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Beschluss

1 L 4/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 114 Abs. 2 S. 1 LBG LSA enthält keine Anordnung einer vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs liegenden Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG LSA.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 114 Abs. 2 S. 1 LBG LSA enthält keine Anordnung einer vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs liegenden Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG LSA.(Rn.5) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 20. November 2020 ist unbegründet. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat in der Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA, wonach die übrigen, d. h. die nicht nach § 114 Abs. 1 LBG LSA im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehenden Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten können, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes gestanden haben, keine Anordnung einer vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs liegenden Altersgrenze für diese Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG LSA - im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2018 galt allerdings noch die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG LSA a.F. - gesehen. Dass - wie der Kläger geltend macht - die amtliche Überschrift des § 114 LBG LSA undifferenziert den Begriff „Altersgrenze“ enthält, ändert nichts daran, dass § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA nach seinem eindeutigen Wortlaut einen Fall des Ruhestandseintritts auf Antrag regelt, während der wesentlich anders formulierte und damit einen anderen Regelungscharakter aufweisende § 114 Abs. 1 LBG LSA eine besondere gesetzliche Altersgrenze bestimmt. Bei § 114 LBG LSA handelt es sich nach seiner Stellung in Abschnitt 3 des Kapitels 10 des Landesbeamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt um eine besondere Vorschrift für die Beamtengruppe der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Die Norm knüpft damit, wie auch die Verweisungsvorschrift des § 114 Abs. 3 LBG LSA zeigt, erkennbar an die grundlegende Unterscheidung zwischen den Fallgruppen des Ruhestands „wegen Erreichens der Altersgrenze“ (§ 39 LBG LSA) und des Ruhestands „auf Antrag“ (§ 40 LBG LSA) an. Soweit im Zulassungsantrag weiter hervorgehoben wird, sowohl durch § 114 Abs. 1 LBG LSA als auch durch § 114 Abs. 2 LBG LSA habe den mit einer Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr verbundenen Erschwernissen Rechnung getragen werden sollen, kann dies schon im Hinblick auf die verschiedenen Altersfestsetzungen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Landesgesetzgeber keineswegs eine vollständige Gleichbehandlung der von den beiden Absätzen erfassten Beamtengruppen, sondern vielmehr eine Abstufung der „Privilegierungen“ für angezeigt gehalten hat. Der Einwand des Klägers, in der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu § 114 LBG LSA-E sei im Hinblick auf die Neufassung des Absatzes 2 ausdrücklich von einer „Angleichung“ sowie von einer Heranführung „an die Altersgrenze von 62 Jahren“ die Rede (vgl. LT-Drs. 7/1824 S. 227), lässt außer Acht, dass die Entwurfsfassung, auf die sich diese Erwägungen beziehen und die für die „übrigen“ Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Tat noch eine grundsätzliche Altersgrenze von 62 Jahren statt der (bloßen) Ermöglichung eines Antragsruhestands vorsah (vgl. LT-Drs. 7/1824 S. 34), nicht Gesetz geworden ist (s. auch LT-Drs. 7/2675 S. 30 f.). Weshalb es der Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. die „Intention des Gesetzgebers“ gebieten sollen, § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA eine den Versorgungsabschlag mindernde Altersgrenze zu entnehmen, legt die Zulassungsschrift nicht dar. Der Kläger unterstellt dem Gesetzgeber einen Regelungswillen, für den es keine tragfähigen Anhaltspunkte gibt. Im Gegenteil erweist die Gesetzessystematik die Richtigkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichts. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 2 oder § 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 LBG LSA in den Ruhestand versetzt wird. Nach § 40 Abs. 2 LBG LSA können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Erblickte man in § 40 Abs. 2 LBG LSA die Festlegung einer vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs liegenden Altersgrenze von 60 Jahren, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG LSA an die Stelle des 63. Lebensjahrs treten würde, setzte man sich in Widerspruch dazu, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA in diesen Fällen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs abstellt, und würde der Regelung jeden Anwendungsbereich entziehen. Wird durch § 40 Abs. 2 LBG LSA mithin keine vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs liegende Altersgrenze statuiert, kann für die Antragsaltersgrenze gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 LBG LSA nichts Anderes gelten. Ob dieses Ergebnis durch die Gesetzesmaterialien zu § 20 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG LSA (vgl. LT-Drs. 7/1824 S. 258 f.) zusätzlich unterstützt wird oder - wie der Kläger meint - die dort gemachten Ausführungen insoweit unergiebig sind, kann auf sich beruhen. b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 10 ZB 17.441 -, juris Rn. 16). Für die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Beamter, der nach § 114 Abs. 2 LBG LSA vorzeitig in den Ruhestand tritt, in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG LSA fällt, ob also davon auszugehen ist, dass die Verminderung des Ruhegehaltes nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBeamtVG LSA nur bis zum Ablauf des Monats greift, in dem der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet hat und dieser Zeitpunkt gemäß § 20 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG LSA an die Stelle des Zeitpunkts nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBeamtVG LSA tritt“, ist - unabhängig davon, dass der Kläger nicht nach § 114 Abs. 2 LBG LSA in den Ruhestand getreten ist, sondern vor Vollendung seines 62. Lebensjahrs wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und schon daher vorliegend nicht entscheidungserheblich ist - weder gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Sie kann nach dem oben Gesagten vielmehr ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln - insbesondere des Wortlauts und der Gesetzessystematik - im Sinne der vom Verwaltungsgericht gefundenen Lösung aus dem Gesetz beantwortet werden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf den § 63 Abs. 3, §§ 47, 40, 42 Abs. 1 GKG. Abweichend von der Empfehlung in Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) war dabei der dreifache Jahresbetrag der vom Kläger begehrten wiederkehrenden Leistungen in Höhe von monatlich 109,13 € zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 4 ff.). Die Klage zielte auf eine Reduzierung des Versorgungsabschlags auf (1,58 x 3,6 v. H. =) 5,69 v. H., was einem Betrag in Höhe von 172,50 € entspricht und zu einer monatlichen Differenz von (281,63 € - 172,50 € =) 109,13 € führt. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).