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Urteil

10 L 3/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:0617.10L3.13.0A
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Leitsätze
Ein Gerichtsvollzieher, der in einer Vielzahl von Fällen überhöhte Wegegelder einnimmt, begeht eine massive Verletzung zentraler Dienstpflichten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann.(Rn.41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gerichtsvollzieher, der in einer Vielzahl von Fällen überhöhte Wegegelder einnimmt, begeht eine massive Verletzung zentraler Dienstpflichten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann.(Rn.41) Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, denn das Urteil der Disziplinarkammer ist - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Beschränkung des gerichtlichen Verfahrens auf die Vorwürfe der Dienstpflichtverletzung wegen schuldhafter Gebührenerhebung bzw. Gebührenüberhebung bleibt es dabei, dass die Beklagte gegen ihr als Gerichtsvollzieherin obliegende zentrale Dienstpflichten schuldhaft und beharrlich verstoßen hat, weshalb sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Der Senat bemerkt zunächst, dass sich die gebührenrechtliche Situation für die Beklagte ebenso eindeutig dargestellt hat wie die räumliche Situation in ihrem Zuständigkeitsbereich: Nach der hier maßgeblichen Regelung in KV 711 war für Wege innerhalb der Wegegeldzone I, d.h. innerhalb einer Luftlinie von weniger als 10 km vom Amtsgericht K. bzw. von dem ebenfalls in K. befindlichen Dienstsitz der Beklagten, 2,50 Euro als Pauschalsatz in Ansatz zu bringen. Sämtliche Orte, hinsichtlich deren der Beklagten die unberechtigte Erhebung einer Gebühr nach der Wegegeldzone II vorgeworfen wird, liegen tatsächlich innerhalb der Zone I. Dabei liegen die Orte, an denen die Beklagte am häufigsten tätig geworden ist - T. und G. - nicht weiter als 5 Kilometer von K. entfernt, die Strecke zu dem am weitesten entfernten Ort innerhalb der Wegegeldzone I - D. - beträgt 8,64 km, mithin immer noch deutlich weniger als 10 km. Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die örtlichen Verhältnisse der Beklagten aus ihrer Tätigkeit bestens bekannt waren; Im Übrigen hätte es lediglich eines Lineals bzw. eines Zirkels und einer Karte bedurft, um etwa doch bestehende Zweifel an der maßgeblichen Entfernung einzelner Orte auszuschließen bzw. sich Gewissheit zu verschaffen. Der Senat hält die dazu von der Beklagten gegebene Einlassung, sie habe eine auf der Grundlage der alten Gebührenordnung erstellte Entfernungstabelle weiterverwendet, zum einen für eine reine Schutzbehauptung. Diese Tabelle hat sich schon nicht auffinden lassen und dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg eine offensichtlich fehlerhafte Tabelle zur Einstufung von Orten in Wegegeldzonen verwendet haben will, ist völlig lebensfremd. Gegen die Verwendung einer solchen Tabelle spricht zudem, dass die Klägerin in einzelnen Fällen durchaus denselben Ort nach verschiedenen Wegegeldzonen abgerechnet hat und manche von ihr fehlerhaft zugeordnete Orte auch nach der alten Gebührenordnung keine 10 km übersteigende tatsächliche Wegstrecke aufwiesen. Zum anderen vermag auch eine - von ihr angelegte - falsche Tabelle die Beklagte nicht von der Verpflichtung zu befreien, im Einzelfall die tatsächliche Entfernung zu verifizieren; dies gilt erst recht dann, wenn es sich um Orte handelt, die erkennbar näher als 10 km Luftlinie zu K. liegen. Auch vermag der Hinweis der Beklagten auf die damalige Arbeitssituation den Vorwurf der schuldhaften Zugrundelegung einer überhöhten Entfernungsstufe nicht zu beseitigen. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Überlastung angezeigt hat, steht dieser Vortrag in Widerspruch zu ihrem Vorbringen hinsichtlich der Verwendung einer Liste und den tatsächlich vorgenommenen Eintragungen von Weggeldzonen in den Vollstreckungsunterlagen. Es mag aber letztlich offenbleiben, ob die Beklagte tatsächlich dienstlich überlastet war; jedenfalls konnte das keine Rechtfertigung für die Überhebung von Wegegeldern in ganz erheblichem Umfang darstellen. Sie kann sich als Beleg für eine Überlastung daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe zu ihren Lasten teilweise Wegegelder falsch abgerechnet. Darüber hinaus hat der Kläger diese Behauptung im Einzelnen substanziiert bestritten. Der Kläger hat - unter Berücksichtigung der Einlassungen der Beklagten - in der seinem abschließenden Schriftsatz vom 21.5.2014 beigefügten Anlage unter Nennung der jeweiligen DR II-Geschäftsnummer und des jeweiligen Datums der Amtshandlung im Einzelnen aufgeführt, in welchen Fällen die Beklagte ein Wegegeld nach der Wegegeldzone II abgerechnet hat, obwohl lediglich ein Wegegeld nach der Wegegeldzone I hätte abgerechnet werden dürfen. Dabei hat der Kläger die Fälle, in denen Amtshandlungen in T. und G., aber auch in K. selbst, mithin in unmittelbarer Nähe zum Dienstsitz der Beklagten erfolgt sind, im Einzelnen, teilweise per Fettdruck hervorgehoben. Der Senat hat sich durch Stichproben davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers der Realität entsprechen und die Beanstandungen dementsprechend mit Recht erfolgt sind. Die Beklagte ist diesen Feststellungen in nahezu allen Fällen inhaltlich nicht weiter entgegengetreten, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, an der Berechtigung der gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe der Verletzung von Dienstpflichten zu zweifeln. Soweit sie pauschal geltend macht, es seien jeweils mehrere Wege angefallen, die sie lediglich zusammen abgerechnet habe, hat der Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keinem der beanstandeten Fälle mehrere Fahrten protokolliert, sondern in der Kostenrechnung sogar die falsche Wegegeldzone angegeben habe. Im Übrigen ist auch dem Vorbringen des Klägers dahingehend zu folgen, dass die Beklagte in einzelnen DR-Verfahren mehrfach unberechtigterweise überhöhte Wegegelder abgerechnet hat, teilweise sogar nach der Wegegeldstufe III statt nach der Stufe I. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte in dem hier maßgeblichen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mindestens in nahezu 1000 Fällen, davon mindestens 140 Fällen, welche die Orte G. und T. betreffen, überhöhte Wegegelder abgerechnet und auch tatsächlich eingezogen hat. Es kann hiernach offen bleiben, ob die Beklagte während des maßgeblichen Zeitraums auch Wegegelder erhoben hat, obwohl gar kein Weg angefallen ist. Hinsichtlich der Fälle, in denen die Begleichung der Vollstreckungssumme unmittelbar im Büro der Beklagten in K. bzw. durch Bezahlung auf das Dienstkonto der Beklagten erfolgt ist, ist auf Grund der Einlassung der Beklagten trotz der fehlenden Protokollierungen möglicherweise davon auszugehen, dass sie zuvor die Schuldner an deren Wohnort aufgesucht hat. Allerdings ist auch in diesen Fällen häufig ein überhöhtes Wohngeld zugrunde gelegt worden Die Erhebung von Wegegeldern in einer tatsächlich nicht anzunehmenden Höhe in einer Vielzahl von Fällen über einen sehr langen Zeitraum stellt eine grobe und auch schuldhafte Verletzung zentraler Dienstpflichten einer Gerichtsvollzieherin dar. Die Beklagte war ortskundig, und es war für sie ein Leichtes zu erkennen, dass vor allem die Orte T. und G., aber auch die anderen Orte ihrer Diensthandlungen unzweifelhaft noch innerhalb der maßgeblichen 10 km-Linie lagen. Der Senat vermag in den Verstößen gegen die Regelungen über die Berechnung von Wegegeldern daher keine bloße Nachlässigkeit oder Nichtwissen zu erkennen, sondern vielmehr ein geradezu leichtfertiges Hinwegsetzen über rechtliche Vorgaben. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11; juris). Die gegen den Beamten auszusprechende Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, hat die Beklagte mit der fortgesetzten Gebührenüberhebung gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten der Uneigennützigkeit sowie der Pflicht zum Wohlverhalten im Dienst gemäß § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG massiv verstoßen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Handeln der Beklagten auch als ein sog. Zugriffsdelikt gewertet. Ein solches setzt nicht eine Schädigung des Vermögens des Dienstherrn voraus, sondern ausschlaggebend ist ein Zugriff auf