Beschluss
1 L 118/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1209.1L118.22.Z.00
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Leitsätze
1. Mit § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA soll sichergestellt werden, dass der betreffende Beamte nicht durch die zusätzliche („doppelte“) Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der Gesamtversorgung - über die Schließung von Versorgungslücken im Vergleich zu einem Nur-Beamten hinaus - bessergestellt wird, als er stünde, wenn er sich während des gesamten fraglichen Zeitraums in einem Beamtenverhältnis befunden hätte. (Rn.3)
2. Die Unterschiede in der Höhe des Ruhegehalts rechtfertigen sich daraus, dass bei einem unter die Regelung des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA fallenden Beamten wegen der anderweitigen Altersversorgung kein bzw. kein weitergehendes Bedürfnis besteht, entsprechend dem Ziel der gesetzlichen Regelungen zur versorgungsrechtlichen Anerkennung von Vordienstzeiten Lücken in der Versorgung gegenüber einem Nur-Beamten zu schließen. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. September 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz auf jeweils 5.582,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA soll sichergestellt werden, dass der betreffende Beamte nicht durch die zusätzliche („doppelte“) Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der Gesamtversorgung - über die Schließung von Versorgungslücken im Vergleich zu einem Nur-Beamten hinaus - bessergestellt wird, als er stünde, wenn er sich während des gesamten fraglichen Zeitraums in einem Beamtenverhältnis befunden hätte. (Rn.3) 2. Die Unterschiede in der Höhe des Ruhegehalts rechtfertigen sich daraus, dass bei einem unter die Regelung des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA fallenden Beamten wegen der anderweitigen Altersversorgung kein bzw. kein weitergehendes Bedürfnis besteht, entsprechend dem Ziel der gesetzlichen Regelungen zur versorgungsrechtlichen Anerkennung von Vordienstzeiten Lücken in der Versorgung gegenüber einem Nur-Beamten zu schließen. (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. September 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz auf jeweils 5.582,85 € festgesetzt. 1. Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. September 2022 bleibt ohne Erfolg. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten im Rahmen der angefochtenen Festsetzung der Versorgungsbezüge vorgenommene nur teilweise Berücksichtigung der vom Kläger als Rechtsanwalt (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LBeamtVG LSA) verbrachten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 16 Abs. 1 und 2 LBeamtVG LSA als rechtmäßig beurteilt und ist dabei zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA bei einer an Wortlaut, Gesetzessystematik und Normzweck orientierten Auslegung eine zur Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG LSA hinzutretende weitere Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit von „sonstigen Zeiten“ enthält. Dem setzt das Zulassungsvorbringen mit dem schon erstinstanzlich erhobenen Einwand, der mit der Hälfte der Tätigkeitsdauer als Rechtsanwalt (vermeintlich) „verbindlich festgeschriebene“ Berücksichtigungsumfang stehe einzig unter dem Vorbehalt des Überschreitens der Höchstgrenze von 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG LSA), nichts Substantielles entgegen. Gemäß § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA können, wenn für nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG LSA ruhegehaltfähige Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung besteht, die nicht der Regelung des § 69 LBeamtVG LSA unterliegt, diese Zeiten nur in dem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der nach Anrechnung der zusätzlichen Versorgungsleistung auf das sich aus der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt verbleibt. Damit soll, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend ausgeführt hat, sichergestellt werden, dass der betreffende Beamte nicht durch die zusätzliche („doppelte“) Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der Gesamtversorgung - über die Schließung von Versorgungslücken im Vergleich zu einem Nur-Beamten hinaus - bessergestellt wird, als er stünde, wenn er sich während des gesamten fraglichen Zeitraums in einem Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. LT-Drs. 7/1824 S. 254). Die Vorschrift ist nach ihrem klaren Wortlaut in ihrer Begrenzungswirkung zwingend. Sie schließt es daher aus, dass die Behörde in Ausübung von Ermessen Vordienstzeiten nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG LSA in einem höheren Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennt, als sich aus der vom Gesetzgeber angeordneten Beschränkung unter Anrechnung der anderen Versorgungsleistung ergibt. Soweit sich der Kläger auf die „verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG“ beruft, werden dadurch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Beamten „in vergleichbarer Position, die nicht Mitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerks waren“, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Dass der Kläger in