OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 66/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0307.1K66.23.00
1mal zitiert
37Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung des § 4b ArbZVO-Lehr LSA über die Verpflichtung der Lehrkräfte, vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus als sogenannte Vorgriffsstunde eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen, die entweder einem Ausgleichskonto für den längerfristigen Freizeitausgleich gutgeschrieben oder auf Antrag durch monatliche Ausgleichszahlung abgegolten wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.33) 2. Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte muss durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, während eine Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist. Die zeitliche Festlegung erfolgt durch Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, wovon die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten nicht erfasst sind, da letztere nicht den maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften darstellen. (Rn.36) 3. Die zur Wahrung der Angemessenheit der Alimentation von Beamten und Richtern entwickelten prozeduralen Anforderungen sind nicht auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats - und damit nicht auf die Bestimmung der Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte - übertragbar. (Rn.43) 4. Eine gleichheitswidrige Belastung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften liegt nicht vor, wenn zwar bei gleichbleibender Besoldung infolge der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde für beide Gruppen eine Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit in demselben absoluten Umfang und nicht nur proportional vorgesehen ist, aber der Abbau der angesammelten zusätzlichen Unterrichtsstunden ebenfalls linear und nicht proportional verläuft, sodass sich Belastung und Entlastung im Gesamtergebnis vollständig ausgleichen. Soweit die Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird, fehlt es daher - bezogen auf den von der Verordnung erfassten Zeitraum - an einer zusätzlichen Belastung. (Rn.52) 5. Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Umfang der zusätzlichen Unterrichtsbelastung ist gerechtfertigt, weil andernfalls die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte unzumutbar höher belastet worden wären oder der Erfolg des Vorgriffsstunden- und Langzeitausgleichskontenmodells in Frage gestellt gewesen wäre. (Rn.53) 6. Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, bei Altersermäßigung, bei begrenzter Dienstfähigkeit oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit gilt. Mit dieser Ungleichbehandlung knüpft der Verordnungsgeber typisierend an eine häufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit der privilegierten Personengruppen und damit an ein zulässiges, sachliches Differenzierungskriterium an. (Rn.57)
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 4b ArbZVO-Lehr LSA über die Verpflichtung der Lehrkräfte, vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus als sogenannte Vorgriffsstunde eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen, die entweder einem Ausgleichskonto für den längerfristigen Freizeitausgleich gutgeschrieben oder auf Antrag durch monatliche Ausgleichszahlung abgegolten wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.33) 2. Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte muss durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, während eine Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist. Die zeitliche Festlegung erfolgt durch Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, wovon die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten nicht erfasst sind, da letztere nicht den maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften darstellen. (Rn.36) 3. Die zur Wahrung der Angemessenheit der Alimentation von Beamten und Richtern entwickelten prozeduralen Anforderungen sind nicht auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats - und damit nicht auf die Bestimmung der Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte - übertragbar. (Rn.43) 4. Eine gleichheitswidrige Belastung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften liegt nicht vor, wenn zwar bei gleichbleibender Besoldung infolge der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde für beide Gruppen eine Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit in demselben absoluten Umfang und nicht nur proportional vorgesehen ist, aber der Abbau der angesammelten zusätzlichen Unterrichtsstunden ebenfalls linear und nicht proportional verläuft, sodass sich Belastung und Entlastung im Gesamtergebnis vollständig ausgleichen. Soweit die Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird, fehlt es daher - bezogen auf den von der Verordnung erfassten Zeitraum - an einer zusätzlichen Belastung. (Rn.52) 5. Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Umfang der zusätzlichen Unterrichtsbelastung ist gerechtfertigt, weil andernfalls die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte unzumutbar höher belastet worden wären oder der Erfolg des Vorgriffsstunden- und Langzeitausgleichskontenmodells in Frage gestellt gewesen wäre. (Rn.53) 6. Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, bei Altersermäßigung, bei begrenzter Dienstfähigkeit oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit gilt. Mit dieser Ungleichbehandlung knüpft der Verordnungsgeber typisierend an eine häufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit der privilegierten Personengruppen und damit an ein zulässiges, sachliches Differenzierungskriterium an. (Rn.57) Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. a) Der Antrag ist zwar zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 10 AG VwGO LSA entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Danach unterliegt die von der Antragstellerin angegriffene Verordnungsregelung als untergesetzliche Rechtsvorschrift aufgrund landesrechtlicher Bestimmung der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Ein Oberverwaltungsgericht ist „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 8, und Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, juris Rn. 21, und vom 15. September 2014 - 8 B 30.14 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Damit soll verhindert werden, dass Gerichte anderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudiziert werden, zu deren Entscheidung im Einzelfall sie sonst ausschließlich zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a. a. O. Rn. 10 f.; Beschluss vom 15. September 2014, a. a. O.). Da die hier in Rede stehende Norm unmittelbar für die Dienstverhältnisse beamteter Lehrkräfte gilt und beamtenrechtliche Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (§ 126 Abs. 1 und 2 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG), ist diese Voraussetzung erfüllt. Soweit § 4b ArbZVO-Lehr LSA wegen seiner mittelbaren Anwendung auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte neben beamtenrechtlichen auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten auslösen kann, ändert das nichts daran, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Regelung keinen Übergriff in einen ausschließlich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsbereich darstellt. Ein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 98 ArbGG ist nicht gegeben (vgl. zum Vorstehenden OVG LSA, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 1 K 132/20 -, juris Rn. 18). Die Antragstellerin hat den Antrag am 14. August 2023 fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der am 17. März 2023 erfolgten Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm gestellt. Sie besitzt auch die notwendige Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unter anderem jede natürliche Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin kann geltend machen, als (vollzeitbeschäftigte) beamtete Lehrkraft von der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde im Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 ungeachtet des späteren Ausgleichs der den