Beschluss
1 M 5/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0219.1M5.24.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a ZHG ist bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Wiedererteilung der Approbation möglich.(Rn.6)
2. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG setzt (lediglich) die positive Prognose voraus, dass der Antragsteller seine Würdigkeit und Zuverlässigkeit bzw. seine gesundheitliche Eignung innerhalb von spätestens zwei Jahren wiedererlangt haben wird.(Rn.9)
3. Die Behörde hat das ihr durch § 7a ZHG eingeräumte Ermessen im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszuüben, dass dem Antragsteller im Falle einer positiven Prognose zumindest eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen ist, wenn keine anderen im Rahmen des Approbationserteilungsverfahrens zu beachtenden Versagungsgründe vorliegen.(Rn.9)
4. Eine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann allein durch den Ablauf eines hinreichend langen Zeitraums, in dem sich der Betreffende verfehlungs- und beanstandungsfrei verhält, d. h. ohne Zutreten weiterer für den Abschluss des notwendigen inneren Reifeprozesses sprechender Umstände, wiedererlangt werden.(Rn.16)
5. Die Länge dieses an die letzte die Unwürdigkeit begründende Verfehlung anknüpfenden Zeitraums bestimmt sich nach den Umständen des (Einzel-)Falls.(Rn.16)
6. Art und Schwere des Fehlverhaltens, das zur Annahme der Unwürdigkeit geführt hat, spielen insoweit eine, allerdings keine allein maßgebliche Rolle.(Rn.12)
(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Dezember 2023 abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über ihren Antrag auf (Wieder-)Erteilung der zahnärztlichen Approbation, längstens für die Dauer von zwei Jahren, eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a ZHG ist bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Wiedererteilung der Approbation möglich.(Rn.6) 2. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG setzt (lediglich) die positive Prognose voraus, dass der Antragsteller seine Würdigkeit und Zuverlässigkeit bzw. seine gesundheitliche Eignung innerhalb von spätestens zwei Jahren wiedererlangt haben wird.(Rn.9) 3. Die Behörde hat das ihr durch § 7a ZHG eingeräumte Ermessen im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszuüben, dass dem Antragsteller im Falle einer positiven Prognose zumindest eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen ist, wenn keine anderen im Rahmen des Approbationserteilungsverfahrens zu beachtenden Versagungsgründe vorliegen.(Rn.9) 4. Eine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann allein durch den Ablauf eines hinreichend langen Zeitraums, in dem sich der Betreffende verfehlungs- und beanstandungsfrei verhält, d. h. ohne Zutreten weiterer für den Abschluss des notwendigen inneren Reifeprozesses sprechender Umstände, wiedererlangt werden.(Rn.16) 5. Die Länge dieses an die letzte die Unwürdigkeit begründende Verfehlung anknüpfenden Zeitraums bestimmt sich nach den Umständen des (Einzel-)Falls.(Rn.16) 6. Art und Schwere des Fehlverhaltens, das zur Annahme der Unwürdigkeit geführt hat, spielen insoweit eine, allerdings keine allein maßgebliche Rolle.(Rn.12) (Rn.17) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Dezember 2023 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über ihren Antrag auf (Wieder-)Erteilung der zahnärztlichen Approbation, längstens für die Dauer von zwei Jahren, eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Dezember 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, erweist sich als zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. z. B. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 M 57/18 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist mit der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. „Hauptsache“ ist im gegebenen Fall allein die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Eine solche Erlaubnis begehrt die Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der Antragsgegner könnte auch - wie noch ausgeführt wird - in einem Hauptsacheverfahren, ggf. auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Antragstellerin für den Fall, dass ihr Hauptantrag auf Wiedererteilung der Approbation ohne Erfolg bleibt, verpflichtet werden, der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 7a ZHG zu erteilen. Dessen ungeachtet begehrt die Antragstellerin eine nicht nur auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen begrenzte zahnärztliche Berufsausübungserlaubnis (vgl. § 7a i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 ZHG). Würde ihr die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs uneingeschränkt erteilt, hätte sie somit die (vollumfänglichen) Rechte und Pflichten eines Zahnarztes (vgl. § 7a i. V. m. § 13 Abs. 1 und 5 ZHG). Sie würde mithin jedenfalls zeitweise bereits so gestellt, als ob sie Inhaberin einer zahnärztlichen Approbation wäre. Diese Rechtsposition könnte ihr für den Fall, dass sie in der auf Erteilung der Approbation gerichteten