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Beschluss

1 L 108/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0105.1L108.14.0A
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Leitsätze
Bei Anfechtung einer Verfügung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit sind die gemäß § 45 Abs. 4 LBG LSA (juris: BG ST) gekürzten Bezüge kein geeigneter Maßstab für die Wertbestimmung des Streitwertes.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Anfechtung einer Verfügung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit sind die gemäß § 45 Abs. 4 LBG LSA (juris: BG ST) gekürzten Bezüge kein geeigneter Maßstab für die Wertbestimmung des Streitwertes.(Rn.2) Der Senat sieht das klägerische Begehren auf Herabsetzung des im Senatsbeschluss vom 30. November 2015 festgesetzten Streitwertes als Gegenvorstellung bzw. Antrag auf Abänderung des Streitwertes von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG an, weil eine Beschwerde an das nächst höhere Gericht, also an das Bundesverwaltungsgericht, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht stattfindet, mithin nicht statthaft ist und unzulässig wäre. Dagegen ist eine Gegenvorstellung in Fällen zulässig, in denen das Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Dies ist bei einem Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes - wie hier - der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 u. a. - juris; Beschluss vom 3. September 2013 - 8 KSt 1.13 u. a. - juris). Eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Jahresbetrag des dem Kläger laut Besoldungsmitteilung für Juli 2014 gewährten Bruttogehaltes ist indes nicht veranlasst. Die Differenz zwischen dem der Wertfestsetzung zugrunde gelegten, der (Landes)Besoldungsordnung für die Besoldungsgruppe A 11 (8. Erfahrungsstufe) entnommenen monatlichen Betrages und dem durch die Besoldungsmitteilung ausgewiesenen Festgehalt ist dem Umstand geschuldet, dass gemäß § 45 Abs. 4 LBG LSA die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten werden, wenn - wie im streitgegenständlichen Verfahren - Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt werden. Da der Kläger die Verfügung über seine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit angefochten hat, war sein für die Streitwertfestsetzung maßgebliches Interesse darauf gerichtet, mit der Aufhebung dieser Maßnahme einen aktiven Beamtenstatus mit ungekürzten Bezügen bis zum gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (gem. § 106 Satz 1 LBG LSA mit Ablauf des 31. Mai 2014) und infolgedessen auch die Auszahlung der bis zum Beginn des Ruhestandes wegen Altersgrenze einbehaltenen Dienstbezüge zu erreichen. Es besteht deshalb kein Anlass, die Wertfestsetzung an der gekürzten Besoldung zu orientieren, die im Falle eines Klageerfolges für die Dauer des aktiven Beamtenverhältnisses keinen Bestand mehr gehabt hätte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.