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Urteil

1 L 97/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1025.1L97.21.00
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Leitsätze
Bei monatlich begehrten Zulagen (laufende monatliche Zahlungen, vgl. 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA, § 4 Abs. 7 Satz 1 HLeistBVO LSA) kommt es auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den der Anspruch geltend gemacht wird. (Rn.55) Der Landesverordnungsgeber darf angesichts der ihm in 35 LBesG LSA übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse den Hochschulen einräumen, Regelungen zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen zu treffen sowie Kriterien zur Leistungsbewertung festzulegen. (Rn.60) Die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung, deren wesentliches Element das Satzungsrecht ist, umfasst auch die grundsätzliche Befugnis der Hochschulen, innerhalb der formell-gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grenzen Leistungsbezügeordnungen zu erlassen, in denen insbesondere das Verfahren und die Bewertungskriterien - unter Berücksichtigung des Profils und der Entwicklungsziele der Hochschule - für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen bestimmt werden. Ebenso vom Satzungsrecht der Hochschulen abgedeckt sind die Regelung der Frage, ob die Gewährung laufender Leistungsbezüge besondere Leistungen in mehr als einem Tätigkeitsbereich erfordert, wie auch die Festlegung von monatlichen Stufenbeträgen. (Rn.60) Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten (vgl. § 21 BBG, § 21 LBG LSA). (Rn.65) Eine zeitliche Grenze für eine von der Hochschule vorzunehmende Rückschau wird mit 4 Abs. 1 Satz 3 HLeistBVO LSA nicht gesetzt. (Rn.67) Die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, die als monatliche Zulagen ausgereicht werden, darf von der Hochschule im Rahmen ihres Ermessens davon abhängig zu machen, dass die besonderen Leistungen in mehr als einem Tätigkeitsbereich erbracht werden. (Rn.69) Die als monatliche Zulagen gewährten besonderen Leistungsbezüge dürfen in „pauschaler“ Höhe nach von der Hochschule gebildeten Leistungsstufen vergeben werden. (Rn.70)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2021 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 20. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei monatlich begehrten Zulagen (laufende monatliche Zahlungen, vgl. 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA, § 4 Abs. 7 Satz 1 HLeistBVO LSA) kommt es auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den der Anspruch geltend gemacht wird. (Rn.55) Der Landesverordnungsgeber darf angesichts der ihm in 35 LBesG LSA übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse den Hochschulen einräumen, Regelungen zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen zu treffen sowie Kriterien zur Leistungsbewertung festzulegen. (Rn.60) Die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung, deren wesentliches Element das Satzungsrecht ist, umfasst auch die grundsätzliche Befugnis der Hochschulen, innerhalb der formell-gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grenzen Leistungsbezügeordnungen zu erlassen, in denen insbesondere das Verfahren und die Bewertungskriterien - unter Berücksichtigung des Profils und der Entwicklungsziele der Hochschule - für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen bestimmt werden. Ebenso vom Satzungsrecht der Hochschulen abgedeckt sind die Regelung der Frage, ob die Gewährung laufender Leistungsbezüge besondere Leistungen in mehr als einem Tätigkeitsbereich erfordert, wie auch die Festlegung von monatlichen Stufenbeträgen. (Rn.60) Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten (vgl. § 21 BBG, § 21 LBG LSA). (Rn.65) Eine zeitliche Grenze für eine von der Hochschule vorzunehmende Rückschau wird mit 4 Abs. 1 Satz 3 HLeistBVO LSA nicht gesetzt. (Rn.67) Die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, die als monatliche Zulagen ausgereicht werden, darf von der Hochschule im Rahmen ihres Ermessens davon abhängig zu machen, dass die besonderen Leistungen in mehr als einem Tätigkeitsbereich erbracht werden. (Rn.69) Die als monatliche Zulagen gewährten besonderen Leistungsbezüge dürfen in „pauschaler“ Höhe nach von der Hochschule gebildeten Leistungsstufen vergeben werden. (Rn.70) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2021 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 20. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage lediglich im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 20. Dezember 2018 zu entscheiden, stattgeben dürfen und die Klage im Übrigen abweisen müssen. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seiner „Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge […] vom 12. Mai 2012 sowie - betreffend die unbefristete Gewährung der besonderen Leistungsbezüge - vom 18. März 2018“ begehre (UA S. 10), und hat seiner rechtlichen Prüfung - jedenfalls in erster Linie - die Leistungsbezügeordnung der Beklagten vom 12. Oktober 2011/12. Januar 2012 (LeistBO 2012) zugrunde gelegt (UA S. 14). Hierzu bedarf es der Klarstellung, dass der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs zwar tatsächlich zwei, rechtlich getrennt zu betrachtende Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge gestellt hat. Erstmals hat er mit Schreiben vom 12. Mai 2012 beim Präsidenten der Beklagten die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge beantragt. Einen weiteren, von ihm ausdrücklich so bezeichneten „neuen“ und damit zu dem Erstantrag hinzutretenden Antrag hat er sodann jedoch (erst) mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 gestellt. Bei den Schreiben des Klägers vom 14. September 2017, 15. Dezember 2017 und 19. März 2018 handelt es sich dagegen - wie nicht zuletzt der Inhalt des Schreibens vom 20. Dezember 2018 deutlich macht - nicht um eigenständige Anträge, sondern allenfalls, soweit es um die Frage der Befristung geht (Schreiben vom 19. März 2018), um Modifizierungen bzw. Ergänzungen des Antrags vom 12. Mai 2012. Bei sachgerechter Auslegung ist Gegenstand der Klage deshalb zum einen die Bescheidung des Antrags vom 12. Mai 2012, zum anderen die Bescheidung des Antrags vom 20. Dezember 2018. b) Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags vom 12. Mai 2012 gerichtete Klage ist unzulässig. Insoweit hat der Kläger sein Klagerecht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht, namentlich im öffentlichen Dienstrecht, gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein. Bei einer verwirkbaren Rechtsposition kann es sich ebenso um eine einzelne prozessuale Befugnis - darunter das Recht zur Klageerhebung - wie um ein materielles privates oder subjektiv-öffentliches Recht handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018, a. a. O. Rn. 19; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - etwa der Dienstherr oder ein begünstigter Dritter - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment; s. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 30. August 2018, a. a. O. Rn. 21, und vom 10. Oktober 2019 - 10 C 2.19 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 2 B 69.18 -, juris Rn. 17, und vom 18. Juli 2019, a. a. O., jeweils m. w. N.). Eine Schutzwürdigkeit des Verpflichteten besteht beispielsweise nicht, wenn er die Untätigkeit des Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst hat oder wenn er davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß. Fehlt das Umstands- oder/und das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018, a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger das Recht, Ansprüche auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge aus dem Antrag vom 12. Mai 2012 gegen die Beklagte geltend zu machen, verwirkt. Der Zeitraum von mehr als fünf Jahren zwischen der Antragstellung im Jahr 2012 und dem Schreiben vom 14. September 2017, mit dem der Kläger erstmals wieder auf „diesen Punkt“ zurückgekommen ist und gerügt hat, auf sein früheres Schreiben „niemals eine Reaktion erhalten“ zu haben, begründet das Zeitmoment. Soweit das Verwaltungsgericht von „wiederholten Erinnerungen der Beklagten durch den Kläger an seine noch immer nicht beschiedenen Anträge“ (UA S. 12) spricht und darum eine Verwirkung des Bescheidungsanspruchs verneint, enthalten für den hier in Rede stehenden Zeitraum weder der Verwaltungsvorgang noch der Vortrag des Klägers Hinweise auf derartige Mahnungen. In diesem Unterlassen, eine Entscheidung des nach § 4 Abs. 1 Satz 4 HLeistBVO LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 LeistBO 2012 zuständigen Präsidiums der Beklagten (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA) über die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge einzufordern, liegt das Umstandsmoment. Dabei ist zum einen weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger Kenntnis von der seinen Antrag unterstützenden Stellungnahme des Dekans vom 30. August 2012 hatte (vgl. § 6 Abs. 4 LeistBO 2012), zum anderen, dass bereits mit Bescheid vom 27. September 2012 seinem Antrag in Bezug auf die unbefristete Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen entsprochen worden war, ohne dass jedoch das weitergehende Begehren auf besondere Leistungsbezüge Erwähnung gefunden hatte, auch nicht etwa in Form eines Hinweises auf eine für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigte Entscheidung. Hinzu kommt ferner, dass die dem Antrag zugrundeliegende Leistungsbezügeordnung das Präsidium verpflichtete, jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahrs über die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge zu entscheiden (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LeistBO 2012). Bei dieser Sachlage konnte sich die Beklagte wegen des Untätigbleibens des Klägers während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, darauf einrichten (Vertrauensmoment), dass vom Kläger insoweit keine - mit komplexen Prüfungen und Bewertungen für vergangene Zeiträume verbundenen - Ansprüche mehr erhoben werden würden und dass sie - die Beklagte - daher auch keine finanziellen Mittel zur Befriedigung solcher Ansprüche würde bereithalten müssen. Angesichts dessen würde es für die Beklagte einen unzumutbaren Nachteil darstellen, den Antrag des Klägers vom 12. Mai 2012 sachlich bescheiden zu müssen. c) Die Beklagte ist indes verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 20. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). aa) Soweit die Klage den Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2018 betrifft, ist sie gemäß § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft und als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über diesen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO); die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. September 2019 seit längerem abgelaufen. bb) Mit dem Antrag vom 20. Dezember 2018 - dem Präsidenten der Beklagten und dem Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen am selben Tag elektronisch übermittelt - begehrt der Kläger bei verständiger Würdigung die Gewährung besonderer Leistungsbezüge ab Januar 2019 (ex nunc). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen infolgedessen eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten ist, grundsätzlich nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Zugrunde zu legen ist vorliegend damit die zum 1. Januar 2019 bestehende Rechtslage. Denn bei den vom Kläger als monatliche Zulagen (laufende monatliche Zahlungen, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA, § 4 Abs. 7 Satz 1 HLeistBVO LSA) in Höhe von 700 € beantragten Leistungsbezügen kommt es auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den der Anspruch geltend gemacht wird (vgl. zu Ansprüchen auf laufende Versorgungsleistungen BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, juris Rn. 20, und vom 1. März 2018 - 2 C 49.16 -, juris Rn. 15). Dass die Gewährung der (laufenden) besonderen Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 5 LBesG LSA im Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft widerrufen werden kann, ändert an diesem zeitlichen Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung nichts. cc) Formell-gesetzliche Grundlage für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 LBesG LSA werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben als besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, besondere Leistungsbezüge gewährt werden.Sie können als Prämie oder als monatliche Zulage für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA). Eine erneute Gewährung ist zulässig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 LBesG LSA). Im diesem Fall können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden (§ 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG LSA). Nach § 35 LBesG LSA erlässt das für Hochschulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen. Eine ähnliche Verordnungsermächtigung für „Vorschriften über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ war vor dem 1. April 2011 bereits in § 18 Abs. 1 LBesG LSA a.F. normiert. Von ihr wurde durch Erlass der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 21. Januar 2005 Gebrauch gemacht. Diese zwischenzeitlich mehrfach geänderte Verordnung regelt nunmehr nach § 1 HLeistBVO LSA („Geltungsbereich“) „gemäß § 35 des Landesbesoldungsgesetzes die Zuständigkeit, das Verfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie deren Ruhegehaltfähigkeit und Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen“. Gemäß § 2 Nr. 2 HLeistBVO LSA können zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4 HLeistBVO LSA) vergeben werden. § 4 Abs. 1 HLeistBVO LSA bestimmt, dass für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung besondere Leistungsbezüge gewährt werden können (Satz 1), dass sie erheblich über dem Durchschnitt liegen und über mehrere Jahre erbracht werden müssen (Satz 2), dass die Bewertung der besonderen Leistungen in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen soll (Satz 3), und dass über die Gewährung die Hochschulleitung entscheidet (Satz 4). Für die einzelnen Bereiche (Forschung, Lehre etc.) werden in § 4 Abs. 2 bis 6 HLeistBVO LSA exemplarisch („insbesondere“) spezifische Sachverhalte und Gesichtspunkte aufgeführt, anhand deren Bewertung besondere Leistungen festgestellt werden können. Nach § 4 Abs. 7 HLeistBVO LSA können die besonderen Leistungsbezüge als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgelegt werden (Satz 1), wobei eine erneute Vergabe zulässig ist (Satz 2). Nach § 8 Satz 1 HLeistBVO LSA regeln die Hochschulen in einer Ordnung das Nähere zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen und legen die Kriterien zur Bewertung der individuellen Leistung unter Berücksichtigung des jeweiligen Profils der Hochschule und ihrer Entwicklungsziele fest. Die Ordnung bedarf nach § 8 Satz 3 HLeistBVO LSA der Genehmigung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, die im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu erteilen ist. Auf diese verordnungsrechtliche Grundlage ist die Leistungsbezügeordnung der Beklagten vom 18. Dezember 2013/9. Juli 2014 (LeistBO 2014) gestützt, die für den streitgegenständlichen Anspruchszeitraum Geltung beansprucht. Die Nachfolgeordnung vom 18. März/22. Juli 2020 (LeistBO 2020) misst sich keine Rückwirkung bei (vgl. § 11 Abs. 1, 2 und 4 LeistBO 2020). dd) Soweit das Verwaltungsgericht bezweifelt, dass der Landesverordnungsgeber angesichts der ihm in § 35 LBesG LSA übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse den Hochschulen habe einräumen dürfen, Regelungen zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen zu treffen sowie Kriterien zur Leistungsbewertung festzulegen, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Verordnungsgeber in § 8 Satz 1 HLeistBVO LSA seine Verordnungskompetenz aus § 35 LBesG LSA nicht an die Hochschulen „weiterdelegiert“ (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG, Art 79 Abs. 2 Verf LSA), sondern den Hochschulen den Erlass von „das Nähere“ konkretisierenden Vorschriften ausdrücklich durch eine „Ordnung“, also nicht durch eine „Verordnung“ bzw. „Rechtsverordnung“, sondern durch autonomes Satzungsrecht aufgegeben (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA: „Ordnungen und andere Satzungen“). Darin liegt keine Weiterübertragung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung auf die Hochschulen, sondern die Ermächtigung und Verpflichtung, den durch Gesetz und Verordnung gesetzten Rahmen eigenverantwortlich auszufüllen (vgl. LT-Drs. 4/1840 S. 44, 46). Den Hochschulen ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht verliehen, ihren Wissenschaftsbetrieb, d. h. die Angelegenheiten von Forschung und Lehre, eigenverantwortlich zu regeln (akademische Selbstverwaltung; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 -, juris Rn. 18). Gemäß Art. 31 Abs. 2 VerfG LSA (§ 54 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA) haben die Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Diese verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung, deren wesentliches Element das Satzungsrecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53 -, juris Rn. 28), umfasst auch die grundsätzliche Befugnis der Hochschulen, innerhalb der formell-gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grenzen Leistungsbezügeordnungen zu erlassen, in denen insbesondere das Verfahren und die Bewertungskriterien - unter Berücksichtigung des Profils und der Entwicklungsziele der Hochschule - für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen bestimmt werden. Ebenso vom Satzungsrecht der Hochschulen abgedeckt sind die Regelung der Frage, ob die Gewährung laufender Leistungsbezüge besondere Leistungen in mehr als einem Tätigkeitsbereich erfordert, wie auch die Festlegung von monatlichen Stufenbeträgen. ee) Einer sachlichen Bescheidung des Antrags vom 20. Dezember 2018 steht nicht entgegen, dass dieser den an einen solchen Antrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht genügen würde. Spezielle Vorgaben zur Formgerechtigkeit des vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Antrags ergeben sich allein aus § 6 LeistBO 2014. Diese Regelung sieht - außer einem Anhörungserfordernis (§ 6 Abs. 2 LeistBO 2014) - lediglich vor, dass der Antrag auf besondere Leistungsbezüge von den Professoren über den jeweiligen Dekan an das Präsidium zu richten ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LeistBO 2014) und dass der Dekan zu dem Antrag Stellung nimmt und dem Präsidium einen Vorschlag unterbreitet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LeistBO 2014). Indem der Kläger seinen schriftlichen und elektronischen Antrag vom 20. Dezember 2018 sowohl dem Präsidenten der Beklagten als auch mit der Bitte um Stellungnahme dem Fachbereichsdekan zugeleitet hat, hat er diesen Anforderungen entsprochen. Auf die strengeren Verfahrensregelungen in der Vorgänger- und Nachfolgesatzung der Beklagten (vgl. § 6 LeistBO 2012, § 6 LeistBO 2020) kommt es nach den zeitlichen Geltungsbereichen dieser Leistungsbezügeordnungen nicht an. ff) Materiell-rechtlich erfordert die Gewährung besonderer Leistungsbezüge durch die Beklagte neben der Eingruppierung der Professorin oder des Professors in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 die Erbringung besonderer Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA, § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 LeistBO 2014). Die Leistungen müssen erheblich über dem Durchschnitt liegen und - verordnungs- und satzungsrechtlich zwingend - über mehrere Jahre erbracht werden, wobei der Betrachtungszeitraum drei bis fünf Jahren betragen soll (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA, § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 HLeistBVO LSA, § 4 Abs. 1 Satz 2 LeistBO 2014). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der Bezüge liegt beim Präsidium der Beklagten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HLeistBVO LSA, § 70 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA; s. auch § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LeistBO 2014). Ob und in welchem Maß der Kläger, der nach der Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA besoldet wird, durch seine Tätigkeit als Hochschulprofessor bei der Beklagten in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung „besondere Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschriften erbracht hat, entzieht sich der Feststellung des Senats. Der Hochschule ist für die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen, erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen sowie der diesen Begriff näher erläuternden und konkretisierenden Leistungsdefinitionen (etwa „deutlich über die Erfüllung der Dienstpflichten hinausgehende Leistungen“, „das Profil des Faches/Fachbereichs als Forschungs- und/oder Lehrinstitution nachhaltig prägende Leistungen“) ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18 -, juris Rn. 28, 31 zur leistungsbezogenen Besoldung gemäß §§ 3 ff. BLBV; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, juris Rn. 15; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, juris Rn. 70; VG C-Stadt, Urteil vom 22. Juni 2016 - 28 K 204.14 -, juris Rn. 25; Jaburek, ZBR 2018, 405 [411]; Geis, in: Fürst, GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 33 BBesG Rn. 12; Clemens u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, § 33 BBesG Rn. 14). Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten (vgl. § 21 BBG, § 21 LBG LSA). Nach ständiger Rechtsprechung ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amts und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Urteil vom 24. November 2021 - 1 L 57/21 -, juris Rn. 26). Ein solcher Beurteilungsspielraum ist bei der Feststellung besonderer Leistungen im Verfahren der Vergabe besonderer Leistungsbezüge an Hochschulprofessorinnen und -professoren dem dafür zuständigen Hochschulorgan zugewiesen. Hat die Hochschule nach § 8 Satz 1 HLeistBVO LSA eine Ordnung (Satzung) oder Richtlinien für das Verfahren und die Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen erlassen, so ist sie (aufgrund des Gleichheitssatzes) an diese Bestimmungen hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe gebunden; das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob jene Regelungen eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, a. a. O. Rn. 10, und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 21, jeweils zu Beurteilungsrichtlinien; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020, a. a. O.). Eine vergleichende Bewertung über die Besonderheit der Leistungen des Klägers, wie diese sich zum 1. Januar 2019 dargestellt haben, hat das für die Beklagte als zuständiges Organ handelnde Präsidium im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nicht getroffen. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zu den Leistungen des Klägers in den einzelnen Tätigkeitsfeldern Stellung genommen hat, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die allein dem Präsidium vorbehaltene (schlüssige) Einschätzung und Entscheidung über die Ablehnung des Antrags zu ersetzen. Daran würde auch eine entsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO nichts ändern (s. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris Rn. 10, und vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20). Selbst wenn man zudem den Anwendungsbereich des § 114 Satz 2 VwGO auch auf Beurteilungsermächtigungen erstreckte, sind im gerichtlichen Verfahren jedenfalls nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen „hinsichtlich des Verwaltungsaktes“, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46). Die von der Beklagten nach Klageerhebung angestellten Erwägungen sollen den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum indes nicht ergänzend, sondern außerhalb des Erlasses eines abschließenden Bescheids erstmals ausfüllen. Entgegen dem Beklagtenvorbringen scheitert die gebotene Bewertung der vor dem 1. Januar 2019 erbrachten Leistungen des Klägers nicht daran, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 HLeistBVO LSA eine regelmäßige („soll“) Bewertungsperiode von drei bis fünf Jahren vorsieht. Eine zeitliche Grenze für eine - wie im vorliegenden Fall - von der Hochschule nachzuholende Rückschau wird damit nicht gesetzt. Für die Annahme, es sei dem Präsidium der Beklagten wegen Zeitablaufs im Jahr 2022 tatsächlich nicht mehr möglich, die Leistungen des Klägers etwa aus dem Jahr 2016 sachgerecht zu bewerten, gibt es keinen Anhalt. gg) Auf der Rechtsfolgenseite besteht nach der einfachrechtlichen Ausformung kein Anspruch auf die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl von § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA als auch von § 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA und § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 LeistBO 2014 ist die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, etwa auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 179 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, juris Rn. 61 f.). Das „Wie“ der Gewährung betrifft insbesondere die Frage, ob die Leistungsbezüge als (befristete oder unbefristete) laufende monatliche Zulagen oder als einmalige Prämie vergeben werden, sowie die höhenmäßige Bemessung. Besondere Grenzen des Ermessens ergeben sich aus § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 LBesG LSA, § 4 Abs. 7 HLeistBVO LSA und der Satzung der Beklagten (§ 5 LeistBO 2014). (1) Die Beklagte ist nicht