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Beschluss

1 L 68/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können.(Rn.5) 2. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.(Rn.5) 3. Das Gericht kann denjenigen Beteiligten, der das Beweismittel benannt hat, unter Fristsetzung zur Nennung der neuen ladungsfähigen Anschrift auffordern (§ 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Von einer Zeugenvernehmung darf es aber trotz Fristsetzung gleichwohl nur dann absehen, wenn die in § 87b Abs. 3 VwGO genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind.(Rn.12) 4. Eine gebotene Substantiierung erfordert unter anderem die Bezeichnung einer bestimmten Tatsache (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 373 ZPO).(Rn.15) 5. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht.(Rn.21) 6. Ein Bürgermeister darf sich nicht blind auf die Zuarbeit der sonst zuverlässigen Mitarbeiter seiner Fachverwaltung verlassen.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. März 2019 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können.(Rn.5) 2. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.(Rn.5) 3. Das Gericht kann denjenigen Beteiligten, der das Beweismittel benannt hat, unter Fristsetzung zur Nennung der neuen ladungsfähigen Anschrift auffordern (§ 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Von einer Zeugenvernehmung darf es aber trotz Fristsetzung gleichwohl nur dann absehen, wenn die in § 87b Abs. 3 VwGO genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind.(Rn.12) 4. Eine gebotene Substantiierung erfordert unter anderem die Bezeichnung einer bestimmten Tatsache (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 373 ZPO).(Rn.15) 5. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht.(Rn.21) 6. Ein Bürgermeister darf sich nicht blind auf die Zuarbeit der sonst zuverlässigen Mitarbeiter seiner Fachverwaltung verlassen.(Rn.25) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. März 2019 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. März 2019 hat keinen Erfolg. a) Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Soweit der Beklagte eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die Personalakten der Mitarbeiter L. und S. der Stadt A-Stadt sowie Unterlagen zur Strukturanalyse in der Stadt A-Stadt durch die in den Jahren 2007/2008 eingeschaltete Beratungsgesellschaft beizuziehen, ist die Rüge unbegründet. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Die Zulassungsschrift legt schon nicht konkret dar, welche nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestimmten entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei Beiziehung der Akten voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 89; Beschluss vom 14. Juli 2005 - 7 B 17.05 -, juris Rn. 15; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VII S 25/07 (PKH) -, juris Rn. 14). Was sich aus den Akten zu Inhalt und Zielrichtung der Beratungstätigkeit der Beratungsgesellschaft in Bezug auf den Abschluss der Zielvereinbarungen ergeben hätte und inwiefern diese Erkenntnisse geeignet wären, die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zeigt der Beklagte nicht substantiiert auf. Davon abgesehen hätte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Aktenbeiziehung auch nicht aufdrängen müssen. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2018 mitgeteilt hatte, dass bei der Stadt A-Stadt nach deren Auskunft und erneuter Recherche keine Unterlagen zu der fraglichen Beratung durch die Beratungsgesellschaft vorhanden seien, und ferner eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers jener Gesellschaft vom 10. April 2018 beigebracht hatte, nach der in den Jahren 2008 bis 2012 eine Beratung der Stadt A-Stadt im Zusammenhang mit der Anwendung des § 18 TVöD (VKA) und der Erstellung von Zielvereinbarungen nicht stattgefunden habe und es hierzu keine Unterlagen gebe. Soweit es die Personalakten der Mitarbeiter L. und S. betrifft, war dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6. März 2018 (S. 4) lediglich zu entnehmen, dass diese Akten "Gesprächsnotizen zum Mitarbeitergespräch" sowie "Gesprächsnotizen zu den Abschlussgesprächen mit den Mitarbeitern nebst Auswertung des Arbeitsergebnisses" enthalten sollten, während sich der Schriftverkehr mit der Beratungsgesellschaft "aus den allgemeinen Verwaltungsvorgängen der Stadt A-Stadt hierzu" ergeben sollte. Für das Verwaltungsgericht war allein die dem Beklagten eventuell erteilte Beratung bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs von rechtlicher Relevanz. Nach Lage der Akten fehlte es indes an greifbaren Anhaltspunkten für die Behauptung des Beklagten, dass die Stadt A-Stadt insoweit über (dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten vorenthaltene) Dokumente bzw. "Verwaltungsvorgänge" verfügte. Das Verwaltungsgericht durfte und musste mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine unrichtige Darstellung des Klägers vielmehr davon ausgehen, dass eine (neuerliche) Anforderung in dieser Richtung, nachdem es bereits unter dem 15. Juni 2017 die vollständigen Verwaltungsvorgänge angefordert, unter dem 12. März 2018 die Vorlage weiterer im Schriftsatz des Beklagten vom 6. März 2018 erwähnter Unterlagen erbeten und ihm der Kläger daraufhin die Vollständigkeit der schon zuvor überreichten Unterlagen (nochmals) ausdrücklich bestätigt hatte, ergebnislos bleiben würde. Überdies ist die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Gehörsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) auch deswegen nicht schlüssig erhoben, weil der Beklagte in der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen hat, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2019 den Mangel der fehlenden Aktenbeiziehung gerügt hat, und das Verhandlungsprotokoll keinen Hinweis auf eine derartige Rüge enthält. Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels verliert ein - wie hier - vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretener Beteiligter sein Rügerecht jedoch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch das Unterlassen einer diesbezüglichen Rüge (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 295, 534 ZPO; vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2007 - V B 40/06 -, juris Rn. 15, und vom 14. April 2010 - VIII B 91/08 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 1564/08 -, juris Rn. 49; NdsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 5 LA 126/06 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 20 ZB 12.1158 -, juris Rn. 2). Einen Verfahrensfehler durch Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht dadurch begangen, dass es dem Beklagten "trotz entsprechenden Antrags" keine Akteneinsicht gewährt hätte. In die dem Verwaltungsgericht vom Kläger vorgelegten Akten haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich der Gerichtsakte antragsgemäß Einsicht erhalten. Eine Missachtung des Akteneinsichtsrechts nach § 100 Abs. 1 VwGO, das der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient, ist daher nicht erkennbar. Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris Rn. 10, und vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 -, juris Rn. 21). Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 - (juris = NVwZ 2010, 954) kann sich der Beklagte nicht berufen, weil dieser Entscheidung zugrunde lag, dass die dortigen Kläger die von den Finanzgerichten für ihre Entscheidungen tatsächlich herangezogenen Akten nicht vollständig einsehen konnten. Ein erheblicher Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen, "zu dem Beweis der Tatsache, dass der Beklagte sich mit dem Regelungsgehalt des § 18 TVöD und dessen Anwendbarkeit befasst und sich entsprechend beraten lassen hat mit dem Ergebnis der Zulässigkeit der Anwendung", einen namentlich benannten früheren Berater als Zeugen zu vernehmen, nicht entsprochen hat. Zwar rügt der Beklagte zu Recht, dass diese Anträge nicht mit der Begründung abgelehnt werden durften, der Zeuge sei mangels ladungsfähiger Anschrift nicht erreichbar bzw. "als Beweismittel untauglich". Der Umstand, dass der Beklagte lediglich die Adresse des Beratungsunternehmens sowie die vermeintliche Dienstadresse des Zeugen angeben konnte, dieser im "online gestellten" Organigramm des angeführten Landkreises aber nicht verzeichnet war, machte das Beweismittel nicht unerreichbar. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht jedenfalls die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Landkreises als nicht ladungsfähig ansehen durfte; weshalb es für die Ladungsfähigkeit darauf ankommen sollte, ob die Beweiserhebung dienstliche oder außerdienstliche Fragen betrifft, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, erschließt sich nicht. Ist ein Inlandszeuge, auf den es nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich ankommt, unter der angegebenen Anschrift nicht (mehr) erreichbar, so hat das Gericht grundsätzlich eigene Ermittlungen nach dem Verbleib des Zeugen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 B 147.11 -, juris Rn. 11). Das Gericht kann aber denjenigen Beteiligten, der das Beweismittel benannt hat, unter Fristsetzung zur Nennung der neuen ladungsfähigen Anschrift auffordern (§ 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Von einer Zeugenvernehmung darf es aber trotz Fristsetzung gleichwohl nur dann absehen, wenn die in § 87b Abs. 3 VwGO genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Diese (Präklusions-)Vorschrift regelt abschließend die Ausnahmen vom Amtsermittlungsgrundsatz, so dass daneben nicht etwa die Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend herangezogen werden dürfen (dort Beibringungsgrundsatz für die beweisbelastete Partei, vgl. § 356 ZPO). Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann (Ermessen) das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Nr. 1) und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 2) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist es aber mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, dürfen trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nicht zurückgewiesen werden (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013, a. a. O. Rn. 11 f.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht mit Ausnahme der Heranziehung des Organigramms naheliegende eigene Maßnahmen zur Ermittlung der Anschrift des Zeugen - insbesondere Erkundigungen bei der Beratungsgesellschaft und beim Landkreis - nicht ergriffen. Mangels Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 VwGO hätte es grundsätzlich auch nicht ohne solche weiteren Ermittlungen entscheiden dürfen. Angesichts des darin liegenden Unterlassens angezeigter eigener vorbereitender Maßnahmen im Hinblick auf die mehrere Tage vor dem Verhandlungstermin angekündigten Beweisanträge war es dem Gericht auch verwehrt, eine Nachreichung der Zeugenanschrift wegen nicht genügend entschuldigter mangelnder Vorbereitung des Beklagten (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) abzulehnen. Ungeachtet der vom Prozessrecht nicht gedeckten Begründung der in der mündlichen Verhandlung verkündeten Ablehnungsbeschlüsse führen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts indes nicht zu einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO oder des § 86 Abs. 1 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil deutlich gemacht, dass es von der Beweiserhebung nicht nur deshalb abgesehen hat, weil der angebotene Zeuge nicht ordnungsgemäß geladen werden könne und unerreichbar sei, sondern darüber hinaus auch - unabhängig von der Frage der Ladungsfähigkeit - von einem unsubstantiierten Beweisantrag ausgegangen ist. Unsubstantiierten Beweisanträgen, die als bloße Anregungen zur Beweiserhebung nicht den an die Behandlung von förmlichen Beweisanträgen im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Anforderungen unterliegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 86 Rn. 18a m. w. N.), braucht das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht aber nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2007 - 7 BN 3.07 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 LA 77/17 -, juris Rn. 69). Im Fall des unzulässigen Beweisantritts können folglich auch dann, wenn das Gericht den Antrag mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, eine Gehörsverletzung oder ein Aufklärungsmangel nicht vorliegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. November 1998 - 9 UZ 4133/97.A -, juris Rn. 17). Die gebotene Substantiierung erfordert unter anderem die Bezeichnung einer bestimmten Tatsache (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 373 ZPO; s. zudem BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007, a. a. O. Rn. 5). Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 -, juris Rn. 18, und vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 -, juris Rn. 11; BSG, Beschluss vom 14. März 2019 - B 5 R 22/18 B -, juris Rn. 9). Der Zulassungsschrift mangelt es schon an Darlegungen dazu, dass der Beklagte entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils das unter Beweis gestellte Beweisthema der Inanspruchnahme einer Beratung durch den Mitarbeiter der Beratungsgesellschaft zu Regelungsgehalt und Anwendbarkeit des § 18 TVöD (VKA) so weit substantiiert hatte, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht als unsubstantiiert hätte bewerten dürfen. Soweit er geltend macht, dass er sich insbesondere wegen des Zeitablaufs und der nicht durch ihn selbst erfolgten Sachbearbeitung an die maßgeblichen Umstände nicht mehr erinnern könne, stellt dies die Geltung der Substantiierungsgebots nicht in Frage. Auch war die Zeugenvernehmung nicht bereits deshalb durchzuführen, weil sich lediglich nicht ausschließen ließ, dass sie "zu neuen Erkenntnissen" führen konnte. Mit diesem Maßstab wird der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Beweiserhebungspflicht erkennbar überspannt. Schon die unzureichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO führt dazu, dass die Verfahrensrüge der fehlerhaft unterbliebenen Zeugenvernehmung nicht durchgreift. Auch in der Sache ist der Befund, dass der Beweisantrag des Beklagten unsubstantiiert war, allerdings nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Erteilung einer Beratung zur Regelung des § 18 TVöD (VKA) umfasst eine solche Bandbreite an denkbaren Auskünften, dass ihre Erheblichkeit für die Bestimmung des Fahrlässigkeitsgrads beim Abschluss der Zielvereinbarungen nicht zu beurteilen war. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beweisantrag nicht die Angabe des Zeitpunkts, des Orts, der Form oder anderer einzelner Begleitumstände der Beratung voraussetzte, war für die Rechtsfolge fehlender grober Fahrlässigkeit eine Konkretisierung dahingehend erforderlich, welcher Art die Beratung nach dem Gegenstand der dabei gemachten Erklärungen und worauf sie nach ihrem Prüfungsrahmen gerichtet war. Im Beweisantrag war das Beweisthema demgegenüber so unbestimmt gefasst, dass erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen hätte aufdecken können. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, "dass es den Sachvortrag im Hinblick auf die Frage der Beratung […] als nicht ausreichend betrachtet" und keine weiteren Akten beiziehen werde, genügt gleichfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht aufzeigt, warum die auch nach seinem Vorbringen vom Verwaltungsgericht erteilten Hinweise zu vage gewesen sein sollen, muss ein Beteiligter, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - 8 B 84.06 -, juris Rn. 4, und vom 28. Juni 2016 - 8 B 21.15 -, juris Rn. 7). Der Beklagte führt aus, bei Erteilung der vermissten Hinweise hätte "versucht werden können, weitergehende Recherchen anzustellen", bzw. "überlegt werden können, welche anderweitigen Schritte letztlich möglich sein können"; der "Sachverhalt" bzw. die "damaligen Vorgänge" hätten weitergehend aufgeklärt werden können. Daraus geht nicht hervor, was der Beklagte noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen und mit welchen (nicht aufs Geratewohl und "ins Blaue hinein" gemachten) tatsächlichen Angaben er seinem Vorbringen und Beweisantrag (mehr) Substanz hätte verleihen wollen. Nach dem Vorstehenden kann auf sich beruhen, ob die Behauptung des Beklagten, er habe sich vor Abschluss der Zielvereinbarungen beraten lassen, nicht ohnehin in Widerspruch dazu steht, dass er gleichzeitig einräumt, er verfüge über "keine konkreten Erinnerungen mehr" an die Angelegenheit, er habe die Vereinbarungen "lediglich als Bürgermeister gezeichnet" und die "Beratungsgespräche nicht selbst geführt", sondern "allenfalls [...] begleitet", und die Beratungsgesellschaft habe ihre Empfehlungen abgegeben, "indem mit den jeweiligen Fachämtern kommuniziert wurde." Diese Diskrepanzen und Unklarheiten im Zulassungsantrag unterstützen insgesamt aber die Feststellung eines den Substantiierungspflichten nicht entsprechenden Sachvortrags. b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 9 ZB 15.136 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei bei Anwendung des § 151 Abs. 1 KVG LSA von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. März 2006 - 1 L 44/05 - (juris) und vom 6. Juli 2006 - 1 L 379/05 - (juris), abgewichen, wonach der seinerzeit geltende § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA ("Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht") nur auf (noch) im Amt befindliche Bürgermeister Anwendung finde, während Ansprüche gegen einen ehemaligen Bürgermeister von der Gemeinde selbst durch ihren jetzigen Bürgermeister geltend zu machen seien, geht fehl. Denn die Divergenzrüge betrifft damit weder die dieselbe noch eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift. Für nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausgeschiedene Hauptverwaltungsbeamte enthält die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil herangezogene Bestimmung des § 151 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA eine ausdrückliche Anordnung zur Anspruchsgeltendmachung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wie sie in ähnlicher Formulierung erst durch Art. 2 Nr. 29 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl LSA S. 238) in die Vorgängerregelung des § 142 Abs. 1 GO LSA eingefügt worden war. Diese Ergänzung der Norm für die Fälle des Ausscheidens aus dem Amt geschah gerade unter Bezugnahme und in Reaktion auf den genannten Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 (vgl. LT-Drs 5/1569 S. 72). Den beiden Entscheidungen des Senats, auf die sich der Beklagte beruft, liegt demnach eine andere Gesetzeslage zugrunde. c) Auch die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Soweit der Beklagte geltend macht, aus den im angefochtenen Urteil angeführten tarifvertraglichen Regelungen über das Leistungsentgelt ergebe sich nicht ausdrücklich, sondern allein im Wege der Auslegung, dass "Erfolgsvereinbarungen neben einer Dienstvereinbarung im Rahmen der Kommunalverwaltung nicht zulässig seien", hat das Verwaltungsgericht zutreffend für "ohne Weiteres einleuchtend" gehalten, dass sich die mit einzelnen Beschäftigten in diesem Zusammenhang geschlossenen Zielvereinbarungen in den Grenzen der betrieblichen Regelung bewegen mussten, wie sie hier in Gestalt der "Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 TVöD VKA" zwischen der Stadt A-Stadt und ihrem Personalrat vom 30. September 2007/27. Oktober 2008 zustande gekommen war. So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Verpflichtung zur Auszahlung der individuellen Leistungsentgelte nach § 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 6 TVöD (VKA) unter dem Vorbehalt der Existenz einer entsprechenden betrieblichen Regelung im Sinne des § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) stand und es nur aus diesem Grund überhaupt der Regelungen der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) bedurfte (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 10 AZR 202/11 -, juris Rn. 11). Wenn der Tarifvertrag nach dem in den bezeichneten Bestimmungen deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien die Vereinbarung von Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung voraussetzte und zudem die Rechtsfolgen des Fehlens einer solchen betrieblichen Regelung im Einzelnen regelte (vgl. BAG, Urteile vom 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 -, juris Rn. 21, und vom 16. Mai 2012, a. a. O. Rn. 17), erscheint die Annahme, er habe daneben die Vereinbarung und Gewährung weiterer Leistungsentgelte bzw. Erfolgsprämien vorgesehen, (mindestens) außerordentlich fernliegend. Eine vertiefte Auslegung der Systematik des § 18 TVöD (VKA) war dazu angesichts der insoweit eindeutigen Vorschriften und klar erkennbaren damit verbundenen Intentionen nicht erforderlich. Die Ansicht, dass sich selbst einem nicht im Arbeitsrecht tätigen und mit dem Fachgebiet "völlig unvertrauten" Rechtsanwalt die Unzulässigkeit einer "zusätzlichen weiteren höchstpersönlichen Vereinbarung" "neben einer Dienstvereinbarung" nicht aufgedrängt hätte, teilt der Senat nicht, zumal dem Beklagten die Materie der leistungsbezogenen Bezahlung wegen der von ihm für die Stadt A-Stadt unterzeichneten Dienstvereinbarung mit ihren eng auf § 18 TVöD (VKA) bezogenen Einzelregelungen keineswegs "völlig unvertraut" war. Dass ihm die Anwendung des Tarifrechts auf die Gemeindebediensteten nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GO LSA und das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 90 Abs. 2 GO LSA bekannt sein mussten, unterliegt gleichfalls keinem ernstlichen Zweifel. Aus einem fehlenden tarifvertraglichen Verbot des Abschlusses von Erfolgsvereinbarungen außerhalb des von den Betriebsparteien vereinbarten betrieblichen Systems auf deren Rechtskonformität zu schließen, stellt sich daher schon im Ansatz als verfehlt dar. Soweit der Beklagte einwendet, als Bürgermeister sei er zur Prüfung der Zielvereinbarungen beamtenrechtlich von vornherein nicht verpflichtet gewesen, da er im Wesentlichen nur eine Überwachungs- und Organisationsfunktion habe erfüllen müssen, verkennt er, dass er als Beamter die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen trug (vgl. § 36 Abs. 1 BeamtStG, § 56 Abs. 1 BG LSA a.F.). Um dieser persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm selbst abgeschlossenen Zielvereinbarungen gerecht werden zu können, war er dem Grunde nach verpflichtet, die Vereinbarungen selbstständig und gewissenhaft auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und namentlich der daraus folgenden gesetzlichen Tarifbindung bei der Entlohnung der Gemeindebediensteten zu prüfen, um die von ihm vertretene Stadt A-Stadt vor Schaden aus seinem Verhalten zu bewahren (vgl. hierzu etwa Zängl, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt-Kommentar, § 36 Rn. 41; Leppek, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, Stand: 1. Oktober 2017, § 36 BeamtStG Rn. 7; s. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 -, juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 3 B 85 A.1122 -, BayVBl. 1986, 726 f.). Danach stellt auch der Vortrag des Beklagten, er habe sich in Bezug auf den Inhalt der Zielvereinbarungen auf die Zuarbeit der sonst zuverlässigen Mitarbeiter seiner Fachverwaltung im Personalbereich verlassen dürfen, die erstinstanzliche Feststellung eines grob fahrlässigen Handelns nicht durchgreifend in Frage. Ein Bürgermeister, der in dem vorliegend betroffenen Bereich den ihm unterstellten Mitarbeitern gleichsam "blind vertraut", wie es der Beklagte für sich als dienstpflichtgemäß reklamiert, wird seiner Verantwortung gegenüber der Gemeinde offenkundig nicht gerecht. Diese persönliche Verantwortung des Beklagten war auch nicht daran geknüpft, dass bereits anderweitig Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die mit der Vorbereitung der Zielvereinbarungen befassten Mitarbeiter aufgetreten waren. Desgleichen schließt der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten, der bereits seit 1997 (ehrenamtlicher) Bürgermeister der Stadt A-Stadt war, um einen ausgebildeten Koch handelt, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln durch den Abschluss der rechtswidrigen Zielvereinbarungen nicht aus. Der Forderung nach einer "Allwissenheit" in allen Rechtsgebieten wird der Bürgermeister damit nicht ausgesetzt. Vielmehr muss bei der Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war; welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - 2 C 147.61 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 -, juris Rn. 6 f., und vom 6. August 2009 - 2 B 9.09 -, juris Rn. 5 f.; SächsOVG, Urteil vom 28. November 2017 - 2 A 91/16 -, juris Rn. 15). Weder ist indes dargelegt noch ersichtlich, dass das angefochtene Urteil von diesen Grundsätzen abweichen würde. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass dem Bürgermeister in der Konsequenz des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstandpunkts die Pflicht auferlegt werde, "jede Entscheidung seiner Verwaltung fachlich und inhaltlich zu prüfen". Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine "Entscheidung der Verwaltung", sondern um das eigene dienstliche Handeln des Beklagten. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, dem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn stehe dessen Mitverschulden nach § 254 BGB entgegen. Welche Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte "im Falle wie einem hier gegebenen ein erhebliches Mitverschulden des Dienstherrn selbst durch dessen Fachverwaltung sieht", konkretisiert die Zulassungsschrift nicht. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass wegen der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter (§ 48 Satz 2 BeamtStG) dem in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf § 254 BGB mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens hätten schuldhafte Pflichtverletzungen anderer Beamter mitgewirkt, grundsätzlich verwehrt ist. Die gesetzliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könnte. Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruchs schlechter gestellt als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Die Anwendung von § 254 BGB kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn - z. B. auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier auch nach den Ausführungen des Zulassungsantrags zu verneinen. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Leiter des Hauptamts oder andere Bedienstete der Stadt A-Stadt, auf deren mitwirkendes Verschulden der Beklagte sich beruft, in ihrer Zuarbeit und Beratung bei der Formulierung der Zielvereinbarungen in Erfüllung einer dem Beklagten vom Dienstherrn geschuldeten Pflicht gehandelt haben. Vielmehr hat der Beklagte als Verantwortlicher für die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) sich dieser ihm unterstellten Personen zur Erfüllung seiner eigenen Obliegenheiten bei der Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben bedient. Der Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass an seiner Stelle der "Hauptamtsleiter, der den Vertrag letztlich formuliert hat", vorrangig habe in Anspruch genommen werden müssen. Der für die Ermessensausübung (vgl. § 40 VwVfG) maßgebliche Zweck der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG ist nicht der Schutz der Schuldner; vielmehr soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs die rasche Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Danach ist es ungeachtet der Behauptung eines überwiegenden oder jedenfalls gleichgewichtigen Verschuldens- und Verursachungsbeitrags des Hauptamtsleiters nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger den Beklagten als Gesamtschuldner in voller Höhe zum Schadensersatz herangezogen hat. Im Übrigen ist der Einwand eines der Stadt A-Stadt anzurechnenden Mitverschuldens des Hauptamtsleiters auch deshalb nicht schlüssig dargetan, weil der Beklagte einerseits dem Hauptamtsleiter die Formulierung der Zielvereinbarungen zuschreibt und andererseits behauptet, externe Berater hätten die Zielvereinbarungen "erstellt". Dieser Widerspruch wird in keiner Weise nachvollziehbar erklärt und aufgelöst. d) Schließlich zeigt der Beklagte auch den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf. "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.). Die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob "ein Hauptverwaltungsbeamter einer Kommune für sämtliche Rechtsfehler/Rechtsanwendungsfehler [haftet], die seine Fachämter veranlassen, über die allgemeine Leitungs- und Überwachungsfunktion der Verwaltung hinaus", ist in dem angestrebten Berufungsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune für sämtliche durch "seine Fachämter veranlassten" Rechts(anwendungs)fehler hafte. Es hat lediglich eine - dem Gesetz unmittelbar zu entnehmende - Dienstpflicht des Bürgermeisters zu rechtmäßigem Handeln angenommen und die vom Beklagten nicht beachteten "Regelungen des Tarifvertrages gerade in Verbindung mit der Dienstvereinbarung" als "ohne Weiteres einleuchtend" beurteilt, woraus sich ein Verschulden des Beklagten in Form grober Fahrlässigkeit begründe. Letzteres ist eine Würdigung des Einzelfalls, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Bewertung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entzieht. Eine haftungsrechtliche Einstandspflicht des Bürgermeisters für die Wahrung der gesamten Rechtsordnung wird damit nicht postuliert, erst recht nicht in Bezug auf dienstliche Handlungen der Mitarbeiter der kommunalen Fachämter. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer "persönlichen Haftung für jeden Rechtsanwendungsfehler" würde sich im Berufungsverfahren danach nicht stellen; im Hinblick auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG wäre sie zudem zweifelsfrei zu verneinen. Einschlägige Rechtsprechung oder Literatur, die die von ihr vertretene Begrenzung des Pflichtenkreises des Bürgermeisters auf Leitungs- und Überwachungsaufgaben stützen, werden in der Zulassungsbegründung im Übrigen nicht angeführt. e) Für die Entscheidung des Senats kam es auf die - von ihm zur Kenntnis genommenen - Ausführungen in der Zulassungserwiderung des Klägers vom 22. Juli 2019 nicht an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).