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Beschluss

1 M 49/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0730.1M49.24.00
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Leitsätze
1. Für die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist das ausschreibende Ministerium des Landes auch dann zuständig, wenn sich der Ministerpräsident die Ausübung des Rechts zur Ernennung nach Art 70 S 2 Verf LSA (juris: Verf ST) für bestimmte und in einem solchen Stellenbesetzungsverfahren zunächst ausgeschriebene Statusämter vorbehalten hat (Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20-). (Rn.10) 2. Zu den materiellen Anforderungen an eine Abbruchsentscheidung, wenn der Dienstherr das zuvor ausgeschriebene Amt oder den Dienstposten nicht mehr neu zu besetzen beabsichtigt. (Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Juni 2024 geändert. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist das ausschreibende Ministerium des Landes auch dann zuständig, wenn sich der Ministerpräsident die Ausübung des Rechts zur Ernennung nach Art 70 S 2 Verf LSA (juris: Verf ST) für bestimmte und in einem solchen Stellenbesetzungsverfahren zunächst ausgeschriebene Statusämter vorbehalten hat (Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20-). (Rn.10) 2. Zu den materiellen Anforderungen an eine Abbruchsentscheidung, wenn der Dienstherr das zuvor ausgeschriebene Amt oder den Dienstposten nicht mehr neu zu besetzen beabsichtigt. (Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Juni 2024 geändert. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Juni 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerde angegriffene einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen, weil der Antragsteller den für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht indes unter, wenn ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen worden ist oder wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 6). Das Bewerbungsverfahren kann schließlich auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 20). Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O., Rn. 22) nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erlangt werden. Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Mit Recht rügt die Beschwerde indes die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, da der Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens formell rechtswidrig sei. Mit der Beschwerde ist vielmehr davon auszugehen, dass das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt für die in dem Vermerk vom 27. November 2023 schriftlich fixierte Abbruchentscheidung zuständig - gewesen - ist. Mit seiner Anordnung über die „Ausübung personalrechtlicher Befugnisse“ vom 7. Juni 1994 (MBl. LSA 1994, 1487), zuletzt geändert durch Anordnung vom 17. Oktober 2016 (MBl. LSA 2016, 575), hat der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage vom Art. 70 Satz 2 Verf LSA - neben hier nicht relevanten Beamten- und Richterämtern - die Ausübung des ihm zustehenden Rechts der Ernennung einschließlich Beförderung und beförderungsgleichen Maßnahmen der Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA u. a. den Ministern übertragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a] der Anordnung). Im Übrigen hat sich der Ministerpräsident damit das Recht der Ernennung vorbehalten. Mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner indes ebenso wenig wie mit der Ausschreibung des Statusamtes selbst gegen das dem Ministerpräsidenten nach Art. 70 Verf LSA zustehende Recht der Ernennung verstoßen. Es handelt sich in dem einen wie dem anderen Fall lediglich um Maßnahmen, die eine Ernennung vorbereiten oder ausschließen. Insoweit stellt sich der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in Bezug auf das Ernennungsrecht des Ministerpräsidenten dem Grunde nach nicht anders dar als die Entscheidung eines Ministers, eine Stelle gar nicht erst auszuschreiben. In keinem Fall wird das Recht des Ministerpräsidenten aus Art. 70 Verf LSA tangiert oder gar verletzt (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, juris Rn. 19 f.). Etwas Anderes folgt nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 in dem Verfahren 1 M 42/23, denn das dortige Verfahren betraf die Entscheidungs- und Verfahrensleitungskompetenzverteilung zwischen Hauptverwaltungsbeamten und Gemeinderat nach den insoweit spezifischen - hier nicht relevanten - gesetzlichen Bestimmungen des KVG LSA. Ungeachtet dessen folgt zwar aus der Ernennungskompetenz grundsätzlich auch die Verfahrensleitungskompetenz. Diese können indes nach besonderen Bestimmungen auseinanderfallen, die entsprechende Kompetenzverteilungen - so auch hier - vorsehen. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt hat sich mit der vorbezeichneten Anordnung in bestimmten Fällen allein die Ausübung des ihm zustehenden Rechts der Ernennung vorbehalten und damit im Übrigen die Verfahrensgestaltung- und -leitung den Ministerinnen und Ministern überantwortet, denen ohnehin das - freie - Organisationsrecht für ihre jeweiligen Ministerien zusteht. Steht den Ministern indes das Recht zu, (Plan-)Stellen nicht auszuschreiben, kommt es für die Befugnis zur Ausübung dieser Kompetenz nicht darauf an, in welchem zeitlichen Stadium eine solche Entscheidung getroffen wird. Dass mit der Organisationsentscheidung, eine Stelle bzw. ein Amt auszuschreiben, Bewerbungsverfahrensansprüche entstehen, ist für die Frage nach der Kompetenzverteilung ohne jeden Belang, sondern knüpft vielmehr an diese an. Hätte der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt die Ausschreibungs- und damit zugleich die Abbruchsentscheidungskompetenz, die wie in Fällen der vorliegenden Art ja gerade ebenfalls eine Organisationsentscheidung darstellt, nicht den Ministerien überlassen wollen, hätte das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt unzuständiger- und damit rechtswidrigerweise das vorliegend streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet mit der Folge, dass es zu dessen Aufhebung - anders als der Antragsteller meint - nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen wäre. Ob der Ministerpräsident aus seinem Recht aus Art. 70 Verf LSA überhaupt berechtigt wäre, im Wege einer Einzelweisung einem Minister die Ausschreibung einer Stelle oder die Aufhebung der Ausschreibung einer solchen aufzugeben (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. März 2020, a. a. O.; vgl. zudem Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E. I. und II. [Seite 330, 331]), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt hat dem Antragsgegner weder die eine noch die andere Weisung erteilt. Ebenso wenig hat er dem Antragsgegner die Zustimmung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verweigert oder gar das Stellenbesetzungsverfahren selbst betrieben bzw. an sich gezogen. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt hat schließlich auch keinen Anlass gesehen, im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung die bisherige - gerichtsbekannte - Verwaltungspraxis oder seine o. g. Anordnung zu ändern. Dass die vorgenannten formellen Voraussetzungen für eine wirksame Abbruchentscheidung im Übrigen nicht erfüllt wären, macht der Antragsteller nicht - weiter - geltend und ist auch nicht anzunehmen. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren ausweislich seiner in dem Abbruchvermerk vom 27. November 2023 schriftlich fixierten Begründung und überdies mit dem Antragsteller gesondert zugesandten Schreiben ausgeführt, dass und aus welchen - materiellen - Gründen er den zuvor von einer anderen Dienststelle ausgeschriebenen, aber schon seinerzeit besetzten Dienstposten nicht mehr im Wege einer (erneuten) Ausschreibung neu besetzen will. Es ist insofern weder schlüssig aufgezeigt noch anderweitig für den Senat erkennbar, dass der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren gezielt, d. h. missbräuchlich, aus sachwidrigen Gründen beendet hat. Es ist grundsätzlich der Organisationshoheit der zuständigen Dienststelle zuzurechnen, ob sie einen bereits mit einem Dienstposteninhaber besetzten Dienstposten neu besetzen möchte oder nicht. Ob die vom Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommene - anderslautende - Dienstpostenbewertung rechtmäßig ist, lässt für die Beantwortung der vorliegend ausschließlich maßgeblichen (Rechts-)Frage, ob die (Organisations-)Entscheidung, die Stelle nicht mehr (im Wege einer Ausschreibung) neu zu besetzen, gezielt zu Lasten des Antragstellers willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich ist, vorliegend keinen Rückschluss zu. Denn weder macht der Antragsteller in Bezug auf die Dienstpostenbewertung eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten, insbesondere um ihn um den Erfolg einer Bewerbung zu bringen, glaubhaft, noch ist eine solche für den Senat erkennbar (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 22). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der zutreffenden erstinstanzlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).