Hauptsache unterläge, nicht rückwirkend wieder entzogen werden (vgl. zur Einordnung als Vorwegnahme der Hauptsache in derartigen Fällen NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 27. November 2015 - 21 CE 15.2183 -, juris Rn. 14; OVG SH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 3 MB 24/15 -, juris Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 B 403/16 -, juris Rn. 9; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 179 f. m. w. N.). Auch die an die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs anknüpfenden tatsächlichen Folgen, z. B. für die Patienten bei deren uneingeschränkt möglichen Behandlung durch die Antragstellerin, könnten nicht wieder rückgängig gemacht werden (hierauf abstellend bereits OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2023 - 1 M 80/23 -, n. v.). Gemessen an den Anforderungen für eine (ausnahmsweise) zulässige Vorwegnahme der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aufgrund der Sach- und Rechtslage im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Erfolg - zumindest - einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 7a ZHG geltend machen kann. Wie die Beschwerde zutreffend anführt, steht dem nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Wiedererteilung der zahnärztlichen Approbation mit Bescheid vom 23. November 2023 abgelehnt hat. Nach § 7a ZHG kann bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZHG zurückgenommen oder - wie im Fall der Antragstellerin - widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 ZHG auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 ZHG bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Zwar stellt die Norm die Erteilung einer zeitlich befristeten Berufsausübungserlaubnis erkennbar in einen Zusammenhang mit dem Zurückstellen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedererteilung der zahnärztlichen Approbation. Der Bescheid vom 23. November 2023, mit dem der Antragsgegner die Wiedererteilung der zahnärztlichen Approbation abgelehnt hat, ist indes nicht bestandskräftig. Die Antragstellerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren am 27. November 2023 zugestellten Bescheid am 27. Dezember 2023 und damit binnen der insoweit einzuhaltenden Monatsfrist (vgl. §§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) Klage erhoben (Az. 7 A 445/23), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Solange das Verfahren über die Wiedererteilung der Approbation nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, bleibt die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs möglich. Mit dem Widerruf einer (zahn-)ärztlichen Approbation ist ein - fortlaufender - Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit des Betroffenen verbunden. Ein solcher Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs wird u. a. dadurch gesichert, dass die Approbation, wie in § 7a ZHG vorausgesetzt, nach deren Widerruf erneut erteilt werden kann und dem Betreffenden die Möglichkeit eröffnet ist, gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur (erneuten) Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs (sog. Bewährungserlaubnis) zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 24. November 2011 - 7 A 37/11.Z -, juris Rn. 31; OVG Bremen, Urteil vom 18. Juni 2002 - 1 A 216/01 -, juris Rn. 32). Sinn und Zweck einer Erlaubnis nach § 7a ZHG ist es, bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ZHG erfüllt sind, der Approbationsbehörde eine Möglichkeit zur Überprüfung dieser Voraussetzungen im laufenden Verwaltungsverfahren bezüglich des Antrags auf Wiedererteilung der Approbation und zugleich dem Arzt eine Gelegenheit zur Bewährung im zahnärztlichen Beruf zu eröffnen (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 8 BÄO BT-Drs. V/3838, Anlage 2 [Stellungnahme des Bundesrats], Nr. 4; sowie BT-Drs. 9/1987, S. 15 zu § 7a ZHG). Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG hängt somit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation ab (so zur entsprechenden Regelung des § 8 BÄO: NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Für die Erteilung der Erlaubnis genügt vielmehr die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ZHG zwar noch nicht erfüllt sind, es aber hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie jedenfalls nach Ablauf von bis zu zwei Jahren (wieder) erfüllt sein werden (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 8 BÄO Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO, § 8 Rn. 4 m. w. N.). Sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZHG dagegen zweifelsfrei erfüllt, scheidet die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG aus. Dem Antragsteller ist in diesem Fall, sofern auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zwingend die Approbation (wieder) zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; s. auch BT-Drs. 17/1297, S. 21). Ist hingegen anzunehmen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZHG auch nach Ablauf von zwei Jahren nicht erfüllt sein werden, sind