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Urteil

1 L 88/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0313.1L88.23.00
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Leitsätze
Im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen gehören die wesentlichen Vorentscheidungen über die Parameter, anhand welcher die konkrete Höhe der betreffenden Versorgungsleistung - hier der Altersrente - zu bemessen ist, zu den grundsätzlich durch den Satzungsgeber zu treffenden Festlegungen.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 20. September 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die dem Kläger ab dem 1. Oktober 2019 zu gewährende Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen gehören die wesentlichen Vorentscheidungen über die Parameter, anhand welcher die konkrete Höhe der betreffenden Versorgungsleistung - hier der Altersrente - zu bemessen ist, zu den grundsätzlich durch den Satzungsgeber zu treffenden Festlegungen.(Rn.38) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 20. September 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die dem Kläger ab dem 1. Oktober 2019 zu gewährende Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten - im Ergebnis - zu Recht verpflichtet, über die dem Kläger ab dem 1. Oktober 2019 zu gewährende Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2019 ist - allerdings aus anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht festgestellt - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger eine Altersrente in Höhe von nicht mehr als 1.822,00 € bewilligt worden ist, weshalb die erneute Entscheidung über die dem Kläger ab dem 1. Oktober 2019 zu gewährende Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu erfolgen hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Dem Bescheid vom 18. September 2019 mangelt es an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe der Altersrente des Klägers. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das dem Bescheid zugrunde liegende Versorgungsstatut (VST) des Beklagten vom 10. April 1991, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 24. November 2012 (abrufbar unter https://www.zaek-sa.de/zaek-con-de/uploads/avw-altersversorgungswerk.pdf; zuletzt aufgerufen am 18. März 2025), nicht bereits deshalb (teilweise) unwirksam, weil nach § 8 Abs. 4 VST gegen Bescheide des Beklagten sogleich Klage zu erheben ist. Das Vorverfahren ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA ausgeschlossen. Danach entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 VwGO, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. So verhält es sich hier. Nach § 70 Abs. 1 KGHB-LSA führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die Rechtsaufsicht über die Zahnärztekammer, dessen teilrechtsfähige selbständige Einrichtung der Beklagte ist. Nach § 70 Abs. 2 KGHB-LSA unterliegt der Beklagte der Versicherungsaufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Damit ist die im Verhältnis des Beklagten nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde. Ein Fall des § 8a Abs. 1 Satz 2 AG VwGO LSA, in dem es abweichend von Satz 1 eines Vorverfahrens bedarf, liegt nicht vor. Hiervon ausgehend knüpft § 8 Abs. 4 VST lediglich an die Gesetzeslage an. bb) Das VST des Beklagten ist aber aus anderen Gründen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 KGHB-LSA gehört es zu den Aufgaben der berufsständischen Kammern in Sachsen-Anhalt, zu denen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 4 KGHB-LSA die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt gehört, Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und die Mitglieder ihrer Familie oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu schaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Kammern gemäß § 5a Abs. 1 KGHB-LSA nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen und die Kammermitglieder - wie vorliegend geschehen (vgl. § 9 Abs. 1 VST) - verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Nach § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA muss die Satzung insbesondere u. a. Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen enthalten. Dieser Vorgabe werden die Regelungen des VST des Beklagten nicht gerecht. Zwar sieht § 15 VST Regelungen zur Bestimmung der Höhe der Rentenleistungen des Beklagten, zu denen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 VST die hier streitige Altersrente gehört, vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Satzungsnorm ergibt sich die Höhe der jeweiligen Rente im Versorgungsfall durch Multiplikation der erworbenen Punktzahl mit dem Punktwert, wobei der Punktwert nach Satz 2 nur für aktive Mitglieder gilt und ausschließlich die Rentenhöhe bei Rentenbeginn bestimmt. Laufende Renten werden nach § 15 Abs. 1 Satz 3 VST prozentual geändert, um nach Möglichkeit dem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Wodurch und in welchem Umfang Rentenpunkte erworben werden, wird näher in § 15 Abs. 2 bis 7 VST geregelt. Im Hinblick auf den Punktwert als zweiten für die Berechnung der Höhe einer Rente im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblichen Bemessungsfaktor sieht § 15 Abs. 1 Satz 4 VST lediglich vor, dass dessen Höhe - wie auch die Höhe der Änderung laufender Renten - jährlich vom Verwaltungsausschuss im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen des Altersversorgungswerks festgesetzt wird. Konkrete Regelungen zu den Kriterien, die für die Festsetzung des Punktwerts (einschließlich dessen Erhöhung oder Verringerung) maßgebend sind, enthält das VST indes nicht. Auch eine erstmalige satzungsmäßige Festlegung im VST fehlt. Aus der angeordneten Notwendigkeit, ein Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen herzustellen, lassen sich etwaige Kriterien nicht mit der gebotenen Bestimmtheit ableiten. Die nach § 27 VST mindestens alle drei Jahre zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten dienen der Ermittlung der gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 VST zu bildenden Deckungsrückstellung, welche die Versorgungsansprüche der Mitglieder sichert (vgl. auch die jeweilige Darstellung des Auftrags und Gegenstands des jeweiligen Gutachtens, z. B. in Ziff I. des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 28. Mai 2019). Das Ergebnis dieser Gutachten mag dem Verwaltungsausschuss zwar eine Grundlage für die jährliche Entscheidung über den Punktwert bieten. Detaillierte und vor allem verbindliche Vorgaben im Hinblick auf die maßgeblichen Kriterien für die Punktwertfestsetzung, insbesondere für eine hierbei ggf. zu treffende Abwägungsentscheidung ergeben sich aber weder aus dem VST noch aus der angeordneten Einbeziehung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen und die darin ggf. zu erblickende Bezugnahme auf die Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze. Um dem Satzungsvorbehalt des § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA zu genügen, ist es rechtlich zwar nicht geboten, dass sich die Höhe der jeweiligen Versorgungsleistung unmittelbar und ausschließlich aus den Regelungen der Satzung ergibt. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die Höhe einer Versorgungsleistung - wie im Fall der hier in Rede stehenden Altersrente durch einen jährlich festzusetzenden Punktwert - von variablen Elementen abhängig gemacht wird. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass die Satzung als Bestimmung zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung lediglich die Bezeichnung des Punktwertes als einen Faktor enthält. Zwar spricht der Wortlaut des § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA nur davon, dass in der Satzung „Bestimmungen“ über die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung zu treffen sind. Die Aufzählung der in einer Satzung bei der Schaffung von Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu regelnden Inhalte, zu denen neben Regelungen zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen insbesondere auch Bestimmungen über die Höhe der von den Pflichtmitgliedern zu leistenden Beiträge gehören (vgl. § 5a Abs. 6 Nr. 6 KGHB-LSA), zeigt aber, dass der Satzungsgeber nach dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzlichen Festlegungen für die Versorgung selbst zu treffen hat. Dies folgt zum einen aus einer Auslegung der gesetzlichen Satzungsermächtigung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, zum anderen aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Denn nur dann ist die zur Sicherstellung einer hinreichenden demokratischen Partizipation der Mitglieder an den für sie verbindlichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörperschaft gebotene angemessene Mitwirkung gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [94]), wenn der in § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA gegebene Regelungsauftrag dahingehend verstanden wird, dass der Satzungsgeber alle für die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen des Beklagten wesentlichen Berechnungsparameter nicht nur benennen, sondern auch inhaltlich näher ausgestalten muss und dies nicht - wie im Fall der Festsetzung des für die Berechnung der hier streitigen Altersrente maßgeblichen Punktwerts - ohne nähere Vorgaben dem die Versorgungseinrichtung leitenden Exekutivorgan (Verwaltungsausschuss) überlassen darf. Mit der Regelung des § 5a KGHB-LSA wollte der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen für Versorgungseinrichtungen in der Trägerschaft von Selbstverwaltungskörperschaften berücksichtigen (vgl. LT-Drs. 5/859, S. 20). Danach bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten. Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie ermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten mitzugestalten. Dabei legt die Verfassung nicht fest, in welcher Organisationsform funktionale Selbstverwaltung stattzufinden hat. Die Ausgestaltung liegt im staatlichen Gestaltungsermessen. In funktionaler Selbstverwaltung können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft für Berufsangehörige deren Berufspflichten näher festlegen. Auch können die von diesen Mitgliedern aufzubringenden Mittel in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zusammengeführt werden, die die Aufbringung und Verwendung dieser Abgaben regelt und verwaltet; in dieser Weise sind häufig die Versorgungswerke - wie hier der Beklagte - organisiert. Die Verleihung von Satzungsautonomie an die Anstalt findet ihren Sinn darin, die Mitglieder zu aktivieren und ihnen gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können. Allerdings fordert der Parlamentsvorbehalt, dass der demokratische Gesetzgeber hinreichend bestimmt die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzungsgeber anzuleiten haben. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er zudem institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 -, juris Rn. 144 ff. m. w. N.). Die Bestimmung und nähere Ausgestaltung der für die Höhe der Altersrente maßgebenden Berechnungsparameter gehört zu den die Kerninteressen der Mitglieder berührenden Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung. Denn die durch das VST des Beklagten eingeräumten Versorgungsanwartschaften beruhen auf eigenen Beitragsleistungen der Mitglieder, sind diesen rechtlich zugeordnet und sollen im Versorgungsfall die materielle Lebensgrundlage der Mitglieder und ihrer Angehörigen sicherstellen (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 30. August 2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris Rn. 133; s. auch § 5a Abs. 1 und 4 KGHB-LSA). Somit gehören im Hinblick auf die „Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen“ bei verständiger Würdigung die wesentlichen Vorentscheidungen über die Parameter, anhand welcher die konkrete Höhe der betreffenden Versorgungsleistung - hier der Altersrente - zu bemessen ist, zu den grundsätzlich durch den Satzungsgeber zu treffenden Festlegungen. Denn ohne nähere Konkretisierung der für die Höhe der Versorgungsleistungen wesentlichen Berechnungsparameter ist es den der Satzung unterworfenen (Pflicht-)Mitgliedern des Beklagten nicht möglich, aufgrund der Regelungen der Satzung selbst einschätzen zu können, wie hoch die von ihnen zu beanspruchende Versorgungsleistung (voraussichtlich) ausfällt bzw. durch welche Kriterien in der Satzung als maßgeblich festgelegte variable Berechnungsparameter - hier der Punktwert - beeinflusst werden. Daher muss die Satzung zumindest abstrakte Vorgaben für die Berechnung der Versorgungsleistung und für die Ermittlung bzw. Bestimmung der maßgeblichen, ggf. variablen, Bemessungsfaktoren treffen (in diesem Sinne auch NdsOVG, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 62 zu einer gesetzlichen Regelung, nach der durch Satzung zu bestimmen ist, „welchen Umfang die Versorgungsleistungen“ haben; die rechtliche Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften aus den Satzungsregelungen ebenfalls betonend: NdsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09 -, juris Rn. 36). Das VST in seiner im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen erstmaligen Rentengewährung geltenden sowie in der aktuellen Fassung überträgt die (jährliche) Festsetzung des Punktwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 VST dem Verwaltungsausschuss und damit dem nicht satzungsgebenden Organ des Beklagten. Der Verwaltungsausschuss leitet (lediglich) die Versorgungseinrichtung (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 2 KGHB-LSA, § 5 VST). Dagegen sind die nach § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA notwendigen Satzungsregelungen von der durch alle (wahlberechtigten) Mitglieder des Beklagten unmittelbar gewählten (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 KGHB-LSA) Kammerversammlung zu erlassen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 11 KGHB-LSA). Ob der Satzungsgeber vor diesem Hintergrund die Festsetzung des Punktwerts dem Verwaltungsausschuss, der nicht unmittelbar von allen Mitgliedern des Beklagten, sondern von der Kammerversammlung gewählt wird (vgl. § 7 Abs. 2 VST), überhaupt überlassen darf, selbst wenn die hierbei anzuwendenden Kriterien von der Kammerversammlung festgelegt worden wären, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bei einer Neugestaltung des VST unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Maßgaben ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch § 1 Nr. 6 Buchst. a) bb) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 301) in § 15 Abs. 1 Nr. 12 KGHB-LSA bestimmt hat, dass die Kammerversammlung über sonstige Entscheidungen zu beschließen hat, die eine Erhöhung der Versorgungsleistungen der von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen bewirken, soweit nicht gesetzlich eine abweichende Zuständigkeit geregelt ist. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Kammerversammlung als das von den Kammermitgliedern gewählte Organ im Rahmen der Selbstverwaltung über die für die Mitglieder bedeutsamen Fragen wie die Höhe der aktuellen und der künftigen Altersrente entscheidet (vgl. LT-Drs. 8/4241, S. 19). Spätestens nach dieser gesetzlichen Änderung kann die Kammerversammlung die Festsetzung des für die Höhe der Altersrente maßgeblichen Punktwerts nicht mehr dem Verwaltungsausschuss überlassen. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer Verpflichtung zur Neubescheidung nicht entgegen, dass die nach dem Vorstehenden rechtlich gebotenen Satzungsregelungen durch die Kammerversammlung zu erlassen sind. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammerversammlung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA Organ des Beklagten. Sollte die Kammerversammlung die für die rechtmäßige Gewährung der vom Kläger beanspruchten Altersrente erforderlichen Satzungsregelungen nicht erlassen, ist es Sache der Rechtsaufsicht nach § 71 Abs. 3 KGHB-LSA die ggf. erforderlichen Anordnungen zu treffen. c) Da nach der gegenwärtigen Satzungsrechtslage die notwendigen Regelungen zur jährlichen Festsetzung des für die Berechnung der Altersrente des Klägers - neben der durch Beitragszahlungen erworbenen Punktzahl - maßgebenden Punktwerts fehlen, lässt sich die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der Beklagte über ein bewährtes Finanzierungssystem zur Sicherstellung der Versorgung der Berechtigten verfügt, derzeit nicht verlässlich beantworten. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, welche Kriterien der Punktwertfestsetzung zugrunde gelegt werden sollen und wie die Entscheidung über die Festsetzung des Punktwerts anhand dieser Kriterien für das maßgebliche Jahr des Renteneintritts des Klägers - hier das Jahr 2019 - ausfällt. Bei der Ausgestaltung seines Versorgungssystems kommt dem Beklagten zwar ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. April 2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 91; Urteil vom 3. Dezember 2018 - 9 S 1475/17 -, juris Rn. 24). Dieser ist aber durch den Zweck der Einrichtung eines Versorgungswerks, der darin besteht, die Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - sowie deren Hinterbliebene - zu sichern (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA), begrenzt. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Wahl auf ein bewährtes Versicherungssystem beschränkt ist, das nach den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 1 C 11.89 -, juris Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 8 ME 324/04 -, juris Rn. 10). Die in § 14 Abs. 1 VST genannten Versorgungsleistungen des Beklagten in Gestalt einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente dienen ebenso wie die entsprechenden Leistungsarten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Existenzsicherung (vgl. Kemmler, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 22 Berufsständische Versorgungswerke, Rn. 44). Die vom Beklagten gewährte Altersrente hat die Sicherungsfunktion einer Vollrente, die - ähnlich wie die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung - jedenfalls grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt des Versicherten zu decken bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 B 44.00 -, juris Rn. 7). Der Charakter einer Vollrente wird deutlich an den Beitragsregelungen in § 20 VST, die sich grundsätzlich an den monatlichen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren (vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 68). Ziel dieser Vollrente ist es aber nicht, den Mitgliedern des Beklagten die Aufrechterhaltung des in der aktiven Lebensphase erreichten Lebensstandards zu ermöglichen. Für die Sicherung des Lebensstandards im Alter hat das Mitglied vielmehr selbst ergänzend privat vorzusorgen. Andererseits schließt es die notwendige Basissicherungsfunktion der Pflichtaltersversorgung aber aus, die Aufgabe des Beklagten nur in einer nicht einmal grundsichernden Zusatzversorgung zu sehen. Die überwiegend selbständig tätigen Mitglieder des Beklagten verfügen nämlich über keine andere Pflichtversorgung, sondern allenfalls zusätzlich über eine freiwillige private Alterssicherung. Der Pflichtversorgung beim Beklagten kommt daher die Funktion der Basissicherung durch Gewährung einer grundsichernden Vollrente zu, während es den Mitgliedern im Übrigen freisteht, sich zusätzlich privat abzusichern (s. zum Vorstehenden NdsOVG, Urteil vom 20. Juli 2006, a. a. O. Rn. 78). Demgemäß hat der Beklagte bei der näheren Ausgestaltung der für die Festsetzung des Punktwerts maßgeblichen Kriterien darauf zu achten, dass die Funktion der hier im Streit stehenden Altersrente als grundsichernde Vollrente erfüllt wird. Die vom Kläger und vom Verwaltungsgericht in den Zusammenhang mit der Punktwertfestsetzung gebrachte Frage eines Inflationsausgleichs stellt sich insoweit ausgehend von der gegenwärtig im VST des Beklagten zugrunde gelegten Altersrentenberechnung allerdings jedenfalls nicht unmittelbar. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VST gilt der Punktwert nur für aktive Mitglieder und bestimmt ausschließlich die Rentenhöhe bei Rentenbeginn. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 VST jährliche Festsetzung des Punktwerts betrifft mithin ausschließlich die Mitglieder des Beklagten, deren durch Beitragsleistungen erworbene Anwartschaft auf Versorgungsleistungen sich in dem jeweiligen Jahr, für das der Punktwert nach den vom Satzungsgeber noch näher konkretisierenden Kriterien festgesetzt wird, durch den Renteneintritt in einen Versorgungsanspruch umwandelt, denen also - wie hier dem Kläger - erstmals eine Altersrente gewährt wird. Bei der Punktwertfestsetzung ist mithin in den Blick zu nehmen, ob mit den in dem betreffenden Jahr erstmals gewährten Altersrenten die Zielvorgabe der Lebensunterhaltssicherung erreicht werden kann. Insoweit kann die im Zeitpunkt der Punktwertfestsetzung zu verzeichnende Inflationsrate ein möglicher Faktor sein, da eine ansteigende Inflation zu höheren Lebenshaltungskosten führt, die mit der gewährten Altersrente auch bestritten werden müssen. Ist der Versorgungsfall dagegen eingetreten, dient die Rente mit ihrem Realwert der Existenzsicherung des Mitglieds des Versorgungswerks. Von diesem Zeitpunkt an ist das Vertrauen auf den Bestand des Versorgungsrechts unter Beibehaltung des darin angelegten Realwerterhalts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, juris Rn. 26). Sinkt der Realwert der Altersrente infolge eines Kaufkraftverlustes, ist das Fehlen eines Inflationsausgleichs durch Erhöhung der Bestandsrenten jedenfalls dann nicht mehr mit der Zielvorgabe der Lebensunterhaltssicherung in Einklang zu bringen, wenn nicht bereits die gewährte Grundrente deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Juli 2006, a. a. O. Rn. 80). Außerdem ist der Satzungsgeber gehindert, das Versorgungsniveau nach dem Eintritt des Versorgungsfalles allein deswegen abzusenken, weil er die Angemessenheit der gewährten Versorgung nunmehr anders als früher einschätzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O., Rn. 37). Im Hinblick auf die laufenden Renten ist in § 15 Abs. 1 Satz 3 VST eine (prozentuale) Änderung vorgesehen, um „nach Möglichkeit“ einem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken, wobei nach Satz 4 der Vorschrift auch diesbezüglich der Verwaltungsausschuss eine jährliche Entscheidung zu treffen hat, die aus den bereits genannten Gründen allerdings der Kammerversammlung vorzubehalten ist. Hierfür ist der Punktwert nach der derzeitigen Ausgestaltung des VST indes ohne Bedeutung (anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des BVerwG vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, juris zugrunde lag, vgl. a. a. O. Rn. 30 f.). Im vorliegenden Rechtsstreit steht indes nicht die Anpassung einer laufenden Rente des Klägers im Streit, sondern deren erstmalige Gewährung. Weitere Ausführungen zu den rechtlichen Maßgaben für die Anpassung laufender Renten zwecks Inflationsausgleichs erübrigen sich daher. d) Ohne Erfolg hält der Kläger dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen, dieser sei auch im Hinblick auf die der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegte Annahme rechtswidrig, er - der Kläger - habe aus der Entrichtung des Mindestbeitrags 1.200 Rentenpunkte erworben. Nach § 15 Abs. 2 VST in der im Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers gültigen Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 24. November 2012 erwirbt ein bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenes Mitglied durch die Entrichtung der Mindestbeiträge gemäß § 20 VST eine Rentenanwartschaft auf der Berechnungsbasis von 1.200 Punkten. Auf die tatsächliche Dauer der Mitgliedschaft kommt es hier nicht an. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Mitglieder, die dem Beklagten vor Ablauf des 31. Dezember 2004 beigetreten waren und den Rentenbeginn nicht vorziehen, durch die Entrichtung der Mindestbeiträge bis zum Rentenbeginn unterschiedslos 1.200 Rentenpunkte erhalten. Die daran anknüpfenden Einwände des Klägers greifen allerdings nicht durch. Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse, um den insoweit zu beachtenden rechtlichen Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu genügen, ein anderes Rentenfinanzierungssystem wählen, wenn er den Erwerb von Rentenpunkten nicht an die Dauer der Beitragszahlungen knüpfe, weil dies zu einer solidarischen Umverteilung der eingezahlten Beiträge führe, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass dem Beklagten bei der Ausgestaltung seines Versorgungssystems - wie bereits ausgeführt - ein Spielraum bzw. ein Regelungsermessen zukommt. Es liegt innerhalb dieser Gestaltungsfreiheit, das Versorgungssystem so auszugestalten, dass im Hinblick auf die bereits dargestellte Zielsetzung der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung der Mitglieder eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 1 C 11.89 -, juris Rn. 20 und 24). Dies gilt unabhängig davon, welches Finanzierungssystem der Beklagte wählt. Da berufsständische Versorgungswerke wie der Beklagte ihre Versorgungsleistungen ausschließlich durch die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre rentierliche Anlage ohne staatliche Zuschüsse finanzieren (vgl. auch § 26 Abs. 2 und 3 VST), handelt es sich zudem gerade nicht - worauf jedoch die Einwände des Klägers hinführen - um eine Art „Kapitallebensversicherung auf Rentenbasis“. Berufsständische Versorgungswerke, bei denen - wie hier - eine grundsätzliche Pflichtmitgliedschaft der betreffenden Berufsträger besteht (vgl. § 9 VST), beruhen typischerweise auf dem Solidaritätsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, juris Rn. 5). Im Gegensatz zu dem auf freiwilliger Basis begründeten Privatversicherungsverhältnis sind sie vom Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs getragen, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass der Beklagte neben der hier im Streit stehenden Altersrente Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene gewährt (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - 21 N 10.2966 -, juris Rn. 41; Urteil vom 30. April 2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 37). Es ist auch nicht ersichtlich, dass - wie der Kläger meint - die über § 5a Abs. 7 KGHB-LSA entsprechend anwendbaren Vorschriften des VAG für öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen der Regelung in § 15 Abs. 2 VST entgegenstehen. Auf landesrechtlicher Grundlage gebildete berufsständische Versorgungswerke wie der Beklagte sind an sich gemäß § 3 Nr. 5 VAG - ebenso wie die in § 3 Nr. 6 und 7 VAG aufgezählte öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen - generell vom Anwendungsbereich des VAG ausgenommen (vgl. Präve, in: Dreher, VAG, 14. Aufl. 2024, § 3 Rn. 9). Nach § 2 Abs. 1 VAG bestehen aber für öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen“), soweit sie freiwillige Versicherungen im Bereich der Altersvorsorge anbieten, spezielle versicherungsaufsichtsrechtliche Maßgaben, die u. a. zur Wahrung gleicher Bedingungen im Wettbewerb mit anderen Anbietern, namentlich Pensionskassen, geboten sind (vgl. Präve, a. a. O., Rn. 10). Danach müssen diese Einrichtungen für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte einen separaten Abrechnungsverband einrichten (Satz 1), auf den die Vorschriften des VAG über die Geschäfte der Pensionskassen (§§ 232 ff. VAG) entsprechend anzuwenden sind. Dass hierunter auch der vom Kläger angesprochene § 138 VAG fällt, folgt im Umkehrschluss aus § 234 Abs. 3 Satz 1 VAG, wonach Pensionskassen von dieser Regelung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen können. Nach § 138 Abs. 2 VAG dürfen bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen in der Lebensversicherung nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Insoweit kommen die zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäbe zum Zuge (vgl. Präve, a. a. O. § 138 Rn. 16). Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Allerdings ist nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Insoweit bedarf es aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1.21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtlich in Zweifel gezogenen Regelung des § 15 Abs. 2 VST liegt der Gedanke zugrunde, insbesondere den dem Beklagten nach dessen Gründung im Jahr 1991 - damals noch freiwillig - beigetretenen und aufgrund ihres Alters rentennahen Zahnärzten eine auskömmliche Grundrente zu sichern, da diese ansonsten in dem neuen Alterssicherungssystem kaum die Möglichkeit besessen hätten, bis zum Renteneintritt größere Anwartschaften aufzubauen (vgl. die Erläuterungen auf S. 74 des Protokolls der Kammerversammlung vom 20. November 2004 sowie S. 3 des Delegiertenbriefes des Beklagten vom 14. November 2019). Die solidarische Unterstützung der zum Zeitpunkt ihres Beitritts zum Beklagten bereits lebensälteren Mitglieder stellt einen sachlichen Grund dafür dar, den Mitgliedern, die ab ihrem Beitritt bis zum regulären Renteneintritt den Mindestbeitrag zahlen, unabhängig von der zeitlichen Dauer der Beitragszahlung eine Art Grundrente zu gewähren. Soweit Folge davon ist, dass der Begründung des Anspruchs auf diese Grundrente bei einzelnen Mitgliedern je nach Zeitpunkt ihres Beitritts zum Beklagten unterschiedliche lange Beitragszeiträume zugrunde liegen können, steht dies nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Regelungszweck. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Regelung zeitlich begrenzt ist. Sie gilt nur für die bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitglieder. Die nach dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitglieder erwerben nach § 15 Abs. 4 Satz 1 VST jährlich so viele Punkte, wie die in dem betreffenden Jahr entrichtete Beitragssumme in Prozent des jährlichen Regelbeitrages beträgt. Bei ihnen ist der Erwerb von (Grund-)Rentenanwartschaften mithin nicht mehr von der Dauer der Beitragszahlungen entkoppelt. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den nach dem 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitgliedern darin sieht, dass bei diesen aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 VST der Mindestbeitrag auch weniger als 30 % des Regelbeitrags betragen könne, während die bis zum 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitglieder nach § 20 Abs. 2 Satz 2 VST immer einen Mindestbeitrag in Höhe von 30 % des Regelbeitrags entrichten müssen, um Rentenanwartschaften zu erhalten, ist auch hierfür ein sachlicher Grund gegeben und werden Mitglieder wie der Kläger nicht unangemessen anders, insbesondere nicht schlechter, behandelt. Die für die vor dem 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitglieder bestehende Notwendigkeit, einen Mindestbeitrag in Höhe von 30 % des Regelbeitrags aufzubringen, ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass diese Mitglieder - wie ausgeführt - anders als die später beigetretenen Mitglieder eine Grundrente nach § 15 Abs. 2 VST unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft erhalten. Dies wird durch den festgelegten Umfang der Mindestbeitragszahlung etwas ausgeglichen. Dass der sich insoweit ergebende Vorteil dieser Mitglieder, worauf der Kläger hinweist, mit zunehmender Dauer der Mindestbeitragszahlung relativiert und bei einer Beitragszeit von über 40 Jahren sogar kompensiert würde, begegnet unter Gleichheitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Denn insoweit nähert sich das Verhältnis der durch die Mindestbeitragszahlung erworbenen Punktemenge zum Zeitraum der Beitragszahlung letztlich an den Punkteerwerb der nach dem 31. Dezember 2004 Beigetretenen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 VST an. e) Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Altersrente in Anbetracht des vorzeitigen Renteneintritts des Klägers begegnet nicht den vom Kläger erhobenen Einwänden. Nach der insoweit anzuwendenden Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 VST in der im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer Altersrente an den Kläger maßgeblichen Fassung mindert sich für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet wurden, die erworbene Punktzahl aus den Mindestbeiträgen im gleichen Verhältnis wie die tatsächlich zurückgelegte Beitragszeit zur möglichen Beitragszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Außerdem bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 4 VST in dieser Fassung, dass die Rente pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns um 4 % gekürzt wird. Die Regelung in § 15 Abs. 2 VST, wonach ein bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenes Mitglied durch die Entrichtung der Mindestbeiträge gemäß § 20 VST eine Rentenanwartschaft auf der Berechnungsbasis von 1.200 Punkten erwirbt, kann nicht ohne ihren Zusammenhang zu § 16 Abs. 2 Satz 3 VST betrachtet werden. Insoweit ist es - wie bereits ausgeführt - zwar bei Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres, d. h. bis zum regulären Renteneintritt (vgl. § 16 Abs. 1 VST in der im Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers gültigen Fassung), unerheblich, über welchen Zeitraum sich die Mitgliedschaft des Betreffenden erstreckt hat. Aus der Zusammenschau mit § 16 Abs. 2 Satz 3 VST ergibt sich allerdings eindeutig, dass der Erwerb von 1.200 Punkten daran geknüpft ist, dass das Mitglied die Mindestbeiträge bis zu diesem regulären Renteneintritt entrichtet. Diese Voraussetzung ist bereits in § 15 Abs. 2 VST angelegt, indem dort bestimmt ist, dass durch die Entrichtung der Mindestbeiträge eine Rentenanwartschaft „auf der Berechnungsbasis“ von 1.200 Punkten erworben wird. Hätte ein Mitglied durch die Mindestbeitragszahlungen ohne die in § 16 Abs. 2 Satz 3 VST vorgesehenen Einschränkungen 1.200 Rentenpunkte erhalten sollen, wäre die Formulierung „auf der Berechnungsbasis“ unverständlich. Insofern mag der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 VST („mindert sich“) missverständlich sein und auf den ersten Blick auf eine Rentenkürzungsregelung weisen. Aufgrund des beschriebenen Zusammenhangs mit § 15 Abs. 2 VST handelt es sich aber der Sache nach um eine Regelung über den Erwerb der in die Rentenberechnung einzustellenden Punkte, die aus der Zahlung des Mindestbeitrags resultieren, und nicht über die Kürzung einer erworbenen Rentenanwartschaft aufgrund eines vorzeitigen Renteneintritts. Dementsprechend stellt es entgegen der Annahme des Klägers auch keine - aus Sicht des Klägers gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende - „doppelte Kürzung“ dar, dass der Beklagte die Summe aus den vom Kläger durch die Zahlung der Mindestbeiträge bis zum vorgezogenen Renteneintritt erworbenen Punkten und den Punkten, die aus den Beitragszahlungen über den Mindestbeitrag hinaus resultieren, in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 VST pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns um 4 % gekürzt hat. Allein die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 VST sieht, wofür auch ihr Wortlaut („Die Rente wird […] gekürzt [Hervorhebung durch den Senat]) spricht, für den Fall der Vorverlegung des Renteneintritts eine - einmalige - Kürzung der sich aus den gesamten Beitragszahlungen (Mindestbeiträge plus darüber hinaus gehende Beiträge) ergebenden Rente vor. Dass ein bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenes Mitglied nach dem vorstehend dargestellten