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Beschluss

1 M 5/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0201.1M5.16.0A
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Leitsätze
Auch wenn die Antragsteller Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft sind, erfassen die streitgegenständlichen Bescheide jeden Antragsteller als Gewerbetreibenden gesondert(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Nachdem die Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2016 ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 10. Dezember 2015 zurückgenommen haben, war das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Einwilligung der Antragsgegnerin in die Antragsrücknahme bedurfte es nicht (vgl.: OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 B 426/08 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 M 39/13 -). Nach Rücknahme des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. Dezember 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Infolge dessen war dieser Beschluss gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 12 CE 12.555 und 12 C 12.556 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1,2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Wertfestsetzung folgt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Mindeststreitwert; allerdings ist dieser Wert im Hinblick auf die vorliegende subjektive Antragshäufung gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu verdoppeln. Auch wenn die Antragsteller Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft sind, erfassen die streitgegenständlichen Bescheide jeden Antragsteller als Gewerbetreibenden gesondert. Wegen der an die persönliche Unzuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers anknüpfenden streitgegenständlichen Entscheidungen kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte. Zudem sind die Interessen der Antragsteller an dieser Rechtssache auch nicht wirtschaftlich identisch; so betrifft die Untersagung des Gewerbes „Unternehmensberatung, Gründercoaching, Risikomanagement“ in der A-Straße 104 in A-Stadt nur den Antragsteller zu 2). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).