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Beschluss

1 L 30/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0823.1L30.16.0A
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Leitsätze
Die Marktfestsetzung i. S. d. § 69 Abs. 1 GewO begründet - soweit sie als Verwaltungsakt ergeht - weder ein Vertragsverhältnis noch wird die Festsetzungsbehörde als öffentlicher Auftraggeber oder konzessionserteilende öffentliche Stelle tätig.(Rn.8) (Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Marktfestsetzung i. S. d. § 69 Abs. 1 GewO begründet - soweit sie als Verwaltungsakt ergeht - weder ein Vertragsverhältnis noch wird die Festsetzungsbehörde als öffentlicher Auftraggeber oder konzessionserteilende öffentliche Stelle tätig.(Rn.8) (Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 22. Dezember 2015 hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die Aussage der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 15. Dezember 2015, dass der Kläger die Chance gehabt habe, sich um die Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu seinen Gunsten zu bemühen, bedeute bei objektiver Lesart, dass auch die Beklagte von einer (förmlichen) Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu Gunsten der Beigeladenen ausgehe. Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend und legt nicht schlüssig dar, dass entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung eine Marktfestsetzung im Sinne des § 69 GewO in Form einer Satzung oder durch Zulassungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt ist oder aus welchen Gründen es - wie der Kläger meint - keiner "förmlichen" Festsetzung bedarf. Der Umstand, dass der Kläger jederzeit selbst als Veranstalter einen Antrag auf Festsetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO stellen kann, bedeutet nicht, dass ein solcher Antrag auch von der Beigeladenen gestellt und durch die Beklagte positiv beschieden wurde. Auch der Verweis auf den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Weihnachtsmärkte für die Jahre 2015 bis 2019 macht weder plausibel, dass und aus welchen Gründen es auf eine förmliche Festsetzungsentscheidung - worauf das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt - nicht ankommt, noch dass eine "tatsächliche" Festsetzung erfolgt ist und inwiefern diese - entsprechend dem Klageantrag zu 1 - von der Beklagten "aufgehoben" werden kann. Die Antragsbegründungsschrift unterscheidet vorliegend nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Funktionen der Beklagten. Sie hat gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 23./27. März 2015 - statt selbst als Veranstalterin der Weihnachtsmärkte für die Jahre 2015 bis 2019 anzutreten - die Beigeladene mit der Veranstaltung, d. h. mit der Ausrichtung und Organisation des Weihnachtsmarktes beauftragt ("Der Veranstalter wird im Auftrag der Stadt die Weihnachtsmärkte für die Jahre 2015 bis 2019 durchführen"). Daneben ist die Beklagte auch zuständige Festsetzungsbehörde für Märkte im Sinne des § 68 GewO gemäß lfd. Nr. 1.42, 1.45 d) oder e) ZustVO GewAIR. Die Beauftragung mit der Veranstaltungswahrnehmung ist im Vertragswege erfolgt und verpflichtet die Beigeladene unter anderem, den Weihnachtsmarkt konzeptionell in bestimmter Weise umzusetzen und den Markt im vereinbarten Zeitraum durchzuführen. Zugleich stellt die Beklagte als Vertragspartnerin der Beigeladenen die benötigte Veranstaltungsfläche zur Verfügung. Der Vertrag legt mithin wesentliche Kriterien dafür fest, wie die Beigeladene als Veranstalterin an Stelle der Beklagten (in ihrer Funktion als Kommune) einen Festsetzungsantrag im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO zu formulieren hätte, damit die Beklagte in ihrer Funktion als Festsetzungsbehörde eine von der Beigeladenen zu beantragende Entscheidung über die Marktfestsetzung nach Gegenstand, Zeit, (Öffnungszeiten) und Platz für jeden Fall der Durchführung treffen kann. Würde der Kläger danach ebenfalls (als Veranstalter) einen Festsetzungsantrag im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO stellen, müsste die Beklagte in ihrer Funktion als Festsetzungsbehörde eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen den verschiedenen Antragstellern treffen, die im Verwaltungsrechtsweg rechtlich überprüfbar ist (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Stand 72. EL März 2016 Rdnr. 31). Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, dass eine Marktfestsetzung nicht zwingend einen schriftlichen Festsetzungsbescheid voraussetze, wird damit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass sich jedenfalls kein "sonstiger Zulassungsbescheid" feststellen lasse, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eröffneten Möglichkeiten, in welcher Form ein Verwaltungsakt ergehen kann, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, in welcher Weise vorliegend ein Verwaltungsakt zu Gunsten der Beigeladenen ergangen ist. Der Verweis auf die vertragliche Verpflichtung für die Beigeladene, eine Marktfestsetzung zu beantragen, und der Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes der Weihnachtsmarkt 2015 bereits begonnen hatte, rechtfertigen auch nicht zwingend die Annahme, dass eine Festsetzungsentscheidung der Beklagten zumindest für das Jahr 2015 bereits vorgelegen hat. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, weil sich das Klagebegehren zu 1 bezogen auf das Jahr 2015 zeitlich erledigt haben dürfte. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Verurteilung der Beklagten, die Marktfestsetzung für einen bereits durchgeführten Weihnachtsmarkt aufzuheben, haben sollte. Hinweise für eine Marktfestsetzung bezüglich der Folgejahre ergeben sich aus dem angeführten zeitlichen Zusammenhang (erst recht) nicht. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Vergabe der Weihnachtsmärkte in der Stadt C. für das Jahr 2015 und die Folgejahre ohne öffentliche Ausschreibung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in eigenen Rechten. Weil mit der gewerberechtlichen Festsetzungsentscheidung eine Entscheidung über die Vergabe für eine Dienstleistungskonzession verbunden sei, sei die Beklagte zur öffentlichen Ausschreibung der vorzunehmenden Festsetzungen verpflichtet gewesen. Die Vergabeentscheidung weise Binnenmarktrelevanz auf. Die Beklagte sei öffentlicher Auftraggeber. Bei der Vergabe des Weihnachtsmarktes handele es sich um eine Dienstleistungskonzession. Sei, wie vorliegend, mit der Entscheidung über die Festsetzung des Weihnachtsmarktes auch eine Entscheidung über die Vergabe der Dienstleistungskonzession verbunden, träfe die Beklagte aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes und Gleichbehandlungsgrundsatzes und der sich daraus ergebenden Pflichten zur Transparenz eine Verpflichtung zur Ausschreibung. Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses stellt dieser Vortrag nicht schlüssig in Frage. So ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die mangels öffentlicher Ausschreibung behauptete Rechtswidrigkeit der Festsetzungsentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO dem Klageantrag zu 1 auf Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt zu Gunsten der Beigeladenen zum Erfolg verhelfen sollte, im Hinblick auf die nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es an einer entsprechenden Festsetzung fehle. Ohne Festsetzungsentscheidung stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht. Ordnet man das Antragsvorbringen dem Klageantrag zu 2 auf Verpflichtung der Beklagten, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt öffentlich auszuschreiben, zu, begründet auch dies keine Richtigkeitszweifel am Urteilsergebnis. Das Antragsvorbringen unterscheidet bereits nicht in der gebotenen Weise zwischen der Vergabe der Dienstleistungskonzession ("Veranstaltung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt") einerseits und der Marktfestsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO andererseits. Die den öffentlichen Auftraggeber als konzessionserteilende öffentliche Stelle nach Art. 12, 43 und 49 des EG-Vertrages treffende Verpflichtung, zu Gunsten der potentiellen Bieter um den Erhalt einer Dienstleistungskonzession einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicher zu stellen, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, was in der Regel zwecks Gewährleistung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz die Vergabe der öffentlichen Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung verbietet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-458/03 -, juris, Rdnr. 49, 50), betrifft die Vergabeentscheidung, das heißt den Vertragsschluss über eine öffentliche Dienstleistungskonzession. Die Marktfestsetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO begründet dagegen - soweit sie regelmäßig als Verwaltungsakt ergeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, juris; Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 69 Rdnr. 25) - weder ein Vertragsverhältnis, noch wird die Festsetzungsbehörde als öffentlicher Auftraggeber oder konzessionserteilende öffentliche Stelle tätig. Vielmehr trifft sie eine einseitige hoheitliche Regelung. Die in Folge der Marktfestsetzung für den Veranstalter gemäß § 69 Abs. 2 GewO bestehende Durchführungspflicht sowie die Festsetzung des Veranstaltungsplatzes begründen weder einen Anspruch des Veranstalters auf Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsfläche noch die Verpflichtung, an Stelle der Gemeinde, dieser obliegende Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Organisation des Weihnachtsmarktes für diese bzw. in deren Auftrag zu übernehmen. Insofern stellt die Festsetzungsentscheidung weder eine Vergabeentscheidung über eine Dienstleistungskonzession dar noch ist ersichtlich, dass sich aus ihr ein Kontrahierungszwang für die Gemeinde als öffentlicher Konzessionsgeber mit dem durch die Festsetzung begünstigten Veranstalter als potentiellem Konzessionsnehmer ergibt. Ob der zwischen der Beklagten in ihrer Funktion als Gemeinde und öffentlich-rechtlicher Auftraggeber und der Beigeladenen geschlossene Vertrag vom 23./27. März 2015 als Vergabe einer Dienstleistungskonzession zu bewerten ist und den oben genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz genügt, ist nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Etwaige Mängel bei dieser Vergabeentscheidung machen jedoch nicht plausibel, weshalb das Festsetzungsverfahren zwingend öffentlich auszuschreiben wäre. Dies folgt auch nicht wegen der von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten "Verbundenheit" von Marktfestsetzung und Vergabe der Veranstaltungstätigkeit als Dienstleistungskonzession; weshalb diese dazu führen sollte, nicht die Konzessionsvergabe, sondern das Festsetzungsverfahren zwingend öffentlich auszuschreiben, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar. Soweit sich das Antragsvorbringen auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 16. Oktober 2008 (- 1 K 4507/08 -, juris) stützt, geht dieses von der Prämisse aus, dass "der Beklagte mit der Entscheidung über die Festsetzungen auch eine Entscheidung über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen" treffe. Dass dies vorliegend ebenso der Fall ist, wird weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Vertragsschluss mit der Beigeladenen vom 23./27. März 2015 spricht vielmehr dafür, dass vorliegend eine Vergabeentscheidung bereits erfolgt ist und, wie insbesondere die vertragliche Regelung in § 5 Ziff. 1 und 2 des Vertrages deutlich macht, jedenfalls einer Festsetzungsentscheidung vorausgeht und nicht nachfolgt. Mangels - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes - bislang vorliegender Festsetzungsentscheidung fehlt auch jeglicher Anhalt für die Annahme, dass eine (künftige) Marktfestsetzungsentscheidung der Beklagten zugleich eine Entscheidung über die Vergabe der Dienstleistungskonzession "Ausrichtung und Organisation des Weihnachtsmarktes in der Stadt C." treffen könnte, zumal dies nicht Regelungsgegenstand im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO ist. Mit Festsetzung des Veranstaltungsgegenstandes, Zeit, Öffnungszeiten und Platz wird keine Entscheidung darüber getroffen, wer an Stelle der Beklagten als Kommune deren Veranstaltungsaufgabe übernimmt bzw. wer Nutzungsberechtigter für den Veranstaltungsplatz ist (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 69 Rdnr. 21). Sollte es aufgrund der genannten Umstände (künftig) zu einer gewerberechtlichen Antragskonkurrenz von potentiellen Veranstaltern (mehrere Veranstalter für "zeitlich" bereits besetzten Veranstaltungsort) kommen, wird die Festsetzungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen haben, inwiefern ein für den Veranstaltungsplatz nicht nutzungsberechtigter Veranstalter bzw. ein anderer als der "Konzessionsnehmer" seiner Durchführungspflicht gemäß § 69 Abs. 2 GewO nachkommen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 8 TG 3522/03 -, juris, Rdnr. 19). Eine Verpflichtung der Beklagten, an Stelle des Vergabeverfahrens für eine Dienstleistungskonzession das Marktfestsetzungsverfahren öffentlich auszuschreiben, ergibt sich nach alldem nicht. Eine andere rechtliche Betrachtung rechtfertigt auch nicht das Antragsvorbringen zum nationalen Recht. Bezüglich des Klageantrages zu 1 kommt es auf die Anforderungen an die rechtmäßige Durchführung eines Festsetzungsverfahrens, insbesondere zu der Frage der Bekanntmachung der Auswahlkriterien bei Veranstalter-/Veranstaltungskonkurrenz nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragsbegründungsschrift das vom Verwaltungsgericht monierte Fehlen einer "aufhebbaren Marktfestsetzung" nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten hat. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 unterscheidet die Antragsbegründungsschrift nicht zwischen den (Auswahl)Kriterien für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession und den Auswahlkriterien bei gewerberechtlicher Antragskonkurrenz. Ob und nach welchen Modalitäten eine Gemeinde Veranstaltungsaufgaben auf einen Vertragspartner überträgt, liegt - wie bereits ausgeführt - nicht in der Entscheidungsbefugnis der Festsetzungsbehörde und ist als kommunalrechtliche Entscheidung von der gewerberechtlichen Entscheidung zu trennen. Soweit der Festsetzungsbehörde bei konkurrierenden Veranstaltungsgegenständen oder konkurrierenden Veranstaltern für dieselbe Veranstaltung ein Auswahlermessen obliegt und sie gehalten ist, dieses wettbewerbsneutral auszuüben, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass dies eine vorherige Festlegung der Auswahlkriterien erfordert und diese zwingend im Wege einer öffentlichen Ausschreibung des Marktfestsetzungsverfahrens bekannt zu machen wären. Die schlichte Behauptung, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, möglichst vielen Bewerbern eine Chance einzuräumen und von vornherein die Zulassungsvoraussetzungen und Bewertungskriterien festzulegen, ist hierfür nicht ausreichend. Der Vortrag unter Ziff. III 3 der Antragsbegründungsschrift zum Klageantrag zu 2 begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses, weil - entgegen dem Antragsvorbringen - ein übereinstimmender Vortrag der Verfahrensbeteiligten über die Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu Gunsten der Beigeladenen nicht schlüssig dargelegt wurde. Zudem würde eine unterstellte Marktfestsetzung noch keinen Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt öffentlich auszuschreiben, plausibel machen. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Unrichtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteiles nur entscheidungserheblich, wenn dies zugleich Auswirkungen auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses hat. Letzteres ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Ziff. IV der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Antragsbegründungsschrift führt aus, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, weil es die Verfahrensbeteiligten nicht darauf hingewiesen habe, dass es rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit und Begründetheit der Klageanträge wegen einer nicht erfolgten förmlichen Marktfestsetzung habe. Wäre ein entsprechender Hinweis ergangen, hätten Beklagte und Beigeladene bestätigen können, dass zumindest für das Jahr 2015 eine Marktfestsetzung stattgefunden habe. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Es ist schon nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz das Vorbringen in Bezug auf das im Klageantrag zu 2 enthaltene Verpflichtungsbegehren aufweist. Was die Aufhebung der Marktfestsetzung gemäß Klageantrag zu 1 anbelangt, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die mit der Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 11. Juni 2015 ergangene Aufforderung, den "angefochtenen Bescheid" vorzulegen, mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 mitgeteilt, dass der "angefochtene" Festsetzungsbescheid nicht vorliege und angeregt werde, die entsprechende Akte beizuziehen. Sowohl die Gerichtsakte wie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf sein Akteneinsichtsgesuch hin übersandt. In Anbetracht dessen war für den Kläger ersichtlich, dass ein schriftlicher Marktfestsetzungsbescheid der Beklagten nicht vorlag. Der anwaltlich vertretene Kläger war danach nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 einen Beweisantrag bezüglich einer förmlichen Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen zu stellen oder durch entsprechenden Vortrag plausibel zu machen, weshalb sein Klageantrag zu 1 einen förmlichen Festsetzungsbescheid nicht voraussetzt. Das Verwaltungsgericht seinerseits war nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung bereits bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel (insbesondere die Verwaltungsvorgänge der Beklagten) versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte, mithin dass es vom Fehlen eines Marktfestsetzungsbescheides ausgehen würde und welche Folgerungen sich hieraus für das Klagebegehren ergeben würden. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit einer Rechtsberatungspflicht verwechselt werden, zumal wenn der Kläger - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Denn das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). Dass ein auf Aufhebung einer Marktfestsetzung gerichtetes Klagebegehren voraussetzt, dass eine Marktfestsetzung erfolgt ist und dies von der Klägerseite schlüssig darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen ist, zumal wenn sich eine Marktfestsetzung nicht aufgrund der Verwaltungsvorgänge der beklagten Behörde nachvollziehen lässt, versteht sich von selbst. Auch hat die gerichtliche Nachfrage auf Vorlage des Marktfestsetzungsbescheides bereits hinreichend deutlich gemacht, dass das Gericht das (Nicht)Vorhandensein eines entsprechenden Verwaltungsaktes in seine rechtlichen Erwägungen einstellen kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch nicht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil es zu keiner Zeit das vermeintliche Fehlen einer förmlichen Marktfestsetzung thematisiert und verhindert habe, dass die Prozessbeteiligten zur Aufklärung des "Missverständnisses des Gerichts" hätten beitragen können. