Beschluss
1 M 77/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat es der Dienstherr sowohl verabsäumt, den wesentlichen Grund für den Abbruch eines (Beförderungs-)Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich zu fixieren, als es auch unterlassen, den betroffenen Beamten rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu unterrichten, führt dies zu einer Verletzung von dessen Bewerbungsverfahrensanspruch und zur Unwirksamkeit der Abbruchentscheidung mit der Folge, dass das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben - grundsätzlich - fortzuführen ist. (Rn.5)
2. Ausnahmsweise kann die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens indes dann nicht verlangt werden, wenn die Aussichten des Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nicht offen sind, d. h. seine Auswahl (etwa mangels Vorliegens der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen) nicht möglich erscheint. (Rn.7)
3. Denn auch für den Fall, dass sich die Beförderungskonkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und ein Bewerber die Fortsetzung desselben begehrt, verfolgt der Beamte weiterhin das Ziel, im Rahmen einer durch gerichtliche Anordnung wieder auflebenden Beförderungskonkurrenz für das Amt ausgewählt zu werden (OVG LSA, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 O 22/20 -).(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat es der Dienstherr sowohl verabsäumt, den wesentlichen Grund für den Abbruch eines (Beförderungs-)Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich zu fixieren, als es auch unterlassen, den betroffenen Beamten rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu unterrichten, führt dies zu einer Verletzung von dessen Bewerbungsverfahrensanspruch und zur Unwirksamkeit der Abbruchentscheidung mit der Folge, dass das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben - grundsätzlich - fortzuführen ist. (Rn.5) 2. Ausnahmsweise kann die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens indes dann nicht verlangt werden, wenn die Aussichten des Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nicht offen sind, d. h. seine Auswahl (etwa mangels Vorliegens der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen) nicht möglich erscheint. (Rn.7) 3. Denn auch für den Fall, dass sich die Beförderungskonkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und ein Bewerber die Fortsetzung desselben begehrt, verfolgt der Beamte weiterhin das Ziel, im Rahmen einer durch gerichtliche Anordnung wieder auflebenden Beförderungskonkurrenz für das Amt ausgewählt zu werden (OVG LSA, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 O 22/20 -).(Rn.6) 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Mai 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin vorliegend den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies bedarf im gegebenen Fall indes keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Besetzungsverfahren kann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr - wie im gegebenen Fall - die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (etwa: Fehlerhaftigkeit des Verfahrens ohne Aussicht auf ordnungsgemäße Auswahlentscheidung; Erforderlichkeit einer erneuten Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 17 ff. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris). An Letzterem fehlt es hier, insbesondere hat es die Antragsgegnerin sowohl verabsäumt, den wesentlichen Abbruchgrund schriftlich zu fixieren als auch unterlassen, die Antragstellerin rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens zu unterrichten und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Da die Abbruchentscheidung mithin unwirksam ist, hätte dies - wie regelmäßig - zur Folge, dass das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen ist. Gleichwohl vermag die Antragstellerin im gegebenen Fall - ausnahmsweise - nicht die Fortführung des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens zu verlangen. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Nicht anderes gilt für den Fall, dass sich die Beförderungs(dienstposten)konkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass - wie hier - das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und ein Bewerber die Fortsetzung desselben begehrt. Denn auch bei dieser Fallgestaltung verfolgt ein Antragsteller weiterhin das Ziel, im Rahmen einer durch gerichtliche Anordnung wieder auflebenden Beförderungs(dienstposten)konkurrenz für das Amt ausgewählt zu werden (siehe OVG LSA, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 O 22/20 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 3. April 2020 - 1 M 59/20 -). Vorliegend sind die Aussichten der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, indes nicht offen, d. h. erscheint ihre Auswahl nicht möglich, denn der Antragstellerin mangelt es in Bezug auf das neben dem Beförderungsdienstposten ausgeschriebene Statusamt einer Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA) an der erforderlichen laufbahnrechtlichen (Beförderungs-)Voraussetzung. Die Antragstellerin ist in dem hier streitgegenständlichen Verfahren die einzig verbliebene Bewerberin, nachdem der Beigeladene infolge seiner anderweitigen Beförderung zum Stadtamtsrat seine Bewerbung um das hier ausgeschriebene Statusamt nebst dem diesen zugeordneten (höherwertigen) Dienstposten zurückgenommen hatte. Die Antragstellerin als Oberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) besitzt nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA); dieses Statusamt hat die Antragsgegnerin ausgeschrieben, nicht hingegen das von der Antragstellerin bislang angestrebte Amt einer Amtfrau (Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA). Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen liegt neben der Sache. Die unter dem 14. August 2019 erfolgte Ausschreibung (Bl. 1 der Beiakte B) hat bereits eingangs ausdrücklich die „Beförderungsmöglichkeit zur/zum Stadtamtsrätin/Stadtamtsrat“ zum Gegenstand. Im nachfolgen Fließtext wird nochmals ausgeführt, dass „zum 1.10.2019 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A …“ zu besetzen ist. Damit ist das Amt im statusrechtliche Sinn angesprochen. Dass daneben („Amt der Besoldungsgruppe A 12 … auf dem Dienstposten …) der der Planstelle zugeordnete Dienstposten bezeichnet wird, ändert daran nichts. Vielmehr hat die Antragsgegnerin damit lediglich kenntlich gemacht, dass mit der Ernennung „zur/zum Stadtamtsrätin/Stadtamtsrat“, d. h. mit der Beförderung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) zugleich die Übertragung des bezeichneten Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) einhergeht. Gleichfalls neben der Sache liegt die Beschwerde, soweit sie auf die mit der Ausschreibung vermeintlich eingeräumte Möglichkeit der Bewährung mit anschließender (mehrfacher) Beförderung verweist. Dies ist gerade nicht Gegenstand bzw. Inhalt der Ausschreibung. Die Beschwerde verkennt, dass die Ausschreibung am Ende des Textes lediglich auf die Laufbahnbefähigung als solche abstellt. Aufgrund des Verbotes einer Sprungbeförderung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA darf die Antragstellerin nicht zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA) ernannt werden. Gemäß § 22 Abs. 1 LBG LSA ist Beförderung eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird (Satz 1). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. In den Laufbahnverordnungen sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und für einzelne Laufbahnen von § 13 Abs. 3 LBG LSA abweichende Einstiegsämter und Endämter zu bestimmen. Eine Laufbahn umfasst nach § 13 Abs. 1 LBG LSA alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. § 27 LBG LSA gibt dazu weiter vor, dass die Landesregierung durch Verordnung die Laufbahnen regelt (Satz 1) und dabei insbesondere die Einrichtung und die Gestaltung der Laufbahnen sowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (Satz 2 Nr. 1) und die Voraussetzungen für Beförderungen (Satz 2 Nr. 7) zu regeln hat. Nach § 3 Abs. 1 LVO LSA sind regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn zu durchlaufen, die in der Besoldungsordnung A LBesG LSA aufgeführt sind. Soweit die Beschwerde unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO LSA geltend macht, die Antragsgegnerin könne bei dem nach § 22 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA zuständigen Landespersonalausschuss die erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Sprungbeförderung einholen und diese sei auch nicht ausgeschlossen, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragsgegnerin hat in dem vorliegenden Verfahren hinreichend klargestellt, dass sie einen solchen Antrag bei dem Landespersonalausschuss nicht zu stellen beabsichtigt. Die Antragstellerin hat hierauf auch keinen, insbesondere keinen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Rechtsanspruch. Darauf, dass mit der Stellenausschreibung überdies nicht erst die bloße Möglichkeit der Bewährung mit anschließender (mehrfacher) Beförderung eröffnet werden sollte, hat der Senat bereits oben hingewiesen. Im Übrigen ist weder seitens der Beschwerde dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich, dass die Antragstellerin für ihre Laufbahn die von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO LSA geforderten festgelegten Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 LBG LSA für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA; § 13 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA) überhaupt erfüllt. Aus den vorbezeichneten Gründen mangelt es auch im Hinblick auf das zudem geltend gemachte Untersagungsbegehren nach § 123 Abs. 1 VwGO an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er im gegebenen Fall keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). Zudem hat er das Verfahren weder wesentlich gefördert noch sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA (hier: 8. Erfahrungsstufe) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (4.869,20 € monatlich) zugrunde zu legen. Der sich danach ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). Der Hilfsantrag war im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität des den Begehren zugrunde liegenden Bewerbungsverfahrensanspruches nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 O 115/12 -; Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 1 L 72/09 -, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 O 54/08 -, jeweils juris). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).