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Beschluss

1 L 71/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wegen der Frage, ob wegen der den Regelsatz ergänzenden, zum 1. Januar 2011 neu eingeführten Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 34 SGB XII (juris: SGB 12) bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (juris) erlassenen Vollstreckungsanordnung der 20 %-Zuschlag (wieder) angewandt werden muss, ist ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu zulassen.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen der Frage, ob wegen der den Regelsatz ergänzenden, zum 1. Januar 2011 neu eingeführten Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 34 SGB XII (juris: SGB 12) bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (juris) erlassenen Vollstreckungsanordnung der 20 %-Zuschlag (wieder) angewandt werden muss, ist ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu zulassen.(Rn.2) Die vom Kläger beantragte Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. 1. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dürften nicht vorliegen. Das gilt auch insoweit, als der Kläger rechtsgrundsätzlich geklärt wissen möchte, ob wegen der den Regelsatz ergänzenden, zum 1. Januar 2011 neu eingeführten Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 34 SGB XII bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (juris) erlassenen Vollstreckungsanordnung der 20 %-Zuschlag (wieder) angewandt werden müsse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 23). Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung dürfte diese Rechtsfrage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig zu verneinen sein. In seinem Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die bis zum 31. Dezember 2004 in § 21 Abs. 1a BSHG normierten einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt in die ab dem Jahr 2005 geltenden deutlich angehobenen und nunmehr bundeseinheitlichen Regelbedarfsätze von SGB II und SGB XII eingearbeitet worden seien und die neuen Regelsätze deshalb den bisherigen 20 %-Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt konsumierten (a. a. O. Rn. 32). Dies entspricht der bisherigen Senatsrechtsprechung im Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 - (juris Rn. 42). Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus, der Gesetzgeber habe, soweit er über den 31. Dezember 2004 hinaus Anlass für besondere einmalige Bedarfe gesehen habe, diese Bedarfe in den §§ 31, 34 ff. SGB XII gesondert definiert. Der Katalog einmaliger Bedarfe und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe in § 31 Abs. 1, § 34 SGB XII sei indes deutlich enger gefasst als der des früheren § 21 Abs. 1a BSHG. Dies sei eine Folge der „Neukonzeption der Regelsätze“ in § 27a SGB XII (bis 31. Dezember 2010: § 28 SGB XII), die eine umfassende Bedarfsdeckung durch die Regelsätze erstrebe. Die frühere Regelung habe zudem mit einmaligen Leistungen für „besondere Anlässe“ (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG) ein zusätzliches Leistungsspektrum mit umfangreicher Kasuistik eröffnet. Auf dieses frühere "ABC einmaliger Leistungen" könne deshalb nicht mehr rekurriert werden; die Bedarfsfeststellung müsse vielmehr stets über einen der Tatbestände des § 31 Abs. 1 SGB XII oder des § 34 SGB XII erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 33). Die gegenteilige Ansicht, wonach die Konsumtion einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1a BSHG) jedenfalls für Kinder und Jugendliche ab dem Jahr 2009 durch die seit dem Jahr 2005 geltenden (deutlich höheren) Regelbedarfsätze ausgeschlossen sei, überzeuge nicht. Der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 zugrunde gelegte 20 %-Zuschlag habe ausschließlich die nach § 21 Abs. 1a BSHG vorgesehenen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt betroffen. Diese einmaligen Leistungen, die von dem Hilfebedürftigen jeweils gesondert zu beantragen gewesen seien, seien in den einschlägigen Vorschriften des SGB XII und des SGB II zugunsten eines pauschalierten Leistungssystems höherer Regelbedarfsätze aufgegangen. Die Berücksichtigung des 20 %-Zuschlags auch im Rahmen der Grundsicherungsleistungen des SGB II und des SGB XII sei deshalb von der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht gedeckt. Soweit sich die Gegenansicht darüber hinaus auf Leistungen für „mehrtägige Klassenfahrten“ und Schuljahresleistungen beziehe, seien diese in den seit dem Jahr 2011 kraft Gesetzes geltenden Bildungs- und Teilhabeleistungen für Schüler (§§ 34 ff. SGB XII) enthalten. Diese seien als gesonderter Posten beim Grundsicherungsbedarf für Schüler zu berücksichtigen, so dass sie nicht zusätzlich zur Rechtfertigung eines pauschalen 20 %-Zuschlags auf den Regelbedarf herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 34). Aus diesen Erwägungen dürfte sich ohne Weiteres ergeben, dass die Einführung von Bildungs- und Teilhabeleistungen im Jahr 2011 nicht im Sinne der vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 23. Januar 2018 formulierten Frage (nämlich „ob nach der Änderung des SGB XII zum 1. Januar 2011 der 20 %-ige Zuschlag auf den Regelsatz nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) wieder anzuwenden ist“) zu einem „Wiederaufleben“ des Zuschlags geführt hat. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 2018 mehrfach hervorhebt (a. a. O. Rn. 6, 21, 23), der Kläger habe in seinem Zulassungsantrag ausdrücklich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 - 3 A 1061/15 - (juris) Bezug genommen und die zentralen Passagen dieses Urteils wiedergegeben, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger in der dem Senat vorgelegten Zulassungsschrift allein auf das zwar ebenfalls unter dem 7. Juni 2017, jedoch unter dem Aktenzeichen 3 A 1058/15 (juris) ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt und daraus zitiert hat. Während das Urteil 3 A 1061/15 das Jahr 2012 betrifft, bezieht sich das Urteil 3 A 1058/15 auf das Jahr 2009. Es befasst sich aus diesem Grund - anders als das Urteil 3 A 1061/15 - nicht mit den zum 1. Januar 2011 eingeführten zusätzlichen Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII, hinsichtlich derer der Kläger mit der im Rahmen seiner Grundsatzrüge unterbreiteten Frage nach der Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags einen allgemeinen Klärungsbedarf geltend macht. 2. Unabhängig davon ist die Berufung gegen das angefochtene Teilurteil jedenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018, a. a. O. Rn. 16). Ungeachtet dessen, dass der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 zugrunde gelegte 20 %-Zuschlag ausschließlich die nach § 21 Abs. 1a BSHG vorgesehenen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt betraf, die ab dem Jahr 2005 in einem pauschalierten Leistungssystem höherer Regelbedarfsätze aufgegangen sind, und es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII um gesonderte Posten im Grundsicherungsbedarf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 34; auf gleicher Linie bereits die angefochtene Entscheidung, UA S. 7 f. = juris Rn. 33 ff.), hat der Kläger nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (a. a. O. Rn. 21) mit der Nichtanwendung des 20 %-Zuschlags einen tragenden Rechtssatz des Teilurteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt und in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass der in der Vollstreckungsanordnung zur Erfassung einmaliger Sozialhilfeleistungen dienende 20 %-Zuschlag (wieder) anzuwenden sei. Dass sich das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist, ist nicht ersichtlich.