gehindert, die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, die als monatliche Zulagen ausgereicht werden, im Rahmen ihres Ermessens davon abhängig zu machen, dass die besonderen Leistungen in mehr als einem Tätigkeitsbereich erbracht werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 LeistBO 2014). In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA sind die dort aufgeführten Tätigkeitsbereiche - anders als in der Aufzählung des § 4 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA („und“) - durch die Konjunktion „oder“ verbunden. Daraus folgt, dass es der Landesgesetzgeber den Hochschulen zwar ermöglicht, besondere Leistungsbezüge bereits dann zu vergeben, wenn lediglich in einem Bereich - etwa in der Forschung - besondere Leistungen festzustellen sind. Der Gesetzgeber verpflichtet die Hochschulen in einem solchen Fall aber nicht, einer Professorin oder einem Professor Leistungsbezüge zu gewähren, erst recht nicht in Form laufender monatlicher Zahlungen. Dem Zweck der besonderen Leistungsbezüge, besondere individuelle Leistungen der Professorinnen und Professoren zu honorieren und entsprechende Leistungsanreize zu setzen, wird auch dann entsprochen, wenn die Hochschule verlangt, dass sich die besonderen Leistungen nicht nur auf ein Tätigkeitsfeld beziehen, sondern auf mindestens zwei Tätigkeitsfelder - etwa Forschung und Lehre - erstrecken. Mit einer derartigen, auf ein verbreitertes Leistungsspektrum gerichteten Anforderung kann dem Profil und der strategischen Ausrichtung der Hochschule Rechnung getragen sowie einem Anreiz zu einer einseitigen Fokussierung auf ein einzelnes Tätigkeitsfeld mit der Gefahr der Zurückstellung der Verpflichtungen in anderen Tätigkeitsbereichen entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, die Gewährung von laufenden besonderen Leistungsbezügen weiter daran zu knüpfen, dass sich die Leistungen in sämtlichen Bereichen nicht in der „bloßen“ Erfüllung der Dienstpflichten erschöpfen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LeistBO 2014; s. auch HambOVG, Beschluss vom 13. März 2012 - 1 Bf 117/11.Z -, juris Rn. 11). Eine unzumutbare Hürde für die Erlangung besonderer Leistungsbezüge wird durch diese Regelungen nicht errichtet. Das ergibt sich schon daraus, dass unabhängig von der Frage der Zuordnung von bestimmten Leistungen zu einer Mehrzahl von Tätigkeitsfeldern grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, besondere Leistungsbezüge in Gestalt der einmaligen Prämienzahlung zu vergeben (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA, § 4 Abs. 7 Satz 1 HLeistBVO LSA). § 5 Abs. 4 LeistBO 2014, wonach besondere Leistungsbezüge auch für außerordentliche Leistungen in der Drittmittelforschung als Einmalzahlung gewährt werden können, lässt diese Befugnis unberührt. Davon abgesehen hat die Beklagte in § 5 Abs. 1 LeistBO 2014 selbst für die Gewährung von laufenden Zulagen für besondere Leistungen in mehreren Tätigkeitsfeldern ausdrücklich bestimmt, dass diese Vergabeform (mit den daran gekoppelten Stufenbeträgen, dazu unten) nur den Regelfall bildet, mithin auch andere Gestaltungen in Betracht kommen. (2) Ebenso wenig ist es der Beklagten - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtlich verwehrt, die als monatliche Zulagen gewährten besonderen Leistungsbezüge in „pauschaler“ Höhe nach von ihr gebildeten Leistungsstufen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 1 LeistBO 2014; s. hierzu SächsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 - 2 A 996/19 -, juris Rn. 2 f., 9; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, juris Rn. 3 ff., 11, 15; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, juris Rn. 66; Jaburek, ZBR 2018, 405 [407]). Auch bei der höhenmäßigen Bemessung der besonderen Leistungsbezüge handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die einfachgesetzlich nur an wenige Vorgaben gebunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 181). Zwar dürfen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 30 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA die Leistungsbezüge grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 30 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA ist jedoch weder eine strikte Plafondierung nach oben noch eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). Auf Verordnungsebene finden sich daneben keine Regelungen zur Bestimmung der Höhe von besonderen Leistungsbezügen (vgl. § 4 HLeistBVO LSA; zur Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen s. demgegenüber § 5 HLeistBVO LSA). Die Hochschule kann den ihr hiermit eröffneten weiten Ermessensspielraum durch Satzung dahingehend generalisieren, dass sie für die besonderen Leistungsbezüge, die sie als laufende monatliche Zahlungen gewährt, nach von ihr definierten Leistungsstufen gestaffelte Beträge festlegt. Der Grundsatz individueller Leistungshonorierung schließt eine solche Typisierung, die der Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität dient, nicht aus. Auch wenn im Verfahren der Gewährung besonderer Leistungsbezüge die individuellen Leistungen einer Professorin oder eines Professors nach den jeweiligen Bewertungskriterien (vgl. § 4 Abs. 2 bis 6 HLeistBVO LSA, § 4 Abs. 2 bis 5 LeistBO 2014) konkret zu würdigen sind, bedeutet dies nicht, dass den naturgemäß unterschiedlichen „besonderen“ Leistungen zwingend unterschiedlich hohe Leistungsbezüge entsprechen müssten. Die Bildung von Leistungsgruppen nach einem Stufenmodell läuft dem Anliegen, die individuellen Leistungen durch die Zahlung von Beträgen zu honorieren, die zu der Besonderheit der Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen, und zugleich einen Anreiz zu geben, solche Leistungen auch in der Zukunft zu erbringen, grundsätzlich nicht zuwider. Da § 5 Abs. 1 LeistBO 2014 - wie erwähnt - die Gewährung besonderer Leistungsbezüge als monatliche Zulagen überdies nur „in der Regel“ in einer der „folgenden Stufen“ (Stufe 1: 300 €, Stufe 2: 700 €) vorsieht und demnach jedenfalls in Ausnahmekonstellationen Raum für abweichende Festlegungen der monatlichen Zahlungsbeträge lässt, ist auch für die hier maßgebliche Satzungslage nicht erkennbar, dass sie das Ermessen der Beklagten in einer zu weitgehenden, zweckwidrigen Weise einschränkt. (3) Vermag der Senat dem Verwaltungsgericht daher bereits nicht darin zu folgen, dass die satzungsmäßige Bestimmung der Höhe von besonderen Leistungsbezügen in Stufenbeträgen „nicht mit der vorzunehmenden Einzelfallentscheidung [zu] vereinbaren“ sei, stellen sich diese Festlegungen der Beklagten entgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil „selbst die Höhe der besonderen Leistungsbezüge in der höchsten Stufe deutlich hinter dem vom Gesetzgeber angedachten Betrag zu gewährender variabler Gehaltsbestandteile [zurückbleibt]“. Das Verwaltungsgericht zieht zur Begründung seiner Auffassung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Professorenbesoldungsreformgesetz vom 1. Juni 2001 (BR-Drs. 402/01, S. 16 f.) und die darin genannten Beträge von Mindestbezügen (3.580 € bzw. 4.350 €) und variablen Gehaltsbestandteilen (1.020 € bzw. 1.580 €) heran. Diese Erwägungen liegen indes der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung der Professorenbesoldung im Land Sachen-Anhalt (Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2013, GVBl. LSA S. 400) nicht zugrunde. Mit ihr hat sich der Landesgesetzgeber zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in der W-Besoldung dafür entschieden, unter Beibehaltung der Grundstruktur des zweigliedrigen Vergütungssystems die Grundgehaltssätze deutlich anzuheben und zugleich die Leistungsbezüge, denen hierdurch nicht mehr die Funktion zufiel, die Amtsangemessenheit der Alimentation sicherzustellen, abzuschmelzen (vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 3 ff.). Eine Verpflichtung der Beklagten, sich bei der Bemessung der Bezügehöhe an den Gesetzgebungsmaterialien des Bundesgesetzgebers bei Einführung variabler Leistungsbezüge als Besoldungskomponente in den Jahren 2001/2002 zu orientieren, besteht vor diesem Hintergrund nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Streitwert für das Verfahren zweiter Instanz wird auf 25.200 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung. Der Kläger hat bei der beklagten Hochschule für angewandte Wissenschaften im Amt eines Professors an einer Fachhochschule (Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA) eine Professur im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen inne; ihm ist das Aufgabengebiet Technologien der Photovoltaik übertragen. Aufgrund einer am 24. September 2009 mit der Beklagten geschlossenen Zielvereinbarung erhielt der Kläger für einen Zeitraum von drei Jahren Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 300 €. Mit Schreiben vom 12. Mai 2012 beantragte er beim Präsidenten der Beklagten, ihm zum einen diese Berufungs-Leistungsbezüge unbefristet sowie zum anderen im Hinblick auf die erfolgreiche Einwerbung des kooperativen Forschungskollegs (...) und der damit verbundenen Betreuung kooperativer Promotionen besondere Leistungsbezüge nach der in § 5 Abs. 1 der Leistungsbezügeordnung der Beklagten vom 12. Oktober 2011/12. Januar 2012 (LeistBO 2012) festgelegten Leistungsstufe 2, d. h. in Höhe von monatlich 700 €, zu gewähren. Nachdem der Dekan des Fachbereichs am 30. August 2012 eine den Antrag in beiden Punkten unterstützende Stellungnahme abgegeben hatte, gab der Präsident der Beklagten dem Kläger unter dem 27. September 2012 zum Betreff „Gewährung von Leistungsbezügen“ bekannt, dass ihm „nach Maßgabe des § 3“ LeistBO 2012 ab dem 1. Oktober 2012 unbefristet „Leistungsbezüge“ in Höhe von monatlich 300 € gezahlt würden und dass diese unbefristet gewährten Bezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen des Grundgehalts teilnähmen. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. In Reaktion auf diese Entscheidung setzte auch der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eine Neuregelung der Professorenbesoldung in Kraft. Das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 400) sah dabei eine Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA von 4.375,58 € auf (zunächst) 5.049,68 €, also um 674,10 €, unter vollständiger Anrechnung der bis zum 31. Dezember 2012 gewährten monatlichen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge vor. Infolge dieser Konsumtionsanordnung entsprachen auch die Bezüge des Klägers ab diesem Zeitpunkt allein dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe. Mit Schreiben vom 14. September 2017 erneuerte der Kläger unter Hinweis auf die Einwerbung weiterer Drittmittel seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge. Der nachfolgenden Bitte des Präsidenten der Beklagten vom 17. Januar 2018 um Nachreichung von Unterlagen zur Stützung des Antrags trat der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2018 entgegen und erklärte, dass aufgrund seines bereits im Jahr 2012 gestellten Antrags entschieden werden solle, für den sämtliche erforderlichen Dokumente vorlägen, und dass er sogleich eine unbefristete Gewährung der Leistungsbezüge begehre. Mit weiterem Schreiben vom 20. Dezember 2018 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf § 5 der Leistungsbezügeordnung der Beklagten vom 18. Dezember 2013/ 9. Juli 2014 (LeistBO 2014) wiederum die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nach der Leistungsstufe 2. Er stellte klar, dass er gleichzeitig zu diesem „neuen Antrag“ seinen früheren Antrag vom 12. Mai 2012 aufrechterhalte, über den er ebenfalls zu entscheiden bitte. Er habe durch zahlreiche, näher gekennzeichnete Tätigkeiten und Anstrengungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung während der vorangegangenen Jahre weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die es rechtfertigten, ihm besondere Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 700 € zu bewilligen. Der Kläger hat am 6. September 2019 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Er habe Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge. Da seine darauf gerichteten Anträge aus den Schreiben vom 12. Mai 2012, 14. September 2017, 19. März und 20. Dezember 2018 unbeschieden geblieben seien, erhebe er Untätigkeitsklage. Eine Verjährung der Zahlungsansprüche scheide aus, solange über die Festsetzung der Bezüge nicht entschieden sei, denn erst damit könne der Anspruch überhaupt zur Entstehung gelangen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger aufgrund seiner fortgesetzt überdurchschnittlichen Leistungen, wenn sein Antrag vom 12. Mai 2012 in angemessener Zeit beschieden worden wäre, inzwischen eine zweimalige dreijährige Verlängerung erhalten hätte und ihm die Leistungsbezüge daher mittlerweile unbefristet zuzusprechen wären. Das für die Antragstellung vorgeschriebene Verfahren habe der Kläger eingehalten. Er habe seine Anträge - sowohl den ersten aus dem Jahr 2012 als auch den neuen aus dem Jahr 2018 - über den jeweiligen Dekan an das Präsidium gerichtet. Zu dem ersten Antrag habe der Dekan im August 2012 positiv Stellung bezogen und dem Präsidium einen Vorschlag für eine weitere Zielvereinbarung unterbreitet. Der Dekan habe den Antrag geprüft und für ordnungsgemäß befunden, vermutlich sei ihm das Vorliegen der übrigen Bedingungen selbstverständlich gewesen. Der Kläger habe seine hervorgehobenen Leistungen, wie er sie in sämtlichen in Betracht kommenden Tätigkeitsfeldern vorweisen könne, nicht nochmals explizit im Antrag erwähnen müssen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass dem Präsidium der wesentliche Sachverhalt bekannt und sein Antrag nach Prüfung durch den Dekan formell korrekt eingereicht sei. Auf etwaige Formfehler habe ihn das Präsidium hinweisen und spätestens bis zum 30. November 2012 eine Entscheidung treffen müssen, wobei es ohnehin nicht - über die besoldungsgesetzlichen Anforderungen hinausgehend - besondere Leistungen kumulativ in allen relevanten Bereichen von Forschung, Lehre etc. hätte fordern dürfen. Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungsbezügen nach der Stufe 2 habe der Kläger erfüllt. Auch ohne weitere Darlegung sei offenkundig gewesen, dass der Kläger durch die Einwerbung des kooperativen Forschungskollegs (…) mit dem Ziel, qualifizierte Forscher an Fachhochschulen zu einer strukturierten Promotion zu führen, und einem finanziellen Volumen von über eine Million Euro als Leuchtturmprojekt in der bundesweiten Forschungslandschaft mit spezifischem Fachhochschulbezug besondere Leistungen nach Stufe 2 in der Forschung und Nachwuchsförderung erbracht habe. Ebenso habe das Präsidium Kenntnis von den überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers auf dem Gebiet der Lehre gehabt, da der Kläger maßgeblich daran mitgewirkt habe, den dualen Bachelorstudiengang Solartechnik sowie ein funktionierendes Laborpraktikum zu konzipieren und aufzubauen. Das neue Labor sei unter Beteiligung des Präsidiums öffentlichkeitswirksam eingeweiht worden. Auch die Leistungen des Klägers in der Weiterbildung, insbesondere in Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Forschungskolloquiums und der Durchführung von Schulungen für Anlagenbediener, seien als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde das Profil des Fachbereichs durch die Forschung in der Photovoltaik und die entsprechenden Leistungen des Klägers einschließlich mehrerer besonders erfolgreicher Promotionsbetreuungen nachhaltig mitgeprägt. Im Zeitraum von 2013 bis 2019, also nach Stellung des Erstantrags, habe der Kläger weiterhin kontinuierlich Forschungsmittel in einem Umfang eingeworben, mit dem er im Fachbereich an erster, unter den mehr als 100 Professoren der Beklagten an dritter Stelle liege. Zudem habe er mittlerweile unter anderem federführend den englischsprachigen Masterstudiengang Photovoltaics Engineering Science mit mehr als 100 Bewerbungen aus aller Welt pro Semester aufgebaut; er sei Studienfachberater für diesen Studiengang und führe per Videotelefonie die Bewerbungsgespräche durch. Abgesehen von seit 2012 stattfindenden Schulbesuchen habe er für die Landesschülerakademie 2018 ein Lehrmodul zur Photovoltaik entwickelt sowie vier anspruchsvolle Schülerversuche betreut. Allein aufgrund der Einwerbung des Forschungskollegs (…) sei es für den Kenner der Fachhochschullandschaft offensichtlich, dass die Bedingungen der Stufe 2 erfüllt seien. Hinzu komme, dass neben einer Reihe weiterer Drittmittelprojekte inzwischen ein Fortsetzungsprojekt (…) ll eingeworben worden sei. Dies belege die Qualität der im Vorgängerprojekt geleisteten Arbeit. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger auf seine Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge der Stufe 2 nach §§ 4, 5 der Leistungsbezügeordnung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Oktober 2021 die Beklagte verpflichtet, den Kläger „auf seinen Antrag“ auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge in Höhe von dynamisiert 700 € monatlich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger begehre eine Entscheidung über seine Anträge auf (unbefristete) Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 12. Mai 2012 und 18. März 2018 durch Verwaltungsakt der Beklagten. Die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage seien erfüllt. Ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte die Anträge nicht beschieden habe, sei nicht ersichtlich. Auch bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger verfolge mit der Bescheidung seines bereits im Jahr 2012 erstmals gestellten Antrags unbeschadet der von der Beklagten geltend gemachten Unzulässigkeit der Antragstellung und der von ihr eingewandten Verjährung etwaiger Vergütungsansprüche ein rechtsschutzwürdiges Interesse. Ob und inwieweit aus einer Bescheidung resultierende Vergütungsansprüche aufgrund Verjährungseintritts nicht mehr durchsetzbar seien, bedürfe der materiell-rechtlichen Prüfung und sei kein Gesichtspunkt, der zur Verneinung eines schutzwürdigen Bescheidungsinteresses führen könne. Für eine Verwirkung des Bescheidungsanspruchs gebe es keine Anhaltspunkte, weil der Kläger die Beklagte wiederholt an die fehlende Bearbeitung seiner Anträge erinnert habe. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Bescheidung seiner Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Rechtlicher Anknüpfungspunkt seien § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 35 LBesG LSA in Verbindung mit § 2 Nr. 2, § 4 HLeistBVO LSA. Danach habe die Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob der Kläger in einem drei- bis fünfjährigen Zeitraum besondere, d. h. erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen in einem der gesetzlich genannten Tätigkeitsfelder erbracht habe. Die Formulierung „und“ in der Aufzählung des § 4 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA müsse angesichts des Wortlauts „oder“ in § 28 Abs. 1 Nr. 2 LBesG LSA dahingehend ausgelegt werden, dass besondere Leistungsbezüge bereits bei einem Vorliegen besonderer Leistungen in einem der Tätigkeitsfelder gewährt werden könnten und es hierfür keiner besonderen Leistungen sowohl in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung als auch Nachwuchsförderung bedürfe. Problematisch sei, dass der Landesverordnungsgeber die ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumten Rechtssetzungsbefugnisse in § 8 Satz 1 HLeistBVO LSA an die Hochschulen weiterdelegiert habe. § 35 LBesG LSA ermächtige das zuständige Ministerium nämlich lediglich zum Erlass von Bestimmungen über das Verfahren, die Zuständigkeit, die Voraussetzungen sowie die Kriterien für die Gewährung von Leistungsbezügen, nicht aber zu einer Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnis an die Hochschulen durch den Verordnungsgeber. Zumindest habe der Verordnungsgeber weder an die Beklagte delegiert, festzulegen, in welchen Tätigkeitsfeldern es besondere Leistungen eines Professors geben könne, noch pauschale Festlegungen zur Höhe besonderer Leistungsbezüge zu treffen. Eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen, wonach in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung besondere Leistungen gegeben sein müssten, sei wegen der Vorgabe in § 28 Abs. 1 Nr. 2 LBesG LSA auch nicht delegationsfähig. Selbst unter der Annahme, die Hochschulen seien berechtigt, das Verfahren für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge selbst zu regeln, dürften hierdurch die gesetzlichen Maßstäbe jedenfalls nicht verändert werden. Vor diesem Hintergrund seien die Leistungsbezügeordnungen der Beklagten in ihrer jeweiligen Fassung - insbesondere auch die für den Antrag des Klägers vom 12. Mai 2012 einschlägige Leistungsbezügeordnung vom 12. Januar 2012 - aufgrund Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bezügevergabe in unzulässiger Weise verschärften und die Höhe zu gewährender besonderer Leistungsbezüge starr in drei bzw. zwei Stufen vorschrieben, obwohl der Gesetzgeber der Hochschulleitung eine Einzelfallentscheidung unter pflichtgemäßer Ermessensausübung auferlegt habe. Die Beklagte habe ihre Ermessensentscheidung mithin nicht nach Maßgabe ihrer Leistungsbezügeordnung, sondern allein unter Zugrundelegung der von § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 35 LBesG LSA in Verbindung mit §§ 2, 4 HLeistBVO LSA normierten Kriterien für jeden konkreten Einzelfall zu treffen. Um zu beurteilen, ob ein Professor besondere Leistungen erbracht habe, müsse die Hochschule zunächst bestimmen, was konkret als besondere Leistung anzusehen sei. Im Fall des Klägers habe die Beklagte daher zu beantworten, ob dessen Leistungen im Vergleich zu den Leistungen der anderen Professoren herausragten. Festzustellen sei, welche Leistungen bei der Beklagten den Durchschnitt bildeten, wobei sich dieser wiederum durch Abstellen auf das arithmetische Mittel oder den Median ermitteln lasse. Dabei sei der Leistungsdurchschnitt für jedes einzelne Tätigkeitsfeld unter Einbeziehung seiner Besonderheiten zu bewerten. So dürfe die Beklagte etwa im Hinblick auf Forschungstätigkeiten nicht ausblenden, dass die Forschungsfördermitteleinwerbung in einigen Fachbereichen einfacher möglich sei als in anderen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es nach der gesetzgeberischen Wertung zwar keinen Rechtsanspruch auf Leistungsbezüge gebe, der Gesetzgeber jedoch gleichwohl davon ausgegangen sei, Professoren würden nur in Ausnahmefällen ausschließlich das Grundgehalt beziehen. Überdies habe die Beklagte zur Ermittlung des Leistungsdurchschnitts im jeweiligen Tätigkeitsfeld auf einer ersten Stufe „harte Kriterien“ wie zum Beispiel Evaluationsergebnisse im Tätigkeitsfeld Lehre oder die Zahl betreuter Promotionen im Tätigkeitsfeld Nachwuchsförderung heranzuziehen. Ferner seien „weiche Kriterien“ einzubeziehen; so könne im Tätigkeitsfeld Forschung nicht allein die Zahl der Publikationen von Bedeutung sein, sondern seien darüber hinaus auch allgemeine Qualitätskriterien wissenschaftlicher Publikationen wie Referenzen, Rezensionen, Bewertungen der Aufmerksamkeit, die eine Publikation finde, zu betrachten. Das so für den Kläger ermittelte Ergebnis müsse die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung auf einer zweiten Stufe ins Verhältnis zu den Leistungen der Professoren zu setzen, denen sie im streitbefangenen Zeitraum besondere Leistungsbezüge gewährt habe. Was die Höhe der Leistungsbezüge betreffe, scheide die von der Beklagten vorgesehene Vergabe nach festgelegten Stufen aus. Ein solches Vorgehen sei zum einen mit dem Gebot der Einzelfallentscheidung nicht vereinbar. Zum anderen bleibe selbst der Betrag der höchsten Stufe nach der Bezügeordnung der Beklagten deutlich hinter dem vom Gesetzgeber bei der Einführung der W-Besoldung durch die Professorenbesoldungsreform im Jahr 2002 intendierten Betrag variabler Gehaltsbestandteile von Professoren zurück. Schließlich habe die Beklagte im bisherigen Verfahren die Darlegungsanforderungen an den Kläger überspannt. Einer Vorlage von Nachweisen zu den Leistungen des Klägers in allen Tätigkeitsfeldern bedürfe es schon deshalb nicht, weil es nicht maßgeblich auf ein kumulatives Erfüllen der Tätigkeitsfelder ankomme. Im Übrigen müsse ein Professor bei der Beantragung besonderer Leistungsbezüge keine Informationen kundtun, die der Hochschule ohnehin bekannt seien oder bekannt sein müssten. Soweit ein Professor danach erforderliche Informationen nicht dargelegt oder Nachweise nicht erbracht habe, sei er von der Hochschule vorab auf den Mangel hinzuweisen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie dem Kläger vorhalte, er habe das Verfahren nicht eingehalten, obwohl sie selbst gegen die von ihr vorgesehene Verfahrensweise verstoßen habe, wonach das Präsidium jeweils bis zum 30. November über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheide. Erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 2018 habe die Beklagte auf den Antrag vom 12. Mai 2012 reagiert, indem sie vom Kläger die Vorlage von Unterlagen gefordert habe, obwohl der Kläger nicht zur Darlegung und zum Beleg ihr bereits bekannter Tatsachen verpflichtet gewesen sei und auch lediglich hätte belegen können, was er getan habe, nicht hingegen, dass dies auch als überdurchschnittlich zu bewerten sei. Insofern sei auch § 6 Abs. 2 der Leistungsbezügeordnung vom 12. Oktober 2012 ungültig. Mit Schreiben vom 12. Mai 2012 habe der Kläger einen formgerechten Antrag gestellt. Die von der Beklagten eingewandte Verjährung der dem Bescheidungsanspruch zugrundeliegenden Vergütungsansprüche sei kein zulässiges Kriterium für eine Ablehnung der Leistungen. Eine Verjährung komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Besoldungsansprüche des Klägers eine positive Ermessensentscheidung der Beklagten voraussetzten, an der es bisher gerade fehle. Die Ansprüche seien folglich noch gar nicht entstanden. Hinsichtlich des Antrags des Klägers vom 18. März 2018 auf unbefristete Gewährung der Leistungsbezüge habe die Beklagte bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass, wenn dem Kläger für das Jahr 2012 besondere Leistungsbezüge zu gewähren seien, weiter zu prüfen sei, ob (auch) drei Jahre später, mithin 2015, die Voraussetzungen für die Gewährung der Bezüge und eine nochmalige Befristung oder nunmehr unbefristete Gewährung - unter Beachtung der bisherigen Entscheidungspraxis - vorgelegen hätten. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2022, der Beklagten am 9. Februar 2022 zugestellt, wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden - mit fristgerecht am 30. März 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Sie macht unter anderem geltend: Der Kläger könne keine Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Die Entscheidung über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge sei eine höchsteigene Aufgabe der Hochschulorgane. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Landesverordnungsgeber Befugnisse zur normativen Regelung der Leistungsbezüge an die Hochschulen weiter delegiert habe. Die Umsetzung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen sei der Hochschulleitung übertragen, deren Bewertungskompetenz im Lichte der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG eine einschränkende gerichtliche Vorfestlegung nicht zulasse. Aufgrund dieses Freiraums der Hochschulgremien und -organe seien die Verwaltungsgerichte auf eine ex-post-Kontrolle beschränkt. Die Formulierung verbindlicher gerichtlicher Vorgaben scheide daher aus. Jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2020 komme ein Anspruch nicht in Betracht. Eine abschließende Bewertung der Leistungen des Klägers sei bislang nicht erfolgt und könne auch nicht nachgeholt werden, soweit der vorgesehene Betrachtungszeitraum von drei bis fünf Jahren beendet sei. Eine fiktive rückwirkende Betrachtung über einen länger als fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum sei mangels Belastbarkeit unzulässig. Könne die zurückblickende Bewertung danach aktuell (im Jahr 2022) maximal bis zum Jahr 2017 zurückreichen und solle der Betrachtungszeitraum eine Zeitspanne von mindestens drei Jahren umfassen, könne sich eine Pflicht zur Bescheidung des Klägers allenfalls auf die Jahre 2021 und 2020 beziehen. Dann verbleibe ein Betrachtungszeitraum von drei bzw. vier Jahren, ohne dass insgesamt mehr als fünf Jahre zurückgeblickt werde. Für die Jahre 2012 bis 2019 sei der Antrag auf Gewährung der Leistungsbezüge nicht mehr zu bescheiden, sondern könne der Kläger lediglich noch Amtshaftungsansprüche verfolgen. Besoldungsrechtliche Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 seien zudem verjährt. Die Untätigkeit der Beklagten habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht verhindert. Die Verjährung werde bereits durch das Bestehen eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ausgelöst, für das es genüge, dass die beteiligten Rechtssubjekte und der rechtserhebliche Sachverhalt feststünden. Schon bei Vorliegen einer konkreten, hinreichend verdichteten Rechtsbeziehung sei eine Verjährung möglich. Im Streitfall sei durch den Antrag des Klägers im Jahr 2012 ein besonderes Verfahrensrechtsverhältnis entstanden. Auch eine hinreichend verdichtete materielle Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagter habe spätestens Ende 2012 vorgelegen, da über die Eckpunkte des Rechtsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt Klarheit geherrscht habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erfüllt gewesen. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB sei nicht eingetreten. Maßnahmen zur Durchsetzung des behaupteten Anspruchs habe der Kläger einstweilen nicht ergriffen, insbesondere - bis 2019 - keine Untätigkeitsklage erhoben. Auch in der Sache sei ein Anspruch des Klägers auf besondere Leistungsbezüge abzulehnen. Dass der Kläger die dazu erforderlichen Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht habe, sei nicht feststellbar. Der Kläger habe solche besonderen Leistungen entgegen den von der Beklagten aufgestellten Verfahrensanforderungen schon nicht dargelegt. Soweit er sich in seinen Schreiben vom 12. Mai 2012 und 14. September 2017 ausschließlich auf die Einwerbung des Forschungskollegs (...) gestützt habe, berühre dies allein den Bereich der Forschung. Gefordert seien aber besondere Leistungen in mindestens zwei Tätigkeitsfeldern sowie auch in den anderen Tätigkeitsfeldern Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgingen. Schon mangels Vortrags zu einem zweiten Tätigkeitsbereich stünden dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2018 - die Gewährung könne frühestens im Folgejahr nach Antragstellung beginnen - keine besonderen Leistungsbezüge zu. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, die Beklagte müsse es ausreichen lassen, wenn ein Professor besondere Leistungen in nur einem Tätigkeitsbereich aufzuweisen habe. Auch in den Schreiben vom 14. September 2017 und 19. März 2018, bei denen es sich nicht um neuerliche Anträge handele, sondern um Bezugnahmen auf den Antrag vom 12. Mai 2012, habe der Kläger die notwendigen Darlegungen nicht nachgeholt. Erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 habe er seinen Antrag erneuert und nunmehr ergänzende Ausführungen gemacht. Jedoch könnten Leistungen, die vor 2012 lägen, bei einem Betrachtungszeitraum von maximal fünf Jahren im Jahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit sich der Kläger weitergehend darauf berufen habe, dass er seit 2012 weitere Drittmittel eingeworben, weitere Schülerveranstaltungen durchgeführt und einen Doktoranden bei einer Projekteinwerbung unterstützt habe, sei dieser Vortrag zu unkonkret, um daraus überdurchschnittliche Leistungen abzuleiten. So fehle es bereits an der unerlässlichen Angabe von Daten bzw. Zeiträumen. Ohne genaue Bezifferung, Vorlage von Unterlagen und nähere Erläuterungen seien die Hinweise des Klägers zur Darlegung besonderer Leistungen nicht im Ansatz ausreichend. Eine Substantiierung sei ihm ohne Weiteres zumutbar. Der Beklagten seien die relevanten Informationen dagegen nicht oder nur schwer anderweitig, etwa durch eigene Nachforschungen, zugänglich. Mit Schreiben vom 19. März 2018 habe der Kläger die ihm obliegende Mitwirkung indes abgelehnt. Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen könne der Kläger nicht schon deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil er die mit der Beklagten geschlossene Zielvereinbarung erfüllt habe. Eine Zielvereinbarung mit der Hochschule beschreibe lediglich die von einem Professor erwartete Tätigkeit; ihre Erfüllung werde als Regelfall angesehen. Die Bemessung besonderer Leistungen anhand vorab festgelegter Zahlen sei im Lichte der Wissenschaftsfreiheit nicht sachgerecht. Es sei durchaus denkbar, dass eine Fülle von Veröffentlichungen nur geringen wissenschaftlichen Wert habe, ein einzelner Beitrag allerdings große Beachtung erlange. Im Fachbereich Design sei die Einwerbung eines hohen Drittmittelbetrags „besonders“, in anderen Bereichen gehöre sie zum Standard. Die Leistungen des Klägers seien sowohl nach zahlenmäßiger Auswertung als auch nach sonstigen Kriterien so weit von einer Überdurchschnittlichkeit entfernt, dass für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nach keiner Betrachtungsweise Raum bestehe. Besondere Leistungen des Klägers in der Lehre ergäben sich nicht aus seinen gewichtigen Anteilen an der Einführung des Bachelorstudiengangs Solartechnik. Es sei nicht gelungen, den Studiengang langfristig zu etablieren. Da die ministeriell vorgegebenen Zielzahlen von mindestens 15 Immatrikulationen pro Studienjahr regelmäßig unterschritten worden seien, habe der Senat der Beklagten beschlossen, den Studiengang im Jahr 2015 einzustellen. Dass der Kläger Praktikumsbeauftragter und Mitglied im Studienausschuss gewesen sei, spreche für sich genommen zudem nicht für einen wesentlichen Beitrag. Diese Tätigkeiten gehörten zu den grundlegenden Aufgaben eines Professors im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung. Auch der neue Masterstudiengang Photovoltaics Engineering Science verlaufe bezogen auf die Anfängerzahlen nicht erfolgreich. Für dieses Studium hätten sich im Jahr 2016 sechs, 2017 29, 2018 17, 2019 15, 