Werte, die dem Beamten aufgrund seiner von ihm wahrzunehmenden Aufgaben dienstlich zugänglich sind. Hierzu zählt nicht zuletzt die für Gerichtsvollzieher bestehende Möglichkeit, unmittelbar von den Schuldnern Gebühren zu erheben. Mit dieser Kompetenz einher geht aber auch die Verpflichtung, sich im Rahmen der Gebührenerhebung genau an die dafür maßgeblichen Vorschriften zu halten. Insoweit handelt es sich um eine Vertrauensposition; die Schuldner müssen sich auf die Ordnungsgemäßheit der Amtsführung der Gerichtsvollzieher verlassen können. Gerichtsvollzieher, die - wie die Beklagte - ihre besondere Vertrauensposition letztlich zum eigenen finanziellen Vorteil nutzen, begehen daher regelmäßig ein schweres Dienstvergehen. Im Übrigen ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Schwere von Dienstvergehen entwickelten Kriterien für die Fallgruppe der sog. Zugriffsdelikte grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis „Richtschnur für die Maßnahmebestimmung“ (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013, a. a. O. Rdn. 15). Der Senat sieht keine Veranlassung, hinsichtlich des hier zu bewertenden Sachverhalts zu einer abweichenden Würdigung zu gelangen: Zunächst sind auch nach Auffassung des Senats keine Besonderheiten des Einzelfalls zu erkennen, die es rechtfertigen, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung abzumildern. Angesichts der Gesamthöhe des den Schuldnern zugefügten Vermögensschadens infolge überhöhter Gebührenerhebung ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser noch im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Bagatellgrenze (bis 50,-- Euro) hält. Im Übrigen war auch eine finanzielle, nicht anderweit lösbare finanzielle Notlage der Beklagten nicht gegeben. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie seinerzeit noch unerfahren und zudem dienstlich überlastet gewesen sei. Zwar mögen diese Kriterien (sachliche) Fehler bei der Wahrnehmung der Gerichtsvollziehertätigkeit im Einzelfall entschuldigen; dies gilt jedoch nicht für den Fall einer grob rechtswidrigen, geradezu systematisch erscheinenden Erhebung überhöhter Wegegelder. Auch der Umstand, dass die Gebührenüberhebungen nicht sogleich durch Prüfungsbeamte bemerkt und beanstandet worden sind, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Es war vielmehr ihre eigene Aufgabe, sich nach den für ihre Dienstausübung maßgeblichen Vorschriften zu richten, zumal diese eindeutig waren und auch unschwer auf die örtlichen Verhältnisse angewandt werden konnten. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit den von ihr begangenen Verletzungen von Dienstpflichten, die Kernpflichten von Gerichtsvollziehern darstellen, das Vertrauen nicht nur ihres Dienstherrn, sondern auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat mit der Folge, dass sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Die Allgemeinheit hätte kein Verständnis für ein Verbleiben einer Gerichtsvollzieherin im Dienst, wenn ihr bekannt wäre, dass diese in ganz erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum systematisch Gebühren überhoben erhoben hat. Schließlich steht auch die - wenn auch überdurchschnittliche - Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Die Dauer hat ihre Ursache maßgeblich in dem Umstand, dass das gegen die Beklagte geführte Strafverfahren mehrere Jahre in Anspruch genommen hat. Die Ermittlungen sind alsbald nach dessen Abschluss fortgesetzt worden und haben zu der zeitnahen Fertigstellung der Klageschrift geführt. Im Übrigen konnte die Beklagte auch im Hinblick auf ihre Suspendierung und die diese bestätigenden Entscheidungen des Senats kein schützenswertes Vertrauen dahingehend entwickeln, im Dienst bleiben zu können. Auch der Umstand, dass die Beklagte in anderweitiger Verwendung beanstandungsfrei gearbeitet haben mag, gibt keine Veranlassung, von ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Sanktion ihres schweren dienstlichen Fehlverhaltens Abstand zu nehmen. Die mit der Disziplinarmaßnahme verbundenen wirtschaftlichen Folgen hat die Beklagte hinzunehmen, denn die Ursache hierfür hat sie selbst gesetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 