Lehrkräften damit auferlegten Mehrleistungen und ungeachtet des Umstands, dass sie als Mitglied des Lehrerbezirkspersonalrats vom Unterricht teilweise freigestellt ist, jedenfalls in absehbarer Zukunft nachteilig betroffen zu werden. Zutreffend weist sie darauf hin, dass gemäß § 89 Abs. 5 PersVG LSA über die Verteilung der Freistellungen von den Personalvertretungen jeweils für ein Schuljahr entschieden wird. Des Weiteren erscheint auch die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung durch die zunächst gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verlängerte Arbeitszeit nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen. b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin beanstandete Regelung des § 4b ArbZVO-Lehr LSA über die Verpflichtung der Lehrkräfte, vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus als sogenannte Vorgriffsstunde eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA), die entweder einem Ausgleichskonto für den längerfristigen Freizeitausgleich gutgeschrieben (§ 4b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4a ArbZVO-Lehr LSA) oder auf Antrag durch monatliche Ausgleichszahlung abgegolten wird (§ 4b Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA in Verbindung mit § 45a LBesG LSA, §§ 1 ff. AusglZV LSA), verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Der Erlass der streitgegenständlichen Regelung im Wege des Verordnungsrechts verstößt nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.). Zwar sind damit einer Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf die Exekutive in grundrechtsrelevanten Bereichen Grenzen gesetzt; allerdings kennt das Grundgesetz keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 126 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muss die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, während eine Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 11, 15, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 16). Es gibt keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 -, juris Rn. 13). Die Regelung der Arbeitszeit für Beamte bedarf jedoch zumindest einer normativen Regelung, weil sie die Beamtenpflichten wesentlich ausgestaltet. Durch die Arbeitszeit wird festgelegt, wann der Beamte am Dienstort anwesend sein und seine Dienstpflichten erfüllen muss. Dementsprechend stellt unerlaubtes Fernbleiben eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarisch zu ahnden ist und zum Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum des Fernbleibens führt (§ 9 LBesG LSA; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 12).Für Lehrkräfte ist zu beachten, dass die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten der Besonderheit Rechnung trägt, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u. a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 13). Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a. a. O., und vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 14). Hat der Antragsgegner den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts danach entsprochen, indem er in § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA auf gesetzlicher Grundlage (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA) durch Rechtsverordnung die Pflicht- bzw. Regelstundenzahlen für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt festgesetzt hat, durfte er auch die daran - über § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA - anknüpfende Regelung über die Vorgriffstundenverpflichtung der Lehrkräfte im Verordnungsweg treffen. Bei der Verpflichtung, in einem begrenzten mehrjährigen Zeitraum über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA hinaus wöchentlich eine zusätzliche Pflichtstunde zu erteilen, handelt es sich im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben, wann die Lehrkraft am schulischen Dienstort anwesend sein und ihre Dienstpflicht der Unterrichtserteilung erfüllen muss, sowie in Bezug auf das Gebot, dem Dienst nicht unerlaubt fernzubleiben (vgl. § 70 LBG LSA), nicht um eine Ausgestaltung der Beamtenpflichten, die für diese Pflichtenstellung von wesentlicherer Bedeutung wäre als die Bestimmung der Pflichtstundenzahl. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorgriffsstundenregelung - anders als die Normierung der Pflichtstundenzahl - keine quantitative Konkretisierung der für Lehrkräfte geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) enthält, weil die Vorgriffsstunde zusätzlich zum Regelstundenmaß zu erbringen, allerdings auf einen späteren, vorrangig zeitlichen Ausgleich angelegt ist. Als Arbeitszeitregelung, die die Pflichtstundenzahl und die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) vorübergehend erhöht und mit der wegen des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausgleichsmechanismus die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) langfristig ungleichmäßig verteilt wird, mithin keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 29 ff., und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 6), musste die Vorschrift nicht durch formelles Gesetz erlassen werden. Für die Befugnis des Verordnungsgebers zur vereinfachten und beschleunigten Normsetzung spricht überdies, dass die Vorgriffsstunden der Deckung eines dringenden, aber lediglich als zeitweise angenommenen Unterrichtsmehrbedarfs dienen, der in Zukunft wieder wegfallen soll. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht daraus, dass nach § 4b Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA die Vorgriffsstunde auf Antrag durch monatliche Ausgleichszahlung ausgezahlt werden kann. Anders als die Gutschrift der Vorgriffsstunde auf dem Ausgleichskonto gemäß § 4b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4a ArbZVO-Lehr LSA, die auf einen längerfristigen Freizeitausgleich zielt, setzt die Auszahlung einen besonderen Antrag voraus. Der finanzielle Ausgleich ist demnach - unbeschadet der diesbezüglichen „Intentionen“ und Erwartungen des Antragsgegners - systematisch nachrangig gegenüber dem zeitlichen Ausgleich. Entscheidend ist, dass es der Lehrkraft nach ihrem Willen freisteht, die vorfristig geleistete „zusätzliche“ Arbeit durch eine spätere Ermäßigung der Arbeitszeit zu kompensieren. bb) § 4b ArbZVO-Lehr LSA ist auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage gestützt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA beträgt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. Dabei soll sie nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten, 2. die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, 3. die Verteilung der Arbeitszeit, 4. den Ort und die Zeit der Dienstleistung, einschließlich mobilen Arbeitens, 5. den Bereitschaftsdienst, 6. die Rufbereitschaft und 7. die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten. Die Regelung über die Erteilung und den Ausgleich der zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde beruht als eine die Arbeitszeit der Beamtengruppe der Lehrkräfte betreffende und eine die langfristige Verteilung der Arbeitszeit der Lehrkräfte (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBG LSA) näher ausgestaltende Bestimmung auf dieser den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung, die in der Präambel der Verordnung vom 14. März 2023 (zu Artikel 1) als Rechtsgrundlage angegeben ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), und überschreitet die darin gezogenen Grenzen nicht. Letzteres gilt auch für die Verpflichtung der Landesregierung, beim Verordnungserlass die Maßgaben der Arbeitszeitrichtlinie zu beachten. Nach Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten (s. auch § 4 Abs. 7 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach die Arbeitszeit im Schuljahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten darf). Zu einer Überschreitung der sich aus der Regelstundenzahl zuzüglich Vorgriffsstunde ergebenden Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann es zum einen durch Heranziehung zu Mehrarbeit im Sinne von § 63 Abs. 2 und 3 LBG LSA, zum anderen durch Mehrzeiten infolge von Flexistunden nach § 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA sowie von freiwilligen Zusatzstunden nach § 4 Abs. 6 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA kommen. Ob und in welchem Umfang eine Lehrkraft nach diesen Vorschriften weitere Unterrichtsstunden zu erteilen hat oder erteilen darf, ist jedoch nicht zwingend vorgegeben, sondern im Einzelfall jeweils durch den Dienstherrn (Schulverwaltung und Schulleitung) steuer- und kontrollierbar. Die Verpflichtung zur Erbringung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde nach § 4b Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA führt zwar - ausgehend von den im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Festsetzungen der Regelstundenzahlen in § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA (25 bzw. 27 Unterrichtsstunden) - dazu, dass die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte bis zum 31. Juli 2028 im Durchschnitt mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten müssen, was den Spielraum für die Auferlegung oder Übernahme weiterer Unterrichts- oder anderer Dienstaufgaben einschränkt. Die (vorübergehende) Erhöhung des Lehrdeputats um eine Unterrichtsstunde, der bei einer Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden 1,6 Arbeitsstunden entsprechen, hat aber für sich genommen ersichtlich keine Überschreitung der zulässigen durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden und somit keine Verletzung von Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG zur Folge. cc) Die Landesregierung hat beim Erlass der umstrittenen Verordnungsregelung nicht gegen ihr aus dem Rechtsstaatsprinzip obliegende Begründungspflichten verstoßen. Die Festlegung der Höhe der Besoldung der Beamten und Richter durch den Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips als eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20 m. w. N., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96). Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018, a. a. O. Rn. 21, und vom 4. Mai 2020, a. a. O. Rn. 97). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation entwickelten prozeduralen Anforderungen nach ihrem gerade und ausschließlich hierauf ausgerichteten spezifischen Sinn und Zweck auf die normative Festlegung des Unterrichtsdeputats, nach dem sich die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte maßgeblich bestimmt, nicht übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 2 B 10.20 -, juris Rn. 12). Das gilt gleichermaßen für eine Vorschrift wie die vorliegend angegriffene Arbeitszeit(verteilungs)regelung. Die prozeduralen Dimensionen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten, die den Gesetzgeber in die Pflicht nehmen, können darüber hinaus bereits strukturell nicht auf den Verordnungsgeber übertragen werden. Dessen Regelungsbefugnis ist von vornherein nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vom Gesetzgeber vorgegeben und eingegrenzt (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Die wesentliche Entscheidungsbefugnis verbleibt daher beim Gesetzgeber, der sich den damit verbundenen Verfahrenssicherungen nicht im Wege der Delegation entledigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris Rn. 14). Soweit die Antragstellerin eine umfassende Evaluierung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte und deren Dokumentation in der Verordnungsbegründung reklamiert, war der Verordnungsgeber bei Einfügung des § 4b ArbZVO-Lehr LSA dazu im Übrigen schon deshalb nicht verpflichtet, weil diese Regelung - wie ausgeführt - lediglich eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte über einen längeren Zeitraum und keine allgemeine Erhöhung der Regelstundenzahlen anordnet, bei der innerhalb der wöchentlichen Regelarbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zu den Zeiten für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten (zu Lasten des letztgenannten Anteils an der Gesamtarbeitszeit) verschoben wird. An die bestehende Festsetzung der Regelstundenzahlen in § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA als wirksame Konkretisierung der für Lehrkräfte geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit konnte der Verordnungsgeber in § 4b Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA anknüpfen; diese Festsetzung ist nicht Gegenstand der Vorgriffsstundenverpflichtung, bei deren Erlass es demzufolge auch keiner Ermittlungen zu der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte durch die aus den Regelstundenzahlen resultierenden Unterrichtsverpflichtungen bedurfte. Würde dennoch die verfahrensrechtliche Forderung erhoben, dass die die Entscheidung des Verordnungsgebers leitenden Annahmen, Motive, Erkenntnis- und Entscheidungskriterien in der Verordnungsbegründung oder den Materialien zum Verfahren nachvollziehbar dokumentiert sein müssen (s. hierzu HessStGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 179 m. w. N.), so wäre dem in Bezug auf die Einführung der Vorgriffsstunde durch den Antragsgegner außerdem Genüge getan. Welche Ziele die Landesregierung mit der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen Pflichtstunde als Vorgriffsstunde verfolgt und welche tatsächlichen Annahmen sie dabei zugrunde gelegt hat, ist der Begründung des Verordnungsentwurfs vom 30. Januar 2023 schlüssig zu entnehmen. Danach sei die Maßnahme erforderlich, um zeitnah durch einen erheblichen und qualifizierten Beitrag die vorhandene Personalunterdeckung im Lehrkräftebereich zu verringern und die Unterrichtsversorgung in den kommenden fünf Schuljahren zumindest anteilig so abzusichern, dass der Bildungsauftrag des Landes gewährleistet werden könne. Eine zusätzliche Pflichtstunde erzeuge in der Summe aller Betroffenen ein zusätzliches schuljährliches Arbeitsvermögen von ca. 500 Vollzeitlehrereinheiten (12.800 Stammlehrkräfte x 40 Unterrichtswochen x 1 Lehrerwochenstunde = 512.000 Lehrerwochenstunden), das unterrichtsorganisatorisch auch schulformübergreifend eingesetzt werden könne. Die aktuelle Unterrichtsversorgung an den öffentlichen Schulen des Landes weise einen Fehlbedarf von insgesamt ca. 850 Vollzeitlehrereinheiten bis zum Erreichen von 100 % aus und erreiche an den allgemeinbildenden Schulen einen Wert von 93,5 %. Der Fehlbedarf betreffe in unterschiedlicher Ausprägung alle Schulformen. Aufgrund des derzeitigen und prognostisch bundesweit auch in den nächsten fünf Jahren weiter andauernden Fachkräftemangels am Arbeitsmarkt könne das bestehende Defizit in dieser Zeit nicht durch entsprechende Einstellungen ausgeglichen werden. Trotz zahlreicher, im Rahmen des schulfachlich Vertretbaren bereits ergriffener Gegenmaßnahmen (z. B. Absenkung von Zugangsvoraussetzungen zum Schuldienst, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Schaffung alternativer Qualifizierungswege zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung, Anwerbung von ausländischen Lehrkräften, Einführung der Bezahlung von Flexistunden, Möglichkeit der freiwilligen Leistung von bis zu vier vergütbaren Zusatzstunden wöchentlich) gehe die Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen insgesamt weiter zurück, in den Schuljahren 2020/2021 bis zuletzt von 96 % über 94 % im Schuljahr 2021/2022 auf 93,5 % am Stichtag des 5. Oktober 2022. Die Leistung einer Vorgriffstunde sei vor diesem Hintergrund erforderlich. Sie sei geeignet, um das vorrangige Ziel der Sicherstellung des Bildungsauftrags zu erreichen, und zumutbar, weil sie nur vorübergehend vorgesehen sei und die Regelarbeitszeit für Lehrkräfte nicht erhöhe, da sie später zeitlich ausgeglichen oder ausschließlich auf Antrag der Lehrkraft vergütet werde. Da nach den Prognosen zur Unterrichtsversorgung frühestens ab 2033 langsam eine Bedarfsdeckung eintrete, solle über das Ausgleichskonto ein Abbau grundsätzlich erst ab dem 1. August 2033 erfolgen. Inhaltliche Einwände gegen das vom Antragsgegner zur Begründung der Vorgriffsstundenregelung herangezogene Datenmaterial hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Von einem Abwägungsausfall, wie er ihn rügt, kann angesichts der dezidierten Darlegungen im Verordnungsentwurf offenkundig keine Rede sein. Das Verhältnismäßigkeitsgebot ist gewahrt. Dass mit der Einführung der zusätzlichen Pflichtstunde der für alle Schulformen konstatierte aktuelle Mehrbedarf an Lehrkräften auch nach Einschätzung des Antragsgegners nur anteilig und nicht vollständig gedeckt werden kann und keine besondere Ausrichtung auf regionale oder fachspezifische Lehrbedarfe stattfindet, stellt die Eignung der Maßnahme zur Förderung des angestrebten Zwecks nicht in Frage. Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation nicht gefordert werden, dass eine weitgehende Behebung der Problematik erreicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 78). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Art. 26 Abs. 1 Verf LSA das Land - neben den Kommunen - verpflichtet, für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen zu sorgen, und dass die Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Schulunterrichts ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 31). Dem steht eine für die einzelne Lehrkraft als moderat einzustufende Arbeitsmehrbelastung im Erteilungszeitraum gegenüber. Weshalb das zusätzliche Unterrichtsvolumen, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit personalrechtlichen Instrumenten wie Abordnungen und Versetzungen, nicht wirksam eingesetzt werden können soll, um an bestimmten Schulen, in bestimmten Regionen oder in bestimmten Fächern bestehende Fehlbedarfe zu reduzieren, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass zwar nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA die Lehrerin oder der Lehrer Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen erteilt, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, dass sie nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA darüber hinaus jedoch auch Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen haben, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Eine Überschreitung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme zur unverzüglichen Milderung der an vielen Schulen akuten Personalnotlage ist unter diesen Gegebenheiten nicht zu erkennen. dd) Die angegriffene Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten nicht über 40 Stunden hinausgehen darf, dass die Lebensarbeitszeit eines Beamten nicht phasenweise unterschiedlich bestimmt werden darf oder dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter auf teilzeitbeschäftigte Beamte nur proportional übertragen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 37). Der Umfang der zusätzlichen Arbeitsbelastung einer Lehrkraft durch die Heraufsetzung des wöchentlichen Lehrdeputats um eine weitere Unterrichtsstunde in der Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2028 ist schon für sich betrachtet nicht so erheblich, dass von einer unzumutbaren, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Mehrbelastung ausgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 94, 97). Anhaltspunkte dafür, dass mit einer dergestalt vorübergehend erhöhten Wochenarbeitszeit ein Maß erreicht wird, das die Lehrkräfte übermäßig belastet oder gar geeignet ist, ihre Gesundheit zu gefährden, liegen nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8 f., wonach von einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte auf 42 Stunden keine Gesundheitsgefahr ausgeht). Ein Widerspruch zwischen der Vorgriffsstundenregelung und den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz (vgl. § 82 LBG LSA) oder den Vorschriften zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (vgl. § 167 Abs. 2 SGB IX) als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist gleichfalls nicht feststellbar. ee) § 4b ArbZVO-Lehr LSA verletzt im Hinblick auf die Einbeziehung und Behandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 L 14 S. 9; ber. ABl. EG 1998 L 128 S. 71). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 38, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris Rn. 16, vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 15, und vom 17. November 2017 - 2 C 9.16 -, juris Rn. 20). Aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG folgt ein Anspruch teilzeitbeschäftigter Beamter darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 16). Eine gleichheitswidrige Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft ist deshalb dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 30, vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17, und vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 17). Durch § 4b Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA werden teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht gleichheitswidrig gleichbehandelt. Zwar ist bei gleichbleibender Besoldung infolge der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde für beide Gruppen eine Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit in demselben absoluten Umfang und nicht nur proportional vorgesehen, wodurch die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Verpflichtungszeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2028 verhältnismäßig stärker belastet werden. Daraus ergibt sich indes nicht ein relatives „Mehr“ an Unterrichtsstunden der Teilzeitbeschäftigten. Vielmehr werden sie während des grundsätzlich am 1. August 2033 beginnenden Abbauzeitraums (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 7 ArbZVO-Lehr LSA) wiederum linear und nicht nur proportional entlastet, so dass sich Belastung und Entlastung im Gesamtergebnis vollständig ausgleichen. Nach der Konstruktion der Ausgleichskonten (§ 4a ArbZVO-Lehr LSA) führt der zusätzlich zu erteilende Unterricht nicht zur Erhöhung der insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung, sondern nur zu deren zeitlicher Umschichtung. Die zur „zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde" herangezogene Lehrkraft leistet diese Unterrichtsstunde nicht zusätzlich, sondern vorfristig („Vorgriffsstunde“). Solange die Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird, fehlt es daher, auf den von der Verordnung erfassten Gesamtzeitraum bezogen, sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften überhaupt an einer zusätzlichen Belastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 39). Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Umfang der zusätzlichen Unterrichtsbelastung ist gerechtfertigt, weil andernfalls die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte unzumutbar höher belastet worden wären oder der Erfolg des Vorgriffsstunden- und Langzeitausgleichskontenmodells in Frage gestellt gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 39; s. auch BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 102 f.). Dies wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch untermauert, dass nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 vorgelegten Aufstellung 2.078 der insgesamt 10.846 Stammlehrkräfte mit Vorgriffsstunden teilzeitbeschäftigt sind und 81,3 der durch die Vorgriffsstunde aller Stammlehrkräfte gewonnenen 424,28 Vollzeitlehrereinheiten auf die Teilzeitbeschäftigten entfallen. Dies entspricht (jeweils) einem Anteil von annähernd einem Fünftel (19,16 %) bei einer zunehmenden Tendenz der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung. Bei einem vollständigen oder anteiligen Wegfall dieser Arbeitskapazitäten würde die Vorgriffsstundenerteilung nur in (weit) geringerem und nicht mehr in dem von der Landesregierung angestrebten „erheblichen und qualifizierten“ Maß, das darauf gerichtet ist, den Personalfehlbedarf mehr als zu halbieren, zur Sicherstellung der seit Jahren fortlaufend abnehmenden Unterrichtsversorgung beitragen können. Durch die auf eine Zusatzpflichtstunde beschränkte gleichmäßige Heranziehung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften wird erreicht, dass die Belastung, die durch die befristete zusätzliche Erteilung von Unterrichtsstunden entsteht, für die einzelne Lehrkraft im Durchschnitt niedriger gehalten werden kann (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -, juris Rn. 60). Hinzu kommt, dass eine anteilsmäßige Differenzierung praktisch kaum durchführbar wäre. Auch eine gegen die Richtlinie 97/81/EG verstoßende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ist damit zu