Regelungsgefüge aus der Zahlung der Mindestbeiträge nicht 1.200 Rentenpunkte erhält, wenn es den Beginn der Altersrente vorzieht, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG reicht nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht. Dementsprechend sind nur unverfallbar erworbene Rentenanwartschaften eigentumsrechtlich geschützt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Wie bereits ausgeführt, ist der Erwerb von 1.200 Mindestpunkten durch die Regelungen der §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 VST von vornherein unter den Vorbehalt gestellt, dass der Renteneintritt zum Regelzeitpunkt erfolgt. Durch die Zahlung der Mindestbeiträge entsteht also gerade keine unverfallbar erworbene Rentenanwartschaft, der unabhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts - ungemindert - 1.200 Rentenpunkte zugrunde zu legen sind. Auch die vom Kläger angeführte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den nach dem 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitgliedern liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wird die Rente derjenigen, die - wie der Kläger - zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied des Beklagten geworden sind, nur einmal nach § 16 Abs. 2 Satz 4 VST um 4 % pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns gekürzt. Diese Kürzungsregelung gilt gleichermaßen für die dem Beklagten nach dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitglieder. Der Unterschied zwischen den beiden Mitgliedergruppen besteht nicht in den Regelungen über die Kürzung der Rente im Fall der Vorverlegung des Rentenbeginns, sondern vielmehr in den bereits dargestellten Regelungen über den Erwerb der Rentenpunkte, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn - einheitlich - der Kürzungsregelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 VST unterfallen. Des Weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorliegend zur Anwendung gebrachten Regelungen des VST über die Auswirkungen der Vorverlegung des Renteneintritts auf die dem Kläger zu gewährende Altersrente auf nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen der Kammerversammlung beruhen. Der Kläger zeigt schon nicht auf, gegen welche konkreten Verfahrensvorschriften, etwa der Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt (abrufbar unter https://www.zaek-sa.de/zaek-con-de/uploads/2021/01/geschaeftsordnung_nov2020_veroeffentlichung.pdf; zuletzt abgerufen am 18. März 2025), bei den Beschlussfassungen über die in Rede stehenden Änderungen des § 16 Abs. 2 VST verstoßen worden sein soll. Der Kläger macht allein geltend, dass den an der Beschlussfassung beteiligten Mitgliedern der Kammerversammlung das für die Entscheidung über die betreffenden Satzungsänderungen notwendige Wissen und Verständnis gefehlt habe. Hierfür gibt es indes keinen greifbaren Anhalt. Die in Rede stehenden Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Kammerversammlung jeweils als Vorschläge mit synoptischer Darstellung und inhaltlichen Erläuterungen vorab übersandt worden. Aus den betreffenden Unterlagen ergibt sich gerade nicht mit der vom Kläger angeführten Unmissverständlichkeit, dass die bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitglieder allein durch die Zahlung der Mindestbeiträge auch dann 1.200 Rentenpunkte erhalten sollen, wenn sie den Rentenbeginn vorverlegen. In den synoptischen Darstellungen sind die Änderungen vielmehr genau so dargestellt bzw. hervorgehoben, wie sie dann beschlossen worden sind. Ob den an der Abstimmung beteiligten Mitgliedern der Kammerversammlung die Auswirkungen dieser Änderungen in jeder Hinsicht bewusst gewesen sind, ist für die Frage des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beschlüsse über die jeweiligen Satzungsänderungen rechtlich ohne Belang. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Mitglieder der Kammerversammlung keine Möglichkeit hatten, sich insoweit vor der Abstimmung, z. B. durch Nachfragen, nähere Erkenntnisse zu verschaffen, wenn sie dies für notwendig erachtet haben sollten. Darauf, wie andere Mitglieder des Beklagten, die nicht der beschlussfassenden Kammerversammlung angehört haben, die bisherigen Satzungsregelungen und deren Änderungen oder die jährlichen Mitteilungen über die erworbenen Rentenanwartschaften verstanden haben könnten, ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht von Bedeutung. Schließlich kann sich der Kläger zum Erhalt der ungeminderten 1.200 Punkte nicht auf eine etwaige Zusicherung des Beklagten im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA berufen.Eine Zusicherung ist danach die schriftlich erteilte Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. September 2019 verwiesen hat, in welchem ausgeführt ist: „Aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk haben Sie aus der Entrichtung des Mindestbeitrages 1.200,00 Punkte erworben.“, kann diese Aussage nicht ohne den nächsten Satz, welcher die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 VST anwendet und diese Punkte entsprechend des Verhältnisses der tatsächlich zurückgelegten zur möglichen Beitragszeit mindert, betrachtet werden. Darüber hinaus stellt der Bescheid gerade den maßgeblichen Verwaltungsakt selbst dar. Auch aus den jährlichen Mitteilungen über die erworbenen Rentenanwartschaften ergeben sich keine verbindlichen Zusagen des Beklagten. Darin hieß es - soweit diese ab 1994 Teil des Verwaltungsvorganges sind - vielmehr stets, dass der Kläger durch die Zahlung des jeweiligen Mindestbeitrages 1.200 Punkte gutgeschrieben erhalte und diese Punktzahl bei voller Mitgliedschaft bis zum Versorgungsfall unverändert bleibe. Aus dem Vorbehalt der „vollen Mitgliedschaft“ folgt indes, dass der Versorgungsfall regulär eintreten muss und gerade nicht vorzeitig eintreten darf. Darüber hinaus enthielten die Mitteilungen den Hinweis, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem im Versorgungsfall maßgebenden VST ergeben würden, sodass die Mitteilungen ersichtlich keine Festlegungen oder Zusagen treffen sollten. Weiterhin ist dem Kläger in einer Simulation der Rentenberechnung vom 13. März 2019 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sich aufgrund eines vorzeitigen Renteneintritts die aus der Zahlung der Mindestbeiträge erworbenen Punkte mindern würden und die sodann berechnete Rente aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts um 7,66 % gekürzt werden würde. f) In Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen für die Berechnung der Höhe der dem Kläger ab dem 1. Oktober 2019 zu gewährenden Altersrente ist es dem Senat verwehrt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Altersrente zu gewähren, die höher ist als der im streitgegenständlichen Bescheid genannte Betrag. Insoweit fehlt es an der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Spruchreife. Da der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig ist, soweit dem Kläger hiermit ab dem 1. Oktober 2019 eine Altersrente zumindest in Höhe von 1.822,00 € gewährt worden ist, darf der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Neubescheidung nicht ohne Weiteres eine niedrigere Altersrente gewähren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - hat am 20. März 2025 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Ziffer 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Danach wird Streitigkeiten über Rentenansprüche von Angehörigen freier Berufe regelmäßig der dreifache Jahresbetrag der Rente zugrunde gelegt. Vorliegend begehrt der Kläger eine höhere als die ihm mit Bescheid des Beklagten vom 18. September 2019 in Höhe von 1.822,00 € bewilligte monatliche Altersrente ab dem 1. Oktober 2019. Mit Urteil vom 20. September 2023, gegen das sich die vom Beklagten eingelegte Berufung richtet, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet und hierzu ausgeführt, der Beklagte habe es jedenfalls seit dem Jahr 2014 rechtsfehlerhaft unterlassen, den für die Berechnung der Altersrente maßgeblichen Punktwert, der seit dem Jahr 2003 unverändert bei 0,62 € geblieben sei, in Ansehung des seitdem zu verzeichnenden erheblichen Kaufkraftverlustes entsprechend anzupassen. Dies zugrunde gelegt, geht der Senat in Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens in Bezug auf das Berufungsverfahren für die Streitwertfestsetzung von Folgendem aus: Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beträgt die Inflation seit dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2019 insgesamt 24,3 %. Würde der Punktwert für die Berechnung der vom Kläger beanspruchten Altersrente vollumfänglich daran orientiert erhöht, ergäbe dies einen Wert von 0,77 €. Da sich der Kläger außerdem gegen die nach seinem Dafürhalten unzulässige „doppelte Kürzung“, insbesondere der Kürzung der für die Zahlung der Mindestbeiträge gewährten 1.200,00 Punkte, wegen vorzeitigen Renteneintritts wendet, wozu sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten hat, multipliziert der Senat diesen Punktwert mit der Punktzahl von 3.254,16 (1.200,00 Punkte plus 2.054,16 Punkte) und kürzt lediglich diese um 7,66 %, sodass 3.004,89 Punkte, gerundet 3.005,00 Punkte anzusetzen wären. Daraus ergäbe sich eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.313,85 € (3.005,00 x 0,77 €), gerundet 2.314,00 €. Der Differenzbetrag zu der dem Kläger bewilligten monatlichen Altersrente betrüge somit 492,00 €, der dreifache Jahresbetrag 17.712,00 €. Da ein vollständiger Inflationsausgleich nach der vom Beklagten einer ggf. vorzunehmenden Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht geboten wäre, erscheint es angemessen, den Streitwert nicht auf die Wertstufe bis 19.000,00 €, sondern lediglich auf die darunterliegende Wertstufe festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt vom Beklagten eine höhere Altersrente. Der am … 1956 geborene Kläger ist approbierter Zahnarzt und war in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 31. August 1991 Mitglied im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen. Seit dem 1. September 1991 war er Pflichtmitglied beim Beklagten und entrichtete an diesen monatliche Beiträge. Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1993 wurden die vom Kläger an das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen gezahlten Beiträge an den Beklagten übergeleitet. Mit ihm am 23. September 2019 bekannt gegebenen Bescheid vom 18. September 2019 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.822,00 €. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe aufgrund seiner Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk aus der Entrichtung des Mindestbeitrags 1.200 Punkte erworben. Durch die Vorverlegung des Beginns der Altersrente um ein Jahr und elf Monate mindere sich die Punktzahl aus den Mindestbeiträgen im gleichen Verhältnis wie die tatsächlich zurückgelegte Beitragszeit zur möglichen Beitragszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, mithin auf 1.126,98 Punkte (1.200 Punkte x 355 Monate tatsächliche Beitragszeit ./. 378 Monate mögliche Beitragszeit). Aus den über den Mindestbeitrag geleisteten Zahlungen ergäben sich für die Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. September 2019 insgesamt 2.054,16 Punkte. Die Gesamtpunktzahl 3.181,14 (1.126,98 + 2.054,16), die der Kläger aufgrund der Beitragszahlung erworben habe, werde pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns um 4 % gekürzt, mithin insgesamt um 7,66 %. Dies ergebe (gerundet) 2.938,00 Punkte. Bei einem Punktwert von 0,620 für das Kalenderjahr 2019 errechne sich hieraus eine Altersrente von zurzeit 1.822,00 € pro Monat. Am 23. Oktober 2019 hat der Kläger gegen diesen Bescheid bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zu deren Begründung führte er aus, das dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Versorgungsstatut (im Folgenden: VST) des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es als Rechtsschutzmöglichkeit gegen Verwaltungsakte des Beklagten lediglich die Klage vorsehe, mithin die Möglichkeit zur vorherigen Erhebung eines Widerspruchs ausschließe. Die Regelungen im VST, wonach aus der Entrichtung des Mindestbeitrags 1.200 Punkte erworben würden, seien nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Rentenfinanzierungssystem, das noch dazu - wie im Fall des Beklagten - im Grundsatz ein kapitalgedecktes Anwartschaftsdeckungsverfahren sei, müsse die Höhe des späteren Rentenanspruchs regelmäßig von der personenbezogenen Kapitaldeckung und demzufolge von der Höhe und Dauer der Beitragszahlung jedes Einzelnen abhängig machen und könne nicht teilweise, so wie der Beklagte, eine solidarische Umverteilung der eingezahlten Beiträge vornehmen. Dies verstoße gegen die insoweit zu beachtenden rechtlichen Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Wolle eine Versorgungseinrichtung eine solidarische Umverteilung der eingezahlten Beiträge herbeiführen, um kurz vor der Altersrente stehende Mitglieder, wie hier im Zeitpunkt der Gründung des Beklagten, nach Aufgabe der Praxis im Alter abzusichern, müsse ein anderes Finanzierungssystem wie etwa ein Umlageverfahren analog der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 153 ff. SGB 6) zugrunde gelegt werden. Dabei sei selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe der erworbenen Entgeltpunkte und der daraus zu zahlenden Renten proportional abhängig von der Anzahl der Beitragsmonate und der Höhe der Beiträge (§§ 63 ff. SGB 6). Die Regelungen des VST zum Erwerb der an die Zahlung der Mindestbeiträge anknüpfenden 1.200 Rentenpunkte verstießen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Danach müssten die Bedingungen und Voraussetzungen in Bezug auf den Punkteerwerb und die Höhe des Rentenanspruchs für alle Mitglieder gleich sein. Das VST behandele indes Mitglieder, die dem Beklagten - wie er - bis zum 31. Dezember 2004 beigetreten seien, gegenüber den zu einem späteren Zeitpunkt beigetretenen Mitgliedern ungleich. Erstgenannte erwürben durch die Entrichtung der Mindestbeiträge unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1.200 Punkten, sofern die tatsächliche Beitragszeit mit der möglichen Beitragszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres übereinstimme. Neben den 1.200 Punkten erwerbe ein bis zum 31. Dezember 2004 beigetretenes Mitglied jährlich 70 zusätzliche Punkte, wenn es durchgängig den jährlichen Regelbeitrag zahle. Dies ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 1 VST Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls monatliche Beiträge in der Höhe zahlten, die ein Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen habe, wenn sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liege (sog. Regelbeitrag). Bei jährlichen Einkünften aus der zahnärztlichen Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung könne der Beitrag gemäß § 20 Abs. 2 VST auf den Betrag ermäßigt werden, der bei diesem Einkommen in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre (sog. Mindestbeitrag). Mitglieder, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetreten seien, zahlten aber mindestens 30 % des Regelbeitrags ein. Der jährliche Regelbeitrag liege bei diesen Mitgliedern somit immer 70 % über dem jährlichen Mindestbeitrag. Bei nach dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitgliedern gäbe es nach dem VST keine Punktemengengrenze und werde auch nicht zwischen Punkten aus Mindestbeiträgen und darüber hinaus entrichteten Beiträgen unterschieden. Sie erhielten bei Zahlung des vollen Regelbeitrags jährlich 100 Punkte. Auch sei hier der Erwerb der Punktemenge nicht von der Anzahl der tatsächlichen Beitragsmonate entkoppelt. Der sich für vor dem 31. Dezember 2004 beigetretene Mitglieder daraus ergebende Vorteil werde paradoxerweise geringer, je länger das Mitglied Mindestbeiträge eingezahlt habe. Es finanziere diese Punkte mit zunehmender Mitgliedsdauer selbst. Bei einer Beitragszeit von genau 40 Jahren würden auf die Zahlung des Mindestbetrags - ausgehend von 1.200 Punkten - jährlich 30 Punkte entfallen. Demgegenüber fiele die erworbene jährliche Punktzahl für die Zahlung des Mindestbeitrags bei einer kürzeren Beitragszeit (vergleichsweise) größer aus und sei umgekehrt kleiner als 30, wenn die Beitragszeit länger als 40 Jahre wäre. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe im Fall eines vorgezogenen Rentenbeginns. Bei bis zum 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitgliedern würden gemäß § 16 Abs. 2 VST zunächst die Punkte aus den Mindestbeiträgen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorziehung der Rente gemindert und die Rente sodann nochmals gekürzt. Der mit Beitragsmonaten nicht erfüllte Zeitraum bis zum regulären Renteneintritt sei aber bei der Berechnung der Minderung der Punkte aus den Mindestbeiträgen schon berücksichtigt. Eine nochmalige Kürzung wegen des gleichen Sachverhalts und Rechtsgrundes, hier der Vorverlegung des Rentenbeginns, verstoße gegen renten- und versicherungsrechtliche Grundsätze. Demgegenüber seien die nach dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitglieder erheblich im Vorteil, da bei ihnen die zusätzliche Kürzung der erworbenen Punktzahl entfalle. Soweit der Beklagte die unterschiedliche Behandlung der beiden Mitgliedergruppen mit der Aufhebung der 45-Jahresgrenze, bei deren Überschreiten zuvor keine Pflichtmitgliedschaft bestanden habe, und der Neuregelung der Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken, durch die versicherungsmathematische Belastungen infolge eines automatischen Erwerbs von 1.200 Punkten bei allen Mitgliedern durch die Zahlung des Mindestbeitrags vermieden werden sollten, begründe, überzeuge dies nicht. Mitglieder, die älter als 45 Jahre seien, zahlten