DG LSA steht ihr zur Vermeidung besonderer Härten zunächst für die Dauer von sechs Monaten ein sog. Unterhaltsbeitrag von 50 v. H. der Dienstbezüge zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Die jetzt 38 Jahre alte Beklagte wurde nach Absolvierung der Gerichtsvollzieherprüfung mit der Note „ausreichend“ im Jahr 1998 zunächst zur Justizsekretärin ernannt. Im Jahr 2001 erfolgte die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin und im Jahr 2003 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In dem hier maßgeblichen Zeitraum war die Beklagte zunächst dem Amtsgericht Dessau zugewiesen, ab dem 1.4.2002 dem Amtsgericht K.. Mit Verfügung vom … 2005 wurden disziplinarrechtliche Ermittlungen gemäß § 17 DG LSA gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten als Gerichtsvollzieherin eingeleitet, die mehrfach auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wurden. Mit Verfügung vom … 2006 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass er beabsichtige, Disziplinarklage gemäß 34 DG LSA zu erheben. In der Folgezeit kam es zu gerichtlichen Strafverfahren, denen Anklagen wegen Gebührenüberhebung und Betruges zugrunde lagen; die Verfahren wurden schließlich mit Beschluss des OLG Naumburg vom 10.5.2010 (1 Ss 13/10) eingestellt, weil der ursprüngliche Strafbefehl des Amtsgerichts K. nicht dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen habe. Die Beklagte ist aufgrund der Verfügung des Klägers vom 16.11.2006, mithin seit etwa 7 ½ Jahren, gemäß § 38 Abs. 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben. Ihre Dienstbezüge sind um 50 v. H. gekürzt; sie erhält derzeit monatlich etwa 1.200,-- Euro zuzüglich Kindergeld für eine minderjährige Tochter. Der erkennende Senat hat mit Beschlüssen vom 19.7.2007 - 10 M 1/07 - bzw. vom 4.4.2001 - 10 M 1/11 - die vorläufige Dienstenthebung bzw. deren Aufrechterhaltung bestätigt. Mit der am 27.4.2011 erhobenen Disziplinarklage wird die Beklagte angeschuldigt, als Gerichtsvollzieherin schwerwiegende Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA begangen zu haben. Die der Disziplinarklage nach Auffassung des Klägers zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzungen beziehen sich auf die im Einzelnen im Abschnitt III. unter den Ziffern 1 - 10 dargestellten Handlungsweisen, aus denen sich schuldhafte Verstöße gegen Dienstpflichten von Gerichtsvollziehern u. a. aus der Dienstanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) sowie der gebührenrechtlichen Regelungen des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKG) ergeben sollen. Zentraler Vorwurf ist derjenige zu Abschnitt III. Ziff. 10 der Disziplinarklage dahingehend, dass die Beklagte im Jahr 2001 in 390 Fällen Wegegelder abgerechnet habe, obwohl entweder ein geringeres als das erhobene Wegegeld oder gar kein Wegegeld angefallen sei. In den Jahren 2002 bis 2005 habe die Beklagte in weiteren 2046 Fällen entgegen der Regelung in KV 711 GKG ein ihr entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in der angesetzten Höhe zustehendes, sondern ein sich aus einer höheren Wegegeldzone ergebendes Wegegeld berechnet. Gemäß der ab dem 1.5.2001 in Kraft getreten Neuregelung durch KV 711 GKG beträgt das Wegegeld für jeden Auftrag bei einer Entfernung bis maximal 10 km (= Wegegeldzone I) vom Amtsgericht bzw. - wenn kürzer - vom Dienstsitz des Gerichtsvollziehers 2,50 Euro; erst ab einer Entfernung von mehr als 10 km gilt die Wegegeldzone II mit einem Gebührensatz von 5,-- Euro. Der Disziplinarklage liegen Handlungen der Beklagten vor allem in den Ortschaften G. und T. zugrunde, die mit einer Entfernung von ca. 3 bzw. 5,15 km eindeutig in der Wegegeldzone I liegen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juni 2014 das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß §§ 53 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 DG LSA auf die Vorwürfe der schuldhaften Überhebung bzw. der unberechtigten Erhebung von Wegegeldern gemäß Abschnitt III. Ziff. 10 der Disziplinarklage in dem Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2005 beschränkt, so dass die darüber hinausgehende Darstellung des Sachverhalts