Anwendung des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA ein geringeres Ruhegehalt erhält als ein Beamter, dem kein anderer Versorgungsanspruch zusteht und dessen Vordienstzeiten deshalb in einem höheren Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, ändert nichts daran, dass die im Hinblick auf das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers nicht gemindert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2022 - 2 B 44.21 -, juris Rn. 16). Die Unterschiede in der Höhe des Ruhegehalts rechtfertigen sich daraus, dass bei einem unter die Regelung des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA fallenden Beamten - wie dem Kläger - wegen der anderweitigen Altersversorgung kein bzw. kein weitergehendes Bedürfnis besteht, entsprechend dem Ziel der gesetzlichen Regelungen zur versorgungsrechtlichen Anerkennung von Vordienstzeiten Lücken in der Versorgung gegenüber einem Nur-Beamten zu schließen (vgl. LT-Drs. 7/1824 S. 253). Darin liegt ein sachlicher Grund. Entgegen dem Zulassungsvortrag muss der Kläger auch nicht den Verlust „seiner bereits erworbenen Vorteile“ hinnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG schon deswegen ausscheidet, weil die Bemessung der Versorgungsleistungen nach § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA nicht in die aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen erworbenen Rentenansprüche eingreift. Diese Ansprüche werden weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe berührt; der Kläger bekommt unverändert ein vollwertiges Äquivalent für die von ihm geleisteten Beiträge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 79). Insgesamt nimmt der Kläger nicht hinreichend in den Blick, dass der Beklagte seinen Rentenanspruch nicht etwa in voller Höhe von dem aus den Vordienstzeiten nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG LSA ermittelten anteiligen Ruhegehalt (495,99 €) abgezogen, sondern mittels Aufteilung im Zeit-/Zeitverhältnis jenen Teil der Rente von der Anrechnung ausgenommen hat, der auf der freiwilligen Weiterversicherung des Klägers nach seiner Ernennung zum Beamten am 1. Januar 1992 beruht. Soweit der Kläger eine versorgungsrechtliche Besserstellung fordert, weil er anders als ein Nur-Beamter zwei Berufe ausgeübt und zwei Versorgungsanwartschaften erworben habe, ist dem nicht zu folgen. Einer solchen Besserstellung durch die nicht weiter gekürzte Anerkennung von Vordienstzeiten läge keine längere oder größere Arbeitsleistung gegenüber dem Nur-Beamten zugrunde. Sie ist infolgedessen nicht geboten. Der Hinweis des Klägers, ein bestimmter Kreis von (Nur-)Beamten im Land Sachsen-Anhalt habe in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 von einer „Doppelanrechnung der Versorgungspunkte“ sowie oftmals von einer Sprungbeförderung profitiert, ist gleichfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage zu stellen. Der Kläger stand dem Dienstherrn aufgrund seines eigenen Entschlusses erst ab dem 1. Januar 1992 als Beamter zur Verfügung. Bis dahin konnte er durch die Tätigkeit als Rechtsanwalt Qualifikationen erwerben, die sich beim Übertritt in das Beamtenverhältnis - auch hinsichtlich der Erreichung von Beförderungsämtern - positiv auf die Beamtenversorgungsansprüche auswirkten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 133). Die Ausgleichsfunktion des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA kann immer nur auf eine annäherungsweise Gleichstellung mit der Versorgung eines Nur-Beamten gerichtet sein. Auch in Bezug auf die Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG, § 69 LBeamtVG LSA) kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „keine Rede davon“ sein, dass bei einem Beamten, der nur einen Teil seines Arbeitslebens im Beamtenverhältnis verbracht hat, Beförderungen, die er als Nur-Beamter wahrscheinlich erreicht hätte, im Rahmen der Höchstgrenzenregelung nach dem Alimentationsprinzip zwingend berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 126). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass er als selbständiger Rechtsanwalt allein für die Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung aufgekommen sei und es keine Beitragszahlungen Dritter gegeben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang stützt, darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt sei grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten könne, die nicht aus öffentlichen Kassen stammten. Daraus folge auch, dass der Dienstherr gehindert sei, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben habe (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 28, vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, juris Rn. 28, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 19). Unabhängig davon, dass es bei der im vorliegenden Fall im Streit stehenden Heranziehung des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht um die „freie“ Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten geht, betrifft die angeführte Rechtsprechung ausdrücklich nur solche Einkünfte, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dass es sich bei den vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gewährten Altersrenten, denen