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Beschluss

1 L 112/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Soldatenversorgung -.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Soldatenversorgung -.(Rn.4) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 7. August 2018 bleibt ohne Erfolg. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung „selbst im Falle der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit“ für die Zukunft als nicht abänderbar angesehen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30. Mai 2007 nicht rechtswidrig (geworden) sei, weil die mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 eingeführte Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers nach Maßgabe des sog. Versorgungsfallprinzips keine Anwendung finde. Soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2018 - 8 A 352/17 MD - verweist, besteht der von ihm angenommene inhaltliche Widerspruch nicht, weil jenes Verfahren eine Konstellation betraf, bei der der Eintritt in den Ruhestand nicht - wie hier - vor, sondern erst nach dem 13. Dezember 2011 erfolgte. Auch hat das Verwaltungsgericht angesichts des Fehlens einer auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG bezogenen Übergangsregelung nicht „von vornherein den Anspruch auf Berücksichtigung des Doppelten der grundsätzlich ruhegehaltsfähigen Einsatzzeiten“ für ausgeschlossen gehalten. Es hat seiner Prüfung vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass für die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 SVG das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich ist, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln. Dieser Grundsatz entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Versorgungsrecht der Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, juris Rn. 9, vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, juris Rn. 16 f., und vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 -, juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, juris Rn. 21 f.; OVG SH, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 17/15 -, juris Rn. 26; VGH BW, Urteil vom 22. März 2017 - 4 S 791/16 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 -, juris Rn. 9; s. zudem Kümmel, BeamtVG, Stand: April 2018, § 4 Rn. 20; Strötz, in: GKÖD, BeamtVG, Stand: Februar 2018, § 6 Rn. 14; Brinktrine, in: Kugele, BeamtVG, 2011, § 69 Rn. 3). Aus welchen Erwägungen für das Versorgungsrecht der Soldaten trotz insoweit vergleichbarer Gesetzeslage (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 BeamtVG) Abweichendes gelten sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Versorgungsfestsetzungsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handelt, kann der Kläger nichts herleiten. Denn die Regel, dass Dauerverwaltungsakte nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen sind, steht unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine solche ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG zu erblicken, der festlegt, dass grundsätzlich nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt besteht, und damit ebenso wie § 4 Abs. 2 BeamtVG nicht nur - wie der Kläger meint - schlicht den Ruhegehaltsanspruch normiert, sondern zugleich auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Ruhestands für die Berechnung des Ruhegehaltsanspruchs nach § 16 SVG für maßgeblich erklärt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. Juni 2012, a. a. O.). Der unterschiedliche Standort der Parallelvorschriften des § 4 Abs. 3 BeamtVG und § 16 SVG im Verhältnis zu § 4 Abs. 2 BeamtVG bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG rechtfertigt keine gegenteilige Sichtweise. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Gruppen der vor und der seit dem 13. November 2011 (gemeint ist: 13. Dezember 2011) in den Ruhestand getretenen Beamten jeweils gleich behandelt würden, verkennt er den Kontext dieser Aussage im Rahmen der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des durch den Bundesgesetzgeber bewirkten Begünstigungsausschlusses am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Einsatzzeiten im Ausland, die vor dem 1. Dezember 2002 absolviert wurden, und die - so der Kläger - „regelmäßig auf Antrag“ vorgenommene Anerkennung der ab dem 1. Dezember 2002 geleisteten Auslandszeiten sind in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Belang. Auch soweit der Kläger eine Selbstbindung der Verwaltung behauptet, wird damit keine entscheidungstragende Annahme des angefochtenen Urteils in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids ausgegangen, dessen Aufhebung der Kläger erstrebt. Den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat das Gericht daher von vornherein als nicht eröffnet erachtet und einen Anspruch auf eine sachliche Neuentscheidung gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 VwVfG mit der Begründung verneint, dass zugunsten des Klägers kein Verwaltungsakt anderen Inhalts ergehen könne. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Eine bei der Ermessensausübung zu beachtende behördliche Selbstbindung nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt indes nur bezüglich einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 117 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden des Weiteren nicht dadurch begründet, dass sich der Kläger - pauschal - die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. August 2018 - 3 K 2358/17 - zu eigen macht. Die Frage, ob aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG bzw. aus dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Versorgungsfallprinzip folgt, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nur für diejenigen Versorgungsverhältnisse Geltung hat, bei denen der Soldat frühestens am 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getreten ist, wird vom Verwaltungsgericht Leipzig in der bezeichneten Entscheidung nicht thematisiert. Schon deshalb ist der allgemeinen Bezugnahme des Klägers auf diese Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Argumentation des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger schließlich rügt, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergebe sich „allein schon daraus, dass die Beklagte sich auf § 51 VwVfG konzentriert hat und im Übrigen mit Blick auf den Festsetzungsbescheid über die Versorgungsbezüge von dessen Rechtmäßigkeit ausgegangen ist“, wohingegen das Verwaltungsgericht die „Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides über die Versorgungsbezüge dem Grunde nach“ festgestellt habe, geht er (wiederum) von falschen Prämissen aus. Das Verwaltungsgericht hat den bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid gerade nicht als rechtswidrig beurteilt und einen Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG als unzulässig bewertet, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. An diesen Befunden gehen die Ausführungen der Zulassungsschrift vorbei. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht sein Urteil selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger eine erneute Entscheidung über die doppelte Berücksichtigung einer besonderen Auslandsverwendung (im Sinne des § 63c Satz 1 SVG) nicht erreichen könne, weil er den auf seinen (ersten) Wiederaufgreifensantrag vom 10. Februar 2016 ergangenen (ersten) Ablehnungsbescheid vom 8. April 2016 in Bestandskraft hat erwachsen lassen. Mit diesem Begründungsstrang befasst sich der Zulassungsvortrag des Klägers nicht. Wird eine das Urteil selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht (zulassungsbegründend) angegriffen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. April 2013 - 1 L 27/13 -, BA S. 2 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 8 B 3.12 -, juris Rn. 4 m. w. N.). b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, juris Rn. 32, jew. m. w. N.). Das Zulassungsvorbringen formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu den Voraussetzungen der Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und grundsätzlichen Bedeutung, ohne deren Darlegung eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausscheidet. Der bloße Hinweis des Klägers, es gebe noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu „einem Fall wie dem vorliegenden“, wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Auch aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 2018 - 10 A 10676/18.OVG - wird nicht erkennbar, inwiefern der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen soll. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 47, 40, 42 Abs. 1 GKG. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch, der wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers betrifft, richtet sich der Streitwert gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen. Der Empfehlung in Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) ist insoweit nicht zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 7). Ausgehend von dem durch das Verwaltungsgericht ermittelten monatlichen Differenzbetrag von 48 € ergibt sich ein dreifacher Jahresbetrag, der in die festgesetzte Wertstufe bis 2.000 € fällt. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).