entbehrlich ist. Zur Begründung der Disziplinarklage - soweit hier noch relevant - hat sich der Kläger auf die der Klageschrift beigefügte Anlage III bezogen, welche für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Juli 2005 eine nach einzelnen DR II-Geschäftsnummern gegliederte Auflistung der von der Beklagten vorgenommenen Amtshandlungen, der von ihr erhobenen und der ihr nach Auffassung des Klägers zustehenden Wegegelder enthält. Unter Bezugnahme auf diese Auflistung hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe im Jahr 2002 in 306 Fällen, im Jahr 2003 in 755 Fällen, im Jahr 2004 in 834 Fällen und im Jahr 2005 in 151 Fällen, mithin in insgesamt 2046 Fällen zu viele Wegegelder in einer Gesamthöhe von 6387,50 Euro vereinnahmt. Insoweit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen eines schuldhaften Dienstvergehens vor. Hinsichtlich der Fälle, in denen die Beklagte überhaupt keinen Weg zurückgelegt habe, ergebe sich dies bereits aus dem äußeren Tathergang. Hinsichtlich der Fälle, in denen ein Wegegeld zwar entstanden, aber überhöht abgerechnet worden sei, liege ebenfalls direkter Vorsatz vor, denn die Bestimmung der Wegegeldzone stelle keinen komplexen und fehleranfälligen Vorgang dar, sondern sei einfach anhand der Luftlinie auf einer Karte zu messen. Dazu komme, dass die Beklagte mit den örtlichen Verhältnissen in ihrem Bezirk sehr gut vertraut sei. Mit ihrem dienstpflichtwidrigen Verhalten habe die Beklagte über einen langen Zeitraum die Kernpflichten aus ihrem Beamtenverhältnis grundlegend verletzt, indem sie in einer Vielzahl von Fällen gesetzliche Bestimmungen grob missachtet habe. Hinzu komme, dass ihr bereits am 8.12.2002 ein Verweis wegen fehlerhafter und nachlässiger Arbeitsweise habe erteilt werden müssen. Sie habe zahlreiche Gebührenschuldner zum eigenen Vorteil finanziell geschädigt, so dass das Vertrauen in ihre Redlichkeit und Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert sei. Dies rechtfertige die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hat beantragt, auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es fehle bereits an der hinreichenden Sachaufklärung. Sie habe in keinem Fall Wegegelder abgerechnet, obwohl Wege nicht angefallen seien. Sie habe auch keine Wegegelder überhöht oder doppelt abgerechnet. Sie habe auf Anraten des damaligen Gerichtsvollziehers S. eine Tabelle erstellt und diese zu den General- bzw. Sammelakten gegeben. Es habe auch keine Beanstandungen seitens der Gerichtsvollzieherprüfungen gegeben. Schließlich sei sie als junge Gerichtsvollzieherin völlig überlastet gewesen. Es könne auch nicht von einem völligen Vertrauensverlust die Rede sein, denn schließlich habe sie im Innendienst des Amtsgerichts beanstandungsfrei gearbeitet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Schwerpunkt der Disziplinarklage liege auf dem schwerwiegenden Pflichtenverstoß falsch abgerechneter Wegegelder im Zeitraum Oktober 2001 bis Juli 2005 (Ziff. 10). Dieser Vorwurf treffe zur Überzeugung der Disziplinarkammer zu, zumal die Beklagte dem auch nicht substantiiert entgegentrete. Die Beklagte habe in den ihr vorgehaltenen Fällen gegen die pauschalierte Regelung des KV 711 verstoßen und damit nicht unerhebliche Beträge vereinnahmt, die ihr nicht zustanden. Alle der Anlage III zugrunde gelegten Orte hätten zweifellos in unmittelbarer Nähe zum Dienstsitz der Beklagten bzw. zum Amtsgericht K. gelegen. Diese örtliche Nähe habe sich bereits seinerzeit - auch ohne entsprechende Internet-Programme - ohne weiteres anhand einer Karte ablesen lassen, so dass die Annahme einer Entfernung von mehr als 10 km als ausgeschlossen erscheine. Dies gelte exemplarisch für den Ort G., der an der Grenze zu K. liege. Wenn die Beklagte danach ihrer Wegegeldberechnung eine Entfernung von mehr als 10 km zugrunde gelegt habe, so sei dies vorsätzlich erfolgt. Ein Irrtum oder ein Versehen sei unter den objektiven Gegebenheiten völlig ausgeschlossen. Gegen einen Einordnungsirrtum spreche auch, dass die Beklagte denselben Ort manchmal falsch, manchmal auch richtig abgerechnet habe. Insgesamt habe hinter den überhöhten Abrechnungen ein System gestanden. Die Gebührenüberhebung, welche als Zugriffsdelikt anzusehen sei, stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten eines Gerichtsvollziehers dar. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Öffentlichkeit auszugehen, welcher grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehe. Besondere Milderungsgründe seien nicht gegeben; insbesondere die von der Beklagten behauptete dienstliche Belastung könne nicht als „Entschuldigung“ für vorsätzliche Gebührenüberhebung herangezogen werden. Schließlich rechtfertige es auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese geboten sei. Gegen das Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die sie zusammengefasst wie folgt begründet: Es sei nach wie vor nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan, denn die vom Kläger zur Akte gereichte Tabelle könne einen Sachvortrag nicht ersetzen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthalte Im Übrigen auch einen Fehler insofern, als das Gericht davon ausgehe, dass sie in keinem Fall Wegegelder für tatsächlich nicht erfolgte Wege berechnet, diese aber in der zugrunde gelegten Gesamtsumme berücksichtigt habe. Auch sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich alle Orte zweifellos in unmittelbarer Nähe ihres Dienstortes befänden, falsch. Zudem nehme sie erneut Bezug auf die von ihr erstellte Wegegeldtabelle. Schließlich sei sie damals als sehr junge Beamtin enorm viel Arbeit ausgesetzt gewesen, habe sich also in einer Extrem-Situation befunden. Die ihr vorgeworfenen Fehler seien auf Überlastung zurückzuführen. Sie habe in keinem Fall Wegegelder berechnet, ohne den Weg tatsächlich zurückgelegt zu haben. Insgesamt habe lediglich ein einmaliges Versagen vorgelegen, das „durch Erfassung in Liste und Geist fortgewirkt“ habe. Der Kläger tritt dem entgegen. Hinsichtlich des weiter aufrecht erhaltenen Vorwurfs der Gebührenüberhebung durch Ansetzen der Wegegeldzone II führt er - insoweit unter textlicher Hervorhebung - 159 Fälle auf, in den die Beklagte in den 3 bzw. 5 km entfernten Orten T. und G. (Wegegeldzone I) tätig war. Zudem bezieht sich der Kläger auf weitere 144 Fälle des Tätigwerdens in dem 7,26 km entfernten Ort K. und weitere Fälle in den weniger als 10 km entfernten Orten F., T., E., Z., K., P., M., Mi., O., W. und D.. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Beklagte ergänzend und vertiefend folgendes ausgeführt: Sie sei damals außerordentlich hoch belastet gewesen; auch habe es an einer Unterstützung und Anleitung durch die für die Gerichtsvollzieher zuständigen Bediensteten gefehlt. Im Übrigen sei das Kostenrecht neu gewesen, und die Fehler seien auch bei Prüfungen nicht aufgefallen. Zu dem Vorwurf der Erhebung von nicht entstandenen Wegegeldern, etwa in den Fällen von Zahlungen in ihrem Büro oder auf ihr Konto, sei richtig zu stellen, dass sie in diesen Fällen zuvor die Schuldner aufgesucht habe. Insoweit sei ihr lediglich eine Nachlässigkeit bei der Protokollierung vorzuwerfen. Im Übrigen habe sie sich hinsichtlich der maßgeblichen Wegegeldzone an einer von ihr erstellten und zum Verwaltungsvorgang gegebenen Liste orientiert. Daher habe sie auch in keinem Fall denselben Ort nach verschiedenen Wegegeldzonen abgerechnet. Bei der Erstellung der Liste habe sie sich wohl noch an der alten Gebührenordnung orientiert, die eine Abrechnung der Wegegelder nach der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke vorgesehen habe. Diese Liste sei offensichtlich aus den paginierten Vorgängen verschwunden, was ihr nicht anzulasten sei. Zudem habe sie in verschiedenen Fällen sogar eine Abrechnung von Wegegeldern zu ihren Lasten vorgenommen. In einer persönlichen Erklärung hat die Beklagte hervorgehoben, sie sei „Gerichtsvollzieherin mit Leib und Seele“ gewesen und habe mit die höchsten Erledigungsquoten erbracht. Das durch den Kläger skizzierte Bild von ihr entspreche nicht der Wirklichkeit. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 29. Januar 2013 - 8 A 5/11 MD - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verweist auf seine schriftsätzlichen Ausführungen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Disziplinarvorgänge Bezug genommen.