verneinen. § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Beamte fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 15). Der Begriff der „sachlichen Gründe“ im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - C-660/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.). Wird in der ungeminderten Verpflichtung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zur Erteilung einer Vorgriffsstunde eine Schlechterbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften erblickt, so ist diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt, weil sie einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass die beabsichtigte deutliche Verbesserung der schulischen Versorgung eine auch die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte „voll“ erfassende Vorgriffsstundenverpflichtung erfordert. Mit der Vorgabe in § 4b Abs. 4 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA, dass bei Teilzeit aus familiären Gründen gemäß § 65 LBG LSA oder Familienpflegezeit nach § 65a LBG LSA einem Antrag auf Anpassung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zum 1. April 2023 stattzugeben ist, hat der Verordnungsgeber bezweckt, sicherzustellen, dass den unter die Vorschrift fallenden Lehrkräften die Betreuung von Familienangehörigen weiterhin möglich bleibt. Auch dies begegnet mit Blick auf den Gleichheitssatz keinen Bedenken. Es ist nicht sachwidrig, den Anspruch auf Anpassung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs unter dem Aspekt der Betreuungsnotwendigkeit von Familienangehörigen zu begrenzen, zumal die Regelung auch dazu dient, Beeinträchtigungen der durch Art. 6 GG geschützten Belange sowie eine mittelbare Benachteiligung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) zu vermeiden. Da Normadressaten des § 4b Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA ausschließlich beamtete Lehrkräfte sind, greift die Vorschrift entgegen dem Antragsvorbringen nicht in abgeschlossene Teilzeitarbeitsverträge ein. Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine beamtenrechtliche Bestimmung. ff) Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin, dass nach § 4b Abs. 4 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX), bei Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 ArbZVO-Lehr LSA, bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 LBG LSA in Verbindung mit § 27 BeamtStG oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit nach § 7 ArbZVO-Lehr LSA gilt. Mit dieser Ungleichbehandlung knüpft der Verordnungsgeber typisierend an eine häufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit der privilegierten Personengruppen und damit an ein zulässiges, sachliches Differenzierungskriterium an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 104 f.). Der Verweis der Antragstellerin auf § 106 Satz 3 GewO verfängt nicht. Diese Norm erfasst nicht das beamtenrechtliche Weisungsrecht des Dienstherrn. Die Verpflichtung der Beamten, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, folgt (einfachgesetzlich) aus § 35 Satz 2 BeamtStG. Dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsermessens zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat, zwingt unabhängig davon nicht dazu, behinderte Lehrkräfte pauschal und ohne Betrachtung des Grads der Behinderung von der Vorgriffsstundenerteilung auszuklammern. gg) Dass nach § 4b Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden dem Ausgleichskonto gutschrieben oder ausgezahlt werden, ist nicht zu beanstanden. Damit wird bewirkt, dass nur derjenige Beamte in den Genuss des zeitlichen oder finanziellen Ausgleichs gelangt, der zuvor entsprechende Vorleistungen erbracht hat. Dies entspricht dem durch die konkrete Verknüpfung zwischen Vorgriffsstunden und späterer Kompensation - mittels Führung von Ausgleichskonten nach § 4a ArbZVO-Lehr LSA - geschaffenen Ausgleichsmechanismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 18). Für Vorgriffsstunden, die nicht erteilt worden sind, besteht hingegen von vornherein kein Kompensationsbedürfnis, um zu verhindern, dass es letztlich zu einer faktischen Erhöhung der Regelstundenzahl und der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für die Lehrkraft kommt; der Beamte hat in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch durch Leistung von Vorarbeit nicht „erdient“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 19). Der Verordnungsgeber war hiernach nicht verpflichtet, von der Maßgabe des § 4b Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA - wie ursprünglich im Verordnungsentwurf vorgesehen (§ 4b Abs. 3 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA-E) - Zeiten einer Dienstunfähigkeit von bis zu sechs Wochen infolge derselben Krankheit auszunehmen, wenn vor erneuter Dienstunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit Dienstunfähigkeit bestand oder seit Beginn der ersten Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Dies lehnt sich an § 3 Abs. 1 EFZG an, der den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der (unverschuldeten) Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen begründet (Satz 1) und bestimmt, dass der Arbeitnehmer bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit diesen Anspruch wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht verliert, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Satz 2). Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 EFZG und fallen deshalb nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ein gesetzlicher Grundsatz, dass im Dienstplan ausgewiesene, aber krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitszeit vom Dienstherrn stets so behandelt werden muss, als habe der Beamte Dienst verrichtet, besteht nicht. Ein solcher Rechtssatz ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass der vom Beamten geschuldete Dienst in der Pflicht besteht, die dienstlichen Aufgaben während eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen, und dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist, sondern nur besoldungs- und disziplinarrechtliche Folgen, etwa bei verschuldetem Fernbleiben den Verlust der Dienstbezüge (§ 9 LBesG LSA), nach sich ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 45.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2.12 -, juris Rn. 13). Dies kann dazu führen, dass wegen Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Arbeitszeit arbeitszeitrechtlich als im Beamtenverhältnis geleistet zu behandeln und folglich dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutzuschreiben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004, a. a. O., und vom 28. Juli 2011, a. a. O.). Daraus ist aber nicht die Verpflichtung des Dienstherrn abzuleiten, dem zur Erfassung von Mehrzeiten eingerichteten Ausgleichskonto eines Beamten als Vorausarbeit eingeplante Arbeitsstunden zuzuführen, die aufgrund von Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht geleistet worden sind. Die Besoldung (Alimentation) stellt kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste dar, sondern ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet; Zweck der Besoldung ist es nicht, bestimmte Dienstzeiten abzugelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 22, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21). Die Gutschrift der Vorgriffsstunde auf dem Ausgleichskonto zum Freizeitausgleich oder die an dessen Stelle tretende Ausgleichszahlung sind als „Gegenleistung“ des Dienstherrn demgegenüber konkret mit einer bestimmten Arbeitsleistung der Lehrkraft verknüpft und sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen, der für erbrachte Vorleistungen eine angemessene Kompensation oder Entschädigung fordert, die Vorleistung der Vorgriffsstunde und der hierfür vorgesehene Ausgleich stehen in einem mit dem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbaren Austauschverhältnis zueinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 14, 19 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 124; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris Rn. 45 f. m. w. N.). Aus dem grundsätzlichen Fortbestehen des Besoldungsanspruchs (Alimentationsanspruchs) bei Versäumung von