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Beschluss

1 O 112/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0206.1O112.22.00
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Leitsätze
Eine Besprechung kann auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Besprechung kann auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird. (Rn.2) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 150 VwGO der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2022 - 6 C 22.1973 -, juris Rn. 6 m. w. N.), bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die im Streit stehende Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG, wonach die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, entsteht, durch die am 17. August 2021 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten fernmündlich geführten Gespräche über die Art und Weise der Beendigung des Klageverfahrens einschließlich der damit verbundenen Kostenfolgen entstanden ist. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 - (juris Rn. 11 f. m. w. N.) hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, eine Besprechung könne auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht werde. Dem folgt der Senat. Auch die prozessuale Verfahrensbeendigung kann Gegenstand eines Erledigungsgesprächs sein, das eine - vom Gesetzgeber bewusst weit gefasste - Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG auslöst (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2022 - 6 C 22.1973 -, juris Rn. 10). Dass die anwaltlichen Gespräche vom 17. August 2021 einen derartigen, auf die prozessuale Beendigung des anhängigen Verfahrens gerichteten Inhalt hatten, hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, infolge materieller Erledigung des Rechtsstreits sei die Terminsgebühr im vorliegenden Fall allenfalls nach dem Kostenwert zu bemessen. Eine solche Reduzierung des Gegenstandswerts kann erst dann eintreten, wenn die Klägerseite im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das ist hier nicht geschehen. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem bezeichneten Beschluss vom 17. Juli 2014 (juris Rn. 22) die weitergehende Ansicht vertritt, noch vor Erledigterklärung sei eine Streitwertreduzierung auf den Kostenwert zumindest dann zugrunde zu legen, „wenn der geltend gemachte Anspruch derart erfüllt ist, dass für beide Parteien feststeht, dass über den ursprünglichen Hauptsacheantrag nicht mehr zu entscheiden ist“, kann sich die Klägerin darauf schon deswegen nicht berufen, weil sie der Annahme einer materiellen Erledigung des Rechtsstreits seinerzeit ausdrücklich entgegengetreten war. Ist - wie hier - Gegenstand der Erledigungsbesprechung die Frage der prozessualen Verfahrensbeendigung, die das gesamte nach wie vor anhängige Klageverfahren betrifft, wird sie mit dessen Wert zudem angemessen abgebildet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2022 - 6 C 22.1973 -, juris Rn. 11). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) geregelten Festgebühr nicht. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).