Beschluss
1 M 12/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0331.1M12.23.00
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Leitsätze
1. Regelungen einer Jagdgenossenschaftssatzung können keine materiellen, ggf. gerichtlich durchsetzbaren, Rechte einzelner Jagdgenossen auf Einschreiten der Jagdaufsichtsbehörde vermitteln, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, nach der die Jagdgenossenschaft berechtigt ist, entsprechende Ansprüche im Außenverhältnis zu begründen.(Rn.4)
2. Mit § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG (juris: JagdG ST) hat der Landesgesetzgeber eine abschließende Regelung über die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung getroffen, die sowohl die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers als auch eine einfache Form der Vollmachtserteilung durch Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Musters zulässt.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 27. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelungen einer Jagdgenossenschaftssatzung können keine materiellen, ggf. gerichtlich durchsetzbaren, Rechte einzelner Jagdgenossen auf Einschreiten der Jagdaufsichtsbehörde vermitteln, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, nach der die Jagdgenossenschaft berechtigt ist, entsprechende Ansprüche im Außenverhältnis zu begründen.(Rn.4) 2. Mit § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG (juris: JagdG ST) hat der Landesgesetzgeber eine abschließende Regelung über die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung getroffen, die sowohl die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers als auch eine einfache Form der Vollmachtserteilung durch Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Musters zulässt.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 27. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige - auf die Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Hilfsanträge beschränkte - Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 27. Februar 2023 hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht u. a. die - erstinstanzlich hilfsweise gestellten - Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine außerordentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft H. zum Zwecke der Vorstandswahl und zum Zwecke der Entscheidung über die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks einzuberufen, abgelehnt hat, erweist sich - im Ergebnis - als zutreffend. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat gegenüber dem Antragsgegner keinen rechtlich durchsetzbaren subjektiven Anspruch auf die vom ihm begehrte Einberufung einer außerordentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung. Zwar untersteht die Jagdgenossenschaft H., deren Jagdgenosse der Antragsteller ist, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LJagdG der Aufsicht der Jagdbehörde, hier des Antragsgegners als unterer Jagdbehörde (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LJagdG). Diese hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 LJagdG der Jagdgenossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen. Sie kann also auch anordnen, dass die Jagdgenossenschaft innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt, wenn die Jagdgenossenschaft die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt (vgl. § 147 KVG LSA), und diese Anordnung für den Fall der Nichterfüllung durch die Jagdgenossenschaft an deren Stelle und auf deren Kosten selbst durchführen (vgl. § 148 KVG LSA). Es handelt sich insoweit um die Ausübung einer Rechtsaufsicht mit dem Inhalt einer Rechtmäßigkeitskontrolle, um sicherzustellen, dass die Jagdgenossenschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und ihre Handlungen sowie ihre (Selbst-)Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen erfolgt (vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 16). Eine solche Aufsicht dient aber im Allgemeinen allein der objektiven Rechtskontrolle zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses an einer gesetzmäßigen Verwaltung, zu der auch Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LJagdG) verpflichtet sind. Dementsprechend haben weder Dritte noch die Organe oder einzelne Organteile der unter Aufsicht stehenden Körperschaft selbst einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 1985 - 7 B 11/85 -, DÖV 1986, 152; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 329; s. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1972 - VII B 64.71 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2001 - 8 ZE 01.888 -, juris Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn es um ein Handeln der Körperschaft des öffentlichen Rechts geht, das subjektive Rechte berührt (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 148) oder - wie hier in Rede stehend - organschaftliche Rechte (vgl. hierzu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 91 ff.) betrifft. Ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf jagdaufsichtliches Einschreiten ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks H. vom 21. Juni 2010 (nachfolgend: JGS). Danach kann jeder Jagdgenosse bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass diese die Versammlung einberuft, wenn der Jagdvorstand die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung unterlässt. Diese Regelung entfaltet aber wie die übrigen Bestimmungen der JGS ausschließlich Wirkungen im Innenverhältnis der Jagdgenossenschaft. Denn die Satzungsautonomie einer Jagdgenossenschaft bezieht sich lediglich auf die Regelung ihrer Verhältnisse (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 LJagdG), womit die innere Verfassung der Jagdgenossenschaft gemeint ist (vgl. Lorz/Metzger, Jagdrecht, Fischereirecht, 5. Aufl. 2023, § 9 BJagdG Rn. 13). Aus diesem Grund, und weil es sich abgesehen davon um unterhalb des (formellen) Landesrechts stehende Rechtsnormen handelt, können die Regelungen einer Jagdgenossenschaftssatzung den Jagdgenossen keine materiellen - ggf. gerichtlich durchsetzbaren - Rechte gegenüber außerhalb der Jagdgenossenschaft stehenden Stellen vermitteln, die weder bundes- noch landesgesetzlich vorgesehen sind und für deren Begründung durch die Jagdgenossenschaft auch keine gesetzliche Ermächtigung besteht. Soweit ersichtlich, gibt es keine (formell-)gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Jagdgenossen von der Jagdaufsichtsbehörde ein aufsichtliches Einschreiten gegen die Jagdgenossenschaft bzw. deren Organe mit dem Ziel der Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung verlangen können. Ebenso wenig ist eine rechtliche Grundlage erkennbar, welche die Jagdgenossenschaft ermächtigt, einen solchen - rechtlich durchsetzbaren - Anspruch im Außenverhältnis zu der Jagdaufsichtsbehörde zu begründen. Die Jagdgenossen, wie hier der Antragsteller, sind hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Als Ausgleich für ihre Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) stehen ihnen grundsätzlich umfangreiche Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zu. Sie haben u. a. ein eigenes Recht auf Teilhabe am körperschaftlichen Willensbildungsprozess nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, das sich insbesondere aus ihrem Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Jagdgenossenschaft ergibt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BJagdG; s. OVG SH, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 L 54/91 -, juris Rn. 25). Sehen sie sich in diesen Rechten verletzt, können sie dies im Rahmen eines Innenrechtsstreits geltend machen, an dem in entsprechender Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO diejenigen Organe bzw. Organteile beteiligt sind, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, VwGO, § 61 Rn. 7 m. w. N.). Die insoweit - abhängig vom Klagegegenstand und Klageziel - als Leistungs- oder Feststellungsklage statthafte Klage ist gegen das Organ oder den Organteil zu richten, dem die behauptete Verletzung von Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechten anzulasten wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. August 2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Da das vorläufige Rechtsschutzbegehren bereits aus den vorstehenden Gründen erfolglos bleibt, kommt es auf die Einwendungen des Antragstellers im Übrigen nicht an. Gleichwohl weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten auf Folgendes hin: Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte im Hinblick darauf beruft, dass bislang keine außerordentliche Jagdgenossenschaftsversammlung einberufen worden ist, um ggf. eine Vorstandswahl durchzuführen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen der Jagdgenossenschaft angesichts der mit Ablauf des 31. März 2023 endenden Jagdpachtverträge herbeizuführen, dürfte er sich aller Voraussicht nach an den (Rest-)Vorstand der am 2. Juni 2022 durchgeführten Vorstandswahl wenden müssen, von dessen drei Mitgliedern der Schriftführer und dessen Stellvertreterin zwischenzeitlich (am 31. August 2022) zurückgetreten sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet die Vorstandswahl vom 2. Juni 2022 nicht an einem Rechtsmangel wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Vollmachten einzelner Jagdgenossen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Wahl des Jagdvorstands nicht nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 VwVfG amtlich beglaubigte Vollmachten berücksichtigt werden mussten, sondern auch die unter Verwendung des von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Musters erteilten Vollmachten. Zwar bedarf eine Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der JGS der Schriftform und einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers „nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt“. Diese Regelung steht aber, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, im Widerspruch zu § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG. Danach muss die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 34 Abs. 1 VwVfG amtlich beglaubigt sein, sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenes Muster verwendet wird. Allein in der Formulierung „sofern nicht […] verwendet wird“ kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber den tatsächlichen Gebrauch des von der obersten Jagdbehörde vorgegebenes Vollmachtmusters als gleichermaßen wirksame Vollmachtserteilung neben einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers anerkannt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesgenese. So wollte der Landesgesetzgeber die ursprüngliche Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG in der bis zum 7. Oktober 2019 gültigen Fassung vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6), nach der die Unterschrift des Vollmachtgebers zwingend amtlich beglaubigt werden musste, gänzlich aufheben, um die Arbeit der Jagdgenossenschaften zu erleichtern (vgl. LT-Drs. 7/3574, S. 15). Auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde die bisherige Regelung zwar beibehalten, aber eben gerade um die Wörter „sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenes Muster verwendet wird“ ergänzt, wodurch die zuvor bestehende zwingende Formstrenge der Vollmachtserteilung im beschriebenen Umfang aufgeweicht worden ist. Anders als der Antragsteller meint, lässt die Regelung mit ihrem Wortlaut und bei Betrachtung ihrer Entstehungsgeschichte keine Auslegung dahingehend zu, dass es den Jagdgenossenschaften als bloße Möglichkeit überlassen bleiben sollte, ihre ggf. - wie hier - noch der früheren Rechtslage entsprechenden strengeren Satzungsregelungen über die zugelassene Form der Vollmachtserteilung den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Vielmehr geht § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG als formellgesetzliche Regelung inhaltlich hiervon abweichendem unterrangigen Satzungsrecht vor. Mit § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG hat der Landesgesetzgeber eine abschließende Regelung über die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung getroffen, die - wie ausgeführt - sowohl die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers als auch eine einfache Form der Vollmachtserteilung durch Verwendung der besagten Mustervollmacht zulässt. Insofern bedarf es schon keiner Satzungsregelungen zur Frage der Formanforderungen an die Vollmachtserteilung. Enthält die Satzung gleichwohl entsprechende Regelungen, dürfen diese nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen bzw. müssen nachträglich hiermit in Einklang gebracht werden, wenn sich die (formell-)gesetzlichen Regelungen - wie im vorliegenden Fall - im Nachgang der Satzungsgebung ändern. Soweit der Antragsteller auf die Satzungsautonomie der Jagdgenossenschaft verweist, besteht diese nur im Rahmen der (höherrangigen) Gesetze (vgl. Lorz/Metzger, a. a. O., m. w. N.) und soweit die Satzungsermächtigung in § 14 Abs. 2 Satz 1 LJagdG reicht, wonach sich die Jagdgenossenschaft „zur Regelung ihrer Verhältnisse“ eine Satzung zu geben hat. Gerade in Anbetracht des Umstands, dass der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 4 LJagdG Regelungen über die Vollmachtserteilung getroffen hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht Jagdgenossenschaften gesetzlich ermächtigt sein sollten, diesbezüglich abweichende Regelungen zu treffen. Ihre Satzungsautonomie wird vielmehr durch die Regelung in § 14 Abs. 4 LJagdG begrenzt. Im Übrigen drängt sich auch nicht auf, dass Regelungen zur Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung für die „innere Verfassung“ der Jagdgenossenschaft bzw. deren Selbstverwaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts von so wesentlicher Bedeutung sind, dass sie der freien Entschließung der Jagdgenossenschaft überlassen werden müssen und nicht vom Landesgesetzgeber vorgegeben werden dürfen. Dass die oberste Jagdbehörde, worauf der Antragsteller hinweist, ihre eigene Mustersatzung für Jagdgenossenschaften, die sich innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung geben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 LJagdG, § 1 i. V. m. Anlage 1 der LJagdG-DVO), nicht an die (spätere) Änderung des § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG angepasst hat, gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung, da für die Anforderungen an die Vollmachtserteilung allein die formellgesetzliche Rechtslage mit dem vorstehend erörterten Inhalt maßgeblich ist. Ausgehend von der wirksamen Wahl der nach dem Rücktritt des Schriftführers und dessen Stellvertreterin noch verbleibenden beiden Vorstandsmitglieder dürfte für die Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung durch den Bürgermeister der O-Stadt als Notvorstand zum Zweck der Ergänzung des Jagdvorstands durch die Nachwahl des dritten Mitglieds kein Raum bestehen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG werden die Geschäfte des Jagdvorstands vom jeweiligen Gemeindevorstand wahrgenommen, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat. Zwar wird die Regelung auch anwendbar sein, wenn die Jagdgenossenschaft einen Jagdvorstand gewählt hat, dieser aber handlungsunfähig geworden ist (vgl. Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, a. a. O. Rn. 109 m. w. N.). Vorliegend spricht aber Überwiegendes dafür, dass der Vorstand mit den beiden nach den Rücktritten verbliebenen Mitgliedern im Hinblick auf die Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung zum Zweck der Nachwahl des dritten Vorstandsmitglieds - mit der Folge, dass der dann wieder vollständige Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft bei Abschluss eines Jagdpachtvertrags wirksam vertreten kann (vgl. §§ 5 Abs. 2, 9 Satz 3 der JGS) - handlungsfähig ist. Durch das Absinken der Mitgliederzahl unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der JGS vorgeschriebene Mindestzahl von drei Mitgliedern hört der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der JGS an sich für die Dauer von vier Jahren gewählte Jagdvorstand nicht automatisch auf zu existieren, sondern wird nur teil- und zeitweise in seinen Funktionen eingeschränkt. Dass der Jagdvorstand allein infolge des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds und dessen Stellvertreters in jeglicher Hinsicht nicht mehr handlungsfähig ist, lässt sich den Bestimmungen der JGS nicht entnehmen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).