Arbeitszeit ergibt sich mithin nichts dafür, dass auch ausgefallene Vorgriffsstunden grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch zugunsten der beamteten Lehrkraft begründen. Soweit Ziffer IV Nr. 4 Satz 1 der vom Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen „Richtlinien zur Einführung der Änderungen der ArbZVO-Lehr ab 1.4.2023, insbesondere Langzeitausgleichskonto und Vorgriffsstundenverpflichtung“ vom 21. April 2023 bestimmt, dass eingeplante Vorgriffsstunden, die durch tarifbeschäftigte Lehrkräfte wegen Erkrankung (§§ 3 und 3a EGFZ) nicht erteilt werden, dennoch für den Zeitraum des Entgeltfortzahlungsanspruchs als erteilt zu erfassen sind, werden beamtete Lehrkräfte hierdurch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Sinn und Zweck der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen darin, den erkrankten und arbeitsunfähigen Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen wie den gesunden, der im fraglichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet hat; dadurch soll der Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert werden, und sein bisheriger, aus der Berufstätigkeit herrührender Lebensstandard soll zumindest in den ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigt werden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2000 - 11 Sa 920/99 -, juris Rn. 24; HessLAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 1 Sa 1268/00 -, juris Rn. 44). Diese im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wurzelnden Zwecke kommen bei beamteten Lehrkräften nicht zum Tragen, weil die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung des Beamten durch die Besoldung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21). Die angegriffene Verordnungsregelung verursacht (auch) insoweit keine ausgleichspflichtige (zeitweilige) Arbeitsmehrbelastung für die Lehrkräfte, als ein Ausfall von Vorgriffsstunden auf die Durchführung von Klassenfahrten, Projektwochen, Sportfesten etc. zurückzuführen ist. Höherrangiges Recht, das für diese Sachverhaltskonstellationen die Gewährung einer zeitlichen oder finanziellen Ausgleichsmaßnahme durch den Dienstherrn für vom Beamten nicht erbrachte Vorleistungen gebietet, ist nicht ersichtlich. hh) Soweit nach Ziffer II Nr. 1 der Richtlinien vom 21. April 2023 wegen der Erforderlichkeit eines langfristigen Abbauzeitraums die Vorgriffsstundenverpflichtung „bei Seiteneinsteigenden mit einer Probezeitbefristung erst im Zeitpunkt der Entfristung des Arbeitsvertrages“ entsteht und ihr auch befristet beschäftigte Vertretungslehrkräfte generell nicht unterfallen, berührt dies die Wirksamkeit des § 4b ArbZVO-Lehr LSA nicht, der allein die Dienstverhältnisse der beamteten Lehrkräfte regelt. Die Einbeziehung von Beamten auf Probe in die Vorgriffsstundenverpflichtung hindert auch nicht eine beurteilungsfehlerfreie Bewährungsfeststellung. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 55). Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019, a. a. O. Rn. 56). Voraussetzung der Bewährungsbeurteilung ist danach nicht, dass die durchschnittliche Arbeitszeit des Beamten in der Probezeit die gesetzliche Regelarbeitszeit nicht überschritten hat und der Beamte insofern keiner überdurchschnittlichen Beanspruchung ausgesetzt war. Den konkreten Umfang der wahrgenommenen Unterrichtsverpflichtung kann und muss der Dienstherr lediglich mitberücksichtigen, um die Bewährungsfrage im Einzelfall zu beantworten. ii) Eine Unvereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit höherrangigem Recht ergibt sich nicht daraus, dass nach § 4a Abs. 2 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA der Freizeitausgleich auf der Grundlage eines individuellen Abbauplans erfolgt, der spätestens ein Jahr vor Beginn des Abbauzeitraums vereinbart wird, und dass nach § 4a Abs. 2 Satz 8 ArbZVO-Lehr LSA die „weiteren Einzelheiten“ der Abbauvereinbarung durch das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium geregelt werden. Denn ungeachtet des Erfordernisses eines individuell zu vereinbarenden Abbauplans und der Schaffung von Detailvorgaben nach § 4a Abs. 2 Satz 8 ArbZVO-Lehr LSA sind das Bestehen des auf Dienstbefreiung gerichteten Ausgleichsanspruchs der Lehrkraft für erteilte Vorgriffsstunden und die wesentlichen Modalitäten dieses Anspruchs unmittelbar durch den Verordnungsgeber selbst festgelegt worden und stehen damit nicht zur Regelungsdisposition des zuständigen Ministeriums. So sieht § 4a Abs. 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA vor, dass der Freizeitausgleich durch entsprechende Absenkung der Regelstundenzahl um bis zu vier Unterrichtsstunden im Abbauzeitraum stattfinden soll (linearer Ausgleich). § 4a Abs. 2 Satz 4 und 5 ArbZVO-Lehr LSA lassen daneben auch die Bewilligung eines Abbaus durch Freistellung über mehrere Unterrichtswochen für die entsprechende Anzahl an Unterrichtsstunden (Blockausgleich) sowie eine Kombination aus linearem Ausgleich und Blockausgleich zu. Den Beginn des Abbauzeitraums setzt § 4a Abs. 2 Satz 7 ArbZVO-Lehr LSA grundsätzlich auf den 1. August 2033 fest, wobei Abweichungen ausschließlich in den Fällen des § 4a Abs. 3 bis 5 ArbZVO-Lehr LSA möglich sind. Im Hinblick auf die Abbauvereinbarung selbst verlangt § 4a Abs. 2 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA, dass diese spätestens ein Jahr vor Beginn des Abbauzeitraums abgeschlossen wird. Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber das „Ob“ und „Wie“ eines auch den berechtigten Interessen der Lehrkräfte Rechnung tragenden Freizeitausgleichs hinreichend konturiert. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 BRRG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin ist eine im Dienst des Antragsgegners stehende beamtete Lehrerin an der Integrierten Gesamtschule „W.“ in A-Stadt und teilweise freigestelltes Mitglied des Lehrerbezirkspersonalrats bei dem Standort des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt Nord. Mit ihrem am 14. August 2023 gestellten Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die am 1. April 2023 in Kraft getretene Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitszeitkontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56), soweit durch deren Art. 1 Nr. 5 in die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001 (GVBl. LSA S. 376), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 984), eine Regelung über die Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) eingefügt worden ist. Art. 1 der Verordnung vom 14. März 2023 ist gestützt auf § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, der die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9 [RL 2003/88/EG, Arbeitszeitrichtlinie]) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. Die im Streitfall angegriffene Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „§ 4b Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (1) Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto nach § 4a zugeführt, solange ein Guthabenaufbau nach § 4a möglich ist. (2) Auf Antrag kann die Vorgriffsstunde durch monatliche Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung ausgezahlt werden. (3) Nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutschrieben oder ausgezahlt. Vorgriffsstunden sind in der Schuljahreseinsatzplanung konkret zu kennzeichnen, erteilte Vorgriffsstunden sind zu erfassen. (4) Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bei Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2, bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit nach § 7. Bei Teilzeit aus familiären Gründen gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder Familienpflegezeit nach § 65a des Landesbeamtengesetzes ist einem Antrag auf Anpassung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zum 1. April 2023 stattzugeben.“ Zur Begründung des Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: § 4b ArbZVO-Lehr LSA sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unwirksam. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt erfordere eine Regelung durch formelles Gesetz. Durch die hier getroffene Regelung der Arbeitszeit würden die Beamtenpflichten wesentlich ausgestaltet. Es werde festgelegt, wann der Beamte am Dienstort anwesend sein und seine Dienstpflichten erfüllen müsse. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarisch geahndet werde und zum Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum des Fernbleibens führe. Auch wenn man davon ausgehe, dass nicht alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterlägen, sei eine Entscheidung des formellen Gesetzgebers bei der Festlegung der Arbeitszeit nicht zuletzt deshalb geboten, um insoweit eine den Grundrechtsschutz durch besondere Verfahrensanforderungen, insbesondere Begründungspflichten, begleitende Absicherung zu gewährleisten. Es liege ein Abwägungsausfall vor. Die Landesregierung habe bereits den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da es an einer Analyse und realistischen Bewertung der von den Lehrkräften tatsächlich zu erbringenden Arbeitszeiten fehle. Die Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Ermittlung und Dokumentation der maßgeblichen Tatsachengrundlagen ergebe sich aus der durch die Arbeitszeitrichtlinie festgesetzten wöchentlichen Höchstarbeitszeit, den der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dienenden Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 45 BeamtStG. Solle der Schutz der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Rechte der Beamten nicht aufgrund fehlender konkreter materiell-rechtlicher Vorgaben leerlaufen, seien über die reine gerichtliche Ergebniskontrolle hinaus geeignete prozedurale, einklagbare Garantien notwendig. Entsprechendes folge auch aus dem Abwägungsgebot. Die Einführung der zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde habe vom Verordnungsgeber demnach schlüssig begründet müssen. Die Begründung des Verordnungsentwurfs der Landesregierung verhalte sich indes nicht zur Arbeitsbelastung der Lehrkräfte. Mit welchem Deputat die Lehrkräfte an den verschiedenen Schulformen tatsächlich eingesetzt seien und wie sich die Vorgriffsstundenverpflichtung auf dieses Deputat auswirke, werde nicht dargelegt. So könne es bei einer Regelstundenzahl von 27 Unterrichtsstunden bereits durch Mehrzeiten infolge von Flexi- und Zusatzstunden im Einzelfall zu einer Unterrichtsverpflichtung von 35 Unterrichtsstunden wöchentlich kommen. Diesbezügliche Klarstellungen seien erst durch die vom Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen „Richtlinien zur Einführung der Änderungen der ArbZVO-Lehr ab 1.4.2023, insbesondere Langzeitausgleichskonto und Vorgriffsstundenverpflichtung“ vom 21. April 2023 vorgenommen worden. Zudem seien Vorgriffsstunden kein geeignetes Mittel, um die allgemeine Unterrichtsunterversorgung vollständig zu beseitigen und um regionalen sowie fachspezifischen Bedarfen Rechnung zu tragen. So liege die Unterrichtsversorgung an den Gymnasien im südlichen Teil des Landes Sachsen-Anhalt bei 100 %, an den Sekundarschulen im nördlichen Landesteil dagegen teilweise bei unter 70 %. Die Einführung der Vorgriffsstunde habe insoweit zu keiner Besserung geführt. Entgegen der Auffassung der Landesregierung handele es sich bei der Vorgriffsstundenregelung nicht um eine bloße Verlagerung der insgesamt gleichbleibenden Arbeitszeit. Eine bloße Arbeitszeitverlagerung setze einen zwingenden späteren Freizeitausgleich voraus. Der Verordnungsgeber strebe jedoch eine finanzielle Abgeltung der zusätzlichen Pflichtstunde durch monatliche Ausgleichszahlung an. Von der Auszahlungsmöglichkeit mache tatsächlich auch der ganz überwiegende Teil der betroffenen Lehrkräfte Gebrauch. Somit gehe es in Wahrheit um eine Erhöhung der Lehrdeputats. Unabhängig davon dürfe die vorgezogene Unterrichtsverpflichtung jedenfalls nicht zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit und zu gesundheitlichen Schäden führen. Soweit nach den ministeriellen Richtlinien vom 21. April 2023 Lehrkräfte in befristeten Arbeitsverhältnissen keine Vorgriffsstunde zu erteilen hätten, führe dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber unbefristet beschäftigten Lehrkräften. Auch in Fällen der laufbahnrechtlichen Erprobung stehe - ebenso wie bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern - nicht fest, dass der Beamte dauerhaft beim Dienstherrn (Arbeitgeber) verbleibe. Durch ihre Einbeziehung in die Vorgriffsstundenverpflichtung würden die beamteten Lehrkräfte auf Probe im Rahmen der Bewährungsfeststellung vor überdurchschnittlich hohe Anforderungen gestellt. Es sei beamtenrechtlich bedenklich, wenn der Dienstherr von diesen Probebeamten mehr als üblicherweise von seinen Beamten verlange. Die Verordnungsregelung lasse Sachverhaltskonstellationen außer Acht, in denen die Vorgriffsstunde gar nicht erbracht werden könne. So seien die Fälle des Mutterschutzes und des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht berücksichtigt worden. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ergebe sich ein Verstoß gegen die bundesrechtliche, vertraglich nicht abdingbare Bestimmung des § 106 Satz 3 GewO, die den Arbeitgeber bei Ausübung seines Weisungsermessens verpflichte, auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Auch die Frage des Freizeitausgleichs sei in der Verordnung unzureichend normiert, da § 4a Abs. 2 Satz 8 ArbZVO-Lehr LSA dem zuständigen Ministerium die Regelung der Einzelheiten der zur Aufstellung eines Abbauplans abzuschließenden Abbauvereinbarung vorbehalte. Was bei Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung gelten solle, lasse die Verordnung offen. Überdies finde sich kein Hinweis darauf, dass bei dem Abbau die Belange der Beschäftigten Berücksichtigung finden müssten. Der Anordnung, dass nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden dem Ausgleichkonto gutgeschrieben oder ausgezahlt würden, stehe für tarifbeschäftigte Lehrkräfte entgegen, dass eingeplante, aber krankheitsbedingt nicht erteilte Vorgriffsstunden für den Sechswochenzeitraum der Entgeltfortzahlung als erteilt erfasst werden müssten, wie dies auch die ministeriellen Richtlinien vom 21. April 2023 vorsähen. Allerdings seien auch darüber hinaus vom Arbeitgeber angewiesene Vorgriffsstunden als erbracht zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer die Nichterteilung nicht zu vertreten habe. Für Beamte gelte nichts Anderes. Eine im Dienstplan enthaltene, wegen Erkrankung nicht geleistete Vorgriffsstunde sei arbeitszeitrechtlich als geleistet anzusehen, weil infolge von Krankheit oder genehmigten Fernbleibens versäumte Arbeitszeit so zu behandeln sei, als habe der Beamte Dienst geleistet. Das Risiko eines solchen Unterrichtsausfalls trage der Dienstherr. Eine unterschiedliche Bewertung für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte sei nicht vermittelbar. Könnten Vorgriffsstunden aufgrund von Klassenfahrten, Projektwochen, Sportfesten etc. nicht gehalten werden, dürfe dies gleichfalls nicht zu Lasten der Lehrkräfte gehen. Dass sich die Vorgriffsstundenverpflichtung auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erstrecke, führe zu einem unzulässigen Eingriff in laufende Teilzeitarbeitsverträge. Die arbeitsvertragliche Festlegung auf einen bestimmten Beschäftigungsumfang bzw. auf eine bestimmte Anzahl zu erteilender Unterrichtsstunden könne vom Arbeitgeber nicht nachträglich durch Rechtsverordnung einseitig geändert werden. Für eine derartige arbeitsrechtliche Regelung mangele es dem Land Sachsen-Anhalt schon an der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Verstehe man § 4b Abs. 4 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA dahingehend, dass bei Teilzeit aus familiären Gründen oder Familienpflegezeit nur Beamte, nicht jedoch tarifbeschäftigte Lehrkräfte eine Anpassung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung fordern könnten, wäre die Vorschrift wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ungültig. Sei beamteten Lehrkräften eine Teilzeitbeschäftigung aus anderen als familiären Gründen gewährt worden, könnten sie mangels Anpassungsanspruchs die angedachte Teilzeitquote nicht erreichen. Auch dadurch werde ohne Einzelfallbetrachtung in bewilligte Teilzeitverhältnisse eingriffen. Mit der Pflicht zur Erteilung von Vorgriffsstunden