2020 16 und 2021 elf Studierende immatrikuliert, was sich im Vergleich mit anderen, neu angebotenen Masterstudiengängen als schlechtes Ergebnis darstelle. Der vom Kläger verantwortete Studiengang weise überdies die höchste Abbrecherquote an der Hochschule auf. Die im Bereich der Weiterbildung und Nachwuchsförderung angeführten Leistungen des Klägers entsprächen üblichen Tätigkeiten, die von jedem Professor erwartet würden, oder seien jedenfalls nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Letzteres gelte insbesondere für die zwischen 2012 und 2021 abgeschlossenen drei Promotionsverfahren. Ebenso wenig seien besondere Leistungen in der Förderung von Existenzgründungen belegt. Im Hinblick auf die Forschungsleistungen des Klägers sei zu betonen, dass die Einwerbung des Vorhabens (...) nicht allein auf den Kläger, sondern auf einen gemeinsamen Antrag von sechs Professoren zurückgehe. Die dem Kläger zuzuordnende Projektsumme für Forschungstätigkeiten habe etwa 0,250 Mio. € in einem Projektzeitraum von drei Jahren betragen. Das sei zwar überdurchschnittlich. Angesichts dessen, dass im Fachbereich des Klägers besonders gute Chancen zur Einwerbung von Drittmitteln bestünden, seien seine Leistungen aber nicht als Spitzenleistungen zu würdigen. Mit der Drittmitteleinwerbung sei bloß ein Tätigkeitsbereich betroffen, in dem überdurchschnittliche Leistungen vorgetragen seien. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungsbezüge sei jedoch, dass die Leistungen in mindestens zwei Tätigkeitfeldern den Anforderungen der jeweiligen Stufe entsprächen und auch in den anderen Tätigkeitsfeldern Leistungen erbracht würden, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgingen. Erst recht könnten dem Kläger keine Leistungen nach der Stufe 2 in Höhe von monatlich 700 € gewährt werden. Er berufe sich weitgehend auf Einzeltätigkeiten (Schülervorlesung, Unterstützung eines Doktoranden, Symposion), denen keine prägende Wirkung für das Fach oder den Fachbereich zukomme. Eine nationale oder internationale Reputation habe der Kläger in seinem Tätigkeitsfeld nicht zu erwerben vermocht. Dies drücke sich auch in der geringen Zahl seiner nur neun Publikationen im Zeitraum von 2009 bis 2021 aus. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne keinen rechtlichen Bedenken und sei in seinem Tenor nicht zu ändern. Der Kläger habe Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge von der Beklagten durch Verwaltungsakt ermessensfehlerfrei entschieden werde. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt einen ablehnenden Bescheid erlassen habe, sei sie zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Eine Bewertung der Leistungen des Klägers könne auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nachgeholt werden, da die Beklagte nach wie vor über die für eine nachträgliche sachgerechte Entscheidung notwendigen Informationen verfüge. Das Unterlassen der Antragsbescheidung durch eine Behörde könne den Antragsteller nicht um seine Ansprüche bringen. Weder seien die Ansprüche des Klägers verjährt noch verwirkt. Mangels Ermessenausübung der Beklagten sei ein Vergütungsanspruch gegen sie noch gar nicht entstanden; auch habe der Antrag des Klägers vom 12. Mai 2012 den Verjährungslauf gehemmt. Die Antragstellung im Jahr 2012 sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe in dem in Abstimmung mit dem Dekan formulierten Antrag ausreichend dargelegt, worin aus seiner Sicht das Besondere seiner Leistung bestehe. Einen Hinweis darauf, dass eine noch weitergehende Begründung erforderlich wäre, habe ihm die Beklagte nicht erteilt. Nach § 30 LBesG LSA bedürfe es zur Gewährung der zusätzlichen Bezüge besonderer Leistungen lediglich in einem der aufgelisteten Aufgabenfelder. Der Beklagten sei es deshalb verwehrt, satzungsrechtlich unter Verschärfung der höherrangigen gesetzlichen Voraussetzungen besondere Leistungen in mehr als einem Aufgabenfeld zu verlangen. Es widerspreche auch der konzeptionellen Idee der Gewährung besonderer Leistungsbezüge, beispielsweisende herausragende Forscher, die in anderen Bereichen nichts Überdurchschnittliches leisteten, kategorisch von den Leistungsbezügen auszuschließen. Hinsichtlich der weiteren Schreiben des Klägers aus den Jahren 2017 und 2018 überspanne die Beklagte (gleichfalls) die Anforderungen an die Darlegung besonderer Leistungen. Nachweise zu seinen Leistungen in sämtlichen Tätigkeitsfeldern müsse der Kläger schon deswegen nicht vorlegen, weil es auf ein kumulatives „Erfüllen der Tätigkeitsfelder“ nicht ankomme. Ein Professor müsse, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben habe, bei Beantragung besonderer Leistungsbezüge auch keine Informationen nochmals kundtun, die der Hochschule bereits bekannt seien oder ihr bekannt sein müssten, wie dies namentlich bei der Höhe der Drittmitteleinwerbungen der Fall sei. Soweit die Beklagte dem Kläger die Erbringung besonderer Leistungen abspreche, habe sie es selbst versäumt, normative Maßstäbe für die Beurteilung festzulegen, ob und in welchem Grad die individuellen Leistungen eines Professors in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung als besonders bzw. erheblich über dem Durchschnitt liegend anzuerkennen seien. Die gleichwohl vorgetragene Einschätzung, die Leistungen des Klägers seien so weit von der Überdurchschnittlichkeit entfernt, dass ihm Leistungsbezüge nach keiner Betrachtungsweise gewährt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Da sich nicht erschließe, wann aufgrund welcher Kriterien die Beklagte von besonderen Leistungen in der Lehre ausgehe, könne die Bewertung, die Leistungen des Klägers in der Lehre stellten keine besondere Leistung dar, nicht nachvollzogen werden. Die Einstellung des dualen Bachelorstudiengangs Solartechnik sei durch den Einbruch der Absatzzahlen deutscher Photovoltaik-Firmen bedingt und nicht dem Kläger anzulasten. Anfänglich sei der Studiengang sehr erfolgreich gewesen. Dem Kläger müsse zugute gehalten werden, dass er sich mit der Konzeption und Einrichtung des internationalen Masterstudiengangs sofort und intensiv um die Etablierung eines Ersatzstudiengangs gekümmert habe. Dessen Limitierung auf 20 Studienanfänger pro Jahr ergebe sich aus der Anzahl der vorhandenen Laborplätze und den notwendigen wissenschaftlichen Kapazitäten zur Betreuung der Abschlussarbeiten. Die im Zeitraum von 2017 bis 2020 erreichten Anfängerzahlen hätten im Durchschnitt nahe an der Sollzahl gelegen, der Rückgang der Bewerbungen im Jahr 2021 sei der Corona-Krise geschuldet. Von dem von der Beklagten konstatierten „vergleichsweise schlechten Ergebnis“ könne daher nicht gesprochen werden. Dass Studiengänge, in denen keine Laborkapazitäten benötigt würden - wie in den Wirtschaftswissenschaften und in der Architektur -, für mehr Studierende konzipiert werden könnten als der Studiengang, in dem der Kläger tätig sei, liege auf der Hand. Es werde bestritten, dass der Studiengang des Klägers die höchste Abbrecherquote habe. Die erfolgreiche Betreuung von bisher drei Promotionen durch den Kläger sei ebenso wie die Durchschnittszahl von einer wissenschaftlichen Publikation pro Jahr eine für einen Fachhochschulprofessor überdurchschnittliche Leistung. An der Einwerbung und Durchführung des kooperativen Forschungskollegs (...), dem auch die Beklagte eine Leuchtturmwirkung bescheinigt habe, habe der Kläger als Sprecher sowie alleiniger Verfasser der Zwischen- und Abschlussberichte ungeachtet der Mitwirkung anderer Professoren ganz wesentlichen Anteil gehabt. Dass der Kläger in der Forschung Überdurchschnittliches leiste, werde weiter dadurch belegt, dass er seit Herbst 2021 Erstmitglied des in Sachsen-Anhalt neugegründeten, hochschulübergreifenden Promotionszentrums für Ingenieurwissenschaften und Informationstechnologien (IWIT) geworden sei. Damit gehöre er zu den neun forschungsstärksten Professoren dieses Bereichs an der Beklagten und zu den insoweit 19 forschungsstärksten Professoren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Sachsen-Anhalt. Hochschulweit zähle er zu den 23 v. H. forschungsstärksten Professoren, innerhalb des eigenen Fachbereichs zu den 25 v. H. forschungsstärksten Ingenieuren. Dass der Kläger dennoch nicht für besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 qualifiziert sein solle, sei nicht einsichtig. Allerdings seien die erst im Verwaltungsprozess vorgenommenen schriftsätzlichen Erwägungen der Beklagten zu den Leistungen des Klägers ohnehin nicht geeignet, eine erstmalige Ermessensausübung zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.