Beschluss
1 O 44/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0422.1O44.16.0A
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Leitsätze
Der Stand der Sanierungsbemühungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung konkrete Erfolgsaussichten hat, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einen überschaubaren Zeitraum wiederzuerlangen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Stand der Sanierungsbemühungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung konkrete Erfolgsaussichten hat, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einen überschaubaren Zeitraum wiederzuerlangen.(Rn.6) Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 8. März 2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Beschwerdeeinwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Kläger mit dem neuen Gewerbe keine neuen Schulden angehäuft habe, die Schulden voll umfänglich auf Vorunternehmungen des Klägers basierten und deshalb Anhaltspunkte für ein künftiges Fehlverhalten widerlegt seien, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die sich weder mit den gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Beschluss noch mit der dortigen, durch Rechtsprechung unterlegten Rechtsauffassung auseinandersetzt, wonach die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen nicht im Rahmen des betriebenen und untersagten Gewerbes eingetreten sein müssen. Das Verwaltungsgericht geht bislang nach Aktenlage zutreffend davon aus, dass nach der Auskunft des Finanzamtes Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2015 ein nicht unerheblicher Teil der Rückstände auf die Jahre 2010 bis 2013 entfällt; in diesen Jahren hat der Kläger das vorliegend untersagte Gewerbe "Verkauf von verschlossenen Speisen und Getränken" bereits betrieben (seit 4. Februar 2010), und gewerbliche Tätigkeiten im Bereich "Vermittlung von Touristen" und "Trockenbau" waren jedenfalls spätestens zum 25. Juli 2011 beendet. Nach den Verwaltungsvorgängen ergibt sich zudem eine Gewerbesteuerschuld bei der Beklagten für das Jahr 2011 in Höhe von 2.123,00 €, die sich nicht auf die vorherige gewerbliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Stadt L. und der Stadt C. beziehen kann. Soweit im Übrigen die hohen Steuerschulden aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit des Klägers resultieren, weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass es für eine - wie hier - in mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit begründeten Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden keine Rolle spielt, aus welcher Zeit die Schuldenlast stammt und allein entscheidend ist, ob sich die Schuldenlast auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirkt und zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung ein Ausmaß erreicht hat, die dem Gewerbetreibenden den notwendigen finanziellen Spielraum raubt oder nicht. Durch das Bundesverwaltungsgericht ist zudem seit langem geklärt, dass die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein brauchen, sondern es darauf ankommt, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 B 234.94 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eine negative Prognose in Bezug auf das den Kläger betreffende Unzuverlässigkeitsurteil deshalb nicht (mehr) rechtfertigen könnte, sind daher nicht ersichtlich. Die Hinweise auf nicht vom Kläger, sondern von Dritten verschuldete bzw. zu verantwortende öffentlich-rechtliche Rückstände in Bezug auf Müllgebühren und Kosten für die Verwahrung seines Hundes sind schon deshalb rechtlich nicht von Belang, weil es - wie der angefochtene Beschluss unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris) zutreffend ausführt - nicht darauf ankommt, welche Ursachen zu einer Verschuldung und einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Soweit die Beschwerde auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung und die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens verweist, macht die Beschwerde nicht plausibel und dies ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015, die entsprechenden Schuldenregulierungsbemühungen soweit gediehen sind, dass aufgrund eines konkreten Tilgungs- und Sanierungsplanes nachvollzogen werden kann, in welcher Weise und in welchem Zeitraum die Schulden getilgt werden sollen, dass sich sämtliche Gläubiger und der Schuldner auf diese Regulierungsweise geeinigt haben und inwiefern die finanziellen Verhältnisse ggf. auch das sonstige Verhalten des Klägers die Annahme rechtfertigen, dass er sich an die getroffenen Vereinbarungen halten wird. Schlichte Absichtserklärungen des Klägers sind daher ebenso wie bloße Gläubigerverhandlungen nicht ausreichend. Der Stand der Sanierungsbemühungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende in einem überschaubaren Zeitraum konkrete Erfolgsaussichten in Bezug auf die Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat. Der Gewerbetreibende wird mit dieser Verfahrensweise auch nicht unangemessen benachteiligt, da er sämtliche nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretenen Sanierungserfolge im Rahmen eines gewerberechtlichen Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO geltend machen kann. Für ein Privatinsolvenzverfahren gilt im Hinblick auf die Konkretisierung der Erfolgs-aussichten vergleichbares. Die Restschuldbefreiung ist während des laufenden Insolvenzverfahrens nur eine abstrakte Möglichkeit der Schuldenbefreiung, die sich erst durch Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung durch entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichtes nach § 291 Abs. 1 InsO zu einer konkreten Aussicht verdichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, juris). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Voraussetzung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegeben war. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss auch zutreffend davon aus, dass sich bei Verletzung steuer- und abgaberechtlicher Verpflichtungen die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit und damit eine erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann. Soweit die Beschwerde es als spekulativ bezeichnet, dass der Kläger auf andere Gewerbe ausweichen könnte, ergeben sich vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für die insoweit notwendige Untersagungserforderlichkeit. Dafür sprechen bereits die vom Kläger bislang recht unterschiedlich ausgeübten Gewerbe wie auch die von ihm angegebenen Schwierigkeiten, eine unselbständige Tätigkeit zu finden. Im Übrigen folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris, Rdnr. 19). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die von der Beschwerde angeführten Härtegründe (schwere Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, Alter, fehlende Berufserfahrung im erlernten Beruf) rechtfertigen nicht die Annahme, in der Person des Klägers lägen Umstände vor, aufgrund derer es trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit geboten sein könnte, den Interessen des Klägers Vorrang vor dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).