die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 7a ZHG verfolgten Ziele nicht zu erreichen. Der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ist abzulehnen, ohne diesen zurückzustellen und vorab eine Erlaubnis nach § 7a ZHG zu erteilen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17). Ausgehend vom Vorstehenden steht es der zuständigen Behörde nicht frei, einen Antrag auf Wiedererteilung der zahnärztlichen Approbation sogleich abzulehnen und dem Antragsteller damit den Weg zu einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu verschließen, ohne die Möglichkeit, die Entscheidung über den Wiedererteilungsantrag zurückzustellen und dem Antragsteller zunächst eine solche Erlaubnis nach § 7a ZHG zu erteilen, in Erwägung zu ziehen. Die Behörde hat das ihr durch § 7a ZHG eingeräumte Ermessen vielmehr im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszuüben und daher dem Antragsteller im Falle einer positiven Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung seiner Würdigkeit, Zuverlässigkeit oder gesundheitlichen Eignung innerhalb von - spätestens - zwei Jahren zumindest eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen, wenn keine anderen im Rahmen des Approbationserteilungsverfahren zu beachtenden Versagungsgründe vorliegen. Hieran anknüpfend muss es einem Antragsteller - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) - auch möglich sein, gerichtlich geltend zu machen, dass die Behörde seinen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu Unrecht sogleich abgelehnt hat, statt die Entscheidung über seinen Antrag zurückzustellen und ihm zunächst eine Erlaubnis zur (erneuten) Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen. Dies gilt erst recht, wenn der Betreffende im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedererteilung der Approbation - wie hier die Antragstellerin - einen (hilfsweisen) Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis gestellt hat. In prozessualer Hinsicht muss der Antragsteller hierzu den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung seines Antrags auf Wiedererteilung der Approbation verhindern. Denn ist das Wiedererteilungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen, kommt die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem beschriebenen Sinn und Zweck des § 7a ZHG nicht mehr in Betracht. Hierzu bedürfte es vielmehr der Eröffnung eines neuen Wiedererteilungsverfahrens. Der Antragsteller muss das einmal eingeleitete Wiedererteilungsverfahren somit offenhalten, will er erreichen, dass er zumindest eine Erlaubnis nach § 7a ZHG erhält. Ist die Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Approbation noch nicht bestandskräftig, kann er dieses Begehren im Hauptsacheverfahren ggf. auch isoliert verfolgen, indem er neben der gerichtlichen Aufhebung der Ablehnung seines Wiedererteilungsantrags die Verpflichtung der Behörde begehrt, ihm zunächst eine Erlaubnis nach § 7a ZHG zu erteilen, mit der Folge, dass die Behörde ihre Entscheidung über die Wiedererteilung der beantragten Approbation dementsprechend zurückzustellen hat. Ob die Behörde den Antragsteller zu Recht als (noch immer) unwürdig, unzuverlässig oder gesundheitlich nicht zur Ausübung des Berufs geeignet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZHG) angesehen und ihm diesbezüglich auch keine positive Prognose bis zum Ablauf eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren bescheinigt hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, a. a. O. Rn. 7). Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 18). Lehnt die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG gesondert, d. h. nicht zusammen mit der Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation, sondern vorab oder - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt ab, muss der Antragsteller auch den Eintritt der Bestandskraft dieser ablehnenden Entscheidung verhindern. Andernfalls fehlte ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erteilung der Erlaubnis nach § 7a ZHG gerichtete Verpflichtungsklage und ein entsprechendes vorläufiges Rechtsschutzgesuch. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23. November 2023 jedenfalls nicht ausdrücklich zur (Nicht-)Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG verhalten, obwohl die Antragstellerin eine solche Erlaubnis mit ihrem Schreiben vom 15. August 2023 hilfsweise für den Fall beantragt hat, dass ihr nicht sogleich die zahnärztliche Approbation wiedererteilt wird. Erst im erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 erklärt, auch die Erteilung der Berufserlaubnis nach „§ 8 BÄO“ (erkennbar ist „§ 7a ZHG“ gemeint), werde abgelehnt. Sollte hierin die (erstmalige) Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG zu sehen sein, wäre diese unabhängig davon, ob die Antragstellerin diese Entscheidung in die von ihr bereits erhobene Hauptsacheklage einbezogen hat, noch nicht bestandskräftig. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung könnte die Antragstellerin binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG Klage erheben (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 7a ZHG auszugehen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2020 hat der Antragsgegner der Antragstellerin die zahnärztliche Approbation wegen eingetretener Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit und damit wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG entzogen. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist bei derzeitiger Betrachtung hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin jedenfalls spätestens in zwei Jahren die für die (Wie-der-)Erteilung der zahnärztlichen Approbation erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit uneingeschränkt wiedererlangt haben wird. Ein (Zahn-)Arzt ist unwürdig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“, d. h. der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3). Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7 m. w. N. zu der entsprechenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO; Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 9 zu § 8 BÄO). Soweit danach ein hinreichend langer innerer Reifeprozess erforderlich ist, um das verlorengegangene Vertrauen der Öffentlichkeit wiederzuerlangen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 37; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 21), ist für dessen Beginn nicht erst an den Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Approbation anzuknüpfen (so aber BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59 und dem folgend VG Regensburg, Beschluss vom 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. September 2006 - 4 K 2576/06 -, juris Rn. 20). Ein Reifeprozess ist ein tatsächlicher innerer Vorgang, der naturgemäß nicht von dem Eintritt eines bestimmten rechtlichen Ereignisses, hier dem Eintritt der Bestandskraft, abhängen kann (vgl. SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O.). Insofern ist es auch unerheblich, ob die Aufgabe der die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden, beruht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 22 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 37). Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt, in dem der Bescheid über den Widerruf der Approbation bestandskräftig geworden ist oder die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, wäre zudem zwangsläufig mit dem generellen Erfordernis einer Bewährung im außerberuflichen Bereich verknüpft. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der gravierenden Eingriffswirkung eines fortdauernden Approbationswiderrufs in die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 23; kritisch deswegen auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2007, a. a. O. Rn. 22; s. nunmehr auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 21 ZB 20.2575 -, juris Rn. 19: Anknüpfung an den Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerrufs der ärztlichen Approbation dürfte nicht sachgerecht sein). Zwar mag Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen (Widerrufs-)Verfahrens absolviert worden sind, in der Gesamtbetrachtung aller Umstände regelmäßig ein geringeres Gewicht beizumessen sein (so jedenfalls NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.; kritisch dagegen SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 38). Gleichwohl sind diese Zeiten nicht bedeutungslos. Denn gerade ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betreffende seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, bietet noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betreffende sich „zum Guten geändert“ hat (s. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 23; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O.). Diese Überlegung wird durch die in § 7a ZHG vorgesehene Möglichkeit gestützt, einem Antragsteller bei einer positiven Entwicklungsprognose die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erlauben, obwohl er die hierfür erforderliche Würdigkeit noch nicht restlos wiedererlangt hat. Maßgebend sind mithin die Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 8). Dies zugrunde gelegt, kann der Antragstellerin - anders als das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner meinen - nicht entgegengehalten werden, dass bei ihr dadurch eine außerberufliche Bewährungszeit fehlt, weil sie in dem Klageverfahren 3 A 171/20 HAL, welches den Widerruf ihrer zahnärztlichen Approbation zum Gegenstand hatte, mit dem Antragsgegner auf Anraten des Verwaltungsgerichts am 23. September 2022 einen Vergleich abgeschlossen hat, infolgedessen der Antragsgegner seinen Widerrufsbescheid vom 13. Januar 2020 mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 vereinbarungsgemäß dahingehend geändert hat, dass der Widerruf der Approbation erst zum 31. Dezember 2023 wirksam geworden ist. Vielmehr ist zugunsten der Antragstellerin in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass die letzten der strafrechtlich relevanten Verfehlungen, die dem Antragsgegner Anlass gegeben haben, sie