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Beschluss

1 L 70/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1128.1L70.20.00
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Leitsätze
Die Kürzung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Antragsjahr 2015 um 20 % wegen Cross-Compliance-Verstoßes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsinhaber dem sog. allgemeinen Verschlechterungsverbot zuwider handelt. (Rn.47) Eine rein grund- oder flurstücksbezogene Betrachtung des Verlaufs der Schutzgebietsgrenzen eines FFH-Gebiets verbietet sich. (Rn.53) Solange es an einer nationalen Schutzerklärung mit normativ festgelegten Schutzzwecken fehlt, sind die Erhaltungsziele für ein FFH-Gebiet durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben.  (Rn.68) Ob eine Handlung - hier der Gehölzrückschnitt an dem zum FFH-Gebiet gehörenden Waldrand - das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. (Rn.72) § 34 BNatSchG ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorliegt, nicht relevant. (Rn.82)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 13. März 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kürzung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Antragsjahr 2015 um 20 % wegen Cross-Compliance-Verstoßes ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsinhaber dem sog. allgemeinen Verschlechterungsverbot zuwider handelt. (Rn.47) Eine rein grund- oder flurstücksbezogene Betrachtung des Verlaufs der Schutzgebietsgrenzen eines FFH-Gebiets verbietet sich. (Rn.53) Solange es an einer nationalen Schutzerklärung mit normativ festgelegten Schutzzwecken fehlt, sind die Erhaltungsziele für ein FFH-Gebiet durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. (Rn.68) Ob eine Handlung - hier der Gehölzrückschnitt an dem zum FFH-Gebiet gehörenden Waldrand - das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. (Rn.72) § 34 BNatSchG ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorliegt, nicht relevant. (Rn.82) Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 13. März 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin weitere Direktzahlungen in Höhe von 24.621,71 € zu gewähren. Die Klage ist, soweit das Verwaltungsgericht sie nicht im Hinblick auf einen in Höhe von 168,80 € darüber hinausgehenden Betrag rechtskräftig abgewiesen hat, zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Der Zulässigkeit der Klage mit dem verbleibenden Streitgegenstand steht nicht die vom Beklagten mit dem späteren Bescheid vom 9. Januar 2017 getroffene Regelung entgegen, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Klage - mangels Rechtsmitteleinlegung der Klägerin - rechtskräftig abgewiesen hat. Anders als der Beklagte meint, enthält der Bescheid vom 9. Januar 2017 keine den Bescheid vom 25. Januar 2016 im Hinblick auf die dort in Höhe von 24.621,71 € vorgenommene Kürzung der gewährten Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstößen ersetzende Regelung. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln durch Auslegung zu ermitteln. Mithin kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde an, sondern maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 52). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Hierzu zählen - neben dem Wortlaut - insbesondere die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 14), aber auch die Begleitumstände, unter denen die behördliche Erklärung abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 12.11 -, juris Rn. 16). Auch außerhalb der Begleitumstände liegende Umstände sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Selbst ein klarer Wortlaut einer Erklärung stellt keine Grenze für die anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmende Auslegung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 17 f.; s. auch Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, juris Rn. 20). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung (s. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8.11 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist dem Bescheid vom 9. Januar 2017 nur insoweit ein selbständiger, über die mit dem Bescheid vom 25. Januar 2016 getroffene Regelung hinausgehender Inhalt beizumessen, als der Klägerin Direktzahlungen in Höhe von weiteren 675,18 € gewährt werden. Zwar wird im Bescheidtenor ausgeführt, der Bescheid vom 25. Januar 2016 werde „teilweise/in vollem Umfang aufgehoben“. Nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen des vorliegenden Falls kann hieraus aber nicht mit der erforderlichen Klarheit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 9. Januar 2017 eine vollständige Neuregelung bezüglich der der Klägerin für das Antragsjahr 2015 gewährten Direktzahlungen getroffen hat und der Bescheid vom 25. Januar 2016 vollumfänglich, d. h. auch bezüglich des der Klägerin bereits in Höhe von 98.486,84 € gewährten Zuwendungsbetrags, ersetzt wird, mit der Folge, dass die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 9. Januar 2017 keine weitergehenden Zahlungsansprüche mehr geltend machen könnte. Bereits der Wortlaut des Bescheidtenors ist missverständlich. Durch das alternative Nebeneinanderstellen einer teilweisen und einer vollumfänglichen Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2016 bleibt der Umfang der vermeintlichen Bescheidaufhebung unklar. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Klägerin nach dem Bescheid vom 9. Januar 2017 insgesamt höhere Direktzahlungen gewährt werden, weshalb der Bescheid auch explizit und deutlich hervorgehoben (abgesetzt vom übrigen Tenor, mittig eingerückt und in Fettdruck) einen „Differenzbetrag“ zugunsten der Klägerin in Höhe von 675,18 € ausweist. Es erschließt sich aus dem Bescheid vom 9. Januar 2017 nicht ohne Weiteres, weshalb der ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise oder in vollem Umfang aufgehoben werden sollte, wenn der Klägerin zugleich höhere Direktzahlungsansprüche zuerkannt werden. Die Bezugnahme im Bescheidtenor auf den von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 24. Februar 2016 legt in diesem Zusammenhang vielmehr den Schluss nahe, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 9. Januar 2017 dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Januar 2016 durch die Gewährung eines weiteren Direktzahlungsbetrags teilweise abgeholfen hat. Auch soweit die Begründung des Bescheids vom 9. Januar 2017 nochmals eine vollständige Berechnung der gewährten Direktzahlungen einschließlich der Kürzung in Höhe von 20 % wegen der vom Beklagten angenommenen Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften enthält, ist hieraus nicht zwingend ein objektiver Erklärungswert des Bescheids dahingehend abzuleiten, dass damit der Bescheid vom 25. Januar 2016 - wie der Beklagte meint - vollständig ersetzt worden ist. Ohne vollständige Darstellung der Berechnung des Direktzahlungsanspruchs der Klägerin im Bescheid vom 9. Januar 2017 wäre nicht nachvollziehbar geworden, woraus sich der in diesem Bescheid ausgewiesene Differenzbetrag ergibt. So hat der Beklagte im Bescheid vom 9. Januar 2017 andere - vom Bescheid vom 25. Januar 2016 abweichende - Flächensummen zugrunde gelegt und darüber hinaus im Hinblick auf die festgestellten Differenzen zwischen der von der Klägerin im Antrag auf die Direktzahlung angemeldeten und der (vorläufig) ermittelten beihilfefähigen Hektarfläche eine - für die Klägerin im Vergleich zu der dem Bescheid vom 25. Januar 2016 zugrunde gelegten Berechnung günstigere - Sanktionierung nach der hierfür maßgeblichen Regelung des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 (ABl. EU Nr. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48), im Zeitpunkt des Bescheids vom 9. Januar 2017 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 (ABl. EU Nr. L 225 vom 19. August 2016, S. 41), vorgenommen (vgl. die Angaben in den jeweiligen Anlagen 6 der beiden Bescheide zum „Code KG“ B4 bzw. B5). Diese Änderungen in den Berechnungsgrundlagen mussten dementsprechend hinsichtlich der im Vergleich zu der Berechnung im Bescheid vom 25. Januar 2016 unverändert gebliebenen Berechnungsfaktoren - lediglich mathematisch - fortgeschrieben werden. Dementsprechend hat der Beklagte von dem sich hierbei ergebenden Gesamtbetrag der Direktzahlungen (ausgewiesen als „Betrag nach HD-Kürzung“), der um 843,98 € höher lag als in der Berechnung zum Bescheid vom 25. Januar 2016, wegen der bereits angenommenen Verstöße der Klägerin gegen Cross-Compliance-Vorschriften wiederum 20 % (entspricht 168,80 €) in Abzug gebracht, weshalb der Bescheid vom 9. Januar 2017 als noch an die Klägerin auszuzahlenden Differenzbetrag lediglich 675,18 € (843,98 € abzüglich 168,80 €) ausweist. Dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 9. Januar 2017 insbesondere keine vollumfänglich neue Entscheidung über die Kürzung der der Klägerin gewährten Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstößen getroffen hat, wird auch daran erkennbar, dass es der Bescheidbegründung in Anlage 6 an näheren Ausführungen zu den Gründen für die Kürzung fehlt. Anders als im Bescheid vom 25. Januar 2016 werden die Rechtsakte, gegen welche die Klägerin aus Sicht des Beklagten verstoßen hat, nicht genannt und die Verstöße nicht weiter beschrieben. Auch die (Kurz-)Berichte über die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden dem Bescheid offenbar nicht (erneut) beigefügt. Dieses Auslegungsergebnis wird zusätzlich durch außerhalb des Bescheids liegende Umstände gestützt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens - anders als nunmehr im Berufungsverfahren - unmissverständlich bekundet, dass der Bescheid vom 9. Januar 2017 im Rahmen der sog. „Referenzpflege“ erlassen worden sei, bei der es sich um eine Bescheidautomatik handele, bei der allein im Hinblick auf eine ggf. bestehende Flächendifferenz eine neue Regelung getroffen werden solle, ohne dass der vorherige „Grundbescheid“ vollständig ersetzt werden solle. Dies sei übliche Verwaltungspraxis. Die Klägerin hat diese (jahrelange) Praxis bestätigt. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin bei objektiver Würdigung davon ausgehen, dass der Bescheid vom 9. Januar 2017 den Bescheid vom 25. Januar 2016 nur bezüglich der angenommenen Flächendifferenz und der daran anknüpfenden „Nachberechnung“ ändert bzw. ersetzt. b) Die sich allein noch auf den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 beziehende Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von weiteren 24.621,71 € (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der zuvor berechneten - zwischen den Beteiligten bis auf die hier in Rede stehende Kürzung der Höhe nach nicht streitigen - Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 um 20 % wegen Cross-Compliance-Verstößen der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik […] (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608), im für das hier in Rede stehende Antragsjahr maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/851 (ABl. EU Nr. L 135 vom 2. Juni 2015, S. 8), gelten für die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1748 (ABl. EU Nr. L 256 vom 1. Oktober 2015, S. 9), enthält u. a. Vorschriften über die Cross-Compliance-Regelung (vgl. Art. 1 Buchst. d] Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Nach Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen einen Begünstigten, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält und die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht erfüllt, eine Verwaltungssanktion verhängt. Gemäß Art. 93 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften, welche in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so gelten, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand betreffend die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. a] der Verordnung [EG] Nr. 1306/2013), Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. b] der Verordnung [EG] Nr. 1306/2013) sowie Tierschutz (Art. 93 Abs. 1 Buchst. c] der Verordnung [EG] Nr. 1306/2013). Im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen ergeben sich Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bezogen auf den Hauptgegenstand „Biodiversität“ u. a. aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), im Folgenden: FFH-Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 vom 13. Mai 2013, S. 193). Nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 64) bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), im maßgeblichen Zeitpunkt der hier im Streit stehenden Rückschnittmaßnahmen zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), im Folgenden: BNatSchG a. F., dass alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind. Diesem sog. allgemeinen Verschlechterungsverbot hat die Klägerin im Antragsjahr 2015, für das der Beklagte ihr Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt hat, zuwidergehandelt. aa) Zu den Natura 2000-Gebieten zählen u. a. die sog. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, d. h. Gebiete, welche in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNatSchG a. F., sog. FFH-Gebiete). Es handelt sich um Gebiete, die in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen sie gehören, in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Art. 3 der FFH-Richtlinie genannten Netzes „Natura 2000“ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen können (vgl. Art. Art. 1 Buchst. k] der FFH-Richtlinie). Sobald ein Gebiet in die Liste des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 5 der FFH-Richtlinie). So verhält es sich mit dem FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“. Das Gebiet ist mit der Entscheidung 2004/798/EU der EU-Kommission vom 7. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 382 vom 28. Dezember 2004, S. 1) unter dem EU-Code DE 4437-305 mit einer Gesamtfläche von 181 ha in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist der von der Klägerin veranlasste Gehölzrückschnitt am Rand der Flurstücke, auf denen die von ihr bewirtschafteten Feldblöcke ... und ...gelegen sind, (zumindest auch) innerhalb der Schutzgebietsgrenzen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ vorgenommen worden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Schutzregime des Art. 6 der FFH-Richtlinie flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen beschränkt. Art. 1 Buchst. j) der FFH-Richtlinie beschreibt den Begriff „Gebiet“ als einen geographisch definierten Bereich mit klar abgegrenzter Fläche und Art. 1 Buchst. l) der FFH-Richtlinie bezeichnet ein „besonderes Schutzgebiet“ als ein […] ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden. Dies schließt aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen auszudehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 -, juris Rn. 16; Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, juris Rn. 32). Zugleich deutet sich damit aber auch an, dass diese Grenzen nicht dynamisch sein können (vgl. Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 31 Rn. 31). Als unzutreffend erweist sich indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, die (administrative) Grenze des FFH-Gebiets verlaufe in den Bereichen, in denen die betreffenden Rückschnittmaßnahmen durchgeführt worden sind, an den Grundstücksgrenzen orientiert und der Rückschnitt habe außerhalb der FFH-Gebietsgrenzen stattgefunden. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie. Maßgebend ist danach die Bedeutung eines Gebiets für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die sich ausschließlich nach den in Anhang III (Phase 1) der FFH-Richtlinie genannten naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt. Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung dieser Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsausweisung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Dementsprechend dürfen Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, bei der Gebietsmeldung nicht ausgespart werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung (st.Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 99 m. w. N.; Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Bereits an diesen Grundsätzen wird deutlich, dass sich eine rein grund- oder flurstücksbezogene Betrachtung des Verlaufs der Schutzgebietsgrenzen eines FFH-Gebiets von vornherein verbietet. Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass die FFH-Richtlinie auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse abzielt (vgl. z. B. Art. 1 Buchst. a], c], e], f] und l], Art. 2 Abs. 1 und 2 der FFH-Richtlinie). Dabei werden in Art. 1 Buchst. b) der FFH-Richtlinie als „natürliche Lebensräume“ durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete bezeichnet. Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Oder anders gewendet: Natürliche Lebensräume bestehen und entwickeln sich nicht innerhalb „starrer“ Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen, sondern unabhängig davon, d. h. ggf. auch grenzüberschreitend. Die Größe eines Schutzgebiets hängt von den vorkommenden Lebensraumtypen und/oder Arten, den Erhaltungszielen sowie der Ausstattung des Naturraums und der Verteilung darin ab (Möckel, in: GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 34). Dementsprechend weist auch die von der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung befragten Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde in Bezug genommene „Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Wald“ des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) darauf hin, dass Kartiereinheit das Vorkommen eines Lebensraumtyps (LRT) ist, grundsätzlich nicht flurstücks- oder feldblockweise abgegrenzt wird und sich die Abgrenzung der Wald-LRT zusätzlich am forstlichen Abteilungsnetz orientieren sollte (vgl. S. 5 der vorgenannten Kartieranleitung, Stand: 5. August 2014, abrufbar unter https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/kartierung-und-bewertung, aufgerufen am 19. September 2023). Maßgeblich ist danach die qualitative Ausprägung des jeweiligen Lebensraumtyps. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Schutzgebietsgrenze an bestimmten Stellen tatsächlich mit einer Grundstücks- oder Flurstücksgrenze identisch ist. Dies ist aber nur dort der Fall, wo die Grenze des Vorkommens eines Lebensraumtyps nach der ausschließlich naturschutzfachlichen Beurteilung (zufällig) mit einer Grundstücks- oder Flurstücksgrenze übereinstimmt. Dass Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen bei der Ausweisung und Abgrenzung eines FFH-Gebiets keine Bedeutung beizumessen ist, wird nicht zuletzt an den Abbildungen des an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ in der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Karte aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Verfahrens 1 L 69/20 (3 A 87/18 HAL) und in den vom Beklagten im Berufungsverfahren beigebrachten Meldekarten, jeweils im Maßstab 1 : 25.000, deutlich. In diesen Karten sind keine Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen eingezeichnet, was bei einer Darstellung in dem vorgenannten Maßstab praktisch auch nicht möglich wäre. Vielmehr weisen die Karten, in denen das FFH-Gebiet kartografisch dargestellt ist, neben Siedlungen, Verkehrswegen und -linien, Wegen sowie sonstigen topografischen Objekten die Gewässer und die Art der Vegetation (z. B. Waldart, Wiesen, Hecken, einzelne Bäume und Gebüsche oder auch Sumpfflächen) und damit gerade geografische, abiotische und biotische Merkmale aus, die nach Art. 1 Buchst. b) der FFH-Richtlinie für natürliche Lebensräume kennzeichnend sind. In den Bereichen der von der Klägerin veranlassten Rückschnittmaßnahmen ist die Schutzgebietsgrenze des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ nicht deckungsgleich mit den Grenzen der Flurstücke, auf denen die von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke gelegen sind. In den vom Beklagten im Berufungsverfahren übersandten hochauflösenden Color-Infrarot (CIR)-Ortho-Luftbildern der betreffenden Schläge ist klar zu erkennen, dass die (rot schraffierte) FFH-Gebietsfläche durchgängig - bezüglich des Flurstücks, auf dem der Feldblock ... liegt - oder zumindest teilweise - bezüglich der Flurstücke, auf denen der Feldblock ... liegt - in die Flurstücksflächen hineinreicht bzw. - anders gewendet - die Flurstücksgrenzen ganz oder teilweise im FFH-Schutzgebiet liegen. Dies wird nochmals verdeutlicht durch die vom Beklagten ebenfalls im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Auszüge („Feldblöcke vs. Flurstücke“) aus dem Geo-Informationssystem, in denen die Verläufe der Schutzgebietsgrenzen und der Grenzen der hier in Rede stehenden Flurstücke eingezeichnet sind. Die CIR-Aufnahmen sind auch zweifelsfrei geeignet, über den genauen Verlauf der Schutzgebietsgrenze Aufschluss zu geben. Denn die - wie ausgeführt allein anhand naturschutzfachlichen Kriterien vorzunehmende - räumliche Abgrenzung der Vorkommen eines Lebensraumtyps (LRT) als Kartiereinheit erfolgt in der Regel direkt auf CIR-Ortho-Luftbildern (vgl. S. 6 f. der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Offenland, Stand: 11. Mai 2010, ebenfalls abrufbar unter https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/kartierung-und-bewertung, aufgerufen am 19. September 2023, welche die allgemeinen Ausführungen zu Grundlagen, Zielen und zum Verfahren der FFH-Kartierung enthält, vgl. S. 4 der Kartieranleitung für den Teil Wald, a. a. O.). Diese Luftbilder machen insbesondere die Vegetation im Zeitpunkt ihrer Aufnahme deutlich erkennbar (vgl. die Beschreibung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdp-color-infrarot-bildfluege.html, aufgerufen am 19. September 2023). Hiervon ausgehend ist der in den CIR-Ortho-Luftbildern dargestellte Verlauf der Schutzgebietsgrenze ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach dem der Meldung an die EU-Kommission zugrundeliegenden Standard-Datenbogen ist maßgeblicher Bestandteil des - später durch die Kommission gelisteten - Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ das Vorkommen des im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgezählten Lebensraumtyps 9170 - Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald. Dieser LRT nimmt 174,32 ha des 181 ha großen FFH-Gebiets ein. Nach der im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Verfahrens 1 L 69/20 (3 A 87/18 HAL) als Anlage 1 der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 21. Februar 2017 beigefügten LRT-Kartierung reicht der LRT 9170 in den hier in Rede stehenden Bereichen bis an die Schutzgebietsgrenze heran. Dies wird bestätigt durch die CIR-Aufnahmen zum Stand des Jahres 2005. Dort ist deutlich erkennbar, dass sich der Wald bis an die eingetragene Schutzgebietsgrenze erstreckt bzw. diese an einzelnen Stellen sogar überschreitet, d.h. über diese hinausgewachsen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst unter Berücksichtigung des den zuständigen Stellen bei der Ausweisung und Abgrenzung eines Schutzgebiets zuzuerkennenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums ersichtlich, dass und weshalb ein nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten im Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandener lebensraumtypisch ausgeprägter Waldrand nicht als Bestandteil des betreffenden LRT in das jeweilige FFH-Gebiet aufgenommen werden sollte. Ein Waldrand gehört schon nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre begrifflich zum Wald als solchem. Auch in rechtlicher Hinsicht wird nicht zwischen Wald und Waldrand unterschieden (vgl. § 2 BWaldG; § 2 LWaldG in der bis zum 3. März 2016 gültigen Fassung vom 13. April 1994 [GVBl. LSA S. 520], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 [GVBl. LSA S. 649, 651]). § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaldG in der Fassung vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77) erklärt sogar ausdrücklich die Waldränder und Waldsäume zu Wald im rechtlichen Sinne. Es ist abgesehen davon auch nicht nachvollziehbar, wie sich ein nach den vorliegenden Luftbildern ausgeprägter Waldrand eines LRT von diesem als eine Art selbständiger Bestandteil, der von der Schutzgebietseinbeziehung ausgenommen wird, trennen ließe. Die Einbeziehung des Waldrands in das Schutzgebiet grenzt dieses im Übrigen - als naturräumliche Gegebenheit auch nach außen ohne Weiteres erkennbar - von den angrenzenden ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Flächen ab. Zudem liegt ausweislich der bereits genannten Erfassungskarten im Maßstab 1 : 25.000 das NSG „B-Holz“ mit zwei Teilflächen (Gesamtfläche 79 ha) vollumfänglich im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“ (s. auch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Verfahrens 1 L 69/20 [3 A 87/18 HAL] vorhandene Anlage 1 der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 17. November 2016), wobei Teile der Außengrenzen der beiden Teilflächen nach den kartografischen Darstellungen in Randbereichen des FFH-Gebiets verlaufen, wenngleich nicht erkennbar ist, ob sie dort deckungsgleich mit den FFH-Gebietsgrenzen sind, was der Beklagte und letztlich auch die Klägerin verneinen. Das NSG „B-Holz“ ist durch § 1 der Anordnung Nr. 1 des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. der DDR Teil II S. 166) unter Naturschutz gestellt worden. Nach § 4 Abs. 1 dieser Anordnung wurde die forstliche Nutzung und Pflege der erfassten Naturschutzgebiete durch sog. Behandlungsrichtlinien geregelt, die auch die Erhaltungsmaßnahmen festgelegt haben. Die Anordnung ist durch Neubekanntmachung nach § 6 des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen DDR vom 26. Juni 1996 (GVBl. LSA S. 210) Landesrecht geblieben. Nr. 3.2.1 der vom Beklagten im Berufungsverfahren beigebrachten Behandlungsrichtlinie „J 56 B-Holz“ bestimmt, dass für die Erhaltung der Waldmäntel Sorge zu tragen ist. Hieran anknüpfend ist in der Internetdarstellung über das NSG „B-Holz“ (https://www.natura2000-lsa.de/schutzgebiete/naturschutzgebiete/B-Holz.html, aufgerufen am 20. September 2023) im Zusammenhang mit den Erhaltungsmaßnahmen hervorgehoben, dass die Waldmäntel als Übergang zur landwirtschaftlich genutzten Flur geschlossen gehalten werden sollten. Auch dies spricht angesichts der Lage des NSG „B-Holz“ innerhalb der Schutzgebietsgrenzen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ in dessen Randbereichen für eine Einbeziehung der Waldmäntel in das FFH-Gebiet. Dabei sind die Waldmäntel dem Waldrand zuzuordnen. Es handelt sich hierbei begrifflich um strukturelle Merkmale des Waldrands bestehend aus strauchartig wachsenden Holzpflanzen, die einen Übergang zwischen dem Hochwald und dem Offenland bilden (vgl. zum Suchbegriff „Waldmantel“ vgl. https://www.spektrum.de/lexikon/geographie/, aufgerufen am 21. September 2023). Greifbare Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf der Grenze des FFH-Gebiets in den vorliegend relevanten Bereichen ergeben sich auch nicht aus dem von der Klägerin und vom Verwaltungsgericht angeführten Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 13. Juli 2015 an die O-GmbH. Soweit dort ausgeführt wird, die betroffenen Flächen lägen „am Rand“ des FFH-Gebiets sowie des NSG, kann daraus nicht geschlossen werden, die Flächen lägen nach behördlicher Einschätzung vollumfänglich außerhalb der beiden Schutzgebiete. Die Aussage im Schreiben lässt sich vielmehr in Einklang mit dem bereits beschriebenen, kartografisch dargestellten Grenzverlauf bringen, der zumindest teilweise auf den Flurstücken liegt, auf denen die von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke gelegen sind. Die Aussage „am Rand“ beschreibt lediglich die räumliche Lage im FFH-Gebiet. Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch nicht aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 24. Juli 2015 schlussfolgern, der von den in Rede stehenden Rückschnittmaßnahmen betroffene Waldmantel befinde sich nicht im FFH-Gebiet. In dieser Stellungnahme wird eine solche Aussage nicht getroffen. Es wird ausgeführt, der ehemalige (weil zurückgeschnittene) Waldmantel befinde sich im Bereich des LSG „P-Berg“ und „angrenzend an das FFH-Gebiet“. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das LSG P-Berg eine Größe von 2.169,1 ha hat (vgl. https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/schutzgebiete-nach-landesrecht/ landschaftsschutzgebiet-lsg/lsg36/, aufgerufen am 21. September 2023) und das 181 ha große FFH-Gebiet vollumfänglich in das LSG eingebettet ist (vgl. die vom Beklagten im Berufungsverfahren beigebrachten Meldekarten im Maßstab 1 : 25.000). Insoweit mag die vorstehend genannte behördliche Aussage missverständlich sein. Sie lässt sich aber jedenfalls im dargestellten Gesamtkontext ohne Weiteres dahin verstehen, dass die räumliche Lage der vom Rückschnitt betroffenen Bereiche am Rand des FFH-Gebiets, aber innerhalb des Gebiets, gemeint ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich auch die (weitere) naturschutzfachliche Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 17. November 2016 nicht als widersprüchlich dar. Soweit dort angegeben ist, die von der Klägerin bewirtschafteten Flurstücke seien „in den Feldblöcken“ nicht Gegenstand des Schutzgebiets, der zerstörte Waldmantel liege jedoch im Schutzgebiet, sind die begrifflichen Unterschiede zwischen Feldblock, Flurstücks- und Schutzgebietsgrenzen zu berücksichtigen. Als Feldblock wird eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKosV - vom 24. Februar 2015 [GVBl. LSA S. 166]). Flurstück ist hingegen eine im Kataster abgegrenzte Fläche (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InVeKosV). Diese Fläche kann größer sein als der auf ihr liegende Feldblock, je nachdem in welchem Flächenumfang auf dem Flurstück aufgrund der natürlichen Gegebenheiten Landwirtschaft betrieben werden kann bzw. wird. Die hier in Rede stehenden Feldblöcke können schon denklogisch nicht planmäßig vom Schutzgegenstand eines FFH-Gebiets mit einem Wald-LRT erfasst sein, da eine landwirtschaftliche ackerbauliche Bewirtschaftung das Vorhandensein von Wald auf der betreffenden Fläche ausschließt. Umgekehrt können die Grenzen eines FFH-Gebiets - wie bereits dargestellt - ohne Weiteres ein Flurstück „zerschneiden“ und zwar dort, wo der kartierte Wald-LRT mit den im Zeitpunkt der Meldung des Schutzgebiets an die EU-Kommission festgestellten natürlichen Grenzen endet und die ackerbaulich bewirtschaftete Fläche, d. h. der Feldblock, beginnt. Auch die Stellungnahme der von der Klägerin beauftragten Umwelt- und Geodatenmanagement GbR vom 19. August 2015, welche die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, offenbar nur auszugsweise, vorgelegt hat, lässt nicht auf einen anderen als den vorstehend dargestellten Verlauf der Grenzen des FFH-Gebiets in den hier maßgeblichen Bereichen schließen. Dort ist lediglich erwähnt, dass die FFH-Gebietsgrenze im betroffenen Bereich einen „extrem unklaren Verlauf“ habe und „nicht immer“ mit dem Verlauf des Waldrands übereinstimme. Die Grenzen des NSG verliefen auf den Flurstücksgrenzen, welche deutlich im Wald lägen. Diese Feststellungen werden indes nicht näher erläutert und mit entsprechenden kartografischen Darstellungen unterlegt. Sie lassen sich vor allem aber hinsichtlich der vorliegend allein maßgeblichen Grenzen des FFH-Gebiets nicht in Übereinstimmung mit den bereits genannten Melde- und Gebietserfassungskarten sowie CIR-Aufnahmen zum Stand 2005 bringen. Soweit die Klägerin auf die in zwei Ausdrucken aus dem Geoinformationssystem GIS-Portal aus Februar 2016 eingezeichneten Verläufe der NSG-Grenzen und der Grenzen der beiden von ihr bewirtschafteten Feldblöcke verweist, bestätigen diesen den festgestellten (teilweisen) Verlauf der FFH-Gebietsgrenze auf den Flurstücken, auf denen die betreffenden Feldblöcke liegen. Dass auf den Feldblöcken keine Grenzen des NSG verlaufen, ist unmaßgeblich. Für die hier in Rede stehenden Cross-Compliance-Verstöße kommt es allein auf den Verlauf der Grenzen des FFH-Gebiets an, welches - wie ausgeführt - deutlich größer ist als das NSG, dessen Grenzen in den Randbereichen des FFH-Gebiets nicht zwingend deckungsgleich mit denen des FFH-Gebiets sein müssen und dies nach der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten auch nicht sind. Im Übrigen ist auch nachvollziehbar, dass auf den Feldblöcken keine Grenzen des NSG liegen, da die Feldblöcke - wie dargestellt - ausschließlich die zusammenhängende von der Klägerin ackerbaulich bewirtschaftete Fläche - und nicht das gesamte Flurstück - kennzeichnen, die folgerichtig gerade nicht dem Schutzregime des NSG und auch nicht des FFH-Gebiets unterstellt ist. Soweit die Klägerin überdies behauptet, die in den beiden vorgenannten Ausdrucken eingezeichnete FFH-Gebietsgrenze sei erst im Jahr 2016 eingetragen worden, ergibt sich hierfür kein greifbarer Anhaltspunkt. Ausgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind die in den verschiedenen Kartierungen eingetragenen Grenzen des FFH-Gebiets in den von den Rückschnittmaßnahmen der Klägerin betroffenen Bereichen die Meldegrenzen aus dem Jahr 2000. Es ist weder von der Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass und weshalb - insbesondere in der Zeit nach dem durchgeführten Rückschnitt - eine Nachkartierung des FFH-Gebiets in den hier maßgeblichen Bereichen im Sinne einer veränderten Grenzeintragung erfolgt sein sollte. Die im Berufungsverfahren vorgelegten CIR-Aufnahmen geben den Stand des Grenzverlaufs im Jahr 2005 und damit zeitnah nach der Aufnahme des FFH-Gebiets durch die EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wieder. Der Vergleich dieser Aufnahmen mit den weiteren CIR-Aufnahmen von den maßgeblichen Bereichen aus den Jahren 2012 und 2016 lässt keine Unterschiede bezüglich des Verlaufs der Grenze des FFH-Gebiets erkennen. Die Betrachtung der CIR-Aufnahmen aus den Jahren 2005 und 2012 ergibt zudem, dass der Waldrand in den betreffenden Bereichen nicht erst nach der Meldung des FFH-Gebiets entstanden und - so aber das Verwaltungsgericht - über die gemeldeten Schutzgebietsgrenzen hinaus in die Flurstücke mit den von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcken hineingewachsen ist. Vielmehr ist deutlich, dass sich der Waldrand als wesentlicher Bestandteil des kartierten LRT 9170 und damit das FFH-Gebiet mit den im Jahr 2000 gemeldeten Grenzen im Zeitpunkt der im Streit stehenden Rückschnittmaßnahmen ganz oder zumindest teilweise auch auf die Randbereiche der Flurstücke erstreckt hat, auf denen sich die betreffenden Feldblöcke der Klägerin befinden. bb) Die im Februar 2015 am Waldrand durchführten Rückschnittmaßnahmen sind auch bis in das FFH-Gebiet hinein erfolgt. Dies ergibt sich schon ausgehend vom Vorbringen der Klägerin. