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Beschluss

1 M 144/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit dem Recht der Verfahrensbeteiligten sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können, die entscheidungserheblich sein können, korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, da regelmäßig erwartet werden kann, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können und entsprechend vortragen.(Rn.6) 2. Dies gilt erst recht bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Recht der Verfahrensbeteiligten sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können, die entscheidungserheblich sein können, korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, da regelmäßig erwartet werden kann, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können und entsprechend vortragen.(Rn.6) 2. Dies gilt erst recht bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten.(Rn.6) Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das beschließende Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]); es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (siehe: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 25). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Antragstellers in dem Verfahren 1 M 117/20 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Insoweit hat sich der Senat mit dem (beschwerde-)rechtlich relevanten Vorbringen befasst und ausgeführt, aus welchen Gründen des materiellen bzw. des Prozessrechtes er dem Vorbringen in der Sache nicht folgt. Soweit die Anhörungsrügeschrift ausführt, der Senat hätte dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, soweit er entscheidungserheblich darauf abgestellt habe, „woher der“ zur Tilgung der Steuerschulden „geleistete Zahlungsbetrag kommt“, sodass hätte plausibel gemacht werden können, dass der Antragsteller künftig in der Lage sein werde, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, mithin finanziell leistungsfähig sei, wird damit ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Mit dem Recht der Verfahrensbeteiligten sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können, die entscheidungserheblich sein können, korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, da regelmäßig erwartet werden kann, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können und entsprechend vortragen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers und bei - wie hier - aus der persönlichen Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen. Das Gericht darf lediglich nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Solche gehörsverletzenden Umstände legt die Anhörungsrügeschrift weder dar noch sind sie sonst ersichtlich. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind überdies vom Rechtsmittelführer die Gründe darzulegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern sein soll, d. h. warum der angefochtene Beschluss im Ergebnis unrichtig ist; zudem prüft das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Teilt der Antragsteller - wie hier - im Rahmen einer Beschwerdebegründung lediglich mit, dass er wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die bis dahin, seit mehreren Jahren bestehende Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt im Wesentlichen getilgt habe, liegt es auf der Hand und bedarf keines gerichtlichen Hinweises, dass sich ohne weitere substantiierte Angaben zu den näheren Umständen, die ihn zu dieser finanziellen Leistung in die Lage versetzt haben, weder zwangsläufig auf seine künftige finanzielle Leistungsfähigkeit noch -willigkeit schließen lässt. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Darlegungslast des Antragstellers war der Senat auch nicht gehalten, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Sachverhalt weiter aufzuklären und damit Gelegenheit für einen Ausgleich des im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe § 146 Abs. 4 VwGO unzureichenden Sachvortrages zu geben. Soweit die Anhörungsrügeschrift wegen der Zahlungswilligkeit des Antragstellers auf „bereits seit langem bezahlte Raten i. H. v. 300 €“ verweist, bezog sich der Hinweis in der Beschwerdebegründungsschrift vom 11. November 2020 auf die Beibehaltung der Ratenzahlung für den Fall einer noch nicht vollständigen Tilgung der bestehenden Steuerschulden beim Finanzamt und richtet sich im Übrigen gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats in Bezug auf die erfolgte Schuldentilgung. Auf letzteres kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden. Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Die Anhörungsrüge stellt nämlich keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris m. w. N.; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris). Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es überdies nicht, eine fehlende Darlegung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nachzuholen oder zu ergänzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 8 B 126.09 -, juris Rn. 1). Für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes sind daher weder die Ausführungen in der Anhörungsrügeschrift zur behaupteten künftigen Zahlungswilligkeit des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt wegen seiner bisherigen Ratenzahlung noch zur Herkunft des gezahlten Tilgungsbetrages von mehr als 21.000 € entscheidungserheblich. Soweit die Anhörungsrügeschrift vorträgt, der Antragsteller sei hinsichtlich einer Änderung seiner Persönlichkeit nicht in ausreichendem Maße gehört worden, werden die Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO erneut verkannt, insbesondere die Verpflichtung zur Darlegung, warum der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Insofern sind die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 erfolgten Feststellungen regelmäßig Ausgangspunkt einer die Richtigkeit des Beschlussergebnisses infrage stellenden schlüssigen Beschwerdebegründung; sollte es auf diese gerichtlichen Feststellungen - etwa wegen Veränderungen der Sach- und Rechtslage - nicht mehr entscheidungserheblich ankommen, muss auch dies substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden. In Bezug auf den Vortrag, wegen des Zeitraums von weiteren 18 Monaten zwischen der Beschwerdeentscheidung (des Senats) vom 11. März 2019 (- 1 M 23/19 -) und des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020 wäre der Antragsteller ergänzend anzuhören gewesen, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu den Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers als Rechtsmittelführer nicht nachvollziehbar, weshalb den beschließenden Senat eine Aufklärungspflicht hätte treffen sollen und inwiefern ihr Unterlassen geeignet sein sollte, einen Gehörsverstoß zu begründen. Nicht zuletzt lässt das Vorbringen außer Acht, dass das mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschwerdeverfahren ein Verfahren des Verwaltungsgerichtes nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit den ihm eigenen spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen betraf. Das Vorbringen, was der Antragsteller ergänzend in Bezug auf das AGT-Training hätte vortragen können, bzw. zur Einholung einer Stellungnahme des AGT-Trainers, macht keinen Gehörsverstoß des beschließenden Senats plausibel und vermag Versäumnisse bei der Beschwerdebegründung nicht zu beheben. Dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör - in entscheidungserheblicher Weise - verletzt hat, ist nach alledem nicht festzustellen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Anhörungsrügeverfahren bedurfte es wegen des in Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festbetrages nicht. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).