würden teilzeitbeschäftigte Beamte über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen. Um ihren bisherigen Beschäftigungsumfang beizubehalten, müssten die Lehrkräfte ihre Teilzeit reduzieren, was unabhängig von der Zahl der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden zu einem anteilig weiter geminderten Entgelt führe. Die Antragstellerin beantragt, Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitszeitkontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt unter anderem vor: Ziel der Vorgriffsstundenregelung sei es, den im Land Sachsen-Anhalt seit mehreren Jahren auf 1.000 Vollzeitlehrereinheiten angewachsenen Unterrichtsfehlbedarf, der weder - mangels verfügbarer Fachkräfte - durch Neueinstellungen absehbar beseitigt noch durch weitere organisatorische Maßnahmen wie die Absenkung der Qualifikationsanforderungen an neu zu bindendes Personal oder die Absenkung der Stundentafel kompensiert werden könne, kurzfristig deutlich zu mindern. Durch die Verordnungsänderung sei ein jährlicher Gewinn von ca. 500 Vollzeitlehrereinheiten für die kommenden fünf Jahre zu erwarten, so dass die bestehende Bedarfsunterdeckung in diesem Zeitraum wenigstens annähernd halbiert werde. Zwischen der geschuldeten Dienstzeit und dem Deputat bzw. der Unterrichtsverpflichtung der verbeamteten Lehrkräfte sei strikt zu unterscheiden. Deputatsänderungen seien stets sorgsam darauf zu überprüfen, ob sie die Dienstzeit beträfen und sich auf den Gesamtrahmen der einzusetzenden Dienstzeit auswirkten (z. B. Zusatzstunden, Freistellungen) oder nur innerhalb des gleichbleibenden Dienstzeitrahmens das Verhältnis des ungebundenen Anteils der Dienstzeit zum durch Unterrichtsverpflichtung gebundenen Teil der Dienstzeit regelten. Die schulwöchentliche Verteilung des Deputats durch die Einsatzplanung sei so flexibilisiert, dass unvermeidliche Schwankungen innerhalb der verordnungsrechtlich bestimmten Bandbreite zulässig und möglich seien. Die Einführung der Vorgriffsstunde habe nicht durch förmliches Parlamentsgesetz erfolgen müssen. Es genüge, dass der parlamentarische Gesetzgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden festgelegt habe. Sowohl die Verteilung dieser Dienstzeit als auch die Zuteilung von regelmäßig innerhalb der Dienstzeit zu erledigenden Aufgaben wie der Unterrichtsverpflichtung lägen in der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn. Die grundsätzliche Dienstzeitfestsetzung von 40 Wochenstunden werde durch die Vorgriffstundenverpflichtung nicht berührt, weil diese durchschnittliche Dienstzeit innerhalb des Ausgleichszeitraums der Vorgriffsstunde konstant bleibe. Damit stelle sich die Vorschrift nicht als eine abweichende Dienstzeitfestsetzung, sondern als eine bloße Verteilungsmaßgabe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit dar. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage dürften über einen längeren Zeitraum durchschnittlich höchstens 30 (Regelstundenzahl von 25) bzw. 33 Unterrichtsstunden (Regelstundenzahl von 27) wöchentlich erteilt werden. Die Verpflichtung zur Vorgriffsstunde reduziere im Hinblick darauf, dass die Arbeitszeit im Schuljahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten dürfe, allein das Kontingent für zusätzliche Einsätze durch Übernahme von Flexi- oder Zusatzstunden. Bei einer Regelstundenzahl von 26 (25 plus 1) Unterrichtsstunden im Aufbauzeitraum der Vorgriffsstundenregelung ergebe sich für eine Lehrkraft eine regemäßige Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden, so dass die Arbeitszeithöchstgrenze von 48 Stunden bei weitem nicht erreicht werde. Auch das Verhältnis zwischen Dienstzeit und Deputat werde durch die Neuregelung nicht berührt, weshalb verordnungsrechtliche Begründungserfordernisse zur verfahrensrechtlichen Absicherung entfielen. Mit der Vorgriffsstundenverpflichtung werde die schon bislang im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes mögliche Deputatsumverteilung zwar auf einen deutlich längeren Zeitraum bezogen. Die Deckelung auf maximal fünf weitere Unterrichtsstunden pro Woche aus Flexi- und Zusatzstunden, gegebenenfalls angeordneter Mehrarbeit sowie Vorgriffsstunden bleibe jedoch unverändert erhalten. Von einem Abwägungsausfall des Verordnungsgebers könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein kann. Der Antragsgegner habe untersucht, ob die Verlagerung von Dienstzeit aus der Zukunft in die Gegenwart angesichts sonst drohender Unterrichtsausfälle erforderlich und rechtskonform sei. Das Land sei nicht zuletzt aus Art. 26 Abs. 1 Verf LSA verpflichtet, für ein ausreichendes öffentliches Schulwesen zu sorgen. Aufgrund des Fachkräftemangels sei der Lehrbedarf an den Schulen kurz- und mittelfristig nicht durch anderweitige Maßnahmen zu befriedigen. Die Vorgriffsstunde sei zur Förderung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und angemessen. Die Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen werde bei der konkreten Einsatzplanung durch die Schulleitung sichergestellt. Für die Umsetzung der unionsrechtlichen Maßgaben zum Gesundheitsschutz und Dienstzeitrecht sei ein hinreichender Gestaltungsspielraum vorhanden. Die Möglichkeit der Vorgriffsstundenauszahlung rechtfertige keine andere rechtliche Bewertung. Die Auszahlung sei nur ein ergänzendes Element, mit dem der Verordnungsgeber beabsichtigt habe, einem verbreiteten Wunsch der Lehrkräfte nachzukommen, etwaige Widerstände gering zu halten und Verlagerungen von Ansprüchen über den jeweils laufenden Haushalt hinaus zu begrenzen. Dass dem Freizeitausgleich der Vorrang gebühre, sei schon dem Wortlaut des § 4b ArbZVO-Lehr LSA, insbesondere dem Begriff der „Vorgriffsstunde“ zu entnehmen, und entspreche dem Willen des Verordnungsgebers. Die Verpflichtung zur Erteilung der Vorgriffsstunde führe auch nicht zu rechtserheblichen Nachteilen bei der Probezeit. Sie könne und werde bei der Bewährungsfeststellung berücksichtigt. Ebenso wenig sei ein inhaltlicher Widerspruch zu höherrangigem Recht in Bezug auf Ausnahmefälle wie Mutterschutz oder Wiedereingliederung ersichtlich. Eine ausdrückliche Einbeziehung solcher spezialgesetzlichen Normen sei weder geboten noch zweckmäßig. Eine Verletzung höherrangigen Rechts folge auch nicht aus der Regelungsbedürftigkeit von Fragen der praktischen Umsetzung etwa im Zusammenhang mit Klassenfahrten, Projektwochen oder Sportfesten. Zur Beantwortung dieser Fragen würden Ausführungsrichtlinien erlassen bzw. die bestehenden Ausführungsrichtlinien überarbeitet. Entsprechendes gelte auch sonst für die Erfassung der Vorgriffsstunden. Insoweit sei zu beachten, dass das Weisungsrecht des Dienstherrn bei der Einplanung der Vorgriffstunden keineswegs nur zu Beginn des Schuljahrs ausgeübt werden könne. Die Einsatzplanung könne und müsse vielmehr regelmäßig situativ im Verlauf des Schuljahrs angepasst werden, um auf aktuelle Änderungen der relevanten Umstände reagieren zu können. Dass auch Teilzeitbeschäftigte die Vorgriffsstunde zu erteilen hätten, sei gerechtfertigt, weil die Herausnahme dieser Gruppe den Gesamteffekt der Maßnahme um etwa 20 % gemindert hätte, die Erhöhung um eine volle Unterrichtsstunde pro Woche im Hinblick auf die Stundenpläne die geringstmögliche Erhöhung darstelle und eine anteilsmäßige Differenzierung praktisch nicht durchführbar sei. Daneben sei zu berücksichtigen, dass sich die Altersstruktur im Schuldienst in den kommenden Jahren durch massive Altersabgänge und intensive Neueinstellungen jüngerer Lehrkräfte weiter verschieben werde und dass vor allem bei jüngeren Lehrkräften eine Zunahme von Teilzeitbeschäftigung zu erwarten sei. Da älteren Lehrkräften oft weniger gesetzliche Teilzeitansprüche zustünden, hätte eine Ausklammerung der Teilzeitkräfte zu einer ungleichen Belastung der Lehrkräftegenerationen geführt. Eine Privilegierung der jüngeren Lehrkräfte, die sich durch Teilzeitbeschäftigung dem Vorgriffsstundenmodell eher entziehen könnten als ältere, habe vermieden werden sollen. Die Erstreckung auf Teilzeitbeschäftigte diene deshalb auch der Gleichbehandlung der Generationen und der Wahrung des Schulfriedens in den Kollegien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.