzungsverfahren eine Mitwirkungshandlung im vorgenannten Sinne dar. Ein Richterausschluss kraft Gesetzes verbietet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, im Falle der Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO mithin von Anbeginn an, jede rechtsordnende Tätigkeit im konkreten gerichtlichen Verfahren, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre, weshalb der Feststellung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes aufgrund eines Ablehnungsgesuches gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 44 ZPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein bereits kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter kann danach nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Befangenantrag aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Frage, ob ein Richter aus mehr als einem Grund kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist oder ob er einen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet, stellt sich bei einem bereits ausgeschiedenen Richter nicht mehr (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009, a. a. O.). Hiervon ausgehend erfolgt die aus dem Tenor ersichtliche deklaratorische Feststellung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. F.. Auf die rechtliche Bewertung der Erstellung der streitgegenständlichen Zweitbeurteilung und des Einwandes der Voreingenommenheit kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht G. gerichtete Ablehnungsgesuch ist begründet. Der Antragsteller verweist darauf, dass sie Mitbewerberin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren sei, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes sich inhaltlich mit ihrer Bewerbung befasse und sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Besorgnis der Befangenheit ist vorliegend gerechtfertigt. Im Vertretungsfalle besteht die Möglichkeit, dass sich die abgelehnte Richterin mit Einwänden des Antragstellers gegen ihren vom Verwaltungsgericht festgestellten Leistungsvorsprung und in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Beurteilungen befassen und hierüber entscheiden müsste. Sie würde damit „zur Richterin in eigener Sache“, wodurch die für die richterliche Tätigkeit erforderliche Neutralität und Distanz gegenüber Verfahrensbeteiligten nicht mehr gewährleistet wäre. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO.