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Beschluss

10 M 7/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0128.10M7.10.0A
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Leitsätze
Die verbotswidrige Beantragung einer Kassenzulassung und die verbotswidrige Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung in einem privat betriebenen Institut können eine Verletzung von Dienstpflichten eines beamteten Direktors einer Universitätsklinik darstellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 11. November 2010 geändert. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass das dem Antragsteller erteilte Hausverbot aufgehoben bleibt; insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die verbotswidrige Beantragung einer Kassenzulassung und die verbotswidrige Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung in einem privat betriebenen Institut können eine Verletzung von Dienstpflichten eines beamteten Direktors einer Universitätsklinik darstellen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 11. November 2010 geändert. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass das dem Antragsteller erteilte Hausverbot aufgehoben bleibt; insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsteller; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verfügung des Rektors der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2010, mit welcher der Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA 50 v. H. seiner Dienstbezüge ab dem 1. September 2010 einbehalten wurden. Daneben wurde dem Antragsteller - unter Anordnung des Sofortvollzuges - Hausverbot erteilt. Der Antragsteller steht seit dem (…) als Universitätsprofessor (BesGr. C4 BBesO) und Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2003 gründete der Antragsteller das Augen-Laser-Centrum A-Stadt GmbH (ALH) als dessen Gesellschaftszweck die Entwicklung und Evaluierung refraktiv-chirurgischer Instrumentarien und Operationsverfahren angegeben wurde. Geschäftsführer des ALH wurde der Antragsteller. In der Folgezeit erstrebte der Antragsteller die Anerkennung des ALH als An-Institut der Medizinischen Fakultät gemäß § 102 HSG LSA. Im Rahmen der damaligen Korrespondenz mit dem Strukturausschuss führte er zu dem "Inhalt des An-Instituts in Abgrenzung zu den Aufgaben der Universitäts-Augenklinik" mit Schreiben vom 9. Februar 2004 folgendes aus: "Aufgabe der Augenklinik soll - wie bisher auch - die Grundversorgung durch das vorhandene Lasergerät sein. Dies betrifft nicht nur die medizinische Versorgung von Patienten, sondern auch die klinische Forschung in diesem Bereich. Das An-Institut soll allein die Spezialaufgaben übernehmen, die die Poliklinik nicht in der Lage ist, zu leisten. Das An-Institut mit seinen besonderen Lasergeräten stellt insofern eine Erweiterung des Spektrums dar und tangiert die Tätigkeit der Augenklinik nicht". In seinem Antrag vom 28. Juni 2004 an den Fakultätsrat erklärte der Antragsteller zu den vom An-Institut verfolgten Zielen folgendes: "Eine Krankenversorgung im Sinne von Krankenkassen-Regelleistungen ist weder im stationären noch im uniklinischen Bereich vorgesehen … eine Erbringung von Versorgungsleistungen bei stationären und poliklinischen Patienten kann ausdrücklich ausgeschlossen werden …". Die Gründung des An-Instituts "Augen-Laser-Zentrum A-Stadt GmbH" war sodann Gegenstand der Sitzung des Klinikumsvorstands vom 16. August 2004. Aus dem Protokoll ergibt sich das Einvernehmen der Teilnehmer darüber, dass "die von Herrn Prof. B. als erforderlich angesehene Behandlung von Patienten ... nur im Rahmen von klinischen Studien erfolgen kann". In einer weiteren Sitzung des Klinikumsvorstands am 22. November 2004 erklärte der Antragsteller, dass "der poliklinische Routinebetrieb durch die projektbezogenen Forschungsvorhaben des An-Instituts … nicht beeinträchtigt werde". Aufgrund dieser Ausführungen sah der Klinikumsvorstand die "Interessen des Klinikums (Belange der Patientenversorgung) durch die Arbeit des An-Instituts nicht gefährdet" und befürwortete die Gründung der An-Institution. Daraufhin wurde dem ALH mit Urkunde vom 4. Februar 2005 das Recht verliehen, die Bezeichnung An-Institut der Universitätsklinik zu führen. Nähere Modalitäten wurden in einem Kooperationsvertrag geregelt. Als es etwa ab dem Sommer 2007 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes des ALH - insbesondere hinsichtlich des dortigen Leistungsumfangs - kam, fand am (…) Juli 2007 eine Sitzung des Klinikumsvorstandes statt, an welcher der Antragsteller teilnahm und die den TOP "Weitere Entwicklung des An-Instituts" zum Gegenstand hatte. Dem Antragsteller wurde verdeutlicht, dass