Beiträge ein und seien daher nicht nur eine finanzielle Belastung. Auch die Zahl der Überleitungsfälle ab 2005 dürfte finanziell unbedeutend gewesen sein. Ein Zusammenhang mit den nach 2004 Beitretenden sei nicht erkennbar. Mit der Doppelkürzung bei Vorziehung des Renteneintritts würden entgegen dem Beklagten auch keine Ungerechtigkeiten beseitigt. Dass im Fall einer Kürzung nur der erworbenen Punkte über den Mindestbeitrag hinaus zwei Mitglieder, die bis zum 60. Lebensjahr nur den Mindestbeitrag einzahlten und sich beitragsfrei stellen ließen, auch dann die gleiche Rente erhielten, wenn sie diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten beanspruchen, sei ein Problem der Regelungen in § 15 Abs. 7 VST (beitragsfreie Anwartschaft) und § 16 Abs. 3 VST (Hinausschieben der Rentenzahlung) und nicht des § 16 Abs. 2 VST, weshalb dieser Umstand nicht für eine sachgerechte Differenzierung der Mitgliedsgruppen tauge. Schließlich verstoße die (doppelte) Kürzung der erworbenen Entgeltpunkte gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die betreffenden Kürzungsregelungen des VST beruhten zudem auf nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen der Kammerversammlung. Ursprünglich habe sich die erworbene Punktzahl aus den Mindestbeiträgen bei Vorverlegung des Rentenbeginns im gleichen Verhältnis wie die tatsächlich zurückgelegte Beitragszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gemindert. Nur die „restliche“ Punktzahl sei pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns um 4 % gekürzt worden. Mit Beschluss der Kammerversammlung vom 1. Dezember 2007 sei in § 16 Abs. 2 VST bestimmt worden, dass für bis zum 31. Dezember 2004 beigetretene Mitglieder bei einer Vorverlegung des Rentenbeginns nicht nur die restlichen Punkte, sondern die (vollständige) Rente, d. h. auch unter Einbeziehung der schon gekürzten Punkte aus den Mindestbeiträgen, um 4 % gekürzt werde. Sowohl aus den Rentenunterlagen der Anwartschaftsträger als auch den Beschlussvorlagen der Kammerversammlung sowie der öffentlichen Meinung der Zahnärzteschaft lasse sich jedoch ableiten, dass die 1.200 Rentenpunkte allen bis zum 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitgliedern ungekürzt haben zur Verfügung stehen sollen, sofern die Mindestbeiträge gezahlt worden seien. In den jährlichen Mitteilungen der erworbenen Rentenanwartschaften sei wie folgt informiert worden: „Durch Zahlung des jeweiligen Mindestbeitrages erhalten sie 1.200 Punkte gutgeschrieben. Diese Punktzahl bleibt bei voller Mitgliedschaft bis zum Versorgungsfall unverändert“. Bei Nachfragen beim Verwaltungsausschuss oder im Vorfeld der Beschlussfassungen bei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sei stets bestätigt worden, dass diese Punkte ungekürzt zur Verfügung stehen sollten. Die Beschlussfassungen der Kammerversammlung zu den vorgenannten satzungsrechtlichen Änderungen seien somit von einem Missverständnis hinsichtlich des rentenrechtlichen Umgangs mit den 1.200 Punkten geprägt. Aufgrund der fehlenden Transparenz der Inhalte und Auswirkungen der Neuregelungen habe der Kammerversammlung diesbezüglich das entscheidungsnotwendige und -relevante Wissen gefehlt. Des Weiteren sei das Finanzierungssystem des Beklagten nicht geeignet, die vom Gesetzgeber geforderte Absicherung der Mitglieder im Alter tatsächlich sicherzustellen. Der Pflichtversorgung durch den Beklagten komme die Funktion einer Basissicherung im Sinne einer Vollrente zu, mit der eine den gesamten notwendigen Lebensunterhalt umfassende Grundsicherung erreicht werde. Hierzu gehöre auch möglichst ein Ausgleich des Realwertverlustes der Renten durch die Inflation, zumindest wenn der Kaufkraftschwund erheblich sei. Bei der Berechnung der streitgegenständlichen Altersrente sei der Punktwert aus dem Jahr 2003 zur Anwendung gekommen, obwohl die Lebenshaltungskosten aller Haushalte im Zeitraum von 2002 bis 2019 um mindestens 27,25 % gestiegen seien. Der Realwert einer nominell unveränderten, im Jahr 2002 gewährten Altersrente sei bis zum Jahr 2019 also um rund ein Drittel gesunken, obwohl sich der Beitragssatz um fast 60 % erhöht habe. Die versicherungsmathematischen Gutachten der Jahre 2004 bis 2019 ließen keine Gründe für den durchgehenden Verzicht auf Punktwerterhöhungen erkennen. Abgesehen davon enthalte das VST keine Regelungen dazu, auf welcher Basis welches versicherungsrechtlich zulässigen Finanzierungssicherungssystems die Altersabsicherung der Mitglieder des Beklagten erfolge. Dieses Regelungsdefizit eröffne Spielräume für willkürliche bzw. nicht nachvollziehbare Entscheidungen des Verwaltungsausschusses des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 1. März 2021 hat der Kläger die Klage in Bezug auf ein an ihn gerichtetes Schreiben vom 16. Dezember 2020, mit dem der Beklagte ihm mitgeteilt hat, es verbleibe für das Jahr 2021 bei der monatlichen Altersrente in Höhe von 1.822,00 €, erweitert und dessen teilweise Aufhebung beantragt. Daraufhin hat der Beklagte seine Mitteilung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2019 insoweit aufzuheben, als darin nicht mehr als 1.822,00 € bewilligt worden sind und den Beklagten zu verpflichten, seine Altersrente ab dem 1. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, bis Ende 2004 hätten Zahnärzte nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied werden können. Mit der Regelung des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 VST, nach der durch Zahlung des Mindestbeitrags bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maximal 1.200 Punkte erreichbar seien, habe den Zahnärzten, die nach der deutschen Wiedervereinigung erst in einem höheren Alter Pflichtmitglieder geworden seien, eine ausreichende Altersrente gesichert werden sollen. Es sei von der Kammerversammlung bei der Gründung des Beklagten ausdrücklich gewünscht worden, dass der sich daraus ergebende Teil der Anwartschaften dadurch Solidaranteile enthalte, dass die Zeiträume ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Erreichen des Regelpensionierungsalters unterschiedlich seien. Dies stehe nicht im Widerspruch zu einem kapitalgedeckten Anwartschaftsdeckungsverfahren. Jede Versorgungseinrichtung habe solidarische Elemente unabhängig vom gewählten Finanzierungssystem. Andernfalls könne sie ihrer gesetzlichen Aufgabe, eine Sicherung im Alter sowie bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllen. Insbesondere die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenrenten müssten von der Versichertengemeinschaft solidarisch finanziert werden. Im Hinblick auf die Altersrente habe sich die Kammerversammlung aus den genannten Gründen ebenso für eine zum Teil solidarische Finanzierung entschieden. Dies sei von deren Satzungsautonomie gedeckt. Für Mitgliedschaften nach dem 31. Dezember 2004 habe die betreffende Regelung allerdings enden müssen, da aufgrund Gemeinschaftsrechts Alterszugangsgrenzen keine Geltung mehr hätten beanspruchen dürfen und alle neuen Mitglieder unabhängig von ihrem Alter Pflichtmitglieder geworden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers habe keine doppelte Kürzung der von ihm erworbenen Punktzahl wegen des vorgezogenen Renteneintritts stattgefunden. Vielmehr seien die durch die Zahlung der Mindestbeiträge erworbenen Punkte und die durch die Beitragszahlungen über den Mindestbeitrag hinaus erworbenen Punkte addiert und erst danach einheitlich gekürzt worden. Der Erwerb von Punkten aus den Mindestbeiträgen sei an einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet, so dass diese Punkte bei einem vorzeitigen Bezug der Altersrente zwangsläufig zu mindern seien. Andernfalls würden vorzeitige Altersrentner gegenüber denjenigen bessergestellt, die bis zum regulären Renteneintritt den Mindestbeitrag entrichtet hätten. Schließlich würden auch die aus den Beitragszahlungen erworbenen Punkte mangels fortgesetzter Beitragszahlungen nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnet. Die vollen 1.200 Punkte basierten auf 40 Beitragsjahren. Habe ein Mitglied nach dem früheren Satzungsrecht mit regulärem Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres beispielsweise einen Renteneintritt mit 60 Jahren beantragt, würden anteilig für fünf Jahre entgangene Mindestbeitragszahlungen aus den 1.200 Punkten herausgerechnet (Verhältnis tatsächliche zur möglichen Beitragszeit). Bis zur Satzungsänderung im Jahr 2008 seien die darüber hinaus erworbenen Punkte („restliche Punkte“) bis Rentenbeginn um 4 % p. a. gekürzt worden. In Anbetracht der daraus resultierten Ungerechtigkeiten sei die Satzung dahingehend geändert worden, dass die Summe aus der gekürzten Punktzahl aus den Mindestbeiträgen und den darüber hinaus erworbenen Punkten um 4 % p. a. gekürzt werde. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass das betreffende Mitglied die gesamte Rentenleistung früher und daher auch länger beziehe, ohne hierfür unmittelbar Beiträge entrichtet zu haben. Soweit der Kläger einen fehlenden Kaufkraftschwundausgleich beanstande, hänge ein solcher naturgemäß von der Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung ab. Der Hinweis des Klägers auf wiederholte Rentenerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gehe fehl, da diese regelmäßig im Zusammenhang mit politischen Entscheidungen, insbesondere zur Einführung einer Grundrente, stünden und die gesetzliche Rentenversicherung ausschließlich umlagefinanziert sei, also auf einem gänzlich andersartigen Finanzierungssystem mit jährlichen Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt beruhe. Im Gegensatz dazu seien berufsständische Versorgungseinrichtungen geschlossene Systeme, die keine finanziellen Mittel aus externen Quellen erhielten. Nach dem Äquivalenzprinzip könne nur das verteilt werden, was für das einzelne Mitglied erwirtschaftet worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten habe wegen besonderer Ereignisse, die sich in dieser Form nicht wiederholen könnten, eine Punktwertanhebung bzw. eine Rentenerhöhung trotz stetig gestiegener Mitgliedsbeiträge nicht zugelassen. Aufgrund der schwierigen Kapitalmarktlage habe der Rechnungszins von 4 % auf 3 % abgesenkt werden müssen. Hinzugetreten sei die Einführung neuer Sterbetafeln in den Jahren 1996 und 2006, wobei allein die letzte Umstellung einen Betrag von 30 Mio. € in Anspruch genommen habe. Zusätzlich hätten gemäß dem Risikoleitfaden der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Sicherheitsrücklagen in Höhe von 41 Mio. € gebildet werden müssen. Insgesamt hätten in den letzten 30 Jahren seit Bestehen des Versorgungswerks für die Ermöglichung von auch in der Zukunft abgesicherten Rentenzahlungen 250 Mio. € aufgebracht werden müssen, die nicht für Dynamisierungen zur Verfügung gestanden hätten. Es handele sich hierbei um die Verwendung von Überschüssen der letzten Jahre, mit denen das Altersversorgungswerk nachhaltig stabilisiert worden sei. Ganz wesentlich sei die längere Lebenserwartung der Mitglieder durch die Einführung neuer Sterbetafeln, vor allem aber die seit Jahren - deutlich über zehn Jahre unmittelbar vor dem Rentenbeginn des Klägers - bestehende Niedrigzinsphase durch die Rechnungszinsabsenkung ausgeglichen worden. Damit habe die Entwicklung der Inflationsrate korrespondiert, wie sich anhand des Verbraucherpreisindexes ablesen lasse. In dem langen Zeitraum der Niedrigzinsphase sei somit so gut wie kein Kaufpreisschwund vorhanden gewesen. Er - der Beklagte - habe in dieser Zeit mit den erwirtschafteten Überschüssen dafür gesorgt, dass andere Bereiche des komplexen Versorgungssystems finanziell in einer Weise abgesichert worden seien, dass das Versorgungswerk auch für künftige Generationen nachhaltige Sicherheit bieten könne. Nach dem Abschluss dieser Sicherungsmaßnahmen hätten in den letzten Jahren (seit 2021) die laufenden Renten und auch die Anwartschaften erhöht werden können, um einem dann zu verzeichnenden Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Mit Urteil vom 20. September 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger ursprünglich auch die (teilweise) Aufhebung des Schreibens des Beklagten über die Mitteilung der Rentenhöhe vom 16. Dezember 2020 begehrt hat, den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2019 aufgehoben, soweit dem Kläger darin nicht mehr als 1.822,00 € (Altersrente) bewilligt worden sind und den Beklagten verpflichtet, die Altersrente des Klägers ab dem 1. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick auf die zunächst beantragte (teilweise) Aufhebung des Schreibens des Beklagten über die Mitteilung der Rentenhöhe vom 16. Dezember 2020 habe der Kläger die Klage konkludent zurückgenommen, indem er den diesbezüglich angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt habe, nachdem der Beklagte die Mitteilung zuvor aufgehoben hatte. Im Übrigen sei die Klage zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, weil sich der Beklagte rügelos und sachlich auf die Klage eingelassen habe. Die Klage sei auch begründet. Dabei könne offenbleiben, ob die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedschaften, die bis Ende 2004 begründet worden seien, und den erst später begründeten Mitgliedschaften beim Beklagten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch die Frage, ob die Kürzung der vom Kläger erworbenen Entgeltpunkte aufgrund dessen vorzeitigen Renteneintritts gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, sei nicht entscheidungserheblich. Denn der streitgegenständliche Bescheid sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die über einen Zeitraum von 17 Jahren unterbliebene Erhöhung des für die Berechnung der Rentenhöhe zu Beginn des Renteneintritts des Klägers maßgeblichen Punkwerts nicht mit § 5a Abs. 1 Satz 1 KGHB LSA vereinbar sei. Die Regelung in § 15 Abs. 1 VST über die Berechnung der Höhe der Altersrente und das hiernach praktizierte Finanzierungssystem des Beklagten seien zumindest seit dem Jahr 2014 und damit auch zu Beginn der hier streitigen Altersrente nicht geeignet gewesen, die Versorgungsaufgaben des Beklagten sicherzustellen, wozu gehöre, möglichst einem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Die Verbraucherpreise hätten sich in der Zeit von 2003 bis 2020 um 24,8 % erhöht. Dies habe zu einer realen Kürzung der Rentenanwartschaften und ab 2019 auch der Rente des Klägers geführt, da der Beklagte den Punktwert für die Berechnung der Altersrente nicht erhöht habe. Demgegenüber habe sich der vom Kläger gezahlte Regelbeitrag von 829,00 € im Jahr 2003 (bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.250,00 € und einem Beitragssatz von 19,5 %) durch die Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrenze auf 6.150,00 € und einem Beitragssatz von 18,6 % auf monatlich 1.143,90 € im Jahr 2019 erhöht. Dem Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers seien durch die gesetzlichen Vorgaben in § 5a Abs. 1 Satz 1 KGHB LSA Grenzen gesetzt. Der Beklagte habe ein bewährtes Versicherungssystem zu wählen, welches nach den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstelle. Der Versorgungszweck umfasse jedenfalls bei einem erheblichen Kaufkraftverlust die Aufgabe, nicht nur den Nominalwert, sondern möglichst auch den Realwert der Versorgung zu sichern, d. h. die Renten entsprechend zu erhöhen. Dies ergebe sich auch aus der Legitimation zur Einführung einer Pflichtversorgung. Der Beklagte habe seinen Pflichtmitgliedern eine grundsichernde Vollrente zu gewähren. Die vom Beklagten angeführten Gründe könnten die unterbliebene Erhöhung des Punktwertes über einen so langen Zeitraum nicht rechtfertigen. Dabei sei eine Punktwerterhöhung in der Vergangenheit sehr wohl möglich gewesen. Dies ergebe sich aus den jährlichen Erörterungen des Verwaltungsausschusses des Beklagten. Die jeweiligen versicherungsmathematischen Gutachten hätten dies jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, in jedem Jahr eine Rendite erwirtschaftet zu haben. Diese sei aber stattdessen insbesondere für Sicherungsrücklagen und die Absenkung des Rechnungszinssatzes genutzt worden. Am 17. Oktober 2023 hat der Beklagte gegen das ihm am 6. Oktober 2023 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung nimmt er Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen und trägt ergänzend vor, er könne den Kläger nicht neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bescheiden. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass das dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende VST unwirksam sei. Mangels Satzungskompetenz könne er, der Beklagte, die betreffenden Regelungen des VST nicht in eigener Zuständigkeit ändern. Änderungen des VST fielen in die Zuständigkeit der Kammerversammlung. Ungeachtet dessen verfüge er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts über ein bewährtes Finanzierungssystem, in dem gemäß § 15 VST u. a. die Höhe des Punktwertes jährlich überprüft werde, um nach Möglichkeit einem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Die in der Vergangenheit erwirtschafteten Überschüsse seien zur finanziellen Absicherung des Versorgungswerks verwendet worden. Voraussetzung für die Erhöhung des Punktwertes und/oder der laufenden Renten sei zunächst, dass der Rechnungszins erreicht werde. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die Solvabilität und die Risikotragfähigkeit gewährleistet seien. Erst danach könnten Dynamisierungsoptionen geprüft werden. Dergestalt sei der Verwaltungsausschuss in jedem Jahr im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen verfahren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 20. September 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung unter Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.