Beschluss
1 L 20/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Anwendungsbereich d. Nr. 3 GOÄ(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anwendungsbereich d. Nr. 3 GOÄ(Rn.4) 1. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 4. Februar 2021 hat in der Sache keinen Erfolg. a) Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, juris). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Im Hinblick auf die aufgeworfene - unspezifische - „Frage“ bzw. den angesprochenen Problemkreis „der Abrechenbarkeit von Beratungsleistungen nach Nummer 3 der GOÄ neben anderen Gebührentatbeständen“ wird der besondere Schwierigkeitsgrad nicht plausibel gemacht. Dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wird weder substantiiert dargelegt, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Im Gegenteil: Es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Fachjudikatur und Auffassung der einschlägigen Kommentarliteratur, dass der Anwendungsbereich der Nummer 3 GOÄ insofern eingeschränkt ist, als nach der ihr beigefügten Leistungslegende die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten) nur berechnungsfähig ist als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ, mithin der Arzt diese Beratungsleistung nach Nummer 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann, sondern - im Gegenteil - dass diese Beratungsgebühr aufgezehrt wird, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt und er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nummer 1 GOÄ zurückgreifen kann (siehe: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97-, juris Rn. 4 - 8, und Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, juris Rn. 2 - 4 [jeweils m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen, Urteil vom 3. November 2015 - 2 A 247/14 -, juris Rn. 17 ff [m. w. N.]). Dass die o. g. „Frage“ - wie das Antragsvorbringen geltend macht - „in der Fachliteratur umstritten“ sei, erschöpft sich im Übrigen in einer bloßen Behauptung. Auf die etwaigen Besonderheiten der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen kommt es im gegebenen Fall nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt. Tatsächliche Schwierigkeiten werden im Übrigen unabhängig vom Vorstehenden auch deshalb nicht weiter plausibel gemacht, da sich das Antragsvorbringen lediglich mit den geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache befasst. b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenso wenig den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 10. November 1992, juris Rn. 6). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, juris Rn. 5). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Rechtsfrage, „inwiefern erbrachte Leistungen wie eingehende Beratungen neben der Ziffer 3 der GOÄ unter Berücksichtigung der Regelung von Ziffer 4 GOÄ mehrfach abgerechnet werden können, wenn die Beratung als gesonderte Beratung und zeitlich unabhängig von einer anderen Untersuchung erfolgt“, stellt sich in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise. Ungeachtet dessen zeigt das Antragsvorbringen angesichts der vorbezeichneten übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur aber auch keinen - weiteren - fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung - wie hier - kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 1 L 64/13 -, juris [m. w. N.]). Infolge dessen mangelt es dem Antragsvorbringen zudem an der insoweit gebotenen Aufbereitung des Streitstoffes. Denn soweit es dem Rechtsschutzsuchenden obliegt, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, sind hierbei - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung und (Fach-)Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen rechtgrundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007, a. a. O., Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, jeweils juris [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen befasst sich allenfalls rudimentär wie unvollständig mit Teilen der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung. Darüber hinaus geht es vorliegend nicht um die Abrechnungsfähigkeit „weiterer Leistungen neben Ziffer 3 GOÄ“, sondern vielmehr um die Beihilfefähigkeit der abgerechneten Nummer 3 GOÄ i. H. v. 20,11 €. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).