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes fehlende förmliche Marktfestsetzungsentscheidung stellt - wie bereits ausgeführt - weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht einen Umstand dar, mit dem der Kläger im Hinblick auf seinen Klageantrag zu 1 nicht zu rechnen brauchte bzw. der aufgrund der Akteneinsichtnahme seines Prozessbevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten oder der gerichtlichen Anfrage nach dem Festsetzungsbescheid von ihm nicht als möglicherweise entscheidungserheblich vorausgesehen werden konnte. Im Übrigen bestätigen die mit der Antragsbegründungsschrift vorgelegten Kopien von Marktfestsetzungsbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 gerade, dass in diesen Jahren die Marktfestsetzung durch schriftlichen Verwaltungsakt ergangen ist und ein solcher Bescheid für das Jahr 2015 zu Gunsten der Beigeladenen bislang nicht vorgelegt wurde. Soweit die Antragsbegründungsschrift behauptet, dass "Missverständnis des Gerichtes" bestehe darin, dass die Beklagte (auf ausdrückliche Nachfrage) zweifelsfrei eine Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen hätte darlegen können, erschöpft sich dieser Vortrag in einer bloßen, durch nichts substantiierten Behauptung. Abgesehen davon, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen hätte, macht das Antragsvorbringen insoweit schon nicht plausibel, weshalb die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten dem Gericht hätten Anlass geben sollen, an deren Vollständigkeit zu zweifeln bzw. aus welchen Gründen vorliegend von einer (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes notwendigen) "förmlichen", wenn auch nicht schriftlich fixierten Festsetzungsentscheidung der Beklagten auszugehen sei. Jedenfalls legt das Antragsvorbringen nicht in der für eine Gehörsrüge gebotenen Weise schlüssig dar, was klägerseits noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruches geeignet gewesen wäre. Die schlichte Behauptung, es sei eine Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt und die anderen Verfahrensbeteiligten würden dies bestätigen, ist nicht ausreichend. Es mangelt insoweit an der Darlegung der Tatsachen, die die aufgestellte Behauptung zu stützen vermögen. Soweit die Antragsbegründungsschrift zudem wegen der behaupteten Nichtthematisierung einer förmlichen Marktfestsetzungsentscheidung (spätestens) in der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, wird auch dieser Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat. Dementsprechend hätte es der Darlegung bedurft, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris). Dem genügt die Antragsbegründungsschrift nicht. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte. Im Übrigen hat der Kläger es versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren. Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antragsbegründungsschrift indes vermissen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Zulassungsverfahren wesentlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Bezug auf den Klageantrag zu 1 orientiert sich der Senat insoweit an der Empfehlung in Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14). Danach entspricht der Streitwert bei Streitigkeiten um die Zulassung zu einem Markt dem erwarteten Gewinn, mindestens aber 300,00 € pro Tag. Zwar geht es vorliegend nicht um die Zulassung zu einem Markt, sondern um die Aufhebung der Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen. Der genannte Tagessatz erscheint indes auch für diesen Fall als sachgerechter Maßstab. Bei einer lt. Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2015 unstreitigen Marktdauer von 28 Tagen ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 8.400,00 €. Ungeachtet der Frage, ob die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Festsetzung auf ein Jahr oder fünf Jahre zu beziehen gewesen wäre, ist vorliegend der Jahressatz ausreichend und angemessen (vgl. OVG LSA, Streitwertbeschluss vom 17. Februar 2011 - 2 L 126/09 - sowie Streitwertbeschluss vom 19. Mai 2005 - 1 L 40/04 -). Der Klageantrag zu 2 ist als selbständiger Streitgegenstand der Wertberechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen und gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangstreitwert zu bemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).