die vom Kläger während seiner Pflichtmitgliedschaft in dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 14. März 1982) entrichteten Beiträge zugrunde liegen, um Leistungen aus einer privaten und nicht aus einer öffentlichen Kasse im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, wird indes vom Kläger selbst im Zulassungsantrag weder behauptet noch dargelegt (vgl. hierzu auch S. 4 f. des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2021). Aus welchen Gründen es verfassungsrechtlich unabweisbar sein soll, dass der Dienstherr über den in § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA gesetzten Rahmen hinaus Vordienstzeiten in den Fällen der Selbstfinanzierung anerkennt, obwohl insoweit keine Gegenleistung des Beamten erbracht wird und der Beamte die anderweitigen Ansprüche nicht hätte erwerben können, wenn er seinerzeit schon Beamter gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bei der Regelung der Anrechenbarkeit von Renten auf Versorgungsbezüge nicht danach differenzieren muss, ob der Versicherte verpflichtet ist, für die Beiträge ganz oder überwiegend selbst aufzukommen, sondern darauf abstellen darf, ob die Rente aus einem Arbeitsverhältnis erwachsen ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 154). Eine Ungleichbehandlung zwischen den gesetzlichen Renten und den Leistungen berufsständischer Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hat das Bundesverfassungsgericht insoweit gerade als vor dem allgemeinen Gleichheitssatz problematisch angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 156; s. dazu auch BAG, Urteil vom 22. Februar - 3 AZR 39/99 -, juris Rn. 55). Der hier in Ansatz gebrachte Rentenanteil rührt jedoch aus der Erwerbstätigkeit des Klägers als selbständiger Rechtsanwalt her; andere als derartige Beschäftigungszeiten erfasst § 16 LBeamtVG LSA nicht. Dass der Kläger die Beiträge aus eigenen Mitteln finanziert hat, ist nach dem Regelungszweck des § 16 Abs. 2 LBeamtVG LSA nicht entscheidend. Für die vom Kläger reklamierte verfassungskonforme Auslegung des § 16 LBeamtVG LSA besteht damit weder Raum noch Veranlassung. Dem gesetzgeberischen Anliegen, durch die Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten einen Anreiz zur Gewinnung geeigneter Bewerber für den öffentlichen Dienst zu setzen, ist - wie schon vom Verwaltungsgericht angemerkt - mit der annähernden oder vollständigen gesamtversorgungsrechtlichen Gleichstellung der spätberufenen mit den Nur-Beamten Genüge getan (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 16). Auch aus der im Zulassungsantrag wiedergegebenen Passage aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2020 - 2 BvL 4/18 - (juris Rn. 91) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt, dass Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts zur Konsequenz hätten, dass die Amtsträger einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssten, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen, und dies zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen könne. Dem ist aber weder zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht „die private Altersversorgung zusätzlich zur Pension […] für erforderlich hält“, noch dass in einem Fall wie dem vorliegenden von einer „privaten Altersversorgung“ auszugehen ist oder keine Grenze für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig gezogen werden darf. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Bezifferung der Rentenansprüche des Klägers gegen das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Betrag von 577,81 € monatlich. Die insoweit erfolgte Einbeziehung des vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau auszugleichenden Anrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Höhe des Ausgleichs auf einer nach § 6 Abs. 2 VersAusglG für das Familiengericht bindenden Vereinbarung der Ehegatten beruht. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hat das Amtsgericht Burg unter Verfahrensbeteiligung der Versorgungsträger (§ 219 Nr. 2 FamFG) im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Rechtsanwaltsversorgung ein Anrecht in Höhe von 50 € monatlich zugunsten seiner früheren Ehefrau übertragen. Der Kläger kann daher nicht einwenden, es liege keine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG LSA) vor. Weshalb es insoweit einer „eigenständigen Regelung“ durch das Gericht bedarf oder welche sonstigen Gesichtspunkte dem Vorgehen des Beklagten entgegenstehen sollen, von der Renten- oder Versorgungshöhe vor Abzug eines auszugleichenden Anrechts aufgrund eines Versorgungsausgleichs auszugehen, ist nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 40, 42, 47 GKG. Da es im Streitfall um wiederkehrende Leistungen geht, kommt ein Rückgriff auf Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 5 f.). Für die Streitwertbemessung ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs maßgebend unter Hinzurechnung der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage fälligen Beträge. Damit ergibt sich ausgehend von dem auf die „andere Versorgung“ entfallenden Abzugsbetrag von 143,15 € ein Streitwert von (39 x 143,15 € =) 5.582,85 €. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).