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin angegeben, die Maßnahmen seien bis vor die Grenzsteine auf ihren Flurstücken durchgeführt worden. Im Berufungsverfahren hat sie sich dahingehend eingelassen, es sei jeweils nur bis zu den Grenzsteinen ihres Eigentums bzw. der Pachtflächen agiert worden. Wie bereits ausgeführt, liegen die waldseitigen Grenzen des Flurstücks, auf dem sich der Feldblock ... befindet, aber durchgängig - wenn auch im Randbereich - im FFH-Schutzgebiet. Bezüglich der Flurstücke, auf denen der Feldblock ... liegt, ist dies zwar nur teilweise der Fall. Allerdings sind die Rückschnittarbeiten hier nach den Angaben der Klägerin im Bereich des entlang der Feldfläche verlaufenden Wegegrundstücks durchgeführt worden, um den Weg wieder befahrbar zu machen. Ausweislich der vom Beklagten im Berufungsverfahren zur Akte gereichten CIR-Aufnahmen liegt dieses Wegegrundstück durchgängig innerhalb der Schutzgebietsgrenzen. cc) Der Gehölzrückschnitt an dem zum FFH-Gebiet gehörenden Waldrand konnte in dem ausgeführten Umfang auch zu einer mit dem Verschlechterungsverbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. unvereinbaren erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen. (1) Erhaltungsziele sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG a. F. die Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-Richtlinie oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Wurde ein in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenes FFH-Gebiet entsprechend der an den betreffenden Mitgliedstaat adressierten Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie als besonderes Schutzgebiet - gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG a. F. durch Erklärung zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft i. S. d. § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F. - ausgewiesen, kommt es für die Frage, ob dem Verschlechterungsverbot Genüge getan ist, auf den in der - normativen - Ausweisung festgelegten Schutzzweck und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften über Verbote und Gebote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Schutzgebiet an, wenn bei diesen Festlegungen die jeweiligen Erhaltungsziele berücksichtigt wurden (vgl. §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a. F., § 23 Abs. 2 NatSchG LSA a. F.; vgl. auch Frenz, in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 32 Rn. 87). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der im Februar 2015 durchgeführten Rückschnittmaßnahmen fehlte es an einer Ausweisung des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ als besonderes Schutzgebiet mit entsprechenden normativen Festlungen zu Schutz- und Erhaltungszielen sowie erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Zwar wurde das FFH-Gebiet durch § 1 i. V. m. Nr. 12 der Anlage 1 der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA S. 82) zum Bestandteil des zusammenhängenden europäischen Natura 2000-Netzes erklärt. Diese Verordnung enthält aber keine konkreten Regelungen im vorbezeichneten Sinne. Erst mit der am 21. Dezember 2018 in Kraft getretenen Verordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 (abrufbar unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/naturschutz-landschaftspflege-bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung/natura-2000, aufgerufen am 22. September 2023) wurde das FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“ als besonderes Schutzgebiet festgesetzt und wurden allgemeine Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen für die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für den LRT 9170, wie etwa die Entwicklung von LRT-typischen Waldrandstrukturen, festgelegt (vgl. allgemein hierzu OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2023 - 2 K 138/19 -, juris Rn. 6 ff.). Die Verordnung des Landkreises Saalekreis über das Landschaftsschutzgebiet „P-Berg“ vom 20. November 1997 (abrufbar unter https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/schutzgebiete-nach-landesrecht/landschaftsschutzgebiet-lsg/lsg36, aufgerufen am 21. September 2023), nach deren § 3 Abs. 3 Nr. 8 Waldränder, die als abgestufter Übergang zur Feldflur zahlreichen Pflanzen- und Tierarten vielfältige Lebensräume bieten, zu schützen, zu erhalten, wiederherzustellen und freizuhalten sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Sie kann schon keine an die spezifischen Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ anknüpfenden normativen Festlegungen treffen, da das FFH-Gebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung von der EU-Kommission noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war. Überdies ist eine Verordnung zur nationalen Unterschutzstellung eines gelisteten FFH-Gebiets nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a. F. von der oberen Naturschutzbehörde und nicht von einem Landkreis als unterer Naturschutzbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG LSA a. F.) zu erlassen. Solange es an einer nationalen Schutzerklärung mit normativ festgelegten Schutzzwecken fehlt, sind die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben. Maßgebliche Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen die „darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e] der FFH-Richtlinie; vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 72 m. w. N.). Somit können in der Gebietsmeldung beispielsweise auch die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelarten als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 77). Der bei der Meldung des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ verwendete Standard-Datenbogen, den der Beklagte im Berufungsverfahren mit Aktualisierungsstand Mai 2014 vorgelegt hat, listet neben den Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie - vor allem den Wald-LRT 9170 - und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie verschiedene Vogelarten auf, die im Gebiet vorkommen, darunter die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten Ortolan und Neuntöter. Insoweit wird auf Brutnachweise aus dem Jahr 1999 Bezug genommen und eine Populationsgröße von jeweils 1 bis 5 Brutpaaren angegeben. Als Erhaltungsziele werden die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Lebensraums nach Anhang I „einschließlich aller dafür charakteristischen Arten“ und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt. Die ausdrückliche Listung von Ortolan und Neuntöter im Standard-Datenbogen unter Bezugnahme des Nachweises von Brutvorkommen spricht dafür, dass diese beiden Vogelarten auch als charakteristische Arten des LRT 9170 angesehen und damit - neben dem LRT 9170 als solchem - zum Gegenstand der formulierten Erhaltungsziele geworden sind. Dies infrage stellende Gesichtspunkte sind weder von der Klägerin vorgetragen noch, insbesondere in Ansehung des der für diese Einschätzung zuständigen Behörde insoweit eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, sonst ersichtlich. Vielmehr sind Ortolan und Neuntöter in den vorläufigen Schutz- und Erhaltungszielen des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ausdrücklich - neben anderen Vogelarten - als charakteristische Arten der Wald-Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ genannt. In diesem Zusammenhang werden bestimmte Schutzmaßnahmen genannt, die daran anknüpfen, dass der Waldrand einschließlich des Waldsaums der natürliche (typische) Lebensraum von Ortolan und Neuntöter ist, was die Klägerin als solches auch nicht bestreitet. Zwar sind die vorläufigen Schutz- und Erhaltungsziele erst im Juni 2008 in Vorbereitung der zur damaligen Zeit noch fehlenden nationalen Unterschutzstellung im Verordnungsweg verschriftlicht worden. Sie dienen indes ausdrücklich der Erläuterung und Ergänzung der Angaben im Standard-Datenbogen und lassen somit ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Einordnung der Vogelarten Ortolan und Neuntöter als für den LRT 9170 charakteristische und demnach von den für das FFH-Gebiet formulierten Erhaltungszielen erfasste Arten bereits im Zeitpunkt der Meldung des FFH-Gebiets an die EU-Kommission zu. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Auflistung der Vogelarten Ortolan und Neuntöter im Standard-Datenbogen Brutnachweise aus dem Jahr 1999 zugrunde liegen, begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Der Standard-Datenbogen war Grundlage der Meldung des FFH-Gebiets im Jahr 2000 und damit zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf das Vorkommen der beiden Vogelarten hinreichend aktuell. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass und weshalb den Angaben des Standard-Datenbogens im Zeitpunkt der Durchführung der hier im Streit stehenden Rückschnittmaßnahmen im Februar 2015 in Bezug auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets keine Aussagekraft mehr beigemessen werden sollte. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Standard-Datenbogen weist den Datenstand im Mai 2014 aus. Er ist damit eine hinreichend kurze Zeit vor der Durchführung der Rückschnittmaßnahmen aktualisiert worden. Der Umstand, dass Ortolan und Neuntöter nach wie vor dort aufgeführt sind, lässt auf eine unveränderte naturschutzfachliche Einschätzung der zuständigen Behörde bezüglich der Einordnung dieser beiden Vogelarten als für den LRT 9170 charakteristisch und die Bedeutung des FFH-Gebiets als deren Lebensraum schließen. Es ist weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Grundlagen für die im Jahr 2000 getroffene naturschutzfachliche Einschätzung bis Mai 2014 signifikant geändert haben und diese daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu tragen vermochten. Vielmehr hat es nach den Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren zwischen den Jahren 2006 und 2013 mehrere Zufallsbeobachtungen jedenfalls des Ortolans am Waldrand des FFH-Gebiets und damit in dessen natürlichem Lebensraum gegeben. Auch wenn es sich bei den hierzu vom Beklagten vorgelegten Beobachtungsdaten der Internetplattform www.ornitho.de nicht um amtliche Daten handelt, sondern die Beobachtungen privater Ornithologen dokumentiert werden, geben diese doch zumindest einen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass es im FFH-Gebiet auch nach 1999 regelmäßig ein Vorkommen jedenfalls des Ortolans gegeben hat und die im Standard-Datenbogen im Jahr 2000 und auch noch im Mai 2014 diesbezüglich zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Einschätzung plausibel war. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der LRT 9170 des FFH-Gebiets zwischenzeitlich seine Bedeutung als typischer Lebensraum der beiden Vogelarten verloren haben sollte. Auch die im Standard-Datenbogen für den Ortolan und den Neuntöter angegebenen Populationsgrößen von jeweils einem bis fünf Brutpaaren erscheint nicht als zu gering, um die Einbeziehung dieser beiden Vogelarten als für den LRT 9170 charakteristische Arten in die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet rechtlich durchgreifend infrage zu stellen. Auch insoweit ist der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen, für dessen Überschreitung keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. Der Hinweis der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf die Größe des FFH-Gebiets (181 ha) ist diesbezüglich nicht ergiebig, da Ortolan und Neuntöter ihren natürlichen Lebensraum nur in den Waldrändern haben, was nicht zuletzt die dokumentierten Zufallsbeobachtungen zwischen den Jahren 2006 und 2013 jedenfalls für den Ortolan verdeutlichen. (2) Ob eine Handlung - hier der Gehölzrückschnitt an dem zum FFH-Gebiet gehörenden Waldrand - das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt insofern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e) und i) der FFH-Richtlinie ein geeignetes Bewertungskriterium dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG a. F. sowie den 6. Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 der FFH-Richtlinie; vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. Rn. 43). Insoweit gilt der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 34 Abs. 2 BNatSchG a. F., der die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets betrifft und in der Formulierung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. annähernd übereinstimmt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, BNatSchG, § 33 Rn. 9). Ob die für einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bereits ausreichende Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung („führen können“) besteht, bestimmt sich mithin vor allem danach, ob die entsprechend den Erhaltungszielen geschützten Lebensraumtypen und Arten trotz der in Rede stehenden Handlung mit Gewissheit und ohne vernünftige Zweifel in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben oder eine Zustandsverschlechterung zu besorgen ist (vgl. Möckel, in: GK-BNatSchG, § 33 Rn. 23 ff. m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. Rn. 43; Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 94; Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 -, juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall ist durch die in Rede stehenden Rückschnittmaßnahmen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands des geschützten LRT 9170 eingetreten. Im Bereich der von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke ist nach den dokumentierten Vor-Ort-Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, und den Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren der zum LRT 9170 gehörende Waldrand auf einer Breite von acht Metern - Feldblock ... - bzw. zehn Metern - Feldblock ... - gerodet worden. Allein auf den Bereich des Feldblocks ...entfallen nach den Angaben des Beklagten ausgehend von einem auf einer Länge von 280 m durchgeführten Rückschnitt 0,2240 ha gerodeter Waldrand. Dies entspricht einem Anteil von 0,13 % an der Gesamtfläche des LRT 9170 (174,32 ha nach den Angaben im Standard-Datenbogen) im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“. Hinzu tritt die Beseitigung des Waldrands im Bereich des Feldblocks .... Dessen Ausmaß kann zwar ausgehend von den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht exakt bestimmt werden, da der Beklagte die insoweit vom Rückschnitt betroffene Fläche mit der zurückgeschnittenen Waldrandfläche im Bereich des Feldblocks …, der von der Klägerin der Verfahrens 1 L 68/20 und 1 L 69/20 bewirtschaftet wird, zusammengerechnet hat. Bei Betrachtung der aus den parallel geführten Verfahren vorliegenden Karten ist allerdings erkennbar, dass der betroffene Waldrand im Bereich des Feldblocks ... fast die Hälfte der Gesamtlänge der vom Beklagten zusammengefassten Angaben zum gerodeten Waldrandbereich entlang beider Feldblöcke (800 m x 10 m = 8.000 m² = 0,8 ha) beträgt. Dies zugrunde gelegt, kann für die Bestimmung des Ausmaßes des Rückschnitts entlang des Feldblocks ... zumindest schätzungsweise von einer Fläche von annähernd 0,3 ha (300 m x 10 m) ausgegangen werden. Die im Bereich der von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke vom Rückschnitt des Waldrands betroffene Fläche ist daher schätzungsweise mit insgesamt 0,5240 ha anzunehmen, was einem Anteil von gerundet 0,30 % an der Gesamtfläche des LRT 9170 entspricht. Der mit der Beseitigung des Waldrands durch einen, wie die Klägerin selbst ausführt, Rückschnitt der dort ursprünglich vorhandenen Gehölze „auf Stock“ stellt in dem vorstehend dargestellten Umfang eine rechtlich bedeutsame Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands des geschützten Lebensraumtyps dar. Der günstige Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums bestimmt sich u. a. nach der Beständigkeit des natürlichen Verbreitungsgebiets sowie der Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt (vgl. Art. 1 Buchst. e] Satz 2, erster Spiegelstrich der FFH-Richtlinie). Hiervon ausgehend ist es naheliegend, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust eines geschützten natürlichen Lebensraums als erheblich zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. Rn. 50). In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass unter Beachtung des auch im Unionsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Flächenverluste, die lediglich Bagatellcharakter haben, als unerheblich angesehen werden können. Eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, bietet der Endbericht zum Teil „Fachkonventionen“ des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend: FuE-Endbericht, abrufbar unter https://www.bfn.de/ffh-vertraeglichkeitspruefung, aufgerufen am 27. September 2023). Die dort angegebenen Werte beanspruchen zwar keine normative Geltung, sind mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall aber zumindest als Entscheidungshilfe heranzuziehen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a. a. O. Rn. 124 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 -, juris Rn. 66). Die Beseitigung des zum LRT 9170 gehörenden Waldrands auf einer Fläche von 0,5240 ha überschreitet deutlich den absoluten Orientierungswert von 1.000 m² (0,1 ha) der Stufe III des FuE-Endberichts, dessen Anwendung, um einen Flächenverlust als noch nicht erheblich einstufen zu können, ohnehin voraussetzt, dass der relative Flächenverlust höchstens 0,1 % beträgt (vgl. Tab. 2 des FuE-Endberichts, S. 37), was bei der im vorliegenden Fall gegebenen Betroffenheit des LRT 9170 mit gerundet 0,30 % der Gesamtfläche ebenfalls nicht erfüllt ist (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen auf den S. 33 ff. des FuE-Endberichts, a. a. O.). Die vom Rückschnitt des Waldrands betroffene Fläche würde den vorstehend genannten absoluten Orientierungswert von 1.000 m² im Übrigen auch überschreiten, wenn man anknüpfend an den nicht weiter substantiierten Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren davon ausginge, dass der Verschnitt lediglich an zwei Stellen auf eine Breite von acht Metern, im Übrigen aber lediglich auf zwei bis drei Meter angelegt gewesen ist. Selbst bei Annahme eines Verschnitts auf einer Breite von nur zwei Metern über eine Länge von (schätzungsweise) insgesamt 580 m (280 m entlang des Feldblocks ...+ schätzungsweise mindestens 300 m entlang des Feldblocks …) wäre eine Fläche von 1.160 m² betroffen. Soweit die Klägerin die Angaben des Beklagten zur Länge der betroffenen Waldrandbereiche allein mit dem Einwand in Abrede stellt, die Randbereiche der beiden in Rede stehenden Feldblöcke seien nicht derart lang, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Abgesehen davon lassen sich die vom Beklagten genannten Längenangaben ohne Weiteres anhand der im Berufungsverfahren vorgelegten CIR-Aufnahmen von den betroffenen Schlägen nachvollziehen. Den Flächenbeeinträchtigungen in dem vorstehend dargestellten Umfang kann auch nicht deshalb aufgrund der in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände des Einzelfalls ein Bagatellcharakter beigemessen werden, weil es sich nicht um dauerhafte Flächenverluste handelt, sondern die „auf Stock“ gesetzten Gehölze mit der Zeit wieder austreiben bzw. bereits ausgetrieben sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der günstige Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums auch dadurch gekennzeichnet ist, dass die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden (vgl. Art. 1 Buchst. e] Satz 2, zweiter Spiegelstrich der FFH-Richtlinie). Wie bereits ausgeführt, war der im Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandene Waldrand nach naturschutzfachlicher behördlicher Einschätzung lebensraumtypisch ausgeprägt. Zudem liegt auf der Hand, dass der ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Bilddokumentation ohne Zweifel - selbst bei der von der Klägerin behaupteten Breite von überwiegend zwei bis drei und nur teilweise acht Metern - massive Rückschnitt des Waldrands nicht ohne Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der sich unmittelbar daran anschließenden Teile des Wald-LRT 9170 bleiben. Schon nach laienhafter Betrachtung hat ein Waldrand für den Rest des Waldes eine strukturelle Bedeutung, da er das Einwirken insbesondere verschiedener abiotischer Faktoren, wie z. B. Licht, Temperatur, Wind, auf die dahinterliegenden Bereiche beeinflusst. Dies hat auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als sachverständig angehörte Mitarbeiter der unteren Forstbehörde im Bereich Naturschutz, Wald und Forsthoheit bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass der Waldsaum das Waldinnenklima schütze und die Einwirkungen des Windes in den Wald hinein - wenn auch nach innen abnehmend - verringere, wobei eine Durchwindung die Bodenvegetation verändere. Außerdem hat der Mitarbeiter der unteren Forstbehörde darauf hingewiesen, dass der Waldsaum vor Abdriften von Düngemitteln und Pestiziden (von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen) in den Wald schütze. Auf diese Funktionen des Waldmantels wird auch in den naturschutzfachlichen Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde vom 17. November 2016 und vom 21. Februar 2017 verwiesen. Diese für den geschützten Wald-LRT wichtigen Schutzfunktionen gehen mit einer Rodung des Waldrands in dem beschriebenen Umfang zunächst verloren. Zwar kann sich der Waldrand in den zurückgeschnittenen Bereichen regenerieren und die vorbeschriebenen wichtigen Schutzfunktionen für den Wald-LRT und dessen langfristigen Fortbestand dann ggf. wieder vollständig erfüllen. Nach den naturschutzfachlich sachverständigen Ausführungen des vom Verwaltungsgericht angehörten Mitarbeiters der unteren Forstbehörde ist dies allerdings frühestens in fünf bis zehn Jahren, möglicherweise sogar erst in bis zu 15 Jahren der Fall. Auch die naturschutzfachliche Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 24. Juli 2015 schätzt ein, dass die Wiederherstellung des Waldmantels lediglich mittelfristig (innerhalb von zehn bis 15 Jahren) bei entsprechender Anpflanzung und Pflege möglich sei. Bei einem solchen Zeitraum kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die für den langfristigen Fortbestand des geschützten natürlichen Lebensraums notwendige Struktur und spezifischen Funktionen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden. Hinzu tritt, dass der LRT 9170 im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“ ausweislich des Standard-Datenbogens fast vollständig den Erhaltungszuständen A und B (hervorragende oder gute Ausprägung der lebensraumtypischen Strukturen, vollständig oder weitestgehend vorhandenes lebensraumtypisches Arteninventar, vgl. S. 5 der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Wald, a. a. O.) zugeordnet worden ist. Es liegt auf der Hand, dass es länger dauern wird, bis die vom Rückschnitt betroffenen Bereiche einen Erhaltungszustand in dieser Qualität wieder erreicht haben werden. Es handelt sich mithin nicht nur um eine kurzzeitige und damit zu vernachlässigende Verschlechterung des Erhaltungszustands. Ebenso wenig trägt der (sinngemäße) Einwand der Klägerin, der verschnittene Baumbestand sei nicht dem geschützten Wald-LRT zuzuordnen, da keine Buchen oder Eichen betroffen worden seien. Ausweislich der „Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Wald“ bestimmt sich die Abgrenzung eines LRT nicht zwingend allein durch das Vorkommen seiner Hauptbaumarten. Diese sind vielmehr - lediglich - maßgeblicher Bestandteil der lebensraumtypischen Strukturen. Daneben kann ein Wald-LRT auch durch andere - baumbegleitende - Pflanzen charakterisiert werden. Die optimale Ausprägung des LRT 9170 zeichnet sich etwa nicht nur durch die Baumschicht, sondern auch durch eine gut entwickelte Strauchschicht und eine Krautschicht mit bestimmten Pflanzenarten aus (vgl. S. 32 ff. der Kartieranleitung, a. a. O.). Hiervon ausgehend vermag sich die Klägerin nicht darauf zurückzuziehen, sie habe keine der geschützten (Haupt-)Baumarten zurückgeschnitten. Entscheidend ist vielmehr, dass sie den in Rede stehenden Rückschnitt im beschriebenen Umfang in das FFH-Gebiet hinein mit den dargestellten Folgen für den Erhaltungszustand des betroffenen LRT 9170 durchgeführt hat. Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass der Waldrand neben den beschriebenen qualitativ-funktionalen Besonderheiten für den Lebensraum als solchen eine besondere Habitatfunktion für die Vogelarten Ortolan und Neuntöter hat, die ausweislich des Standard-Datenbogens - wie bereits ausgeführt - als charakteristische Arten des LRT 9170 in die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet einbezogen sind. Für den günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums kommt auch dem Umstand eine Bedeutung zu, ob der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist (vgl. Art. 1 Buchst. e] Satz 2, dritter Spiegelstrich der FFH-Richtlinie). Dies ist nach Art. 1 Buchst. i) Satz 2 der FFH-Richtlinie der Fall, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Durch den mittelfristigen Verlust des Waldrands fällt eine - wie ausgeführt - nicht nur unerhebliche Fläche des LRT 9170 jedoch ersatzlos als typischer Lebensraum für Ortolan und Neuntöter weg, bis sich der Waldrand in den betreffenden Bereichen vollständig wieder regeneriert hat. Ob in den zurückgeschnittenen Bereichen im konkreten Fall Exemplare dieser Vogelarten beeinträchtigt worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Die Klägerin vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, sie habe mittels des angefallenen Verschnitts als Abgrenzung zwischen dem Wald und der Ackerfläche eine Benjeshecke errichtet, um den Erhaltungszustand des Waldes zu sichern und zugleich Singwarten und Ersatzbrutplätze zu schaffen. Nach den schriftlich und bildlich dokumentierten Feststellungen der oberen Naturschutzbehörde (naturschutzfachliche Stellungnahme vom 21. Februar 2017 mit Anlagen) wurde bei einer Ortsbegehung am 15. Februar 2017 keine lineare Struktur in Gestalt einer Benjeshecke vorgefunden, sondern lediglich wahllos in den Wald geschobene Haufen von Astschnitt. Letztlich räumt die Klägerin auch ein, eine Benjeshecke nicht errichtet zu haben. So hat sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die Hecke sei angelegt, aber aufgrund einer behördlich verfügten sofortigen Einstellung der Maßnahme nicht weiter, wie geplant, errichtet worden. Darauf, mit der Anlage einer Benjeshecke jedenfalls schon begonnen zu haben, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg zurückziehen. Nach den bildlich belegten Feststellungen der oberen Naturschutzbehörde waren ein Jahr nach dem erfolgten Rückschnitt noch nicht einmal Ansätze einer Benjeshecke vorhanden. Auch der vom Verwaltungsgericht angehörte sachverständige Mitarbeiter der unteren Forstbehörde hat erklärt, dass die abgelagerten Holzschnittreste die vormalige Waldsaumfunktion, die ein größeres Buschwerk umfasst habe, nicht ersetzen könne. Die durch den Rückschnitt hervorgerufene Verschlechterung des Erhaltungszustands des geschützten LRT bestand somit bereits über einen nicht nur geringfügigen Zeitraum. Unabhängig davon ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Benjeshecke, welche die Klägerin vermeintlich hat errichten wollen, überhaupt geeignet gewesen wäre, die erhebliche Beeinträchtigung des geschützten LRT zu kompensieren oder gar zu verhindern. Keine Bedeutung ist schließlich dem Umstand beizumessen, dass die Klägerin aufgrund einer naturschutzbehördlichen Anordnung vom 30. November 2015 zu verschiedenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichtet worden ist und sie zudem Auflagen bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Dünger auf den angrenzenden Ackerflächen zu beachten hat. Es handelt sich um Maßnahmen, mit denen bereits eingetretene schädliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet auf längere Sicht wieder ausgeglichen werden sollen, indem eine Verbesserung des eingetretenen schlechteren Erhaltungszustands des geschützten Lebensraums gefördert wird. Dass sie die Verschlechterung des Erhaltungszustands nicht unmittelbar - und zwar vollumfänglich - beseitigen können, zeigt sich bereits an den Feststellungen der oberen Naturschutzbehörde, nach denen sich der zurückgeschnittene Waldrand ein Jahr nach Durchführung der Maßnahme noch nicht regeneriert hat. Auch in der von der Klägerin angeführten Stellungnahme der Umwelt- und Geodatenmanagement GbR vom 19. August 2015 ist lediglich von einem sich gerade regenerierenden Waldsaum die Rede. Ausgleichsmaßnahmen können überhaupt allenfalls dann die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Schutzgebiets hindern, wenn sie schädliche Auswirkungen wirksam verhindern und der Erhaltungszustand stabil bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 -, juris Rn. 60; s. auch Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, juris Rn. 18, bezugnehmend auf EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 -, juris Rn. 31 f.). dd) Keiner Erörterung bedarf, ob es sich bei den in Rede stehenden Rückschnittmaßnahmen um ein Projekt i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. handelt. Zwar ist die projektbezogene Vorschrift des § 34 BNatSchG die gegenüber 33 Abs. 1 BNatSchG speziellere Norm (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 64). Sie betrifft allerdings zum einen ausschließlich die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets vor dessen Verwirklichung (vgl. nur Möckel, in: GK-BNatSchG, § 33 Rn. 20). Zum anderen sind im Hinblick auf die hier inmitten stehende Frage, ob die Klägerin gegen Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen hat, allein die Absätze 1 und 2 des Art. 6 der FFH-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen mitgliedstaatlichen Vorschriften maßgebend. § 34 BNatSchG dient dagegen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie (vgl. Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 34 Rn. 2) und ist nicht in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Cross-Compliance-Vorschrift aufgeführt. Dies wäre auch nicht sinnhaft, da es bei der Frage, ob ein Cross-Compliance-relevantes Verhalten vorliegt, um bereits eingetretene Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) - hier im Bereich „Biodiversität“ - geht und nicht um die Prüfung der Einhaltung der GAB bei einer erst noch anstehenden Realisierung eines Vorhabens. Dementsprechend ist vorliegend allein entscheidend, dass dem allgemeinen Verschlechterungsverbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. zuwidergehandelt worden ist, zumal der materiell-rechtliche Inhalt dieser Norm - wie ausgeführt - gleichbedeutend mit dem der Projektverträglichkeit nach § 34 Abs. 2 BNatSchG a. F. ist. ee) Auch die übrigen Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Cross-Compliance-Kürzung liegen vor. (1) Nach Art. 91 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen denjenigen, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält, eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. Die am Rand der von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke durchgeführten Rückschnittmaßnahmen betreffen die landwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin bzw. stehen hiermit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sollten hiermit die von ihr bewirtschafteten Ackerflächen in den Randbereichen von Gehölzaufwuchs befreit und dadurch eine ungehinderte Bewirtschaftung ohne Beschädigung der hierbei eingesetzten Maschinen gewährleistet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr der festzustellende Cross-Compliance-Verstoß als Betriebsinhaberin auch unmittelbar anzulasten. Nach ihrem Vorbringen hat ihr Geschäftsführer Herr A., der zugleich einer der Mitgesellschafter ist, den Rückschnitt mit Mitteln und Personal der GbR ausgeführt. Die Klägerin kann als Personengesellschaft derartige Arbeiten nicht selbst durchführen, sondern handelt durch ihre Gesellschafter bzw. durch den Geschäftsführer, falls einem der Gesellschafter die Geschäftsführung - wie hier - übertragen worden ist (vgl. §§ 709, 710 BGB). Die Klägerin vermag die Verantwortlichkeit für den Cross-Compliance-Verstoß dementsprechend nicht mit Erfolg unter Hinweis darauf von sich zu weisen, die Maßnahmen seien von ihrem Geschäftsführer, der nicht alleiniger Gesellschafter und daher nicht allein vertretungsbefugt sei, durchgeführt worden. Ist ein Geschäftsführer - wie hier nach dem Vortrag der Klägerin - bestellt, sind die übrigen Gesellschafter gemäß § 710 Satz 1 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Abgesehen davon handelt es sich bei den in Rede stehenden Rückschnittmaßnahmen nicht um ein Rechtsgeschäft. Dementsprechend muss sich die Klägerin ohnehin das tatsächliche Handeln eines ihrer Gesellschafter als eigenes Handeln zurechnen lassen (vgl. auch Schulze/Schulte im Busch, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 8). (2) Auch die Höhe des vom Beklagten mit 20 % angewandten Kürzungssatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 99 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird zur Anwendung der Verwaltungssanktion der Gesamtbetrag der in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten - hier in Gestalt von Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - gewährt wurde oder zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden nach Art. 99 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift berücksichtigt. Gemäß Art. 99 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beträgt die Kürzung bei vorsätzlichen Verstößen grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. In der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48) sind die Einzelheiten für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance festgelegt. In Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei vom Begünstigten vorsätzlich begangenen Cross-Compliance-Verstößen ebenfalls von einer Kürzung des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um in der Regel 20 % ausgegangen. Nach Art. 40 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 kann die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 - wiederholtes Auftreten, Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes - beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften liegt ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn der von der Zahlung Begünstigte diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 37 zu Art. 67 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 [ABl. EU Nr. L 141 vom 30. April 2004, S. 18], einer der Vorgängerregelungen des Art. 40 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014; s. auch NdsOVG, Urteil vom 31. März 2016 - 10 LB 32/14 -, juris Rn. 77; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 A 3103/18 -, juris Rn. 7; Schulze/Schulte im Busch, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 40 Rn. 4). In Anlehnung an die insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien ist von einem billigen Inkaufnehmen eines Verstoßes und damit von einem bedingt vorsätzlichen Handeln auszugehen, wenn der Handelnde über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen ist, sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen lässt, sondern um eines erstrebten Ziels willen trotzdem handelt, also entweder die Folge seines Handelns hinzunehmen bereit ist oder - ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen - auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Dagegen handelt es sich um lediglich bewusst fahrlässiges Handeln, wenn die handelnde Person auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 12 A 3103/18 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.). Nach diesen Kriterien hat der für die Klägerin handelnde Geschäftsführer die Möglichkeit, mit den Rückschnittmaßnahmen einen Cross-Compliance-Verstoß zu begehen, mindestens billigend in Kauf genommen. Die Klägerin erwähnt selbst das an die O-GmbH gerichtete Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 28. Januar 2014 und führt aus, ihr Geschäftsführer habe sich an den dortigen Ausführungshinweisen orientiert. In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geplante Freistellung der Randbereiche der betreffenden Ackerflächen von Gehölzaufwuchs nur unter Einhaltung bestimmter Umfänge und Ausführungshinweise keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle und genehmigungsfrei sei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die Gehölze bei der Herstellung des Lichtraumprofils entlang der Feldränder maximal einen Meter über die „jetzige“ Bearbeitungsgrenze hinaus fachgerecht zurückgeschnitten werden dürften, wobei kein Rückschnitt von Bäumen unter Einsatz eines Balkenmähers erfolgen dürfe und Äste „auf Astring“ zu schneiden seien. An den vorhandenen Bäumen dürfe nur in den Fein- und Schwachastbereich eingriffen werden. Nur wo es unbedingt erforderlich werde, dürften zur Herstellung des für die landwirtschaftlichen Maschinen notwendigen Lichtraumprofils auch Starkäste entfernt werden. Maßnahmen, die über den genannten Umfang hinausgingen, seien gesondert zu beantragen. Abschließend wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die genannten Umfänge hinausgehende oder nicht fachgerecht durchgeführte Rückschnitte unzulässig seien und gegen die Verordnungen zum NSG „B-Holz“ und das LSG „P-Berg“ verstießen. Aufgrund dieser Vorgaben musste sich dem Geschäftsführer der Klägerin aufdrängen, dass ein Rückschnitt in dem beschriebenen Umfang in Konflikt mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen steht. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass ein Rückschnitt in der vom Beklagten festgestellten Breite von acht bis zehn Metern die ausdrückliche Vorgabe, die Gehölze entlang der Feldränder dürften maximal einen Meter über die zu dieser Zeit bestehende Bearbeitungsgrenze zurückgeschnitten werden, missachtet. Dies gilt ebenso, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, der Rückschnitt sei grundsätzlich nur auf einer Breite von zwei bis drei Metern und nur an zwei Stellen von acht Metern erfolgt. Nicht zuletzt durfte der Geschäftsführer der Klägerin auch deshalb nicht davon ausgehen, dass der von ihm durchgeführte Rückschnitt naturschutzrechtlich unproblematisch ist, weil in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein den genannten Vorgaben nicht entsprechender Rückschnitt gegen die für das NSG „B-Holz“ und das LSG „P-Berg“ geltenden Verordnungsbestimmungen verstoße. Vielmehr hätte er zumindest Anlass sehen müssen, sich bei der unteren Naturschutzbehörde nochmals rückzuversichern, ob auch ein Rückschnitt in dem dann durchgeführten Umfang zulässig ist. Dass er die Maßnahme gleichwohl durchgeführt hat, ohne dies zuvor zu hinterfragen bzw. sich bei der unteren Naturschutzbehörde zu erkundigen, lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass er den (wirtschaftlichen) Interessen der Klägerin unbedingten Vorrang gegenüber dem Bestand des angrenzend an die betreffenden Feldblöcke stehenden und unter Schutz gestellten Waldrands einräumt. Dabei ist es ohne Belang, dass das vorgenannte Schreiben nicht den für den hier in Rede stehenden Cross-Compliance-Verstoß relevanten FFH-Gebietsschutz als solchen erwähnt. Dem Geschäftsführer der Klägerin war jedenfalls aufgrund des im Januar 2014 mit der unteren Naturschutzbehörde geführten E-Mail-Verkehrs und des Ortstermins mit einem Behördenmitarbeiter am 27. Januar 2014 bekannt, dass durch den geplanten Gehölzverschnitt neben dem NSG und dem LSG auch ein FFH-Gebiet betroffen ist (vgl. E-Mail des Herrn L. vom 22. Januar 2014 sowie Gesprächsnotiz über den Inhalt der Besprechung am 27. Januar 2014). Hiervon ausgehend vermag sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf zurückzuziehen, ihr Geschäftsführer habe sich an den kartierten Grenzen des NSG orientiert. Die Klägerin vermag sich nicht mit Erfolg darauf zurückzuziehen, wie mit ihrer Widerspruchsbegründung vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe die Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde so verstanden, dass sämtliche Äste und Gehölze, die im Luftraum durch Schrägwuchs einen Meter über die Bewirtschaftungsgrenze reichen, am unteren Stamm ansetzend zurückgeschnitten werden dürfen. Der Inhalt des Schreibens der unteren Naturschutzbehörde vom 28. Januar 2014 legt ein solches Verständnis nicht ansatzweise nahe. So ist unmissverständlich von einem zulässigen Rückschnitt der Gehölze bis maximal einen Meter über die „jetzige“ Bearbeitungsgrenze hinaus die Rede. Auch solle der Rückschnitt grundsätzlich nur im Fein- und Schwachastbereich vorgenommen werden und sei die Entfernung von Starkästen nur gestattet, wo dies unbedingt zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils erforderlich sei. Auch aus der Vorgabe, Äste seien „auf Astring“ zu schneiden, lässt sich offenkundig nicht herleiten, dass im konkreten Fall der Ansatz des Rückschnitts am unteren Stamm(-ende) erfolgen darf. Letzteres folgt auch nicht aus der von der Klägerin erstinstanzlich angeführten ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege), die auch im Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 28. Januar 2014 im Zusammenhang mit der ausnahmsweisen Gestattung der Entfernung von Starkästen zur Herstellung des für landwirtschaftliche Maschinen notwendigen Lichtraumprofils erwähnt wird. Vielmehr wird an der von der Klägerin in Bezug genommenen Abbildung in der ZTV-Baumpflege zur beispielhaften Darstellung eines lichten Raums am Rand von Verkehrsstraßen klar erkennbar, dass die zur Verkehrsfläche zeigende Baumseite lediglich nach oben so weit von Ästen, ggf. auch Starkästen, befreit werden darf, dass ein lichter Raum für das gefahrlose Befahren der Verkehrsfläche unterhalb des Kronenbereichs möglich ist. Diesen Gedanken unter Berücksichtigung der Vorgaben im behördlichen Schreiben vom 28. Januar 2014 auf die hier in Rede stehende Bewirtschaftung der am Waldrand angrenzenden Feldblöcke mit landwirtschaftlichen Maschinen übertragen, bedeutet, dass ggf. vorhandene Starkäste bis zu einer Höhe entfernt werden dürfen, bei der ein Lichtraumprofil, d. h. ein Raum unterhalb der jeweiligen Baumkrone, entsteht, in dem sich landwirtschaftliche Maschinen zwecks Feldblockbewirtschaftung unproblematisch bewegen lassen. Auch hier gilt aber aufgrund der unmissverständlichen Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde, dass der Rückschnitt nur bis maximal einen Meter über die gegenwärtige Bearbeitungsgrenze erfolgen darf. Hiervon ausgehend überzeugt es nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin, dem diese Vorgabe nach dem Klagevorbringen bekannt gewesen ist, gemeint haben will, die unter dem betreffenden Baum wachsenden Büsche und Sträucher hätten vollständig „auf Stock“ zurückgeschnitten werden dürfen, d. h. offenbar ohne Berücksichtigung der maximal zulässigen Rückschnittgrenze. Bei dieser Einlassung handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Klägerin. Sie selbst führt an, dass nach den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde kein Balkenmäher habe verwendet werden dürfen. Dieser Umstand zeigt aber sehr deutlich, dass nur vorsichtig ausgeführte bzw. schonend auf das unbedingt Erforderliche beschränkte Rückschnittmaßnahmen zugelassen waren. Schließlich kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf ein vermeintlich versehentliches Fehlverständnis ihres Geschäftsführers bezüglich des behördlicherseits als noch zulässig erachteten Rückschnitts berufen, weil die untere Naturschutzbehörde diesen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten in den vorangegangenen Jahren bei Ortsterminen und auch schriftlich auf die höchstens bis ein Meter über die Bearbeitungsgrenze hinausgehende Zulässigkeit eines Gehölzrückschnitts an den Feldblockseiten zur Waldseite hingewiesen hat. In der Gesprächsnotiz über den Ortstermin vom 27. Januar 2014 ist sogar ausdrücklich festgehalten, dass sich der Rückschnitt bis zu der genannten Höchstgrenze auf den jährlichen Zuwachs der Gehölze bezieht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in den Vorjahren ein massiver Rückschnitt in einem Ausmaß wie im Februar 2015 mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, geschweige denn - unzulässigerweise - tatsächlich durchgeführt worden ist. Auch deshalb ist es nicht glaubhaft, wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, ihr Geschäftsführer habe im Februar 2015 angenommen, im Einklang mit den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde zu handeln. Dies gilt erst recht, weil die untere Naturschutzbehörde die O-GmbH, für welche der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2014 den für Februar 2015 wiederum geplanten Rückschnitt angezeigt hat, gleichlautend wie mit Schreiben vom 28. Januar 2014 über die Maßgaben für Rückschnittumfang und -ausführung in Kenntnis gesetzt hat. In diesem Wissen muss der Geschäftsführer der Klägerin die Maßnahmen durchgeführt haben. Es liegen auch keine Gründe vor, welche dem Beklagten hätten Anlass geben können, von der in Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für einen vorsätzlichen Cross-Compliance-Verstoß vorgesehenen Regelkürzung der Gesamtzahlungen um 20 % ausnahmsweise abzusehen und den Prozentsatz auf bis zu 15 % zu verringern. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 40 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Behörde, die Zahlstelle ist, ein Ermessen einräumt (dahin tendierend NdsOVG, Urteil vom 31. März 2016, a. a. O., Rn. 92; dies verneinend Schulze/Schulte im Busch, in: Düsing/Martinez, a. a. O., Art. 40 Rn. 9). Jedenfalls müssen sich aus dem Kontrollbericht oder sonst Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung von dem in Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausdrücklich so bezeichneten Regelfall ergeben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 31. März 2016, a. a. O., Rn. 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kontrollbericht vom 19. Juni 2015 stuft den festgestellten vorsätzlichen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot als „mittel (Regeleinstufung)“ ein. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Bewertung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, sie werde doppelt bestraft, weil sie bereits einer naturschutzrechtlichen Anordnung zur Wiederaufforstung Folge leisten müsse. Die Kürzung der Direktzahlungen wird zwar in Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Sanktion bezeichnet; sie dient jedoch als eine spezifische Handhabe der Verwaltung allein der Erreichung des dem System der Kürzungen des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und des evtl. Ausschlusses von deren Bezug zugrunde liegenden Ziels, nämlich der Integration der grundlegenden Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen. Die Sanktionen stellen damit einen unselbständigen Teil der Beihilferegelungen dar, ohne dass hiermit ein Strafcharakter verbunden wäre (vgl. auch Art. 3 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014, der ausdrücklich zwischen der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen und der Anwendung von nach nationalem Recht etwa vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen unterscheidet; vgl. zum Vorstehenden BayVGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 ZB 21.94 -, juris Rn. 26 m. w. N.). ff) Ob die Klägerin außerdem vorsätzlich gegen die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009, ABl. EU Nr. L 20 vom 20. Januar 2010, S. 7) verstoßen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn nach Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 (ABl. EU Nr. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69), der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, gelten die Fälle, in denen mehr als ein Verstoß in Bezug auf denselben Bereich der Cross-Compliance festgestellt wurde, zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als einziger Verstoß. Sowohl die Regelungen der FFH-Richtlinie als auch der Vogelschutzrichtlinie fallen in den denselben Bereich der Cross-Compliance, namentlich in den Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ (vgl. Anhang II der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013). Hiervon ausgehend trägt allein der festgestellte vorsätzliche Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F. die im Bescheid vom 25. Januar 2016 vorgenommene Kürzung der der Klägerin zu gewährenden Direktzahlungen im Umfang von insgesamt 20 %. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.621,71 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die ungekürzte Gewährung von Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsmethoden im Antragsjahr 2015. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Höhe von 98.486,84 €. Dabei nahm er wegen festgestellter Cross-Compliance-Verstöße (Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der landwirtschaftlichen Flächen) eine Kürzung des in Höhe von 123.108,55 € ermittelten Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Umfang von 20 %, mithin in Höhe von 24.621,71 €, vor. Zur Begründung dieser Kürzung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Vogelschutzrichtlinie (Kriterien GAB 2 PK 02 und 03) und die FFH-Richtlinie (Kriterien GAB 3 PK 01 und 02) verstoßen. Nach den dem Bescheid beigefügten und zu dessen Bestandteilen erklärten (Kurz-)Berichten über die Ergebnisse der am 11. Mai 2015 und am 2. Juni 2015 durch die untere Naturschutzbehörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass entlang der Feldblöcke (FEB) … und … angrenzend an das FFH- und Naturschutzgebiet B-Holz bei H-Stadt der Waldrand in einer Breite von zehn Metern (FEB …) bzw. acht Metern (FEB …) beseitigt worden sei. Der Wald und die angrenzenden Ackerflächen lägen im Landschaftsschutzgebiet P-Berg. Durch die nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung verbotene Beseitigung der Waldränder seien die Brutplätze und Singwarten der im Gebiet vorkommenden Heckenbrüter, wie z. B. Goldammer, Mönchsgrasmücke, Zaungrasmücke, Klappergrasmücke, Singdrossel und insbesondere der für das Gebiet charakteristischen „Anhang I-Arten“ Neuntöter und Ortolan, zerstört und der Waldlebensraum LRT 9170 beeinträchtigt worden. Das FFH-Gebiet sei in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt worden. Aufgrund regelmäßig zugesandter Schreiben sei der Klägerin bekannt gewesen, dass nur Rückschnitte in geringem Umfang zulässig seien. Mit der Rodung der Waldränder in dem vorgenommenen Ausmaß habe die Klägerin somit bewusst und vorsätzlich gegen bekannte naturschutzrechtliche Regelungen verstoßen. Die mehreren aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens jeweils mit einem Kürzungssatz von 20 % zu bewertenden Verstöße gegen verschiedene Rechtsakte seien wie ein einziger Verstoß zu behandeln, da sie denselben Bereich der Cross-Compliance beträfen. Daraus ergebe sich eine Gesamtkürzung von 20 %. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 erhob die Klägerin gegen die Kürzung der Direktzahlungen wegen Cross-Compliance-Verstößen um 20 % Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie - ergänzend mit Schreiben vom 16. Januar 2017 - aus, die Flurstücke, auf denen die von ihr bewirtschafteten Feldblöcke … und … gelegen seien, gehörten nicht zur Schutzgebietsausweisung des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“. Gemäß der Meldung des FFH-Gebiets vom Oktober 2000 und deren Bestätigung vom Dezember 2004 lägen die Meldegrenzen nicht auf den Flurstücken/Feldblöcken der Klägerin. Die Schutzgebietsgrenze verlaufe im Wald und nicht entlang des Waldrands. Die Schutzgebietsgrenzen seien erstmals im Mai 2015 und damit zeitlich nach der (vermeintlichen) Verletzungshandlung aktualisiert worden. Selbst die untere Naturschutzbehörde sei in einem Schreiben vom 13. Juli 2015 davon ausgegangen, dass die Maßnahme nicht in das Gebiet eingegriffen habe, indem sie ausgeführt habe, die betroffenen Flächen seien Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „P-Berg“ und lägen „am Rand“ des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich H-Stadt“ sowie des Naturschutzgebiets (NSG) „B-Holz“. Es möge zutreffen, dass die Grenzen des Naturschutzgebiets „B-Holz“ zumindest in den vorliegend maßgeblichen Streifen identisch mit der des FFH-Gebiets „B-Holz“ seien. Die Grenzen der betreffenden Flurstücke der Klägerin lägen aber zum überwiegenden Teil weit vor diesen Gebietsgrenzen bzw. seien im hinteren Bereich mit selbigen deckungsgleich. Die in Rede stehenden Maßnahmen seien immer nur bis vor die Grenzsteine auf den Flurstücken der Klägerin durchgeführt worden. Die Grundstücke lägen auch nicht in einem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet. Mangels Vorhandenseins eines Natura-2000-Gebiets in diesem Grundstücksbereich sei die Vogelschutzrichtlinie nicht betroffen und ein ggf. begangener Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet allenfalls nach nationalen Vorschriften, z. B. in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, zu ahnden. Die in Rede stehenden Maßnahmen wirkten auch nicht von außen dergestalt auf ein Schutzgebiet ein, dass es dort zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen oder Habitate komme. Es handele sich ausschließlich um örtlich begrenzte sachgerechte und notwendige Gehölzpflegemaßnahmen in Gestalt des Verschnitts der in Richtung des Ackerfelds reichenden Starkäste und dem Aufstocksetzen der Sträucher am Waldrand außerhalb des Schutzgebiets entlang einer Bewirtschaftungsfläche der Schläge der Klägerin im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Betätigung zum Schutz der zu bewirtschaftenden Flächen. Der Waldrand im Übrigen sei nach wie vor vorhanden. Bäume seien nicht beseitigt worden mit Ausnahme von schräg stehenden Starkästen mit Wuchs in Richtung der Feldlage. Mit Beginn der Vegetationszeit seien die lediglich auf Stock zurückgeschnittenen Sträucher ausgetrieben und hätten zwischenzeitlich wieder den ursprünglichen Zustand erreicht. Insgesamt sei der Waldsaumrand nicht nachteilig beeinträchtigt worden. Der Verschnitt sei in Form einer Benjeshecke im Waldrandbereich entlang der Grundstücksgrenze aufgeschichtet worden. Hierbei handele es sich um eine anerkannte naturschutzrechtliche Maßnahme zum Zwecke des Waldschutzes vor Einflug von Staub, zur Wiederansiedelung einheimischer Gehölze als Austritt aus dem Verschnitt und zum Schutz kleinerer Tiere und Artengemeinschaften. Auch die vom Beklagten angeführte Beeinträchtigung der Brut- und Singplätze von Ortolan und Neuntöter liege nicht vor. Beides seien Zugvögel, die sich nur in der Zeit von April bis September (Ortolan) bzw. Dezember (Neuntöter) in Deutschland aufhielten und ihre Nester jedes Jahr neu bauten. Die in Rede stehenden Maßnahmen seien bereits im Februar durchgeführt worden. Der Beklagte habe auch keinen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein Neuntöter oder ein Ortolan durch die Maßnahmen beeinträchtigt worden sei. Eine Verringerung der Brutpaare im Gebiet sei weder ermittelt noch nachgewiesen worden. Durch die Benjeshecke sei hinreichend Vorsorge für Singwarten und Ersatzbrutplätze getroffen worden. Abgesehen davon sei die Kürzung um 20 % unangemessen, da sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zwar seien die Verschnittmaßnahmen von Herrn A., ihrem Geschäftsführer und Mitgesellschafter, durchgeführt worden. Die Genehmigung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung von Verschnittmaßnahmen an Gehölzen sei von der O-GmbH, deren Geschäftsführer Herr S. - zugleich Mitgesellschafter der Klägerin und Vater deren Geschäftsführers und weiteren Mitgesellschafters - sei, beantragt und dieser auch mit Einschränkungen erteilt worden. Die O-GmbH habe die Ausführung der Arbeiten an die Klägerin delegiert. Dabei sei es zu Kommunikationsproblemen gekommen, als deren Folge der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sei, dass sämtliche Äste und Gehölze, welche im Luftraum - durch Schrägwuchs in Richtung des Feldes - einen Meter über die Bewirtschaftungsgrenze reichen, beseitigt werden können, und zwar an der Ursache, mithin am jeweiligen unteren Stamm ansetzend. Hierdurch sei ein weitgehender Verschnitt erfolgt als wohl von der Naturschutzbehörde vorgesehen, wobei ihr Geschäftsführer davon ausgegangen sei, sich im Rahmen des Genehmigten zu halten. Zum Zwecke der Begehbarkeit des Gebiets und der Durchführbarkeit der Verschnittarbeiten am Großgehölz hätten die umstehenden Hecken und das Gestrüpp auf Stock gesetzt werden müssen. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 bestimmte der Beklagte, dass der Bescheid vom 25. Januar 2016 über die Gewährung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2015 „aufgrund Ihres Rechtsbehelfs vom 24.02.2016 […] teilweise/in vollem Umfang aufgehoben“ werde. Die Höhe der Zahlung betrage nunmehr insgesamt 99.162,02 €. Es ergebe sich ein an die Klägerin noch auszuzahlender Differenzbetrag in Höhe von 675,18 €. In der Begründung des Bescheids legte der Beklagte für die Berechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin bezüglich der gewährten Basisprämie und Greeningprämie andere Flächensummen als im Bescheid vom 25. Januar 2016 zugrunde und gelangte - nach Abzug hier nicht streitiger Beträge - zu einem im Vergleich zum Bescheid vom 25. Januar 2016 höheren ermittelten Gesamtbetrag der Direktzahlungen von 123.952,53 €. Diesen Betrag kürzte der Beklagte wiederum wegen festgestellter Cross-Compliance-Verstöße mit gleichlautender Begründung wie im Bescheid vom 25. Januar 2016 im Umfang von 20 %, mithin in Höhe von 24.790,51 €. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der „gegen diesen Bescheid“ innerhalb eines Monats Widerspruch beim Beklagten erhoben werden könne. Gegen den Bescheid vom 9. Januar 2017 erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit dem der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. März 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 25. Januar 2016 zurück. Nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde befinde sich der betroffene Waldrand im LSG „P-Berg“ und im FFH-Gebiet „B-Holz nördlich H-Stadt“. Das im Bereich der betreffenden Feldblöcke der Klägerin unmittelbar anschließende NSG „B-Holz“, in dem sich die Waldsäume als Teil des unter besonderem Schutz stehenden Waldes befänden, sei bezüglich der Grenze zur Feldlage deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet. Nach der geltenden LSG-Verordnung sei die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Waldrändern im LSG „P-Berg“ verboten. Die von der Klägerin behauptete Regeneration des Waldmantels, der entlang der Feldblöcke beseitigt worden sei, habe bei einer Ortsbegehung am 15. Februar 2017 nicht bzw. allenfalls in geringem Maß festgestellt werden können. Lediglich Arten wie Brombeeren und Holunder seien in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen. Ansonsten habe die letztjährige Vegetation überwiegend aus krautigen Pflanzen bestanden. Brutplätze im Sinne von zur Verfügung stehenden geeigneten Strukturen zur Anlage von Niststätten hätten gefehlt, auch wenn die direkte Beeinträchtigung der erfolgten Vorjahresbrut nicht stattgefunden habe. Die angeführte Benjeshecke sei als lineare Struktur nicht vorgefunden worden. Ersichtlich seien lediglich Haufen von Astschnitt wahllos in den Wald geschoben worden. Durch die von den Festlegungen der unteren Naturschutzbehörde abweichende Beseitigung des Waldrands in seinen für die Erhaltungsziele und Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen sei das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt worden. Die vorläufigen Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets beinhalteten ausdrücklich die Erhaltung und Förderung von Waldsäumen sowie der charakteristischen Vogelgemeinschaft der Waldsäume, insbesondere der Bestände des Neuntöters. Zudem habe die Beseitigung der Waldsäume als Bestandteil der kartierten Lebensraumtypen (LRT) nicht nur zu einer flächenmäßigen Verringerung des LRT selbst geführt, sondern auch die an die ehemaligen Waldsäume angrenzenden Waldlebensräume, insbesondere den LRT 9170 „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“, erheblich beeinträchtigt. Der Waldmantel beeinflusse das Waldinnenklima in Bezug auf Lichteinwirkung, Feuchtigkeit und Wind und schütze vor Stoffeinträgen in den LRT. Die eingetretene Verschlechterung des Erhaltungszustands der LRT könne erst mittelfristig (innerhalb von 10 bis 15 Jahren) durch Wiederherstellung des Waldmantels bei entsprechender Anpflanzung und Pflege behoben werden. Der Klägerin seien die naturschutzfachlichen Anforderungen an den Gehölzverschnitt auch bekannt gewesen. Ihr Geschäftsführer habe die beabsichtigte Maßnahme auf dem Briefbogen der O-GmbH angezeigt und sei daher verpflichtet gewesen, die an die O-GmbH gerichtete Antwort der unteren Naturschutzbehörde vom 28. November 2014 zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem habe er bereits im Kalenderjahr 2014 für den Gehölzverschnitt an den Feldrändern verantwortlich gezeichnet. So habe am 27. Januar 2014 ein Vor-Ort-Termin zwischen ihm und der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden, in dem eindeutig und detailliert die naturschutzfachlichen Anforderungen an den Gehölzverschnitt besprochen worden seien. Am 10. April 2017, einem Montag, hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 erhoben, soweit ihr danach aufgrund der Kürzung wegen Cross-Compliance-Verstößen Direktzahlungen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 98.488,84 € gewährt worden sind. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen führte die Klägerin zur Begründung ihrer Klage Folgendes aus: Ihr Geschäftsführer habe sich bei den Verschnittarbeiten an den Ausführungshinweisen der unteren Naturschutzbehörde im Schreiben an die O-GmbH vom 28. Januar 2014 orientiert. Ziel der Arbeiten, deren beabsichtigte Durchführung die O-GmbH der unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 14. Januar 2014 mitgeteilt habe, sei die Freistellung der genutzten Ackerflächen in den Randbereichen von Gehölzaufwuchs und damit die Gewährleistung einer ungehinderten Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Flächen ohne Beschädigung der Maschinen gewesen. Die untere Naturschutzbehörde habe darauf hingewiesen, dass Äste auf Astring zu verschneiden seien und der für landwirtschaftliche Maschinen notwendige Lichtraumprofilschnitt durchzuführen sei, wobei, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung der ZTV-Baumpflege auch Äste des Starkastbereichs entfernt werden könnten. Bei Einhaltung der Vorgaben sei eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich. Diesen Maßgaben folgend habe ihr Geschäftsführer die Arbeiten ausgeführt. Nach der ZTV-Baumpflege seien die Bäume für einen Lichtraumschnitt in einem Umfang und in einer Höhe zu entasten, dass der Verkehrsraum - üblicherweise im Straßenverkehr, hier aber für landwirtschaftliche Maschinen - so beschaffen ist, dass die Maschinen unter den Bäumen ohne Beschädigung des Baums oder der Maschine passieren können. Mit der unteren Naturschutzbehörde sei abgesprochen worden, dass die Gehölze maximal einen Meter über die jetzige Bearbeitungsgrenze fachgerecht zurückgeschnitten werden. Ihr Geschäftsführer habe dies so verstanden, dass der Verschnitt sämtliche Bereiche betreffen darf, die einen Meter über die Bearbeitungsgrenze hinaus in die Feldfläche hineinragen bzw. hineingewachsen sind, d. h. mit Bereinigung der unter den Kronen gelegenen Flächen. Für einen Lichtraumschnitt sei es auch erforderlich, den unter dem Baum liegenden Bereich von Bewuchs freizuhalten, da andernfalls die Bewegungsfreiheit für die Maschinen, insbesondere im Wendebereich, gerade nicht gegeben gewesen wäre. Ein Herankommen an die Bäume und damit die Durchführung der Verschnittarbeiten sei sonst gar nicht möglich gewesen, zumal nach den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde kein Balkenmäher habe verwendet werden dürfen, die Ausführung mithin habe händisch erfolgen sollen. Dementsprechend seien die unter den rückzuschneidenden Bäumen stehenden Sträucher und Büsche auf Stock gesetzt worden. Dies sei auch fachgerecht, weil die Maßnahme, zur richtigen Jahreszeit ausgeführt, einen vermehrten Neuaustrieb im Frühjahr und ein zügiges Nachwachsen der Sträucher noch in der ersten Vegetationsperiode mit sich bringe. Bäume, die keinerlei in den Feldbereich hineinragende Äste aufgewiesen hätten, seien nicht bearbeitet worden. Die Benjeshecke habe den Waldsaumbereich in Abgrenzung zu dem intensiv genutzten Ackerland schützen und Tieren einen geschützten Rückzugsbereich bieten sollen. Sie sei fachgerecht angelegt worden. Zum Zeitpunkt der behördlichen Besichtigung seien die Arbeiten aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Hecken hätten nicht weiter, wie geplant, errichtet und gleichmäßig verteilt werden können, da behördlicherseits die sofortige Einstellung der Maßnahmen verfügt worden sei. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Verschnittarbeiten im Bereich eines entlang der Feldfläche verlaufenden Wegegrundstücks durchgeführt worden seien. Der Weg habe wieder befahrbar gemacht werden sollen. In den vergangenen Jahren seien Jäger oder sonstige den Weg Nutzende aufgrund der vermehrten Starkastbildung dazu übergegangen, von diesem Weg auszuweichen und auf den Ackerflächen zu fahren. Die Beseitigung der Krautvegetation in diesem Bereich habe ausschließlich der Unterhaltung im Sinne einer Reaktivierung des landwirtschaftlichen Weges gedient, zu der sie - die Klägerin - auch verpflichtet sei. Der Beklagte habe bei seiner Bewertung, sie habe vorsätzlich gegen die Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde verstoßen, nicht berücksichtigt, dass ihr Geschäftsführer davon ausgegangen sei, diese Vorgaben gerade umzusetzen. Es fehle auch an Feststellungen dahingehend, dass ihr Geschäftsführer die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes billigend in Kauf genommen habe. Ebenso wenig habe der Beklagte bei der Bemessung des Kürzungssatzes in den Blick genommen, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handele und welchen Ausmaßes, welcher Schwere und Dauer dieser (vermeintliche) Verstoß sei. Bezüglich des Verlaufs der Grenzen des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ sei zu berücksichtigen, dass die Grenzen nicht flurstückskonkret seien. Sie seien zudem statisch ausgewiesen, veränderten sich also nicht dynamisch mit einer entsprechenden Ausbreitung des Waldrandbereichs. Für die Frage, ob eine Gebietsverletzung gegeben sei, komme es rechtlich maßgeblich auf die Meldegrenzen an. Im Zeitpunkt der Durchführung der Verschnittmaßnahme seien die mit dem Ausweisungsstand Februar 2000 zur Verfügung stehenden Kartenwerke verbindlich gewesen. Eine Aktualisierung der Schutzgebietsgrenzen sei erst im Jahr 2016 und damit nach dem Gehölzverschnitt erfolgt. Ihr Geschäftsführer habe sich bei der Ausführung der Arbeiten an den kartierten Grenzen des NSG „B-Holz“ orientiert, welches eine Größe von 49,37 ha habe und flächenkonkret nach Flurstücken und Flurstückgröße bezeichnet sei. Das Naturschutzgebiet sei im gleichen Gebiet ausgewiesen wie das FFH-Gebiet. Danach grenzten die hier in Rede stehenden Feldblöcke lediglich an das Schutzgebiet an. Zum Naturschutzgebiet B-Holz … gehörten die Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung (P.). Ihre beiden Feldblöcke, auf denen die Verschnittarbeiten u. a. stattgefunden hätten, lägen hingegen auf den Flurstücken … bis … der Flur … und dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung (K.). Ausweislich der Luftbilder mit dem Stand Februar 2016 verlaufe in dem Feldblock … keine Grenze des Naturschutzgebiets, während die eingezeichnete FFH-Gebietsgrenze erst nach im Jahr 2016 eingetragen worden sei. In Bezug auf den Feldblock … ergebe sich, dass die Bearbeitung nur bis zu den (weiß eingezeichneten) Feldblockgrenzen, die in der Regel auch die Bewirtschaftungsgrenzen darstellten, erfolgt sei und sich die (orange eingezeichnete) Grenze des Naturschutzgebiets weit hinter der Feldblockgrenze mitten im Waldbereich befinde. Der betroffene Waldmantel befinde sich im Bereich des LSG „P-Berg“ und nicht im FFH-Gebiet. Dies habe eine Sachbearbeiterin der oberen Naturschutzbehörde in ihrer naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2015 ausgeführt. Soweit in einer weiteren Stellungnahme vom 17. November 2016 ausgeführt werde, die von ihr, der Klägerin, bewirtschafteten Flurstücke seien in den betreffenden Feldblöcken nicht vom FFH-Gebiet erfasst, der zerstörte Waldmantel liege aber in diesem Schutzgebiet, sei widersprüchlich. Wenn die Feldblöcke, deren Grenzen bei der in Rede stehenden Maßnahme nicht überschritten worden seien, nicht Gegenstand des Schutzgebiets seien, könnten die Maßnahmen auch nicht im Schutzgebiet ausgeführt worden sein. Auch die von ihr, der Klägerin, mit der Beweissicherung beauftragte Umwelt- und Geodatenmanagement GbR habe bei einer gemeinsam am 17. August 2015 durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass die FFH-Gebietsgrenze im betreffenden Bereich einen „extrem unklaren Verlauf“ habe und keinesfalls immer mit dem Verlauf des Waldrands übereinstimme. Außerdem könne das NSG „B-Holz“ nicht von den Rückschnittmaßnahmen betroffen sein, da dessen Grenzen auf den Flurstücksgrenzen verliefen und diese deutlich im Wald lägen. Soweit die der Stellungnahme vom 24. Juli 2015 festgestellten vermeintlichen Verstöße nach Auffassung des Beklagten geeignet seien, das angrenzende FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, fehlten Feststellungen hierzu. Ein erheblicher Eingriff liege nur vor, wenn mindestens 5 % der jeweiligen Art nachweisbar beeinträchtigt und ihrem Bestand gefährdet seien. Die Einschätzung in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2017, wonach die Fläche des Landschaftsschutzgebiets bzw. des kartierten Lebensraumtyps durch die Maßnahme um 1,6 ha verkleinert worden sei, erweise sich nicht als plausibel. Der Verschnitt sei lediglich an zwei Stellen auf eine Breite von acht Metern angelegt, im Übrigen überwiegend auf zwei bis drei Meter. Die beiden in Rede stehenden Feldblöcke wiesen auch nicht derart lange Randbereiche auf, dass man auf eine Flächenbeeinträchtigung, wie in der vorgenannten Stellungnahme angenommen, kommen könnte. Zudem weise das FFH-Gebiet eine Fläche von 181 ha auf, während das Naturschutzgebiet lediglich 79,74 ha groß sei. Die Fläche des FFH-Gebiets wäre nochmals erheblich größer, wenn man, wie der Beklagte, die über die Grenzen hinaus gewachsenen Waldsaumbereiche, meist 20 bis 100 Meter, in das Schutzgebiet einbeziehe. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Umgebungsschutzes könne ein Cross-Compliance-Verstoß nicht begründet werden. Zum einen sei die Frage des Umgebungsschutzes von den Cross-Compliance-Vorschriften schon nicht erfasst. Zum anderen sei ein Verstoß auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. Nach den Schutz- und Erhaltungszielen für das FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ sei zur Erhaltung und Förderung von Waldsäumen die Einrichtung von Pufferzonen (mindestens 10-Meter-Streifen) zu veranlassen. Um eine solche Pufferzone handele es sich bei dem Streifen zwischen der landwirtschaftlichen Fläche und dem eigentlich beginnenden Waldrand. Derartige Pufferzonen gehörten selbst nicht zu dem Schutzbereich eines FFH-Gebiets, sondern dienten dem Schutz desselben. Einwirkungen auf Habitate von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, die sich außerhalb eines FFH-Gebiets in dessen Nachbarschaft befinden, berührten den Umgebungsschutz nicht, wenn sie nicht gleichzeitig zu Veränderungen im Schutzgebiet selbst führen. Die ausschließliche Beeinträchtigung derartiger Habitate außerhalb des FFH-Gebiets reiche hierfür nicht aus. Die Maßnahmen am Waldsaum beeinflussten auch nicht das Waldinnenklima. Die Benjeshecke sei gerade unter Berücksichtigung der notwendigen Abgrenzung zwischen Wald und Agrarland errichtet worden, um den Erhaltungszustand des Waldes zu sichern. Schließlich sei ihr der vermeintliche Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften nicht zuzurechnen. Die Maßnahme durchgeführt habe ausschließlich ihr Geschäftsführer, der nicht alleiniger Gesellschafter und daher nicht allein vertretungsberechtigt sei. Zudem sei unter dem 30. November 2015 zum gleichen Sachverhalt eine naturschutzrechtliche Anordnung ergangen, so dass die Kürzung der Direktzahlungen wegen vermeintlicher Cross-Compliance-Verstöße eine Doppelbestrafung darstelle. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 15. Mai 2015 weitere 24.790,51 € zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2017 sowie den Bescheid vom 9. Januar 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat anknüpfend an die ergänzende interne Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 21. Februar 2017 vorgetragen, dass die Flächen am Rand des FFH-Gebiets liegen, bedeute nicht, dass sie sich außerhalb des Gebiets befänden. Die Waldmäntel seien Bestandteil der kartierten Lebensraumtypen gewesen. Durch deren teilweise Beseitigung - durch die Klägerin sowie die Klägerin der Verfahren 1 L 68/20 und 1 L 69/20 - sei die Fläche des mit einer Größe von ca. 176,5169 ha kartierten Lebensraumtyp 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) um - insgesamt - ca. 1,6 ha verkleinert worden. Weiterhin seien mit einer Länge von 1.755 Metern 69,53 % der Waldsäume im östlichen und nördlichen Bereich des Gebiets von den beeinträchtigenden Maßnahmen - der Klägerin in diesem Verfahren und der Klägerinnen in den Parallelverfahren - betroffen. Die Grenzen des gemeldeten FFH-Gebiets orientierten sich nicht zwangsläufig an den Eigentumsgrenzen, sondern am Schutzgegenstand, die Feldblöcke wiederum an der tatsächlichen Nutzung. Da Schutzgebiet und Feldblöcke in der Regel unmittelbar aneinandergrenzten, sei das Schutzgebiet von Maßnahmen außerhalb der Feldblöcke regelmäßig betroffen. Die im Dezember 2004 für das FFH-Gebiet „B-Holz nördlich von H-Stadt“ bestätigten Meldegrenzen seien entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht im Grenzverlauf im Sinne einer Veränderung aktualisiert worden. Die im Oktober 2000 an die EU gemeldeten und im Dezember 2004 bestätigten Grenzen seien lediglich im Rahmen der Vorbereitung einer Landesverordnung zur nationalrechtlichen Sicherung der Natura 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt detailliert übertragen worden, ohne dass eine Aktualisierung im Sinne einer Veränderung, insbesondere im betreffenden FFH-Gebiet, vorgesehen worden sei. Die O-GmbH habe in den Jahren vor 2015 regelmäßig Rückschnittarbeiten an Gehölzen an Feldrändern auf Flächen ihres Firmenverbunds, zu denen auch die von der Klägerin bewirtschafteten Feldblöcke gehörten, angezeigt. Die untere Naturschutzbehörde habe in den vergangenen Jahren bei Ortsterminen und schriftlich, zuletzt mit an die O-GmbH gerichtetem Schreiben vom 28. November 2014, darauf hingewiesen, dass nur fachgerechte Rückschnitte bis einen Meter über die Bearbeitungsgrenze hinaus zulässig seien. Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass weitergehende Rückschnitte gegen die Verordnungen zum NSG „B-Holz“ und zum LSG „P-Berg“ verstießen. Dem betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb seien die Genehmigungspflicht und der besondere Schutz der Bereiche daher ausdrücklich bekanntgegeben worden. Selbst wenn die von der Maßnahme betroffenen Feldblöcke nicht Bestandteil des LSG bzw. des NSG wären, habe die Beseitigung der Waldmäntel entlang der Grenzen eines Schutzgebiets negative Auswirkungen auf die Lebensbedingungen innerhalb des Schutzgebiets, auch wenn die Waldmäntel selbst nicht Bestandteil des Schutzgebiets sein sollten. Daher seien auch Arbeiten an der Schutzgebietsgrenze nur mit äußerster Sorgfalt sowie nach Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde und unter Einhaltung der dort aufgestellten Vorgaben durchzuführen. Mit Urteil vom 13. März 2020 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. Mai 2015 weitere 24.621,71 € zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13. März 2017 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei, soweit sie sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2017 richte, unzulässig. Mit diesem Bescheid habe der Beklagte seinen (Ausgangs-)Bescheid vom 25. Januar 2016 lediglich im Hinblick auf die Grundlagen zur Berechnung der Höhe der zu gewährenden Zuwendungen geändert und nach einer aufgrund einer konkretisierten Flächenerfassung durchgeführten Nachberechnung einen Differenzbetrag festgesetzt. Es handele sich nicht um einen den Bescheid vom 25. Januar 2016 vollständig ersetzenden Bescheid. Die Klägerin habe gegen den Bescheid vom 9. Januar 2017 weder Widerspruch erhoben, noch diesen Bescheid binnen Monats- oder Jahresfrist in das Klageverfahren einbezogen. Dementsprechend könne ihr Begehren zulässig nur noch auf die Gewährung des niedrigeren Kürzungsbetrags aus dem Bescheid vom 25. Januar 2016 gerichtet sein. Insoweit sei die Klage auch begründet. Zwar habe die Klägerin einen übermäßigen, von der unteren Naturschutzbehörde nicht genehmigungsfrei gestellten massiven Rückschnitt des Waldsaums an ihren Feldblöcken vorgenommen, der nahezu durchgängig bis an den Beginn des Waldes gereicht habe. Hierdurch habe die Klägerin gegen die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung P-Berg vom 20. November 1997 verstoßen. Diese gehörten indes nicht zu den von der Klägerin einzuhaltenden Cross-Compliance-Vorschriften. Es fehle auch an einem Verstoß gegen Cross-Compliance-relevante Regelungen. Der vorgenommene Rückschnitt liege außerhalb des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ und des teildeckungsgleichen Naturschutzgebiets. Der weggeschnittene Waldsaum habe sich auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken, deren Grenzen bis an den Wald heranreichten, befunden. Der insoweit beweispflichtige Beklagte habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das FFH-Gebiet sich bis auf das Eigentum der Klägerin in deren Felder hinein erstrecke. In einem an die O-GmbH gerichteten Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 13. Juli 2015 sei die Rede davon, dass die betreffenden Flächen „am Rand des FFH-Gebietes“ und des Naturschutzgebiets „B-Holz“ lägen. Unter Berücksichtigung der Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde, wonach die Grenzen des FFH-Gebiets identisch mit den Grenzen des Naturschutzgebiets aus dem Jahr 1961 seien, und in Ansehung der im Termin vorgelegten Waldbiotopkartierung sowie der Karte zum FFH-Gebiet sei anzunehmen, dass sich die Grenzen des FFH-Gebiets, wie auch des NSG, an den Grundstücksgrenzen orientieren und diesen folgen. Nur weil sich der Waldsaum unter Umständen durch ein langsames Hinauswachsen aus dem Wald seit 1961 auf den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen entwickelt habe, stehe er nicht unter den Schutzvorschriften des FFH-Gebiets mit seinen gemeldeten Grenzen. Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränke sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Natura 2000-Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen, die eindeutig und verbindlich sein müssten, und erweitere sich somit nicht dynamisch durch eine natürliche Ausbreitung über diese Grenzen hinaus. Insoweit bedürfe es einer Nachmeldung und Änderung der Gebietsgrenzen, die es hier nicht gegeben habe. Sofern dem Waldsaum ggf. ein naturschutzfachlicher Schutzzweck zukomme, lasse dies nicht den rechtlichen Schluss zu, dass er deshalb auch zum FFH-Gebiet gehöre. Die vom Beklagten herangezogenen Ausführungen in der ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 21. Februar 2017 enthielten keinen Beleg für die Einbeziehung der im Eigentum der Klägerin stehenden und von ihr bewirtschafteten Flächen in das FFH-Gebiet, soweit sich darauf Anfang 2015 noch unverschnitten jedenfalls Teile des Waldsaums befunden hätten. Es fehle der Stellungnahme an grundstücksbezogenen Aussagen zum Grenzverlauf des Schutzgebiets. Ebenso fehle es an hinreichenden Erkenntnissen, dass durch den Rückschnitt des Waldsaums außerhalb des FFH-Gebiets eine nach § 33 Abs. 1 BNatSchG unzulässige erhebliche Beeinträchtigung der weiteren Schutzziele des FFH-Gebiets selbst erfolgt sei. Zwar habe der in der mündlichen Verhandlung angehörte sachverständigen Mitarbeiter der unteren Forstbehörde bestätigt, dass sich der durch die in Rede stehende Maßnahme bewirkte weitgehende Wegfall des Waldmantels auf die Windverhältnisse im Wald, das Waldinnenklima und die mögliche Abdrift von landwirtschaftlich eingesetzten Düngemitteln und Pestiziden auswirke, dass sich infolge der Durchwindung die Bodenvegetation verändere und die Ablagerung der Holzschnittreste vom Rückschnitt zwischen den ersten Reihen der Bäume des Waldes am Waldrand nicht die bisherige Waldsaumfunktion ersetzen könne. Allerdings fehlten Aussagen zum Umfang, zur Dauer, Intensität und zur Schwere der Beeinträchtigung. In Anbetracht der Größe des FFH-Gebiets sei vielmehr davon auszugehen, dass Auswirkungen des deutlich reduzierten Waldsaums in erster Linie im Waldrandbereich zu erwarten seien, da die Bäume und der sonstige Boden und Strauchbewuchs, je tiefer man in den Wald gelange, den Wind zunehmend und deutlich abschwächten, zumal der Wind nach den Erläuterungen des Mitarbeiters der unteren Forstbehörde bei den zurückgeschnittenen Waldsaumbereichen nicht in Hauptwindrichtung auf den Wald treffe. Daher sei keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets insgesamt mit seinen Schutzzwecken anzunehmen. Außerdem seien die Auswirkungen nur vorübergehender Natur. Es sei bereits ein Wiederaustrieb aus den zurückgeschnittenen Stöcken in Höhen bis zu 1,2 Metern erfolgt. Auch habe die Klägerin aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung wegen der Verstöße gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung kompensatorische Maßnahmen in Form von Wiederanpflanzungen durchgeführt und sei der Klägerin der waldnahe Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden verboten worden. Zudem würden die Auswirkungen für den Wald durch das am Waldrand abgelagerte Verschnittholz weiter vermindert, auch wenn nicht von einer fachgerecht angelegten Benjeshecke die Rede sein könne. Der Rückschnitt des Waldsaums stelle auch keinen Cross-Compliance-relevanten Verstoß gegen den Vogelschutz dar. Die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und der zu deren Umsetzung ergangene § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG seien in ihrer Anwendung zwar nicht auf administrativ eingerichtete Vogelschutzgebiete beschränkt. Allerdings seien bloß potentielle Lebensstätten von ihrem Schutzbereich nicht erfasst. An einem hinreichen aktuellen Nachweis des Vorkommens von einzelnen Exemplaren oder sogar von Brutpaaren der von der Vogelschutzrichtlinie erfassten Vogelarten Ortolan und Neuntöter in den zurückgeschnittenen Waldsaumbereichen fehle es vorliegend. Soweit in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Datenbogen des Landesamts für Umweltschutz zur Meldung des FFH-Gebiets aus dem Jahr 2003 die Vogelarten Ortolan und Neuntöter mit einer Populationsgröße von 1 - 5 Exemplaren eingetragen seien, bezögen sich diese Angaben auf das Jahr 1999. Ob diese beiden Vogelarten auch im Jahr 2015 noch vorhanden waren, sei weder dokumentiert noch sonst bekannt. Auch über Nester dieser Arten sei nichts nachgewiesen. Eine über 15 Jahre zurückliegende Beobachtung sei kein gesicherter Nachweis eines aktuellen Vorkommens. Zudem sei die Datenerfassung für das gesamte FFH-Gebiet erfolgt. Die Erfassung könne auch auf die Beobachtung an einer anderen Stelle als den hier betroffenen Waldsaumbereichen zurückzuführen sein. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, die Klage sei auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausgangsbescheid vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017 richte. Er habe mit Bescheid vom 9. Januar 2017 aufgrund geänderter Sanktionsregelungen infolge des neuen Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die festgestellten Flächendifferenzen neu bewertet - nur noch Kürzung um das Anderthalbfache anstelle des Doppelten der festgestellten Flächendifferenz - und dem gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin dahingehend abgeholfen. Ausweislich des Bescheidtenors habe er über die Teilabhilfe hinaus den Ausgangsbescheid jedoch vollständig aufgehoben und den Betrag der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 insgesamt noch einmal neu festgesetzt, wobei er die von der Klägerin beantragten Direktzahlungen wiederum wegen des Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften um 20 % - nunmehr in Höhe von 24.790,51 € - gekürzt habe. Die Klägerin habe gegen den Bescheid vom 9. Januar 2017 keinen Widerspruch erhoben. Dieser Bescheid sei daher - und zwar vor Erlass des Widerspruchsbescheids - bestandskräftig geworden. Das ursprüngliche Widerspruchsverfahren gegen den Ausgangsbescheid habe sich durch die vollständige Aufhebung des Bescheids erledigt, so dass der Klägerin auch insoweit das Rechtsschutzinteresse fehle. Dessen ungeachtet sei die Klage unbegründet. Die Grenzen der Feldblöcke, der Flur- und Grundstücke, des LSG „P-Berg“, des NSG „B-Holz“ sowie des FFH-Gebiets „B-Holz nördliche H-Stadt“ seien nicht deckungsgleich. Ein Feldblock sei eine zusammenhängende, landwirtschaftlich nutzbare Fläche, die von in der Natur erkennbaren Außengrenzen (bspw. Wald, Straßen, bebautes Gelände, Gewässer, Gräben) umgeben sei. Die über die Direktzahlungen geförderte landwirtschaftliche Bewirtschaftung dürfe nur in den Grenzen des Feldblocks stattfinden. Flächen der Bewirtschaftung könnten daher niemals auch Flächen eines FFH-Gebiets, da reines Waldgebiet, sein. Dagegen sei das Flurstück ein amtlich vermessener Teil der Erdoberfläche, welches auch aus mehreren Grundstücken als im Grundbuch unter eben dieser Bezeichnung geführten räumlich abgrenzbaren Teilen der Grundstücksoberfläche bestehen könne. Die Grenzpunkte der Flurstücke würden üblicherweise durch gesetzte Grenzsteine markiert. Das zum 1. Mai 1961 mit einer Gesamtfläche von 79,37 ha eingerichtete NSG „B-Holz“ liege eingeschlossen im LSG P-Berg, welches seinerseits eine Gesamtfläche von 2.169,1 ha habe. Das NSG „B-Holz“ sei in einen nördlichen und einen südlichen Teilbereich untergliedert. Ein Schutzziel des NSG sei, dass für die Erhaltung der Waldmäntel Sorge zu tragen sei, indem diese als Übergang zur landwirtschaftlich genutzten Flur geschlossen gehalten werden. Die Waldmäntel gehörten demgemäß zum NSG. Die Grenzen des NSG und der im Privateigentum stehenden Flurstücke seien auch nicht deckungsgleich und orientierten sich auch nicht aneinander. Ein Flurstück sei nicht automatisch mit nur einer Nutzungsart besetzt. Vielmehr könnten die Grenzen der Feldblöcke und die Grenzen von Schutzgebieten die im Privateigentum stehenden Grundstücke und Flurstücke auch „zerschneiden“. Soweit der Waldrand über die Grenzen der privaten Flurstücke in diese hineinreiche, sei es nicht ausgeschlossen, dass in den Randbereichen auf den privaten Flurstücken Teile des NSG - und darüber hinaus des FFH-Gebiets - liegen. Aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne auch Privateigentum Schutzgebiet sein. Die Einrichtung des NSG im Jahr 1961 sei in der Regel unter Ausklammerung von Flurstücksgrenzen erfolgt. Grundlage seien die mit Gehölzen bestockten Flächen gewesen. Daher lägen die Grenzsteine der hier in Rede stehenden Flurstücke im Waldrand. Das NSG „B-Holz“ liege wiederum im 181 ha großen FFH-Gebiet „B-Holz nördlich von H-Stadt“. An den unterschiedlichen Größen werde erkennbar, dass das FFH-Gebiet nicht nur das NSG umfasse, sondern auch weitere Flächen mit Wald-Lebensraumtypen. Die Grenzen des NSG und des FFH-Gebiets könnten damit, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht stringent deckungsgleich sein. Die FFH-Gebietsgrenzen orientierten sich wie die nationalen Schutzgebietsgrenzen, soweit es für die sachgerechte Ausweisung erforderlich sei, an natürlichen oder anthropogen bedingten, für den aufgeschlossenen Betrachter nachvollziehbaren Grenzen oder Landmarken. So sei auch die Meldung der Natura 2000-Gebiete im Jahr 2000 ausschließlich anhand naturschutzfachlicher Kriterien, nicht anhand naturschutzrechtlicher Schutzgebietsgrenzen, und auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission vorgegebenen Standardfragebogens erfolgt. Aufzunehmen gewesen seien alle Daten, die auch der Gebietsauswahl gemäß den Kriterien des Anhangs III Phase 1 der FFH-Richtlinie zugrunde liegen. Kartiereinheit sei danach das Vorkommen im Lebensraumtyp. Es werde grundsätzlich nicht flurstücks- oder feldblockweise abgegrenzt. Beim FFH-Gebiet „B-Holz nördlich von H-Stadt“ seien die Grenzen zwischen Wald einschließlich des bis zum Zeitpunkt der Meldung vorhandenen Waldrands, soweit er für den Wald bzw. den Wald-Lebensraumtyp charakteristisch ausgebildet gewesen sei, und der ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Fläche maßgeblich gewesen. Bei den von der Klägerin beseitigten Waldrändern habe es um einen solchen typisch ausgeprägten Waldrand gehandelt. Er habe daher als untrennbarer Bestandteil des Wald-Lebensraumtyps LRT 9170 „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ mit in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen. Eine Schutzgebietsabgrenzung ohne diesen Waldrand hätte sich als naturschutzfachlich und -rechtlich fehlerhaft dargestellt. Dementsprechend habe die Firmengruppe, der die Klägerin angehöre, in jedem Jahr in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde Rückschnittmaßnahmen auch nur begrenzt am Waldrand zur Unterhaltung der Felder, d. h. bis zur Bewirtschaftungsgrenze, vornehmen dürfen. Die von der Klägerin erwähnte Nachkartierung habe sich lediglich auf ökologische Gesichtspunkte bezogen und sei im Rahmen des von der EU vorgeschriebenen Monitorings zur Dokumentation des Zustands der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgt. Das Gebiet sei dabei nicht neu bewertet und kartiert worden. Bei einer Gebietsausweisung im Jahr 2018 im Rahmen der N2000-Landesverordnung seien die Grenzen des Gebiets im betroffenen Bereich aus der Meldekarte lediglich in den Maßstab 1 : 10.000 übertragen worden. Eine Veränderung der Meldegrenze sei ausschließlich im vorliegend nicht berührten westlichen Bereich des Gebiets erfolgt. Abgesehen davon stelle der in Rede stehende Rückschnitt des Waldrands eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen auch unabhängig davon dar, ob der Waldrand (Waldmantel und Waldsaum) selbst zum FFH-Gebiet gehöre. Zu den im Zeitpunkt der Meldung der FFH-Gebietsgrenzen aufgestellten vorläufigen Schutz- und Erhaltungszielen zählten für das Gesamtgebiet die Erhaltung und Förderung von Waldsäumen und für einzelne charakteristische Arten wie den Ortolan und den Neuntöter die Erhöhung des Grenzlinienanteils entlang der Waldkanten sowie die Erhaltung und Förderung angrenzender Offenlandbereiche (insbesondere Ackerflächen) mit Büschen und Hecken und die Erhaltung von freien Singwarten in der Nähe des Brutplatzes bzw. die Erhaltung und Förderung gestufter Saum- und Mantelbereiche mit vorgelagerten Kleingehölzen und Hecken in angrenzenden oder eingeschlossenen extensiv genutzten Grünlandbereichen sowie dichter dornentragender Gehölze zur Brut und freie Ansitzwarten zur Jagd. Die FFH-Richtlinie untersage jede Zustandsverschlechterung der Biotope und Arten, um derentwillen das Gebiet unter Schutz gestellt worden sei. Somit sei jede feststellbare negative Einwirkung unabhängig von Art und Intensität des Wirkfaktors als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, wenn Flächen betroffen seien, welche geschützte Lebensräume oder Arten enthielten. Die Entfernung des Waldrands habe zu veränderten Bedingungen des Lebensraumtyps geführt, indem sich das Waldinnenklima und damit insbesondere die charakteristische Bodenvegetation, die für die Bewertung des Erhaltungszustands relevant sei, verändert habe. Dabei sei nicht nur der vom Verwaltungsgericht allein betrachtete abiotische Faktor Wind zu berücksichtigen. Auch weitere abiotische Faktoren wie Temperatur, Feuchtigkeit, Stoffeinträge, Licht, Lichtverhältnisse, Landschaftsbild sowie biotische Faktoren wie die Artenzusammensetzung spielten eine Rolle. Mit dem übermäßigen Verschnitt des Waldrands sei auch der Lebensraum für die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützten Vogelarten Ortolan und Neuntöter beschädigt und teilweise zerstört worden. Die im Erfassungsjahr 1999 ermittelten Populationen für diese beiden Vogelarten bezögen sich auf den Waldsaum, weil nur diese den natürlichen Lebensraum von Ortolan und Neuntöter darstellten. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Aktualisierung der Datenerhebungen sei nicht leistbar und würde jede Unterschutzstellung konterkarieren. Aus dem Fehlen amtlicher Daten zum Jahr 2015 könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass die beiden Vogelarten vor Ort nicht mehr anzutreffen seien. So wiesen etwa die Daten des Dachverbandes Deutsche Avifaunisten e. V. für den Ortolan Zufallsbeobachtungen am Waldrand des FFH-Gebiets „B-Holz nördlich von H-Stadt“ für die Jahre 2006 bis 2013 aus. Zudem hätten sich die Mitgliedstaaten nach der Vogelschutz-Richtlinie zu bemühen, auch außerhalb von Vogelschutzgebieten die Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume der besonders geschützten Arten des Anhangs I zu vermeiden. Dieser Verpflichtung sei durch die Errichtung des LSG „P-Berg“ nachgekommen worden. Nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei es zum Schutz von seltenen und gefährdeten Vogelarten und deren typischen Lebensraums u. a. verboten, Gebüsche und Waldränder zu beseitigen, zu verändern oder zu beschädigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 13. März 2020 aufzuheben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage nicht abgewiesen hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung im Wesentlichen aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründen entgegen. Ergänzend trägt sie vor, der verschnittene Baumbestand sei nicht den im Standard-Datenbogen genannten Schutzgütern „Waldmeister-Buchenwald“ und „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ zuzuordnen, da Buchen oder Eichen nicht zurückgeschnitten worden seien. Überdies sei der Waldsaum nicht von den in der Gebietsmeldung definierten Erhaltungszielen erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 1 L 68/20 (3 A 86/18 HAL) sowie 1 L 69/20 (3 A 87/18 HAL) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.