der Gründung des An-Instituts unter der Voraussetzung zugestimmt worden sei, dass dort keine Patientenversorgung außerhalb klinischer Studien stattfinde und es nicht zu einer Verschiebung von Patientenströmen komme. Der Antragsteller bekräftigte auf Nachfrage der Kaufmännischen Direktorin, die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für das ALH sei "derzeit" nicht beabsichtigt. Gleichwohl hatte der Antragsteller bereits mit Antrag vom 6. Juli 2007 gegenüber dem Zulassungsausschuss der Ärztekammer eine kassenärztliche Zulassung beantragt, welche ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 erteilt wurde. Hierüber unterrichtete der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht, so dass diese erst aus einem Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung vom November 2007 erfuhr, dass der Antragsteller zum 1. Oktober 2007 eine Kassenarztpraxis (ambulantes Operieren und fotodynamische Therapie) mit Sprechzeiten von jeweils montags bis freitags 15 bis 17 Uhr eröffnet habe. Auf einen entsprechenden Vorhalt des Dekans mit Schreiben vom 15. Dezember 2007 erklärte der Antragsteller, er sei stets davon ausgegangen, dass sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem An-Institut stünden, von der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung abgedeckt seien. Die ihm erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung vom 28. September 2006 betraf indes - antragsgemäß - lediglich die "Leitung und den Aufbau" des ALH als An-Institut. Der Rektor setzte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17. April 2008 davon in Kenntnis, dass ihm für sein "Wirken im Zusammenhang mit dem Kassenarztsitz" keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten ausdrücklichen Untersagung der Nebentätigkeit im Rahmen der kassenärztlichen Tätigkeit an und wies ihn erneut darauf hin, dass die Krankenversorgung gemäß § 34 Abs. 1 HSG LSA zu seinen Dienstpflichten gehöre. Schließlich widerrief sie mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 die dem Antragsteller erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung; das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ist noch nicht entschieden. Die zwischen den Beteiligten im Februar 2005 geschlossene Kooperationsvereinbarung lief zum Ende Februar 2010 aus. Zugleich endete die Funktion des ALH als An-Institut. Der Antragsteller ist seit dem 1. Februar 2010 nicht mehr Geschäftsführer des ALH. Seine Kassenarztzulassung hat er zum 1. Dezember 2010 zurückgegeben. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Verfügung ist - zusammengefasst - der Vorwurf, der Antragsteller habe gegen sich aus seinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis ergebende Dienstpflichten verstoßen: Der Antragsteller erbringe im ALH verbotswidrig Leistungen der Krankenversorgung, die nicht im Zusammenhang mit Forschungsprojekten ständen und daher in der Universitätsklinik durchgeführt werden könnten. Insoweit sei dem Antragsteller auch keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Mit dem ALH betreibe der Antragsteller ein Konkurrenzunternehmen zur Universitätsklinik, indem er eine augenärztliche Patientenversorgung erbringe, welche nicht im Einklang mit seinen Pflichten aus dem Hauptamt stehe. Der Antragsteller habe in der Sitzung des Klinikumsvorstands am (…) Juli 2007 wahrheitswidrig geäußert, er habe keine kassenärztliche Zulassung beantragt. Zudem habe er bereits in der Sitzung des Klinikumsvorstands vom (…) November 2004 wahrheitswidrig bekundet, in der ALH sollten zu etwa 80 % Tierversuche durchgeführt werden, obwohl dies von Anfang gar nicht beabsichtigt gewesen sei. Er habe damit bewusst die Unwahrheit gesagt. Mit dem Vorgehen des Antragstellers sei ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust verbunden mit der Folge, dass dessen vorläufige Dienstenthebung unerlässlich sei. Das Hausverbot sei erforderlich, um die Arbeitsfähigkeit der Universitätsklinik herzustellen. Es müsse die kommissarische Leitung der Klinik für die Mitarbeiter klar erkennbar geregelt werden. In seinem gegen die Disziplinarverfügung gerichteten Antrag gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 DG LSA hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, er habe kein Konkurrenzunternehmen betrieben. Es sei aus der Disziplinarverfügung nicht erkennbar, gegen welche konkreten Dienstpflichten er verstoßen haben solle. Der Kassenarztsitz sei zur finanziellen Absicherung der Forschungsaktivitäten im ALH notwendig gewesen. Im Übrigen sei immer klar gewesen, dass er am Patienten forschen werde; dies erfordere zunächst diverse Untersuchungen, bevor der Patient in ein konkretes Forschungsvorhaben eingebunden werden könne. Es handele sich danach nicht um normale augenärztliche Kontrollen. Er habe seine konkrete Tätigkeit nie verschwiegen und auch keine unwahren Aussagen getätigt. Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Verfügung insgesamt aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen habe, welches dazu führe, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, und er daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Es sei der Antragsgegnerin nicht hinreichend gelungen, die dem Antragsteller vorzuwerfenden disziplinarrechtlichen bedeutsamen Pflichtverstöße und das sich daraus ableitende Dienstvergehen konkret zu benennen. Zwar spreche Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht zuletzt aufgrund des ihm erteilten Kassenarztsitzes zumindest auch eine unmittelbare Behandlung von Patienten und damit (formal) Krankenversorgung betreibe. Gleichwohl könne sich die disziplinarische Relevanz einer neben der im Hauptamt vorgenommen Krankenversorgung nicht allein in ihrer Feststellung als solcher erschöpfen. Die disziplinarrechtliche Frage sei vielmehr, welche Auswirkungen die konkrete Tätigkeit des Antragstellers im ALH im Rahmen einer Krankenversorgung auf seine dienstrechtliche Stellung als medizinischer Hochschullehrer habe. Es seien jedenfalls derzeit keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die ihm als (Medizin-)Professor eingeräumten Möglichkeiten in einer mit seinem Amt nicht zu vereinbarenden Weise zielgerichtet eigennützig eingesetzt bzw. im Zusammenhang mit dem Betrieb des ALH in anderer schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegenden Amtspflichten als Professor verstoßen habe; dies gelte auch für die Zeit nach Beendigung des Kooperationsvertrages. Dem Antragsteller könne nicht unterstellt werden, dass er von Anbeginn seiner Tätigkeit im ALH eine Schwächung/Schädigung der Universitätsaugenklinik beabsichtigt habe. Hinsichtlich der Beantragung des Kassenarztsitzes sei dem Antragsteller zuzubilligen, dass im Vorfeld der klinischen Forschung diverse Untersuchungen am Patienten durchgeführt werden müssten; diese Voruntersuchungen müssten dann jedoch kassenärztlich abgerechnet werden können. Soweit im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden sei, dass der Antragsteller in der Sitzung des Klinikumsvorstandes vom (…) Juli 2007 wahrheitswidrig erklärt habe, er habe keinen Kassenarztsitz beantragt, führe dies nicht dazu, das gesamte Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der ALH in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Jedenfalls könne derzeit von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn sowie auch der Allgemeinheit zum Antragsteller nicht ausgegangen werden. II. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin fristgemäß Beschwerde eingelegt, deren Prüfung gemäß §§ 65 Abs. 3 DG LSA, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die jeweils dargelegten Gründe beschränkt ist. Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg, denn sie stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung, schlüssig in Frage: Der Senat sieht zunächst Veranlassung zu der Klarstellung, dass die Anordnung der Suspendierung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA keine Disziplinarmaßnahme darstellt, sondern ihre Berechtigung sich aus dem funktionalen Bedürfnis ergibt, noch vor der Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 38 Rdnr. 1 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 29.11.1985 - 1 DB 54.85). Allerdings darf die Anordnung nicht zu Sanktionszwecken, schon gar nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Sie darf auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie der Einlassung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011 bestehen - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - keine ernstlichen Zweifel gemäß § 61 Abs. 2 DG LSA an der Rechtmäßigkeit der Suspendierungsverfügung. Für die mit der Suspendierung verbundene Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA ist es nicht erforderlich, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bereits sicher feststeht; vielmehr genügt es, dass aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden wird (Köhler/Ratz, BDG, a. a. O., Rdnr. 3 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 24.03.1999 - 1 DB 20.98). Diese Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an: Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA dienen die Universitätsklinika den Universitäten, denen sie gemäß § 7 Abs. 1 HMG LSA zugeordnet sind, zur Erfüllung von deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA. Gemäß § 8 Abs. 2 HMG LSA nehmen die Universitätsklinika dabei Aufgaben der Krankenversorgung in dem für Forschung und Lehre gebotenen Umfang war und erbringen darüber hinaus im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel auch Leistungen nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften; damit erfüllen sie weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Dementsprechend ist der Antragsteller als Universitätsprofessor verpflichtet, sich seinem Dienstherrn mit voller Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und sich dem ihm anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen. Im Interesse der pflichtgemäßen und vollwertigen Diensterfüllung und der Vermeidung von Interessenkonflikten ist eine Einschränkung von Nebentätigkeiten daher zulässig, und zwar insbesondere dort, wo der Beamte mit seiner Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn tritt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17. November 2010 - 1 M 142/10 - veröffentlicht bei juris, m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung einschließlich der darin in Bezug genommenen Anlagen zunächst die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, es fehle an der gebotenen konkreten Benennung der dem Antragsteller vorzuwerfenden disziplinarrechtlich bedeutsamen Pflichtenverstöße und des sich daraus ableitenden Dienstvergehens, schlüssig in Frage gestellt. Vielmehr ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens von konkreten Verstößen des Antragstellers gegen die ihm aus seinem Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor obliegenden Dienstpflichten auszugehen. Dabei beziehen sich sämtliche Vorwürfe der Verletzung von Dienstpflichten nicht auf die fachliche Qualität seiner Tätigkeit in der Universitätsklinik, sondern auf wahrheitswidrige Angaben des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ALH sowie auf den Vorwurf der verbotswidrigen Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung. - Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung der Kassenzulassung Mit Recht führt die Antragsgegnerin zunächst aus, dass die im Oktober 2007 erfolgte Kassenzulassung des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im ALH den zwischen den Beteiligten im Jahr 2004 auf der Basis der Erklärungen des Antragstellers getroffenen Vereinbarungen, aber auch der gesetzlichen Intention des § 102 HSG LSA widersprochen hat. Gemäß § 102 Satz 1 HSG LSA kann die Hochschule einer wissenschaftlichen Einrichtung im Bereich von Forschung und Entwicklung, an welcher die Freiheit der Forschung und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewährleistet ist, die Befugnis verleihen, die Bezeichnung eines Instituts an der Hochschule zu führen. Dementsprechend ist aufgrund der sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergebenden Unterlagen davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nicht nur darüber im Klaren war, sondern gegenüber der Antragsgegnerin auch eindeutig erklärt hat, er werde in dem - als An-Institut geführten - ALH keine der Antragsgegnerin oder dem Universitätsklinikum mögliche Leistungen der Krankenversorgung erbringen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem oben zitierten Protokoll der Sitzung des Klinikumsvorstandes vom (…) Mai 2004, sondern nicht zuletzt aus dem - sodann überarbeiteten - Antrag des Antragstellers vom 28. Juni 2004 mit der Zusicherung, dass die "Erbringung von Versorgungsleistungen … ausdrücklich ausgeschlossen werden" könne. Gerade im Zusammenhang mit dem Antrag vom 28. Juni 2004, insbesondere aus dessen ausdrücklichem Hinweis auf die aus der gesetzlichen Regelung in § 102 HSG LSA folgende Zielrichtung der künftigen Tätigkeit des ALH als An-Institut der Medizinischen Fakultät ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Antragsteller darin zugesagt hatte, sich im ALH ausschließlich wissenschaftlich betätigen zu wollen. Hinsichtlich einer Behandlung von Patienten hatte der Antragsteller zugesichert, diese lediglich "projektbezogen … mit Gerätschaften des An-Instituts durchzuführen, um innovative Entwicklungen und Lasertechnologien zur klinischen Anwendung zu bringen und dem Gegenstand des An-Instituts gerecht zu werden …"; mithin sollten Untersuchungen von Patienten im ALH nur dann durchgeführt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt standen oder jedenfalls der Vorbereitung von dessen Durchführung dienten. Die gleichwohl vom Antragsteller betriebene Kassenarztzulassung, mithin die damit verbundene Erlangung der Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen der Patientenversorgung, widersprach nicht nur den für die Führung eines An-Instituts rechtlichen Vorgaben in § 102 HSG LSA, sondern vielmehr auch den eindeutigen Erklärungen, welche der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben hatte. Es kann auch - wie dies der Antragsteller vorbringt - keine Rede davon sein, dass der Antragsteller etwa aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin "gezwungen" gewesen sei, den Kassenarztsitz - überdies auch noch heimlich - zu beantragen. Wenn es in der Zeit von 2004 bis zum Juli 2007, mithin in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren Differenzen hinsichtlich des zulässigen Umfangs der Tätigkeit des ALH gegeben hat, so mag der Antragsteller zwar berechtigt gewesen sein, seine Interessen bzw. die des ALH gegenüber der Universität geltend zu machen, allerdings stets im Rahmen des rechtlich Möglichen; keineswegs war der Antragsteller dazu berechtigt, Differenzen hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes des ALH insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Patienten schlicht dadurch zu "lösen", dass er nunmehr für seine Tätigkeit an dem ALH - gleichsam "hinter dem Rücken" des Dienstherrn - eine Kassenarztzulassung betrieb und deren Erteilung bewusst verschwieg. Mit Recht wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller insoweit erschwerend vor, dass dieser in der Sitzung des Klinikumsvorstandes am (…) Juli 2007, in welcher die Entwicklung des ALH als An-Institut das zentrale Thema der Erörterungen darstellte, auf Nachfrage bekräftigt hat, dass "die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für das Augen-Laser-Zentrum derzeit nicht beabsichtigt" sei, obwohl er bereits am 6. Juli 2007, mithin knapp zwei Wochen zuvor gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung seine Kassenarztzulassung beantragt hatte. Zutreffend führt die Antragsgegnerin im Übrigen aus, dass der Antragsteller sie ebenso wenig über die ihm schließlich mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 erteilte Kassenarztzulassung unterrichtet hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr hat der Antragsteller die gebotene Mitteilung ebenso wie die im Übrigen zunächst erforderliche Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für eine kassenärztliche Tätigkeit offensichtlich deswegen unterlassen, weil ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns durchaus bewusst war, und es dem Zufall überlassen, dass die Antragsgegnerin erst aufgrund einer Mitteilung im Ärzteblatt vom November 2010 von seiner erfolgten Kassenarztzulassung, mithin von faktischen Verhältnissen, erfahren hat. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der von ihm betriebenen Kassenarztzulassung nicht nur bewusst gegen die ihm als Universitätsprofessor bekannten gesetzlichen Vorgaben des § 102 HSG LSA sowie die mit den Gremien der Antraggegnerin getroffenen, eindeutigen Vereinbarungen verstoßen hat, sondern dass der Antragsteller in der Sitzung des Klinikumsvorstands gezielt die Unwahrheit gesagt hat, in dem er wahrheitswidrig bekundet hat, die Beantragung einer Kassenarztzulassung sei "derzeit" nicht beabsichtigt. Die Motivation des Antragstellers zu dieser falschen Aussage lag zweifellos darin, die bereits betriebene Kassenarztzulassung zu verheimlichen, um weiteren dienstlichen Konsequenzen zu entgehen. Soweit der Antragsteller hierzu vorbringt, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die wissenschaftliche Ausrichtung des ALH nur durch die Gewinnung einer hinreichend großen Zahl an geeigneten Studienpatienten gesichert werden könne und er damit die seinerzeitige Beantragung der Kassenarztzulassung zu begründen sucht, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar mag das vom ALH seinerzeit verfolgte Ziel, "refraktiv-chirurgische Instrumentarien und Operationsverfahren zu entwickeln und zu evaluieren", eine gewisse Zahl an Probanden voraussetzen, jedoch ist damit keineswegs die Notwendigkeit einer Zulassung als Kassenarzt verbunden. Es entsprach vielmehr der dem Antragsteller mehrfach vermittelten ausdrücklichen Intention der Antragsgegnerin, dass dieser keine Kassenarztzulassung betreibe. Dass sich der Antragsteller hierüber im Klaren war, ergibt sich nicht nur aus seiner späteren Einlassung, er habe sich "gezwungen" gesehen, den Kassenarztsitz zu beantragen, sondern letztlich aus seiner heimlichen Vorgehensweise selbst. Es ist jedenfalls derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl mit der von ihm betriebenen, verbotswidrigen Zulassung als Kassenarzt, vor allem aber mit seiner wahrheitswidrigen Erklärung, er beabsichtige eine solche nicht, eine Verletzung seiner Dienstpflichten im Sinne § 77 Abs. 1 BG LSA und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Gemäß § 54 Satz 3 BG LSA muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dies beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Befolgung von Vereinbarungen, welche mit dem Dienstherrn bzw. von diesem beauftragten Stellen getroffen worden sind, sondern vor allem die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Aussagen. Von dem Antragsteller als einem Universitätsprofessor und Direktor einer Universitätsklinik muss in besonderer Weise erwartet werden, dass er nicht nur Vereinbarungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einhält, sondern die zuständigen Stellen unaufgefordert über Umstände unterrichtet, die derartigen Vereinbarungen auch nur entgegenstehen könnten; vollends inakzeptabel ist es, dass der Antragsteller dem Klinikvorstand gegenüber in der Sitzung vom (...) Juli 2007, in welcher es ausschließlich um den Umfang der Tätigkeit des ALH ging, die bereits beantragte Kassenarztzulassung wahrheitswidrig geleugnet hat, obwohl ihm deren zentrale Bedeutung für die Antragsgegnerin gerade auch wegen der gezielten Nachfrage durchaus bewusst war. - Erbringung von Krankenversorgungsleistungen im ALH Mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin ebenfalls die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts dahingehend, hieraus ergebe sich keine (hinreichende) Grundlage für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung und damit für disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller, schlüssig infrage gestellt. Zwar hat auch das Verwaltungsgericht eingeräumt, Überwiegendes spreche dafür, dass der Antragsteller aufgrund der vielfältigen und vielschichtigen Aufgaben, welche er im ALH wahrnehme, nicht zuletzt aufgrund des ihm erteilten Kassenarztsitzes zumindest auch eine unmittelbare Behandlung von Patienten und damit (formal) Krankenversorgung betreibe. Allerdings vermag sich der Senat der vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffen rechtlichen Wertung, insoweit sei ein Dienstvergehen nicht zu erkennen, nicht anzuschließen: Wie bereits ausgeführt, nehmen die Universitätsklinika gemäß § 8 Abs. 2 HMG LSA Aufgaben der Krankenversorgung in dem für Forschung und Lehre gebotenen Umfang war und erfüllen weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Es gehört zu den sich aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gegebenen Grundpflichten des Antragstellers, seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und sich dem ihm anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen. Der Ausübung von Nebentätigkeiten können insbesondere dort Grenzen gesetzt werden, wo der Beamte mit seiner Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn tritt. Auf das Dienstverhältnis des Antragstellers als beamteter Universitätsprofessor bezogen bedeutet dies, dass es ihm schon von Gesetzes wegen untersagt ist, in Konkurrenz zur Einrichtung der Antragsgegnerin, welche er angehört, zu treten, mithin am ALH ärztliche Leistungen zu erbringen, welche sich als solche der medizinischen Versorgung darstellen, d. h. nicht in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Ausrichtung des ALH stehen. Es ist aufgrund des Beschwerdevorbringens und der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen überdies davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest in den drei Fällen, welche den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P. vom (…) Oktober 2010, der Frau E. vom (…) Oktober 2010 sowie der Frau F. vom (…) Oktober 2010 zugrunde liegen, gezielt Leistungen erbracht hat, welche dem Bereich der medizinischen Krankenversorgung zuzurechnen sind und auch nicht im Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt gestanden haben. Der Senat sieht - jedenfalls im Rahmen dieses gerichtlichen Eilverfahrens - auch keine Veranlassung, die Identität der bisher anonym gebliebenen Patienten weiter aufzuklären, zumal kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung der beiden Patienten in irgendeiner Weise manipuliert oder gar fingiert haben könnte. Die Aussagen der drei Patienten werden im Übrigen bestätigt durch den Aktenvermerk des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 8. September 2010, welcher - wenn auch unter Anonymisierung - seinerseits von zwei Fällen berichtet, in welchen der Antragsteller im ALH Leistungen der medizinischen Krankenversorgung erbracht hat. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit ausführt, ein Hochschullehrer könne frei bestimmen, wann, wo und wie er den ihm im Hauptamt obliegenden Pflichten der Forschung und Lehre nachkomme, und weiter ausführt, die sich nach außen als Konkurrenz darstellende Tätigkeit des Antragstellers könne sich bei näherer Betrachtung auch als notwendige Gestaltungsform im Rahmen des Kooperationszwecks erweisen, vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschließen, denn diese verkennt die Bedeutung und den Umfang der dem Antragsteller obliegenden Dienstpflichten. Es steht dem Antragsteller im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG zwar frei, selbst zu entscheiden, wie er seinen Pflichten in Forschung und Lehre nachkommt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass er auch solche Aufgaben wahrnehmen darf, die erkennbar nicht zu seinen eigentlichen dienstlichen Aufgaben gehören und die ihn dazu noch in Konkurrenz zu dem Tätigkeitsbereich der Universitätsklinik treten lassen. Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass sich aus den drei vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, dass im ALH routinemäßige Krankenversorgung in Gestalt kassenärztlicher Leistungen erbracht worden sind, wobei - schon mangels einer schriftlichen Einverständniserklärung der Patienten - keine Einbindung in wissenschaftliche Studien erfolgt ist. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass, wie es das Verwaltungsgericht es als möglich erscheinen lässt, sich diese Behandlungen als "notwendige Gestaltungsform im Rahmen des Kooperationszweckes" erwiesen. Von einer derart "notwendigen Gestaltungsform" kann schon deswegen keine Rede sein, weil die Erbringung von Leistungen der augenärztlichen Krankenversorgung durch den Antragsteller außerhalb der Universitätsklinik, mithin auch am ALH, ausdrücklich ausgeschlossen war. Im Übrigen zeigen auch weitere von der Antragsgegnerin vorgelegte Unterlagen, dass die Tätigkeit des ALH (zumindest auch) darauf ausgerichtet war, in möglichst großem Umfang Patienten zu akquirieren und diesen Leistungen der augenärztlichen Krankenversorgung zukommen zu lassen. Eine derartige Zielrichtung ergibt sich unzweideutig aus den beiden - zeitgleich am 24. August 2009 abgefassten - Schreiben des Antragstellers sowie des Herrn S. als Präsident des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V. In beiden offensichtlich abgestimmten Schreiben wird eine "umfassende Untersuchung des Sehvermögens, eine Überprüfung der Brillen- und der Kontaktlinsenwerte sowie die computergesteuerte Beurteilung des vorderen Augenabschnittes" angeboten. Zudem sollten die Athleten "durch eine fachkundige Beratung" erfahren, wie man das Sehvermögen individuell verbessern könne. Wenngleich die "kostenfreien Augenuntersuchungen für Nachwuchsleistungssportler" vordergründig in den Rahmen einer "Studie zum Thema SportsVision" eingebettet wurden, so handelt es sich doch offensichtlich um Leistungen der medizinischen Grundversorgung, welche zweifelsfrei in Konkurrenz zu dem von der Antragsgegnerin angebotenen Leistungsspektrum stehen. Es ist rechtlich auch unerheblich, ob sich der Antragsteller mit dieser Form der Patientenwerbung persönlich Einnahmen hat verschaffen wollen; jedenfalls sind die erzielten oder zu erzielenden Einnahmen dem Antragsteller - als Alleingesellschafter der das ALH tragenden GmbH - wirtschaftlich zurechenbar. Unabhängig davon ist zudem zu konstatieren, dass hiermit Leistungen der augenärztlichen Krankenversorgung erbracht werden sollten, die erkennbar dem für den Antragsteller bestehenden und ihm bekannten Konkurrenzverbot unterlagen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich auch um Leistungen handelt, welche erst erbracht worden sind, mithin lange, nachdem sowohl die Kooperationsvereinbarung als auch die Genehmigung, das ALH als An-Institut zu führen, ausgelaufen waren. Es hätte sich daher dem Antragsteller geradezu aufdrängen müssen, dass er sich einer derartigen Konkurrenz zu dem Aufgabenfeld des Universitätsklinikums zu enthalten hat. Dass dem Antragsteller nach wie vor daran gelegen ist, in dem - wenn auch nicht mehr von ihm als Geschäftsführer betriebenen, jedoch als Alleingesellschafter rechtlich wie wirtschaftlich zuzurechnenden - ALH Leistungen der augenärztlichen Krankenversorgung anzubieten, ergibt sich - worauf die Beschwerde mit Recht hinweist - aus seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem von ihm begründeten sog. Makulazentrum A-Stadt, welches bereits räumlich erkennbar im Zusammenhang mit dem ALH steht. Mit der Gründung eines "modernen Kompetenzzentrums für die Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Netzhauterkrankungen im Herzen von A-Stadt" und dem zielgerichteten Angebot "augenärztlicher Untersuchungen bei Diabetes Mellitus Typ I und II" erbringt der Antragsteller Leistungen der augenärztlichen Grundversorgung, die eindeutig dem sich für ihn aus seinem Dienstverhältnis als Universitätsprofessor ergebenden Konkurrenzverbot zum Universitätsklinikum widersprechen und im Übrigen den von der Antragsgegnerin geäußerten Eindruck rechtfertigen, dem Antragsteller gehe es vorrangig um die Wahrnehmung finanzieller Eigeninteressen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die vom Antragsteller mit persönlichem Namenszug unterzeichneten Anzeigen in den "Sonntagsnachrichten" vom 30. Mai 2010 mit dem Hinweis, "Das Makulazentrum steht allen gesetzlich Krankenversicherten offen", sowie die vom Antragsteller unter dem Absender "Makulazentrum A-Stadt" an die niedergelassenen Ärzte gerichteten Schreiben vom Juli 2010, in denen - im "Rahmen des von den Krankenkassen angebotenen Behandlungsprogramms" - augenärztliche Untersuchungen angeboten werden. III. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende lediglich summarische Prüfung des derzeit bekannten Sachverhalts rechtfertigt die Feststellung, dass der Antragsteller zumindest mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ihm in der streitgegenständlichen Suspendierungsverfügung vom 30. Juli 2010 zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen begangen hat; im Rahmen dieses Aussetzungsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass die zur Last gelegten Dienstvergehen bereits (vollständig) nachgewiesen sind; dies kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Indes bestehen nicht die gemäß § 61 Abs. 2 DG LSA für die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung notwendigen "ernstlichen" Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, denn das Verbleiben des Antragstellers im Dienst ist nicht wahrscheinlicher als dessen Entfernung aus dem Dienst. Die fortgesetzte Verletzung zentraler Dienstpflichten durch einen beamteten Universitätsprofessor rechtfertigt durchaus die Annahme, dass von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin auszugehen ist. Es ist zudem - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit endgültig kein Vertrauen in die Amtsführung eines Universitätsprofessors hätte, wenn ihr bewusst wäre, dass dieser aus bloßem Gewinnstreben entgegen seinen dienstlichen Pflichten und unter Abgabe falscher Erklärungen verbotswidrig Patienten behandelt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Patienten würden es begrüßen, wenn sich ein renommierter Professor auch außerhalb seiner Klinik Patienten zuwende, trifft erkennbar nicht den Kern der Problematik: zwar würden es die Patienten mit Recht begrüßen, von einem renommierten Professor behandelt zu werden, aber selbstverständlich im Rahmen seiner Dienstpflichten, mithin in der Universitätsklinik und nicht auf dem "Umweg" über ein von dem Professor außerhalb der Universitätsklinik geleitetes privates Institut. Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit sie die mit der Suspendierungsverfügung ausgesprochene Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers betrifft. Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 DG LSA verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr diesbezüglich angestellten Ermessenserwägungen mit Recht davon ausgegangen, dass die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge der BesGr. C 4 BBesO nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Antragstellers und seiner Familie oder zu nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.4.1996 - 1 DB 6.96 - juris). Dabei konnte die Antragsgegnerin das vom Antragsteller hinsichtlich seiner finanziellen Verpflichtungen vorgebrachte Engagement im Rahmen des ALH bzw. des Makulazentrums unberücksichtigt lassen, denn dieses betrifft gerade den Bereich, in welchem sich der Antragsteller umfangreich verbotswidrig betätigt und in diesem Rahmen Einnahmen generiert, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob diese ihm unmittelbar, über die GmbH oder durch die Praxen, an welchen er wirtschaftlich beteiligt ist, zufließen. Soweit es schließlich das vom Rektor der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 2010 verhängte Hausverbot betrifft, war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufrecht zu erhalten. Die folgt schon daraus, dass es der Beschwerdebegründung an entsprechenden Darlegungen fehlt, welche der Senat gemäß §§ 65 Abs. 3 DG LSA, 146 Abs. 4 S. 6 VwGO hätte berücksichtigen können. Im Übrigen folgt schon aus dem - vom Senat bestätigten - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, dass sich der Antragsteller jeglicher Tätigkeit als Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Antragsgegnerin zu enthalten hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 3 DG LSA i. V. m. 152 Abs. 1 VwGO.