als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs anzusehen und ihre Approbation zu widerrufen, die vorsätzlich falschen Abrechnungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KZV LSA) für das dritte Quartal 2010 sind. Der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit der Antragstellerin begründenden Verfehlungen beträgt demnach mittlerweile etwas mehr als 13 Jahre. In dieser Zeit ist die Antragstellerin ununterbrochen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als approbierte Zahnärztin in ihrer eigenen Praxis tätig gewesen, ohne dass es währenddessen zu straf- oder berufsrechtlich relevanten Verfehlungen ihrerseits gekommen ist. Etwas Gegenteiliges behauptet auch der Antragsgegner nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die durch das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2017 (Az. 13 KLs 19/16) zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe der Antragstellerin von zehn Monaten wurde mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2019 erlassen. Der aktuelle Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für die Antragstellerin keine Eintragungen mehr. Damit kann der Antragstellerin jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren auch nicht entgegengehalten werden, sie habe sich lediglich unter dem Eindruck des Strafverfahrens und der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe redlich verhalten. Dass der Antragsgegner sich darauf eingelassen hat, den bereits mit Bescheid vom 13. Januar 2020 ausgesprochenen Widerruf der Approbation der Antragstellerin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2023 wirksam werden zu lassen, zeigt zudem, dass er die zeitnahe Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit der Antragstellerin aufgrund einer vermeintlich fortbestehenden Unwürdigkeit selbst nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse geboten angesehen hat. Es mag zwar sein, dass sich der Antragsgegner beim Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 23. September 2022 auch von der geäußerten Absicht der Antragstellerin hat leiten lassen, sie werde mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in den Ruhestand treten und bis dahin einen Nachfolger für die Übernahme ihrer Praxis finden und ggf. einarbeiten. Dies ändert indes nichts daran, dass die schon seit Ende 2010 beanstandungsfreie Berufsausübung der Antragstellerin - spätestens - im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und ggf. Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG nicht unberücksichtigt bleiben durfte. Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner darauf verweisen, dass die Antragstellerin aufgrund des Vergleichs fortwährend und ununterbrochen beruflich tätig sein könnte, wenn ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 eine Erlaubnis nach § 7a ZHG erteilt würde, und damit die Wirksamkeit des Widerrufs der Approbation zum 31. Dezember 2023 faktisch nicht eintrete, berücksichtigen sie nicht hinreichend Sinn und Zweck eines Approbationswiderrufs. Der Widerruf einer (zahn-)ärztlichen Approbation ist keine Sanktion, sondern eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung im Allgemeinen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3). Bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit geht es vor allem aber darum, das Ansehen der (Zahn-)Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der (Zahn-)Ärzte aufrechtzuerhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von (Zahn-)Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines (Zahn-)Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 1 L 58/13 -, juris Rn. 15). Bei der Wiedererteilung der Approbation geht es ebenso wie bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs nach § 7a ZHG dementsprechend nicht darum, ob der Betreffende durch den Widerruf der Approbation eine hinreichend lange Zeit erhebliche berufliche Nachteile hat hinnehmen müssen. Entscheidend ist allein, ob bei gegenwärtiger Betrachtung nach wie vor zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Die Frage, wie viele Jahre zwischen der letzten die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem nicht mehr zu besorgen ist, dass die selbständige Berufstätigkeit des betreffenden (Zahn-)Arztes das Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99 -, juris Rn. 6 zu einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft). Soweit in der Rechtsprechung, worauf auch der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 23. November 2023 u. a. abhebt, darauf hingewiesen wird, dass aus einem bloßem Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden könne (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 25; SächsOVG, Urteil vom 13. März 2012, a. a. O. Rn. 31), darf dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Würdigkeit nicht auch durch einen - lediglich - hinreichend langen Zeitraum verfehlungs- und beanstandungsfreien Verhaltens des Betreffenden, d. h. ohne Zutreten weiterer für den Abschluss des notwendigen inneren Reifeprozesses sprechender Umstände, wiedererlangt werden kann. Das mit dem Widerruf der Approbation einhergehende Berufsausübungsverbot greift - wie bereits ausgeführt - regelmäßig tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz ein; es kann Lebenspläne des Betroffenen zunichtemachen, da dieser von dem Beruf ausgeschlossen wird, für den er sich ausgebildet und den er für sich und seine Angehörigen zur Grundlage der Lebensführung gemacht hat. Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind; insbesondere darf gerade in diesen Zusammenhängen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur Resozialisierung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Der Widerruf der Approbation darf dementsprechend auch nicht faktisch zu einem lebenslangen Berufsverbot führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O. Rn. 49). Dem Zeitablauf seit der letzten die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung kann daher je nach Lage des (Einzel-)Falls ein mehr oder weniger großes Gewicht zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 8; entsprechend zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4). Hierbei spielen etwa die Art und Schwere des Fehlverhaltens, das zur Annahme der Unwürdigkeit geführt hat, eine maßgebliche Rolle. Je schwerwiegender die Verfehlungen sind und je größer ihr Bezug zum beruflichen Wirkungskreises des (Zahn-)Arztes ist, desto länger wird der Zeitraum des von dem Betreffenden zu durchlaufenden Reifeprozesses sein, um ein verlorengegangenes Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Integrität wiederherzustellen. Bei dem hier in Rede stehenden Abrechnungsbetrug in 38 Fällen im Zeitraum vom 1. Quartal 2006 bis einschließlich des 3. Quartals 2010, derentwegen die Antragstellerin mit seit dem 29. Mai 2017 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2017 (Az. 13 KLs 19/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden ist, handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat mit unmittelbarem Bezug zu der zahnärztlichen Tätigkeit der Antragstellerin. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält in derartigen Fällen regelmäßig einen Reifeprozess von mindestens acht Jahren für erforderlich, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 29). Der Bundesgerichtshof erachtet bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, insbesondere bei Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten, in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Betreffenden und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft für erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 26/02 -, juris Rn. 11 zur Wiederzulassung erst nach 15 bis 20 Jahren nach Beendigung eines als schwerwiegend einzustufenden Fehlverhaltens im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR), betont hierbei aber auch zu Recht, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend seien und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, a. a. O.). Ein weiteres sachgerechtes Kriterium, welches in der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls Bedeutung erlangt, ist die Wiedergutmachung des vom Betreffenden verursachten Schadens, weil diese in besonderem Maße geeignet sein kann, ein verlorengegangenes Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Integrität wiederherzustellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15). In Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze ist der bei der Antragstellerin Ende 2010 einsetzende innere Reifeprozess zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls als so weit fortgeschritten anzusehen, dass die Antragstellerin - wenn sie ihre Würdigkeit nicht bereits jetzt schon wiederlangt hat - das für eine Zahnärztin erforderliche Ansehen und Vertrauen spätestens in zwei Jahren zurückgewonnen haben wird, eine beanstandungsfreie Berufsausübung in dieser Zeit vorausgesetzt. Neben der über 13jährigen beruflichen Bewährung der Antragstellerin seit den ihre Unwürdigkeit begründenden strafrechtlichen Verfehlungen fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie den nach den strafrechtlichen Feststellungen durch den Abrechnungsbetrug in Höhe von 129.048,88 € entstandenen tatsächlichen Schaden ausgeglichen hat (vgl. Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2017, Az. 13 KLs 19/16, S. 21). Aufgrund nicht ordnungsgemäßer Abrechnungen hat die KZV LSA die von der Antragstellerin im strafrechtlich relevanten Zeitraum geltend gemachten Honorare in Höhe von 296.031,75 € gekürzt. Die dadurch entstandene Rückforderung, die über den im Strafverfahren festgestellten Schaden deutlich hinausgeht, hat die Antragstellerin in Höhe von 264.512,74 € beglichen, indem sie sich in einem vor dem Sozialgericht Magdeburg am 13. Juli 2011 geschlossenen Vergleich damit einverstanden erklärt hat, dass die KZV LSA ab dem Juli 2011 monatlich 50 % der Abschlagszahlungen einbehält. Den restlichen Forderungsbetrag in Höhe von 31.518,98 € hat die Antragstellerin nicht ausgeglichen, weil über ihr Vermögen schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, in dem der Antragstellerin mit Beschluss vom 9. Februar 2022 vorzeitig die Restschuldbefreiung erhalten hat. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin mittlerweile 68 Jahre alt ist und es faktisch das Ende ihres beruflichen Schaffens bedeuten würde, wenn es ihr nicht möglich wäre, dem zahnärztlichen Beruf zumindest aufgrund einer Erlaubnis nach § 7a ZHG weiter nachzugehen. Zwar mag diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtbetrachtung lediglich eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Zusammengesehen mit der beanstandungslosen Berufsausübung der Antragstellerin über etwas mehr als 13 Jahre seit den in Rede stehenden Verfehlungen und unter Berücksichtigung der Schadenskompensation sowie des offensichtlichen, weit überwiegend erfolgreichen Bemühens der Antragstellerin, die aus den Honorarkürzungen der KZV LSA entstandene erhebliche Rückforderung zu begleichen, ist indes nicht erkennbar, welchen weiteren Sinn - außerhalb eines nicht zulässigen Sanktionszwecks - ein längeres Zuwarten mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 7a ZHG zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Fall der Antragstellerin haben sollte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzuverlässig ist. Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Arzt in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten wird. Insoweit ist, anders als beim Tatbestandsmerkmal der Berufsunwürdigkeit, eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Arztes zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 3 B 87.92 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Maßgeblich sind die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Auch insoweit ist der Zeitablauf, nach dem der Betroffene wieder als zuverlässig angesehen werden kann, nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die in die Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls einzustellen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4). In Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin in über 13 Jahren seit den Verfehlungen, die der Antragsgegner seinem Unzuverlässigkeitsurteil im Bescheid über den Widerruf der Approbation der Antragstellerin zugrunde gelegt hat, den zahnärztlichen Beruf in ihrer Praxis beanstandungsfrei ausgeübt hat, ist ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, dass sie sich zukünftig rechtstreu im Rahmen ihrer Berufsausübung verhalten wird. Die Antragstellerin hat auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr drohen ohne die begehrte einstweilige Anordnung unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile. Würde ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs vorläufig nicht erlaubt, müsste sie ihre Zahnarztpraxis praktisch endgültig schließen. Die von ihr glaubhaft gemachte Suche nach einem Nachfolger wäre zusätzlich erschwert. Es ist nachvollziehbar, dass die Chancen, die Praxis einschließlich des vorhandenen Patientenstamms zu übertragen, deutlich höher sind, wenn die Antragstellerin ihren Beruf weiter dort ausüben darf. Zum einen kann sie so ihre Patienten halten, bis ein Nachfolger gefunden ist. Zum anderen könnte sie diesem ggf. begleitend für eine Übergangszeit als praktizierende Zahnärztin zur Verfügung stehen. Bei einer sofortigen Schließung der Praxis drohte dagegen deren Vermögenswert, der für das finanzielle Auskommen der Antragstellerin nach Eintritt in den Ruhestand von entscheidender Bedeutung sein dürfte, beträchtlich geschmälert zu werden, vor allem durch den Verlust von Patienten. Allerdings ist die Geltungsdauer der der Antragstellerin vorläufig zu erteilenden Berufsausübungserlaubnis unabhängig von der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf längstens zwei Jahre zu begrenzen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 7a ZHG die Erteilung einer solchen Erlaubnis nur für höchstens zwei Jahre zulässt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) legt der Senat einem Verfahren, welches die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat, in der Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 20.000,00 € zugrunde (so auch NdsOVG, Beschluss vom 29. Juli 2015, a. a. O. Rn. 33). Nach § 7a ZHG wird eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs „nach § 13 Abs. 1 [ZHG]“ erteilt. § 13 ZHG entspricht weitgehend dem in Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs genannten § 10 BÄO. Der Ansatz eines höheren Streitwerts in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs erscheint dem Senat dagegen nicht als angemessen, da sich die Erlaubnis nach § 7a ZHG aufgrund ihrer von vornherein zeitlichen Beschränkung von einer zahnärztlichen Approbation, die uneingeschränkt und unbefristet gilt, wesentlich unterscheidet. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs keine Veranlassung, da mit der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung - wie dargestellt - die Hauptsache vorweggenommen wird. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).